URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

21. Dezember 2021(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde“

In der Rechtssache T‑195/21,

Oleksandr Viktorovych Klymenko, wohnhaft in Moskau (Russland), vertreten durch Rechtsanwältin M. Phelippeau,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Lejeune und A. Vitro als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 29) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2021, L 77, S. 2), soweit mit diesen Rechtsakten der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann, des Richters R. Mastroianni (Berichterstatter) und der Richterin M. Brkan,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die vorliegende Rechtssache fügt sich in den Rahmen der Streitsachen über die restriktiven Maßnahmen ein, die gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine nach der Unterdrückung der Demonstrationen auf dem Platz der Unabhängigkeit in Kiew (Ukraine) im Februar 2014 ergriffen wurden.

2        Der Kläger, Herr Oleksandr Viktorovych Klymenko, hatte das Amt des Ministers für Steuern und Zölle der Ukraine inne.

3        Am 5. März 2014 erließ der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26). Am selben Tag erließ er die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1).

4        In den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 wird ausgeführt:

„(1)      Der Rat hat am 20. Februar 2014 jede Gewaltanwendung in der Ukraine auf das Schärfste verurteilt. Er forderte die sofortige Beendigung der Gewalt in der Ukraine und die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Er rief die Regierung der Ukraine zu größter Zurückhaltung auf und appellierte an die Oppositionsführer, sich von denjenigen zu distanzieren, die zu radikalen Handlungen, einschließlich Gewaltanwendung, übergehen.

(2)      Der Rat hat am 3. März 2014 beschlossen, im Hinblick auf die Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte in der Ukraine restriktive Maßnahmen für das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten auf Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie auf für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Personen zu konzentrieren.“

5        Art. 1 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2014/119 bestimmt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)      Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“

6        Die Modalitäten dieses Einfrierens von Geldern werden in Art. 1 Abs. 3 bis 6 des Beschlusses 2014/119 festgelegt.

7        Dem Beschluss 2014/119 entsprechend schreibt die Verordnung Nr. 208/2014 den Erlass der in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und Ressourcen (im Folgenden: in Rede stehende restriktive Maßnahmen) vor und legt deren Modalitäten mit im Wesentlichen demselben Wortlaut wie der Beschluss fest.

8        Die Namen der von dem Beschluss 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 betroffenen Personen sind in der Liste im Anhang dieses Beschlusses und in Anhang I dieser Verordnung (im Folgenden: Liste), u. a. mit der Begründung für ihre Aufnahme, verzeichnet. Der Name des Klägers war ursprünglich nicht in der Liste enthalten.

9        Der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 wurden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom April 2014) geändert.

10      Mit den Rechtsakten vom April 2014 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender Begründung in die Liste aufgenommen:

„Person ist in der Ukraine Gegenstand von Ermittlungen wegen der Beteiligung an Straftaten im Zusammenhang mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland.“

11      Mit am 30. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑494/14 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom April 2014, soweit sie ihn betrafen.

12      Am 29. Januar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/143 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und die Verordnung (EU) 2015/138 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1).

13      Mit dem Beschluss 2015/143 wurden ab dem 31. Januar 2015 die Kriterien für die Aufnahme der vom Einfrieren von Geldern betroffenen Personen in die Liste präzisiert und der Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 durch folgenden Text ersetzt:

„(1)      Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, sowie der für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Für die Zwecke dieses Beschlusses zählen zu Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich erklärt wurden, Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind:

a)      wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu oder

b)      wegen Amtsmissbrauchs als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird, oder wegen Beihilfe hierzu.“

14      Mit der Verordnung 2015/138 wurde die Verordnung Nr. 208/2014 entsprechend dem Beschluss 2015/143 geändert.

15      Am 5. März 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/364 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2015). Mit dem Beschluss 2015/364 wurde zum einen Art. 5 des Beschlusses 2014/119 ersetzt, wobei die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, was den Kläger betraf, bis zum 6. März 2016 verlängert wurde, und zum anderen der Anhang des Beschlusses 2014/119 geändert. Mit der Durchführungsverordnung 2015/357 wurde dementsprechend Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 geändert.

16      Mit den Rechtsakten vom März 2015 wurde der Name des Klägers mit den Identifizierungsinformationen „ehemaliger Minister für Steuern und Zölle“ und mit folgender neuer Begründung auf der Liste belassen:

„Person ist Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte und wegen Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, um sich selbst oder einer dritten Partei einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen und wodurch ein Verlust staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht wird.“

17      Mit am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑245/15 in das Register eingetragene Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2015, soweit sie ihn betrafen.

18      Am 4. März 2016 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2016/318 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2016, L 60, S. 76) und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2016, L 60, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2016).

19      Durch die Rechtsakte vom März 2016 wurde die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2017 verlängert, ohne dass die Begründung für seine Nennung gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

20      Am 28. April 2016 passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2016, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

21      Mit Beschluss vom 10. Juni 2016, Klymenko/Rat (T‑494/14, EU:T:2016:360), gab das Gericht gemäß Art. 132 der Verfahrensordnung der oben in Rn. 11 erwähnten Klage statt, indem es diese für offensichtlich begründet und demgemäß die Rechtsakte vom April 2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig erklärte.

22      Am 3. März 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/381 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2017, L 58, S. 34) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2017, L 58, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2017).

23      Durch die Rechtsakte vom März 2017 wurde die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2018 verlängert, ohne dass die Begründung für seine Nennung gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

24      Am 27. März 2017 passte der Kläger die Klageschrift in der Rechtssache T‑245/15 erneut an, um damit auch die Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2017, soweit sie ihn betrafen, zu beantragen.

25      Mit Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), wies das Gericht sämtliche oben in den Rn. 17, 20 und 24 genannten Anträge des Klägers zurück.

26      Am 5. Januar 2018 legte der Kläger beim Gerichtshof ein unter der Rechtssachennummer C‑11/18 P in das Register eingetragenes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792), ein.

27      Am 5. März 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/333 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2018, L 63, S. 48) und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2018, L 63, S. 5) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2018).

