URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

30. Juni 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 20 und 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Art. 12 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers – Ehe zwischen einem Unionsbürger und einem Drittstaatsangehörigen – Gewalttaten in der Ehe – Scheidung nach dem Wegzug des Unionsbürgers – Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, die Unionsbürger sind, wahrnehmenden Drittstaatsangehörigen“

In der Rechtssache C‑115/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England & Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 25. Februar 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2015, in dem Verfahren

Secretary of State for the Home Department

gegen

NA,

Beteiligter:

Aire Centre,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, J.‑C. Bonichot, C. G. Fernlund und S. Rodin,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von NA, vertreten durch A. Gonzalez, Solicitor, B. Asanovic, Barrister, und T. de la Mare, QC,

–        des Aire Centre, vertreten durch T. Buley, Barrister, und R. Drabble, QC, beauftragt von L. Barratt, Solicitor,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye und M. Holt als Bevollmächtigte im Beistand von B. Kennelly und B. Lask, Barristers,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. S. Wolff als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, M. Wilderspin, E. Montaguti und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 20 und 21 AEUV, von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35) und von Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Secretary of State for the Home Department (Innenminister) und NA, einer pakistanischen Staatsangehörigen, über deren Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2004/38

3        Der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 lautet:

„Ferner bedarf es eines rechtlichen Schutzes für die Familienangehörigen, wenn der Unionsbürger verstirbt, die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird. Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.“

4        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5        Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

6        Die Abs. 1 und 2 von Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie lauten:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)      –      bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–        über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d)      ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

7        Art. 12 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers“) der Richtlinie lautet:

„(1)      Unbeschadet von Unterabsatz 2 berührt der Tod des Unionsbürgers oder sein Wegzug aus dem Aufnahmemitgliedstaat nicht das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, müssen sie die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), b), c) oder d) erfüllen.

(2)      Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt der Tod des Unionsbürgers für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.

(3)      Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.“

8        Art. 13 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft“) der Richtlinie bestimmt in Abs. 2:

„Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn

a)      die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder

b)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder

c)      es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder

d)      dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.

Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.

Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.“

9        Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) der Richtlinie sieht in Abs. 2 vor:

„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

…“

 Verordnung Nr. 1612/68

10      Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 bestimmt:

„Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.“

 Nationales Recht

11      Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 durch Regulation 10 der Immigration (European Economic Area) Regulations 2006 (Verordnung von 2006 über die Zuwanderung aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden: Verordnung von 2006) in nationales Recht umgesetzt wurde.

12      Insbesondere muss der Betroffene nach Regulation 10(5) der Verordnung von 2006, damit sein Aufenthaltsrecht bei einer Scheidung aufrechterhalten bleibt, bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Er darf u. a. kein Familienangehöriger einer anspruchsberechtigten Person oder eines Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der zum Zeitpunkt der Scheidung über ein Daueraufenthaltsrecht verfügte, mehr sein.

13      Nach der Verordnung von 2006 ist unter einer „anspruchsberechtigten Person“ ein EWR-Staatsangehöriger zu verstehen, der sich als Arbeitsuchender, Arbeitnehmer, Selbständiger, wirtschaftlich unabhängige Person oder Student im Vereinigten Königreich aufhält.

14      In der Vorlageentscheidung wird ferner ausgeführt, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Elternteils eines unter Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 fallenden Kindes im nationalen Recht aus Regulation 15A der Verordnung von 2006 ergibt, die im Wesentlichen vorsieht:

„(1)      Eine Person (im Folgenden: P), die nicht freigestellt ist und die Kriterien in Paragraph (2), (3), (4), (4A) oder (5) dieser Verordnung erfüllt, hat ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich, solange P die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt.