28      Durch die Rechtsakte vom März 2018 wurde die Anwendung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen u. a. in Bezug auf den Kläger bis zum 6. März 2019 verlängert, ohne dass die Begründung für seine Nennung gegenüber jener in den Rechtsakten vom März 2015 geändert worden wäre.

29      Mit am 30. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑274/18 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2018, soweit sie ihn betrafen.

30      Am 4. März 2019 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2019/354 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2019, L 64, S. 7) und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/352 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2019, L 64, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2019).

31      Durch die Rechtsakte vom März 2019 wurde die Geltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2020 verlängert, und der Name des Klägers wurde auf der Liste belassen, und zwar mit derselben Begründung wie oben in Rn. 16 angeführt, ergänzt um eine Präzisierung betreffend die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und die Achtung seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Verlauf des Strafverfahrens, auf das der Rat sich gestützt hatte.

32      Mit am 3. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Kläger eine unter der Rechtssachennummer T‑295/19 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom März 2019, soweit sie ihn betrafen.

33      Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Klymenko/Rat (T‑274/18, EU:T:2019:509), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2018 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

34      Mit Urteil vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), hob der Gerichtshof zum einen das Urteil vom 8. November 2017, Klymenko/Rat (T‑245/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:792) (siehe oben, Rn. 25), auf und erklärte zum anderen die Rechtsakte vom März 2015, vom März 2016 und vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

35      Am 5. März 2020 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2020/373 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2020, L 71, S. 10) und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/370 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2020, L 71, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte vom März 2020).

36      Durch die Rechtsakte vom März 2020 wurde die Geltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. März 2021 verlängert, und der Name des Klägers wurde auf der Liste belassen, und zwar mit derselben Begründung wie oben in Rn. 16 angeführt, ergänzt um eine Präzisierung betreffend die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und die Achtung seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Verlauf des Strafverfahrens, auf das der Rat sich gestützt hatte.

37      In der Zeit von November 2020 bis Januar 2021 gab es einen Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Kläger über die mögliche Verlängerung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gegen Letzteren. Insbesondere übermittelte der Rat dem Kläger mehrere Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Folgenden: Generalstaatsanwaltschaft), die namentlich die Strafverfahren gegen den Kläger betrafen, auf deren Grundlage der Rat die besagte Verlängerung in Betracht zog.

38      Mit Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T‑258/20, EU:T:2021:52), erklärte das Gericht die Rechtsakte vom März 2020 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

39      Am 4. März 2021 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2021/394 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2021, L 77, S. 29) und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2021, L 77, S. 2) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte).

40      Durch die angefochtenen Rechtsakte wurde die Geltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen bis zum 6. September 2021 verlängert, und der Name des Klägers wurde auf der Liste belassen, und zwar mit derselben Begründung wie oben in Rn. 16 angeführt. Darüber hinaus wurden der Anhang des Beschlusses 2014/119 und Anhang I der Verordnung Nr. 208/2014 in zwei Abschnitte unterteilt, von denen der zweite mit „Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz“ überschrieben wurde. In diesem Abschnitt findet sich in Bezug auf den Kläger folgender Eintrag:

„Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen. Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Klymenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belege hierfür sind insbesondere die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und 5. Oktober 2018, mit denen die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt wird. Der Rat stellt fest, dass die Verteidigung über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchungen in den Jahren 2017 und 2018 unterrichtet wurde und seitdem die Materialien des Strafverfahrens zwecks Einarbeitung erhalten hat. Die Verteidigung hat die Durchsicht und Prüfung der großen Menge an Materialien, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Voruntersuchung zum Strafverfahren zur Verfügung stehen, noch nicht abgeschlossen. Der Rat ist der Auffassung, dass für die lange Dauer der Einarbeitung die Verteidigung verantwortlich ist.“

41      Mit Schreiben vom 5. März 2021 teilte der Rat dem Kläger mit, dass die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ihm gegenüber aufrechterhalten würden. Er antwortete auf die in den Schreiben vom 11. Dezember 2020 sowie vom 22. und 27. Januar 2021 enthaltene Stellungnahme des Klägers und übermittelte diesem die angefochtenen Rechtsakte. Außerdem wies er den Kläger auf die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hin, bevor die Entscheidung über die eventuelle Belassung seines Namens auf der Liste getroffen werde.

 Ereignisse nach Klageerhebung

42      Mit Schreiben vom 14. September 2021 hat der Rat dem Gericht mitgeteilt, dass die fraglichen restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger abgelaufen seien und sein Name daher nicht mehr in der Liste aufgeführt sei.

 Verfahren und Anträge der Parteien

43      Mit Klageschrift, die am 8. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Rechtsakte erhoben.

44      Am 25. Juni 2021 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.

45      Da ein Mitglied der Fünften Kammer an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, hat der Präsident des Gerichts zur Ergänzung der Kammer einen anderen Richter bestimmt.

46      Der Kläger hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung eingereicht.

47      Das schriftliche Verfahren ist am 31. August 2021 abgeschlossen worden.

48      Nach Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn keine der Parteien innerhalb der Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. Da sich das Gericht im vorliegenden Fall für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet hält und kein entsprechender Antrag gestellt worden ist, hat es beschlossen, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

49      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen,

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

50      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        hilfsweise, sofern die angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig erklärt werden sollten, die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses 2021/394 bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2021/391 anzuordnen,

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

51      Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend, mit denen er erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch, drittens im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte durch den Erlass der angefochtenen Rechtsakte sowie viertens das Fehlen einer Rechtsgrundlage rügt.

52      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, soweit dem Rat damit vorgeworfen wird, er habe die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des Klägers durch die ukrainischen Behörden nicht richtig geprüft, woraus sich ein offensichtlicher Beurteilungsfehler beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergebe.

53      Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger u. a. geltend, der Rat habe nicht geprüft, ob die ihn betreffenden Strafverfahren mit den Referenznummern 42017000000000113 (im Folgenden: Verfahren 113) und 42014000000000521 (im Folgenden: Verfahren 521), auf die er sich bei der Entscheidung, die restriktiven Maßnahmen ihm gegenüber aufrechtzuerhalten, gestützt habe, unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geführt worden seien.

54      Nach Ansicht des Klägers waren die Antworten der Generalstaatsanwaltschaft auf die Fragen des Rates, die die Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, einschließlich der Einhaltung einer angemessenen Frist durch die ukrainischen Behörden, den Stand der ihn betreffenden Strafverfahren sowie die Zuständigkeit der verschiedenen beteiligten Untersuchungsbehörden, deren Verhältnis untereinander und die Übertragung von Untersuchungen von der einen auf die andere betrafen, nicht zufriedenstellend. Folglich wirft er dem Rat im Wesentlichen vor, unzureichend geprüft zu haben und die Beweise, die er ihm zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens der ukrainischen Behörden und zu deren fehlender Unabhängigkeit vorgelegt habe, nicht beachtet zu haben.

55      Erstens macht er geltend, dass sein Name nicht in der von der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) aufgestellten Liste der international gesuchten Personen (im Folgenden: Liste der von Interpol gesuchten Personen) geführt worden sei, wie von der Berufungskammer des Hohen Antikorruptionsgerichts der Ukraine in ihrem Urteil vom 13. Mai 2020 (im Folgenden: Urteil vom 13. Mai 2020) festgestellt, mit dem eine gegen ihn verhängte Untersuchungshaft aufgehoben worden sei, da eine der nach der ukrainischen Strafprozessordnung (im Folgenden: Strafprozessordnung) für den Erlass einer solchen Entscheidung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sei, nämlich dass der Name der betroffenen Person auf einer internationalen Liste gesuchter Personen stehen müsse. Dieses Urteil sei auch im Hinblick auf die Beurteilung der Entscheidung des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichts Petchersk in Kiew (im Folgenden: Gericht Petchersk) vom 5. Oktober 2018 (im Folgenden: Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018), mit der die Einleitung einer Sonderermittlung in Abwesenheit gegen ihn genehmigt worden sei, von Bedeutung, da der Erlass dieser Entscheidung unter anderem ebenfalls eine Aufnahme des Namens des Klägers in eine internationale Liste gesuchter Personen voraussetze.

56      Zweitens ist der Kläger der Ansicht, die Dauer der gegen ihn in der Ukraine geführten Verfahren sei nicht angemessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), und für die übermäßig lange Dauer der Strafverfahren, auf die der Rat sich ohne jegliche Prüfung gestützt habe, seien allein die mit diesen Verfahren betrauten Behörden verantwortlich, die keine Entscheidung getroffen hätten, die Rechtssache an ein Gericht zu verweisen, um das Einfrieren der Gelder zu verlängern.

57      Drittens wirft der Kläger dem Rat vor, er habe keinerlei Prüfung hinsichtlich seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Hinblick auf die Übertragung der Voruntersuchungen, die bereits abgeschlossen gewesen seien, auf das nationale Büro zur Korruptionsbekämpfung der Ukraine, noch dazu sechs Jahre nach ihrer Einleitung, vorgenommen, obwohl dieses Büro seit April 2015 aktiv gewesen sei.

58      Viertens macht der Kläger geltend, beim Erlass der Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 seien seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht gewahrt worden.

59      Fünftens trägt der Kläger vor, angesichts der von den ukrainischen Behörden begangenen Unregelmäßigkeiten gebe es keine Gewähr dafür, dass die Ermittlungen unter Wahrung der besagten Rechte durchgeführt worden seien, und der Rat habe sich daher nicht allein auf die Informationen der Generalstaatsanwaltschaft stützen dürfen, die von der Regierung eingesetzt werde und sich öffentlich in einem Klima der politischen Abrechnung wiederholte Verletzungen seiner Grundrechte habe zuschulden kommen lassen.

60      Schließlich habe der Rat seine Pflichten zur Überprüfung der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und von dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht beachtet, obwohl der Kläger wiederholt ihre Verletzung beanstandet habe.

61      Der Rat trägt vor, aus dem Schriftverkehr mit dem Kläger ergebe sich, dass er dessen Ausführungen berücksichtigt habe, dass er ihre Stichhaltigkeit auch dadurch überprüft habe, dass er den ukrainischen Behörden detaillierte Fragen gestellt und von ihnen Erläuterungen erhalten habe, und dass er unter Berücksichtigung der Informationen, die er von ihnen erhalten habe, davon habe ausgehen können, dass zum einen die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt worden seien und es zum anderen ausreichend Gründe dafür gegeben habe, den Namen des Klägers weiterhin auf der Liste zu führen.

62      Außerdem habe der Kläger sein Recht, in der Ukraine in den Verfahren gegen ihn von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden, wahrgenommen, und er habe seine Abwesenheit aus dem Land genutzt, um Verfahrensmängel geltend zu machen und ein Erscheinen vor den zuständigen Gerichten zu vermeiden. Im Übrigen biete die Strafprozessordnung dem Kläger Beschwerde- oder Anfechtungsmöglichkeiten, und aus den Akten gehe hervor, dass er von diesen Möglichkeiten zweckmäßig Gebrauch gemacht habe, so dass er mit seinen Rechtsbehelfen manchmal Erfolg gehabt habe.

63      Zum Vorbringen des Klägers betreffend die überlange Dauer der Voruntersuchungen und das Fehlen eines Tatvorwurfs ihm gegenüber weist der Rat darauf hin, dass er hierzu von den ukrainischen Behörden Erläuterungen verlangt und erhalten habe, dass die Ermittlungen in Bezug auf das Verfahren 113 und das Verfahren 521 im Jahr 2017 bzw. im Oktober 2018 abgeschlossen worden seien und dass die Verteidigung gerade dabei sei, sich in die Akten einzuarbeiten, was einen Fortgang des Verfahrens belege. Diese Einarbeitung der Verteidigung in die Akten sei infolge der Komplexität des Falles, des großen Umfangs der in der Akte enthaltenen Dokumente, der Gesundheitskrise sowie der Abwesenheit des Klägers vom ukrainischen Hoheitsgebiet verlangsamt worden. Im Übrigen verpflichte die Strafprozessordnung die ukrainischen Behörden nicht dazu, die in Rede stehenden Strafverfahren einzustellen, da die Reform der Strafprozessordnung von 2017, mit der eine Höchstdauer für die Durchführung von Voruntersuchungen festgelegt worden sei, erst nach der Aufnahme des Namens des Klägers in das Register der Verdächtigen erfolgt sei und daher nicht auf diese Verfahren anwendbar sei.