(3)      P erfüllt die Kriterien in diesem Paragraph, wenn

(a)      P das Kind eines EWR-Staatsangehörigen (im Folgenden: Elternteil mit EWR-Staatsangehörigkeit) ist,

(b)      P sich im Vereinigten Königreich aufhielt, als sich der Elternteil mit EWR-Staatsangehörigkeit als Erwerbstätiger im Vereinigten Königreich aufhielt, und

(c)      P sich im Vereinigten Königreich in der Ausbildung befindet und sich dort in der Ausbildung befand, als sich der Elternteil mit EWR-Staatsangehörigkeit im Vereinigten Königreich aufhielt.

(4)      P erfüllt die Kriterien in diesem Paragraph, wenn

(a)      P die elterliche Sorge für eine Person wahrnimmt, die die Kriterien in Paragraph (3) erfüllt (im Folgenden: betroffene Person), und

(b)      die betroffene Person nicht in der Lage wäre, ihre Ausbildung im Vereinigten Königreich fortzuführen, wenn P das Land verlassen müsste.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      NA ist eine pakistanische Staatsangehörige, die im September 2003 die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen KA schloss. Im März 2004 zog das Ehepaar in das Vereinigte Königreich.

16      Die Beziehung der Eheleute verschlechterte sich in der Folgezeit. NA war mehrfach Gewalttaten im häuslichen Bereich ausgesetzt.

17      KA zog im Oktober 2006 aus der ehelichen Wohnung aus und verließ im Dezember 2006 das Vereinigte Königreich.

18      Während seines Aufenthalts im Vereinigten Königreich war KA als Arbeitnehmer oder als Selbständiger erwerbstätig.

19      Die Eheleute haben zwei Töchter, MA und IA, die am 14. November 2005 und am 3. Februar 2007 im Vereinigten Königreich geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

20      KA erklärte sich durch eine in Karatschi (Pakistan) geäußerte talaq vom 13. März 2007 als von NA geschieden. Im September 2008 reichte NA eine Scheidungsklage im Vereinigten Königreich ein. Die Scheidung wurde am 4. August 2009 rechtskräftig. NA wurde das alleinige Sorgerecht für die beiden Kinder zugesprochen.

21      MA wurde im Januar 2009, IA im September 2010 im Vereinigten Königreich eingeschult.

22      Im Rahmen der Prüfung eines Antrags von NA auf Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts im Vereinigten Königreich entschied der Innenminister als die für Aufenthaltsfragen zuständige Behörde, dass NA kein Recht zum Aufenthalt im Vereinigten Königreich zustehe.

23      Die von NA gegen diese Entscheidung erhobene Klage wurde abgewiesen.

24      NA rief das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl], Vereinigtes Königreich) an, das die drei von NA zur Stützung ihres Antrags auf ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs vorgetragenen Rechtsgrundlagen prüfte.

25      Dieses Gericht entschied erstens, dass NA keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts im Vereinigten Königreich nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 habe, da KA seine Rechte aus den Verträgen dort zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr ausgeübt habe. Diese Voraussetzung ergebe sich aus der genannten Bestimmung und aus dem Urteil vom 13. Februar 1985, Diatta (267/83, EU:C:1985:67).

26      Da NA eine solche Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 als nicht gegeben ansah, hat sie insoweit gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht eingelegt.

27      Zweitens entschied das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]), dass NA jedoch ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich zustehe, und zwar aus Art. 20 AEUV in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), und aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68.

28      Der Innenminister hat gegen das Urteil des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]) in Bezug auf diesen Aspekt ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht eingelegt. Er ist nämlich, gestützt auf das Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou (C‑86/12, EU:C:2013:645), der Auffassung, dass MA und IA als Unionsbürgerinnen zwar die Rechte aus den Art. 20 und 21 AEUV zustünden, doch würden diese Rechte nur verletzt, wenn sich MA und IA „de facto gezwungen sähen, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen“. Dies sei hier nicht der Fall, da die Kinder im Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit, der Bundesrepublik Deutschland, ein Aufenthaltsrecht hätten. Was das auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützte Aufenthaltsrecht angehe, so verlange diese Bestimmung, dass sich der Elternteil mit Unionsbürgerschaft zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung des Kindes im Aufnahmemitgliedstaat befinde. Auch dies sei hier nicht der Fall.