64      Was schließlich das Urteil vom 13. Mai 2020 angehe, betreffe dieses nicht das Verfahren 113, und eine vorbeugende Ingewahrsamnahme sei im Rahmen des Verfahrens 521 ebenfalls angeordnet, auch wenn sie nicht vollstreckt werden könne, da der Kläger das Land verlassen habe. Dieses Urteil bestätige jedenfalls, dass die Rechte des Klägers gewahrt würden.

65      Vorab ist festzustellen, dass der zweite Klagegrund als gegen einen Beurteilungsfehler und nicht gegen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gerichtet anzusehen ist. Der Rat verfügte nämlich über keinerlei Ermessen bei der Feststellung, ob ihm ausreichende Informationen vorlagen, um beurteilen zu können, ob die ukrainischen Behörden die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachteten und ob diese Informationen geeignet waren, berechtigte Zweifel an der Wahrung dieser Rechte aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T‑303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im Übrigen müssen die Gerichte der Europäischen Union nach gefestigter Rechtsprechung bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte gehören, wie sie in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert sind (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta garantierten gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die der Entscheidung zugrunde liegen, den Namen einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen aufzunehmen oder dort zu belassen, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dem entsprechenden Beschluss zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die fraglichen Handlungen zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Der Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen, wie sie im Beschluss 2014/119 und in der Verordnung Nr. 208/2014 in ihren geänderten Fassungen vorgesehen sind und die gegen eine Person, die als für die Veruntreuung von Vermögenswerten eines Drittstaats verantwortlich identifiziert wurde, ergangen sind, beruhen im Wesentlichen auf der Entscheidung einer – insoweit zuständigen – Behörde dieses Staates, gegen diese Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat der Veruntreuung öffentlicher Gelder einzuleiten und durchzuführen (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Wenn der Rat aufgrund des Kriteriums für die Aufnahme in die Liste (im Folgenden: Aufnahmekriterium), wie es oben in Rn. 13 angeführt worden ist, restriktive Maßnahmen auf die Entscheidung eines Drittstaats stützen kann, bedeutet daher die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, dass es sich vergewissern muss, dass die Behörden des Drittstaats, die diese Entscheidung erlassen haben, diese Rechte beachtet haben (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, dass die Entscheidungen von Drittstaaten, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der genannten Rechte getroffen wurden, soll zum Schutz der betroffenen Personen oder Organisationen gewährleisten, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt. Der Rat darf somit erst dann davon ausgehen, dass der Erlass oder die Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass der Entscheidung des betreffenden Drittstaats, auf die er sich stützen möchte, gewahrt wurden (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Wenngleich im Übrigen mit dem Umstand, dass der Drittstaat zu den Staaten gehört, die der EMRK beigetreten sind, verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte – die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind – durch den EGMR überwacht werden, wird dadurch das oben in Rn. 70 angeführte Prüfungserfordernis nicht überflüssig (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Nach der Rechtsprechung ist der Rat verpflichtet, in der Begründung für den Erlass oder die Aufrechterhaltung der gegen eine Person oder eine Organisation gerichteten restriktiven Maßnahmen – zumindest in gedrängter Form – die Gründe anzugeben, aus denen seiner Ansicht nach die Entscheidung des Drittstaats, auf die er sich stützen will, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in dem Beschluss, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Letztendlich muss der Rat, wenn er den Erlass oder die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen wie derjenigen des vorliegenden Falls auf die Entscheidung eines Drittstaats stützt, ein Strafverfahren wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch die betroffene Person einzuleiten und durchzuführen, sich zum einen vergewissern, dass die Behörden des Drittstaats zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz der Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, gewahrt haben, und zum anderen in dem Beschluss, mit dem die restriktiven Maßnahmen verhängt werden, die Gründe nennen, die ihn zu der Annahme veranlassen, dass die Entscheidung des Drittstaats unter Beachtung dieser Rechte erlassen wurde (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall sind solche Verpflichtungen umso zwingender, als – wie sich aus dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/119 ergibt – dieser und die nachfolgenden Beschlüsse im Rahmen einer Politik zur Stärkung und Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte in der Ukraine erlassen wurden (siehe oben, Rn. 4), im Einklang mit den in Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV genannten Zielen. Folglich wäre der Zweck dieser Beschlüsse, der namentlich darin besteht, den ukrainischen Behörden die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, die Erträge aus einer solchen Verwendung wiederzuerlangen, im Hinblick auf diese Ziele irrelevant, wenn diese Feststellung wegen Rechtsverweigerung oder gar Willkür fehlerhaft wäre (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T‑151/18, EU:T:2020:514, Rn. 95).

75      Diese Rechtsprechungsgrundsätze bilden den Maßstab für die Feststellung, ob der Rat diese ihm obliegenden Verpflichtungen beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte eingehalten hat, soweit diese den Kläger betreffen.

76      Insoweit ist festzustellen, dass der Rat in den angefochtenen Rechtsakten angegeben hat, aus welchen Gründen er der Ansicht war, dass die Entscheidung der ukrainischen Behörden, wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ein Strafverfahren gegen den Kläger einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung seiner Verteidigungsrechte und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei (siehe oben, Rn. 40). Gleichwohl ist zu prüfen, ob der Rat zu Recht der Ansicht war, dass dies der Fall sei.

77      Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte gehört und hier darin besteht, zu überprüfen, ob die vom Rat angeführten Punkte erwiesen und für den Nachweis geeignet sind, dass geprüft wurde, ob diese Rechte durch die ukrainischen Behörden gewahrt wurden, ist nämlich von der Frage der Begründung zu unterscheiden, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt und die nur das Gegenstück zur Pflicht des Rates darstellt, sich im Vorfeld der Wahrung der besagten Rechte zu vergewissern (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Die zuvor erlassenen restriktiven Maßnahmen wurden in Bezug auf den Kläger durch die angefochtenen Rechtsakte auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums verlängert und aufrechterhalten, das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 präzisierten Fassung und in Art. 3 der Verordnung Nr. 208/2014 in der durch die Verordnung 2015/138 präzisierten Fassung genannt ist (siehe oben, Rn. 13 und 14). Dieses Kriterium bezieht sich auf die Personen, die als für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine verantwortlich identifiziert wurden, einschließlich der Personen, die Gegenstand von Untersuchungen der ukrainischen Behörden sind.

79      Aus den oben in Rn. 40 erwähnten Gründen der angefochtenen Rechtsakte und dem Schreiben vom 5. März 2021 geht hervor, dass sich der Rat bei der Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, darauf stützte, dass der Kläger von den ukrainischen Behörden wegen der mit einem Amtsmissbrauch verbundenen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte strafrechtlich verfolgt wurde, wie dies namentlich durch die Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft sowie durch einige Gerichtsentscheidungen belegt wurde.

80      Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen beruhte somit ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 26. September 2019, Klymenko/Rat (C‑11/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:786), vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine einzuleiten und durchzuführen.

81      Außerdem hat der Rat, wie er dies bereits beim Erlass der Rechtsakte vom März 2019 und vom März 2020 getan hatte, mit der Änderung des Anhangs des Beschlusses 2014/119 und des Anhangs I der Verordnung Nr. 208/2014 durch die angefochtenen Rechtsakte einen in zwei Teile gegliederten neuen Abschnitt angefügt, der vollständig den Verteidigungsrechten und dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewidmet ist.

82      Im ersten Teil findet sich ein einfacher allgemeiner Hinweis auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach der Strafprozessordnung. Insbesondere wird zunächst auf die verschiedenen Verfahrensrechte verwiesen, die jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, gemäß Art. 42 der Strafprozessordnung zustehen. Sodann wird auf Art. 303 der Strafprozessordnung verwiesen, wonach zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können, und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können, unterschieden wird. Ferner wird zum einen geschildert, dass gemäß Art. 306 der Strafprozessordnung Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden müssen. Zum anderen wird insbesondere hervorgehoben, dass Art. 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter aufführt, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden kann. Schließlich wird klargestellt, dass eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen, wie die Beschlagnahme von Eigentum und Inhaftierungsmaßnahmen, nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich ist.

83      Der zweite Teil des Abschnitts betrifft die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen. Was speziell den Kläger betrifft, heißt es, dass nach den Informationen in der Akte des Rates seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt habe, gewahrt worden seien, was insbesondere durch die „Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und 5. Oktober 2018, mit denen die Genehmigung für eine Sonderermittlung in Abwesenheit erteilt“ worden sei, belegt werde. Darüber hinaus stellt der Rat fest, dass „die Verteidigung über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchungen in den Jahren 2017 und 2018 unterrichtet wurde und seitdem die Materialien des Strafverfahrens zwecks Einarbeitung erhalten hat“, dass die Einarbeitung der Verteidigung des Klägers in den Akteninhalt noch nicht abgeschlossen sei und dass für die lange Dauer der Einarbeitung dessen Verteidigung verantwortlich sei (siehe oben, Rn. 40).

84      In dem Schreiben vom 5. März 2021 an den Kläger (siehe oben, Rn. 41) führte der Rat zunächst aus, die von der Generalstaatsanwaltschaft und die aus der Fallakte stammenden Informationen zeigten, dass der Kläger in der Ukraine weiterhin wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte strafrechtlich verfolgt werde. Sodann wies er zum einen darauf hin, dass das Urteil vom 13. Mai 2020 bestätigt habe, dass die Verdachtsmitteilung im Rahmen des Verfahrens 113 wirksam zugestellt worden sei und der Kläger daher den Status eines Verdächtigen habe. Zum anderen wandte der Rat in Bezug auf die angeblich überlange Dauer der Voruntersuchungen ein, dass die Bestimmungen der Strafprozessordnung, wonach die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, ein Verfahren einzustellen, wenn der Zeitraum für die Ermittlungen abgelaufen sei, am 3. Oktober 2017 in Kraft getreten seien, also nach der Aufnahme des Namens des Klägers in das Register der Verdächtigen, und diese Bestimmungen daher im Rahmen der Verfahren 113 und 521 nicht anwendbar seien. Darüber hinaus stellte der Rat klar, dass die Phase, in der sich die Verteidigung mit der Akte vertraut mache, nicht Teil der Frist für die Voruntersuchung sei, so dass etwaige Verzögerungen in dieser Phase des Verfahrens nicht den ukrainischen Ermittlungsbehörden angelastet werden könnten. Schließlich kam der Rat zu dem Schluss, dass es nicht seine Aufgabe sei, zu prüfen, ob die strafrechtlichen Ermittlungen fundiert seien, sondern nur, ob es für die Verhängung einer restriktiven Maßnahme im Licht der Dokumente, auf die sich die Maßnahme stütze, einen hinreichenden Grund gebe.

85      Somit ergibt sich aus einer Zusammenschau der in den angefochtenen Rechtsakten und in dem Schreiben des Rates vom 5. März 2021 angeführten Gründe, dass der Rat bestätigt, die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den beiden oben in Rn. 84 angeführten Verfahren geprüft zu haben.

86      Insoweit ist vorab anzumerken, dass der Rat nicht dargelegt hat, inwieweit alle – oben in Rn. 83 angeführten – Entscheidungen des Untersuchungsrichters des Gerichts Petchersk Belege für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den Verfahren 113 und 521 sein sollen. Wie oben in den Rn. 67 bis 69 ausgeführt, war der Rat im vorliegenden Fall nämlich verpflichtet, vor dem Beschluss über die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen zu prüfen, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, gegen den Kläger strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen der Straftaten der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte sowie des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der besagten Rechte des Klägers ergangen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Unter diesem Blickwinkel können die oben in Rn. 83 angeführten Gerichtsentscheidungen zumindest in formeller Hinsicht nicht als die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen rechtfertigende Entscheidungen zur Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens angesehen werden. Gleichwohl kann zugestanden werden, dass diese Entscheidungen in der Sache, da es sich um gerichtliche Entscheidungen, nämlich solche des Untersuchungsrichters des Gerichts Petchersk, handelt, vom Rat de facto als tatsächliche Grundlage für die Aufrechterhaltung der fraglichen Maßnahmen berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Daher ist zu prüfen, ob der Rat zu Recht davon ausgehen konnte, dass diese Entscheidungen ebenso wie der Umstand, dass die Verteidigung des Klägers beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte gerade dabei war, sich in die Strafakte einzuarbeiten, ein Beleg für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz waren.