29      Drittens schließlich gab das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Gericht zweiter Instanz [Kammer für Einwanderung und Asyl]) der Klage von NA auf der Grundlage von Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Begründung statt, dass die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für NA im Vereinigten Königreich ihre Kinder MA und IA zwingen würde, diesen Mitgliedstaat mit ihrer Mutter zu verlassen, da ihr das alleinige Sorgerecht übertragen worden sei. Außerdem würde eine Abschiebung der Kinder deren Rechte aus Art. 8 verletzen. Gegen diesen Teil der Entscheidung hat der Innenminister kein Rechtsmittel eingelegt.

30      Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgerichtshof [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.      Muss ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet war, als Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 nachweisen, dass der Unionsbürger zum Zeitpunkt der Scheidung im Aufnahmemitgliedstaat Rechte aus dem Vertrag wahrgenommen hat?

2.      Hat ein Unionsbürger in einem Aufnahmemitgliedstaat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus den Art. 20 und 21 AEUV, wenn der einzige Staat in der Union, in dem der Unionsbürger aufenthaltsberechtigt ist, der Staat seiner Staatsangehörigkeit ist, ein zuständiges Gericht jedoch als Tatsache festgestellt hat, dass seine Abschiebung aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Staat seiner Staatsangehörigkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bzw. Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellen würde?

3.      Wenn es sich bei dem in der zweiten Frage bezeichneten Unionsbürger um ein Kind handelt, hat dann der Elternteil, der das Sorgerecht für das Kind allein wahrnimmt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn das Kind im Fall der Abschiebung des Elternteils aus dem Aufnahmemitgliedstaat den Elternteil begleiten müsste?

4.      Hat ein Kind nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 (jetzt Art. 10 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011) ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sich der Elternteil des Kindes, der Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginnt, nicht mehr dort aufhält?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

31      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung einen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat haben kann, wenn die Scheidung nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat erfolgt ist.

32      Nach Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 führt die Scheidung für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“.

33      Es ist zu prüfen, welche Anwendungsvoraussetzungen diese Bestimmung hat. Insbesondere bedarf in einem Fall, in dem ein Drittstaatsangehöriger wie im Ausgangsverfahren während seiner Ehe Opfer von Gewalttaten im häuslichen Bereich wurde, die von einem Unionsbürger begangen wurden, von dem er geschieden ist, der Klärung, ob sich der Drittstaatsangehörige nur dann auf Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 berufen kann, wenn sich der Unionsbürger nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bis zur Scheidung im Aufnahmemitgliedstaat aufhält.

34      Insoweit hat der Gerichtshof zu Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 bereits entschieden, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, wenn der Ehegatte mit Unionsbürgerschaft vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, mit dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft endet und somit nicht mehr auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie aufrechterhalten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 62).

35      Unter solchen Umständen ist das Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nämlich bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen. Ein späterer Scheidungsantrag kann nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen, da Art. 13 der Richtlinie 2004/38 nur von der „Aufrechterhaltung“ eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 67).

36      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten muss, damit der Drittstaatsangehörige auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie eine Aufrechterhaltung seines Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen kann (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 66).

37      Diese Erwägungen sind bei der Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 auf die Umstände des Ausgangsverfahrens übertragbar.

38      Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung zu Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 gehört, so dass sie nicht autonom, sondern im Licht von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 selbst auszulegen ist.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Tragweite einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext und ihre Ziele zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter, C‑306/12, EU:C:2013:650, Rn. 17).

40      Zunächst ergibt sich sowohl aus der Überschrift als auch aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, das den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nach dieser Bestimmung zusteht, u. a. für den Fall der Scheidung vorgesehen ist und dass daher eine Scheidung, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.

41      Sodann ist zum Kontext dieser Bestimmung festzustellen, dass Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 eine Ausnahme von dem in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsatz darstellt, dass sich nicht für alle Drittstaatsangehörigen aus der Richtlinie 2004/38 das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie „Familienangehörige“ eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 51).