89      Was erstens die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 betreffend die Einleitung einer Sonderermittlung in Abwesenheit im Rahmen des Verfahrens 113 bzw. des Verfahrens 521 angeht, ist festzustellen, dass sie vier bzw. zweieinhalb Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergangen sind. Daraus folgt, dass sie nicht ausreichen können, um zu belegen, dass die genannten Verfahren, auf die sich der Rat stützt, um die fraglichen restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von März bis September 2021 aufrechtzuerhalten, unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz stattgefunden haben.

90      Darüber hinaus hatte das Gericht bereits Gelegenheit, sich sowohl zur Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 1. März 2017 als auch zu der vom 5. Oktober 2018 zu äußern – und zwar im Rahmen der Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 78 bis 91), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 83, 93 und 94), ergangen sind, gegen die vom Rat kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wurde –, und festzustellen, dass mit diesen Entscheidungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Rahmen der in Rede stehenden Verfahren beachtet wurden. Das Gericht kann die Argumentation nicht völlig außer Acht lassen, die es in diesen beiden Urteilen entwickelt hat, in denen dieselben Parteien betroffen sind und im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Fragen aufgeworfen werden.

91      Was insbesondere die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 5. Oktober 2018 im Verfahren 521 betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht feststellte, dass der Rat nicht geprüft hat, inwieweit diese Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel eingelegt werden konnte, mit den im ersten Teil des Abschnitts über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz in den angefochtenen Rechtsakten genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung (siehe oben, Rn. 82) in Einklang stand. Zweitens vertrat das Gericht die Ansicht, dass die Gründe dafür, dass der Kläger nicht durch von ihm selbst bestellte Anwälte vertreten worden war, nicht aus den Akten hervorgingen und dass der Rat in dieser Hinsicht seiner Verpflichtung, die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers sicherzustellen, nicht nachgekommen war. Drittens stellte es fest, dass sich der Rat trotz aller Dokumente, die der Kläger ihm vorgelegt hatte und die belegten, dass sein Name nicht auf der Fahndungsliste von Interpol stand, mit bloßen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters in dieser Hinsicht begnügt hatte, obwohl die Tatsache, dass der Name des Klägers auf einer interstaatlichen oder internationalen Fahndungsliste stand, eine der beiden Voraussetzungen war, die der Staatsanwalt bei seinem Antrag auf Genehmigung eines Verfahrens in Abwesenheit nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat, T‑295/19, EU:T:2020:287, Rn. 82 bis 88).

92      Das Gleiche gilt in Bezug auf das Verfahren 113. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren stellte das Gericht nämlich ebenfalls fest, dass der Rat keine Gründe dafür genannt hatte, warum er sich insoweit mit einfachen Behauptungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters zur Aufnahme des Namens des Klägers in eine internationale Fahndungsliste zufriedengab, obwohl sich aus den Unterlagen ergab, dass sein Name nicht auf der Liste der von Interpol gesuchten Personen stand. Nach Ansicht des Gerichts erlaubten es die dem Rat zur Verfügung stehenden Informationen diesem jedenfalls nicht, die Einhaltung der Bedingung betreffend eine solche Aufnahme durch den Staatsanwalt und damit die Wahrung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch den Untersuchungsrichter beim Erlass seiner Entscheidung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht ferner fest, dass aus dem Urteil vom 13. Mai 2020, das allerdings nach dem Erlass der Rechtsakte vom März 2020, nicht aber nach dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte ergangen war, zum einen hervorging, dass der bloße Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Verfahrensentscheidung in Form eines Beschlusses zur Aufnahme einer Person in die Liste der von Interpol gesuchten Personen trifft, nicht ausreicht, da alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung eines solchen Beschlusses ergriffen worden sein müssen, was der Staatsanwalt in keiner Weise bewiesen hatte, und zum anderen, dass Art. 193‑6 der Strafprozessordnung von der Berufungskammer des Obersten Antikorruptionsgerichts in mehreren Gerichtsentscheidungen in der Zeit von September 2019 bis Februar 2020 bereits in dieser Weise ausgelegt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 86 bis 92), was dem Staatsanwalt daher erst recht hätte bekannt sein müssen.

93      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, obwohl das Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T‑258/20, EU:T:2021:52), vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte verkündet wurde, im Rahmen seiner Schriftsätze nichts vorgebracht hat, was es dem Gericht ermöglichen würde, zu anderen Schlussfolgerungen als denjenigen zu gelangen, die in den Urteilen vom 25. Juni 2020, Klymenko/Rat (T‑295/19, EU:T:2020:287), und vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat (T‑258/20, EU:T:2021:52), hinsichtlich des Beweiswerts der Entscheidungen des Ermittlungsrichters vom 1. März 2017 und vom 5. Oktober 2018 getroffen wurden.

94      Jedenfalls ist auch darauf hinzuweisen, dass die oben in Rn. 83 angeführten Gerichtsentscheidungen im Rahmen von Strafverfahren, die die Aufnahme und die Belassung des Namens des Klägers auf der Liste rechtfertigten, ergangen sind und nur Zwischenentscheidungen im Hinblick auf diese sind, da sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Solche Entscheidungen, die allenfalls dazu dienen können, das Bestehen einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage zu belegen, nämlich die Tatsache, dass gegen den Kläger entsprechend dem anwendbaren Aufnahmekriterium Strafverfahren u. a. wegen der Veruntreuung von Geldern oder Vermögenswerten des ukrainischen Staates anhängig waren, können aber wesensmäßig für sich genommen nicht den Nachweis erbringen, dass die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die genannten Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, auf der im Wesentlichen die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger beruht, unter Wahrung von dessen Verteidigungsrechten und dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde, wie der Rat dies gemäß der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95      Im Übrigen nennt der Rat kein Schriftstück aus der Akte des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Rechtsakte geführt hat, aus dem sich ergäbe, dass er die genannten Gerichtsentscheidungen geprüft hat und daraus schließen konnte, dass die Verfahrensrechte des Klägers in ihrem Wesensgehalt beachtet worden seien.