42      Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 betrifft nämlich die Ausnahmefälle, in denen die Scheidung nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts der betreffenden Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 führt, obwohl bei ihnen im Anschluss an ihre Scheidung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie und insbesondere die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie nicht mehr vorliegen.

43      Hinzuzufügen ist, dass Art. 12 der Richtlinie 2004/38, der speziell die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers betrifft, zum einen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts seiner Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nur für den Fall des Todes des Unionsbürgers vorsieht, nicht aber für den Fall seines Wegzugs aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

44      Zum anderen ist somit festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass dieser Richtlinie davon abgesehen hat, für den Fall des Wegzugs des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat einen speziellen Schutz – z. B. wegen der besonders schwierigen Lage seiner Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen – vorzusehen, der dem in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Schutz entspräche.

45      Schließlich ist zur Zielsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 festzustellen, dass diese Bestimmung dem in ihrem 15. Erwägungsgrund genannten Zweck entspricht, für die Familienangehörigen, wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird, einen rechtlichen Schutz vorzusehen, indem Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt.

46      Aus der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2004/38, insbesondere aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 endg.), ergibt sich insoweit, dass dem geschiedenen Ehegatten nach dem vor der Richtlinie 2004/38 geltenden Unionsrecht das Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat versagt werden konnte.

47      Hierzu heißt es im Richtlinienvorschlag, das Ziel der vorgeschlagenen Bestimmung, des späteren Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, sei es, Drittstaatsangehörigen einen gewissen Rechtsschutz zu bieten, da ihr Aufenthaltsrecht von der durch die Ehe ausgedrückten familiären Bindung abhängig sei, und sie daher mit einer Scheidungsandrohung unter Druck gesetzt werden könnten; ein solcher Schutz sei nur erforderlich, wenn ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliege, da das Aufenthaltsrecht des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten nicht berührt werde, wenn die Ehegatten getrennt lebten.

48      Aus dem Vorstehenden folgt, dass nach dem Wortlaut, dem Kontext und der Zielsetzung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 die Durchführung dieser Bestimmung einschließlich des Rechts aus Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c von der Scheidung der Betroffenen abhängt.

49      Daraus folgt ferner, dass eine Auslegung von Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38, nach der sich ein Drittstaatsangehöriger auf das Recht aus dieser Bestimmung berufen kann, wenn sich sein Ehegatte mit Unionsbürgerschaft nicht bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, sondern längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gewalttaten im häuslichen Bereich stattgefunden haben, im Widerspruch zur wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 steht.

50      Ist ein Drittstaatsangehöriger, wie im Ausgangsverfahren, während seiner Ehe Opfer von Gewalttaten im häuslichen Bereich geworden, die von einem Unionsbürger begangen wurden, von dem er geschieden ist, muss sich der Unionsbürger somit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, damit sich der Drittstaatsangehörige auf Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie berufen kann.

51      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde.

 Zur vierten Frage

52      Mit seiner vierten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass ein Kind und dessen das alleinige Sorgerecht wahrnehmender, einem Drittstaat angehörender Elternteil aufgrund dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, wenn der andere Elternteil wie im Ausgangsverfahren Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, diesen aber verlassen hat, bevor das Kind dort eingeschult wurde.

53      Nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 können die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

54      Das nach dieser Bestimmung bestehende Recht der Kinder von Wandererwerbstätigen auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat hängt davon ab, dass das betreffende Kind zuvor seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hatte, so dass sich Kinder, die dort als Familienangehörige eines Wandererwerbstätigen ihren Wohnsitz genommen haben, sowie Kinder eines Wandererwerbstätigen, die seit ihrer Geburt in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem ihr Vater oder ihre Mutter beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, in diesem Staat auf ein solches Recht berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 45).

55      Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 soll insbesondere sicherstellen, dass die Kinder eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auch dann, wenn er nicht mehr im Aufnahmemitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt ist, dort ihre schulische Ausbildung absolvieren und gegebenenfalls abschließen können (Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 51).

56      Wie nämlich schon aus dem Wortlaut von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 hervorgeht, ist dieses Recht nicht auf die Kinder von aktiven Wandererwerbstätigen beschränkt, sondern gilt auch für die Kinder ehemaliger Wandererwerbstätiger. Somit hängt das Recht der Kinder auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Ausbildung nicht davon ab, dass ihr Vater oder ihre Mutter im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin die Eigenschaft eines Wandererwerbstätigen besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Teixeira, C‑480/08, EU:C:2010:83, Rn. 50).

57      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass das den Kindern nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zustehende Recht nicht vom Recht ihrer Eltern auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat abhängt, da Art. 12 nur verlangt, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat lebte, als dort zumindest ein Elternteil als Erwerbstätiger wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, Ibrahim und Secretary of State for the Home Department, C‑310/08, EU:C:2010:80, Rn. 40).

58      Insoweit ist die den Kindern ehemaliger Wandererwerbstätiger zuerkannte Möglichkeit, ihre Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortzusetzen, obwohl ihre Eltern dort nicht mehr wohnen, gleichbedeutend damit, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird, das von demjenigen ihrer Eltern unabhängig ist und auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 beruht (Urteil vom 23. Februar 2010, Ibrahim und Secretary of State for the Home Department, C‑310/08, EU:C:2010:80, Rn. 41).

59      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich demnach, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht eines Kindes nicht davon abhängig macht, dass der Elternteil, der ehemaliger Wandererwerbstätiger ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine schulische oder universitäre Ausbildung beginnt, noch im Aufnahmemitgliedstaat wohnt oder dass er während der Schul- oder Studienzeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbleibt.

60      Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass sich KA, der Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens, von der Ankunft der Eheleute im Vereinigten Königreich an bis zu seinem Wegzug aus diesem Mitgliedstaat, d. h. von März 2004 bis Dezember 2006, dort als Arbeitnehmer oder Selbständiger aufhielt.

61      Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich außerdem, dass MA und IA, die gemeinsamen Töchter, im Vereinigten Königreich geboren wurden und dort seit ihrer Geburt leben.

62      Daher erfüllen MA und IA als Kinder eines ehemaligen Wandererwerbstätigen, die seit ihrer Geburt in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem ihr Vater beschäftigt war, die Voraussetzungen dafür, sich auf Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zu berufen.

63      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat deshalb das Kind eines ehemaligen Wandererwerbstätigen, das seit seiner Geburt im Aufnahmemitgliedstaat wohnt, nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht, in diesem Mitgliedstaat eine Ausbildung zu beginnen oder fortzuführen, und infolgedessen auch ein auf dieser Bestimmung beruhendes Aufenthaltsrecht. Ob sich der ehemalige Wandererwerbstätige zum Zeitpunkt der Einschulung des Kindes noch in diesem Mitgliedstaat aufhält oder nicht, ist insoweit unerheblich.

64      Schließlich ist festzustellen, dass das Recht auf Zugang zur Ausbildung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Kindes eines Wandererwerbstätigen oder ehemaligen Wandererwerbstätigen impliziert, wenn es seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, sowie ein entsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnimmt (Urteil vom 13. Juni 2013, Hadj Ahmed, C‑45/12, EU:C:2013:390, Rn. 46).

65      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer schulischen Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während der Elternteil, der die elterliche Sorge für sie wahrnimmt, sein Aufenthaltsrecht zu verlieren droht, könnte den Kindern nämlich das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht genommen werden, wenn diesem Elternteil die Möglichkeit versagt würde, während der schulischen Ausbildung seiner Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 71).

66      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass NA das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder übertragen wurde.

67      Daher steht auch NA als dem die elterliche Sorge für MA und IA tatsächlich wahrnehmenden Elternteil ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zu.