96      Die bloße Bezugnahme des Rates auf wiederholte Schreiben und Stellungnahmen der ukrainischen Behörden, in denen diese erläuterten, inwiefern die Grundrechte des Klägers gewahrt wurden, und diesbezügliche Zusicherungen machten, kann nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass die Entscheidung, seinen Namen auf der Liste zu belassen, auf einer ausreichend soliden Tatsachengrundlage im Sinne der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Saleh Thabet u. a./Rat, C‑72/19 P und C‑145/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:992, Rn. 44).

97      In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass der Rat verpflichtet war, eine solche Prüfung unabhängig von jeglichen Beweisen durchzuführen, die der Kläger vorlegte, um darzutun, dass im vorliegenden Fall seine Verteidigungsrechte und sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden seien, da die bloße Möglichkeit, die Verletzung dieser Rechte vor den ukrainischen Gerichten gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung geltend zu machen, für sich genommen nicht ausreicht, um die Wahrung dieser Rechte durch die ukrainische Justizverwaltung zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T‑303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98      Dieser Befund kann nicht durch das Argument des Rates in Frage gestellt werden, dass der Kläger keine Gesichtspunkte vorgebracht habe, die belegen könnten, dass seine besondere Situation durch die angeblichen Probleme des ukrainischen Justizsystems beeinträchtigt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Saleh Thabet u. a./Rat, C‑72/19 P und C‑145/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:992, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Was zweitens den Prozess der Einarbeitung der Verteidigung in den Inhalt der Akte angeht, der in beiden Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte noch im Gange war, geht aus den Akten der Rechtssache hervor, dass sich der Rat mit den lakonischen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zufriedengab, die zu dem Schluss kam, dass die Dauer des Einarbeitungszeitraums ausschließlich von der Verteidigung abhänge, ohne substantiierte Informationen über die Art und die maximale Dauer dieses Prozesses zu liefern, obwohl er seit dem 21. April 2017, dem Zeitpunkt des Abschlusses der Voruntersuchung im Verfahren 113, und seit dem 3. Dezember 2018, dem Zeitpunkt des Abschlusses der Voruntersuchung im Verfahren 521, lief.

100    Entgegen seiner Behauptung hat der Rat nicht dargelegt, inwieweit die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Einarbeitung der Verteidigung in die Verfahren 113 und 521 und die damit zusammenhängenden gerichtlichen Entscheidungen es ihm ermöglicht hätten, zu der Auffassung zu gelangen, dass die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz beachtet worden seien, obwohl sich, wie der Kläger geltend gemacht hat, diese Verfahren, die angeblich in der Zeit von 2011 bis 2014 begangene Taten betrafen, noch im Stadium der Voruntersuchung befanden und zudem im November 2019 bereits abgeschlossen an andere Ermittlungsbehörden übergeben wurden, so dass die fraglichen Rechtssachen in der Hauptsache noch nicht einem ukrainischen Gericht vorgelegt worden waren.

101    Art. 47 Abs. 2 der Charta, der den Maßstab darstellt, anhand dessen der Rat die Wahrung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beurteilt (vgl. Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung), sieht aber vor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

102    Da die in der Charta enthaltenen Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, wie z. B. den in deren Art. 6 vorgesehenen, haben sie gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird.

103    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei der Auslegung von Art. 6 EMRK festgestellt hat, dass der Grundsatz einer angemessenen Frist u. a. bezweckt, die beschuldigte Person vor einer überlangen Verfahrensdauer zu schützen und zu verhindern, dass sie zu lange über ihr Schicksal im Ungewissen gelassen wird, sowie Verzögerungen zu vermeiden, die geeignet sind, die Effizienz und die Glaubwürdigkeit der Rechtspflege zu beeinträchtigen (vgl. EGMR, 7. Juli 2015, Rutkowski u. a./Polen, CE:ECHR:2015:0707JUD007228710, § 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem hat der EGMR geurteilt, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz insbesondere dann festgestellt werden kann, wenn die Ermittlungsphase eines Strafverfahrens durch eine Reihe von Zeiträumen der Untätigkeit gekennzeichnet ist, die den für die Ermittlungen zuständigen Behörden zuzurechnen sind (vgl. in diesem Sinne EGMR, 6. Januar 2004, Rouille/Frankreich, CE:ECHR:2004:0106JUD005026899, §§ 29 bis 31, 27. September 2007, Reiner u. a./Rumänien, CE:ECHR:2007:0927JUD000150502, §§ 57 bis 59, und 12. Januar 2012, Borisenko/Ukraine, CE:ECHR:2012:0112JUD002572502, §§ 58 bis 62).