68      Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen ist, dass ein Kind und dessen das alleinige Sorgerecht wahrnehmender, einem Drittstaat angehörender Elternteil aufgrund dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, wenn der andere Elternteil wie im Ausgangsverfahren Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, diesen aber verlassen hat, bevor das Kind dort eingeschult wurde.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

69      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 und/oder Art. 21 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie sowohl einem minderjährigen Unionsbürger, der sich seit seiner Geburt im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, als auch dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für den Minderjährigen hat, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, wenn den Betroffenen in diesem Mitgliedstaat nach nationalem oder internationalem Recht ein Aufenthaltsrecht zusteht.

70      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C‑184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42).

72      Dem Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, kommt insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen – obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sie sich infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihr dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihr dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. Urteil vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67).

73      In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch ihre Töchter – wie in Rn. 68 des vorliegenden Urteils festgestellt – ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 haben.

74      Im vorliegenden Fall fehlt es somit an der ersten Voraussetzung für einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat aus Art. 20 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), die darin besteht, dass der Betroffene in diesem Mitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht aus abgeleitetem Unionsrecht hat.

75      Zu Art. 21 AEUV ist darauf hinzuweisen, dass das von dieser Bestimmung verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, jedem Unionsbürger „vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ gewährt wird.

76      Bei diesen Beschränkungen und Bedingungen handelt es sich insbesondere um die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten; zu ihnen gehören nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ausreichende Existenzmittel, um während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen, und ein umfassender Krankenversicherungsschutz.

77      Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung „über die erforderlichen Mittel verfügen“ dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, wenn dem Unionsbürger diese Mittel zur Verfügung stehen, ohne dass die Bestimmung Anforderungen an die Herkunft der Mittel stellt, so dass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen stammen können (Urteil vom 16. Juli 2015, Singh u. a., C‑218/14, EU:C:2015:476, Rn. 74).

78      Daraus folgt, dass MA und IA, sofern sie die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihres Art. 7 Abs. 1 entweder selbst oder über ihre Mutter erfüllen, was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist, als deutschen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie zustehen kann.

79      Schließlich hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38, wenn sie einem Kleinkind, das Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, es dem die elterliche Sorge für dieses Kind tatsächlich wahrnehmenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (vgl. Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

80      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, würde nämlich, wenn dem Elternteil, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats ist und für einen minderjährigen Unionsbürger, dem Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 ein Aufenthaltsrecht verleihen, tatsächlich sorgt, nicht erlaubt würde, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kleinkind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es ihr demgemäß ermöglicht wird, während dieses Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

81      Nach alledem sind die zweite und die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

–        Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er weder einem minderjährigen Unionsbürger, der sich seit seiner Geburt im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, noch dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für diesen Minderjährigen hat, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, wenn ihnen nach einer Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zusteht.

–        Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem minderjährigen Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; dies zu klären ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ist das der Fall, erlaubt es diese Bestimmung dem die elterliche Sorge für den Unionsbürger tatsächlich wahrnehmenden Elternteil, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

 Kosten

82      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde.

2.      Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass ein Kind und dessen das alleinige Sorgerecht wahrnehmender, einem Drittstaat angehörender Elternteil aufgrund dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat haben, wenn der andere Elternteil wie im Ausgangsverfahren Unionsbürger ist und im Aufnahmemitgliedstaat erwerbstätig war, diesen aber verlassen hat, bevor das Kind dort eingeschult wurde.

3.      Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er weder einem minderjährigen Unionsbürger, der sich seit seiner Geburt im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, noch dem einem Drittstaat angehörenden Elternteil, der das alleinige Sorgerecht für diesen Minderjährigen hat, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, wenn ihnen nach einer Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat zusteht.

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einem minderjährigen Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, sofern er die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; dies zu klären ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ist das der Fall, erlaubt es diese Bestimmung dem die elterliche Sorge für den Unionsbürger tatsächlich wahrnehmenden Elternteil, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.