104    Ferner geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat, wenn eine Person wegen im Wesentlichen derselben Voruntersuchungen, wie im vorliegenden Fall, seit mehreren Jahren restriktiven Maßnahmen unterliegt, verpflichtet ist, sich vor der Annahme eines Beschlusses zur Verlängerung der Anwendung dieser Maßnahmen zu vergewissern, dass der Anspruch dieser Person auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 101, und vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T‑303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 127; vgl. ebenfalls in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T‑151/18, EU:T:2020:514, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Insoweit ist, wie oben in Rn. 74 festgestellt, auf den Sicherungscharakter des Einfrierens der Gelder des Klägers und auf den Zweck hinzuweisen, nämlich, wie der Rat in seinen Schriftsätzen unterstreicht, den ukrainischen Behörden nach Abschluss der eingeleiteten Strafverfahren die Feststellung der rechtswidrigen Verwendung staatlicher Gelder zu erleichtern und diesen Behörden letztlich die Möglichkeit offenzuhalten, Erträge aus einer solchen Verwendung zurückzuerlangen. Es obliegt daher dem Rat, zu verhindern, dass eine solche Maßnahme, die gerade aufgrund ihres vorübergehenden Charakters gerechtfertigt ist, zum Nachteil der Rechte und Freiheiten des Klägers, auf die sie eine erhebliche negative Auswirkung hat, allein deshalb unnötig verlängert wird, weil die Strafverfahren, die sich noch im Stadium der Voruntersuchung befinden und auf denen sie beruht, im Kern für unbegrenzte Zeit und ohne wirkliche Rechtfertigung nicht abgeschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Oktober 2020, Ben Ali/Rat, T‑151/18, EU:T:2020:514, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106    Aus der Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung des genannten Art. 6 EMRK geht außerdem hervor, dass Verzögerungen durch Aussetzungen des Verfahrens durch die Behörden, Entscheidungen zur Verbindung und Trennung verschiedener Strafverfahren sowie die Rückverweisung eines Falls zur weiteren Untersuchung im Rahmen desselben Verfahrens als Anzeichen für ein schwerwiegendes Versagen der Funktionsweise des Strafjustizsystems angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 23. Juni 2016, Krivoshey/Ukraine, CE:ECHR:2016:0623JUD000743305, § 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich in Anbetracht der langen Dauer der Voruntersuchungen und des fehlenden Fortschritts dieser Untersuchungen aus den Ausführungen oben in Rn. 104, dass der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte verpflichtet war, sich zu vergewissern, dass die unangemessene Dauer dieser Voruntersuchungen gerechtfertigt war. Somit konnte sich der Rat nicht rechtsgültig mit der von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Begründung zufriedengeben, dass die neuen Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Abschluss von Strafverfahren aufgrund ihrer fehlenden Rückwirkung nicht anwendbar seien, da weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen wurde, dass die für die fraglichen Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung es nicht erlaubten, die damit verbundenen Voruntersuchungen abzuschließen.

107    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die Argumentation in Frage gestellt werden, die der Rat auf die Rechtssache stützt, in der das Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), ergangen ist und in der die strafrechtlichen Ermittlungen mehrere Jahre lang ausgesetzt worden waren. Insoweit ist erstens festzustellen, dass das besagte Urteil vor der Verkündung des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C‑530/17 P, EU:C:2018:1031), erging, das wesentliche Klarstellungen hinsichtlich der Verpflichtung des Rates enthielt, namentlich zu prüfen, ob das Recht auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist, das, wie oben in Rn. 101 hervorgehoben, einen Bestandteil des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz darstellt, in Strafverfahren, die als Grundlage für den Erlass restriktiver Maßnahmen dienen, beachtet wurde. Zweitens war in der Rechtssache, in der das Urteil vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694), ergangen ist, die Situation eine andere als in der vorliegenden Rechtssache, da sich aus den dem Rat dort zur Verfügung stehenden Dokumenten sowohl ergab, dass es im Rahmen des Verfahrens zur Ermittlung der den Kläger betreffenden Sache ein tatsächliches Verfahrenshandeln gab, als auch namentlich Verfahrenshandlungen der betroffenen Behörden im Rahmen der internationalen Rechtshilfeersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2021, Yanukovych/Rat, T‑303/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:334, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Daraus folgt, dass der Rat im vorliegenden Fall zumindest alle von der Generalstaatsanwaltschaft und vom Kläger übermittelten Informationen hätte würdigen und angeben müssen, warum er nach einer eigenständigen und gründlichen Prüfung dieser Informationen davon ausgehen konnte, dass dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz vor der ukrainischen Justizverwaltung und auf Verhandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist gewahrt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 102).

109    In Anbetracht des Akteninhalts kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die dem Rat beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte zur Verfügung stehenden Informationen ihm die Prüfung ermöglichten, ob die Entscheidung der ukrainischen Justizverwaltung, die in Rede stehenden Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, unter Wahrung der Rechte des Klägers auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und insbesondere auf Verhandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist erlassen worden war.

110    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Rat oder der Unionsrichter, wenn es um den Erlass eines Beschlusses über das Einfrieren von Geldern wie desjenigen geht, der gegenüber dem Kläger im Rahmen der angefochtenen Rechtsakte getroffen wurde, nicht die Stichhaltigkeit der Ermittlungen in der Ukraine gegen die von diesen Maßnahmen betroffene Person zu überprüfen hat, sondern nur die Begründetheit des Beschlusses über das Einfrieren der Gelder anhand des oder der Dokumente, auf die dieser Beschluss gestützt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet wäre, zu prüfen, ob die Entscheidung des Drittstaats, auf die er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz getroffen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2021, Klymenko/Rat, T‑258/20, EU:T:2021:52, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Nach alledem ist nicht erwiesen, dass sich der Rat vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte vergewissert hat, dass die ukrainische Justizverwaltung in den Strafverfahren, auf die er sich gestützt hat, die Verteidigungsrechte des Klägers und dessen Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beachtet hat. Folglich hat der Rat mit der Entscheidung, den Namen des Klägers auf der Liste zu belassen, einen Beurteilungsfehler begangen.

112    Unter diesen Umständen sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, ohne dass die übrigen von ihm geltend gemachten Klagegründe und Argumente geprüft zu werden brauchen.

113    Zum Hilfsantrag des Rates (siehe oben, Rn. 50 zweiter Gedankenstrich), der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, die Wirkungen des Beschlusses 2021/394 bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorliegende Urteil, sofern es die Durchführungsverordnung 2021/391 für nichtig erklärt, soweit sie den Kläger betrifft, bzw., falls diesbezüglich ein Rechtsmittel eingelegt werden sollte, bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufrechtzuerhalten, genügt der Hinweis, dass der Beschluss 2021/394 nur bis zum 6. September 2021 Wirkungen entfaltet hat. Folglich wirkt sich die Nichtigerklärung dieses Beschlusses durch das vorliegende Urteil nicht auf die Zeit nach diesem Datum aus, so dass es keiner Entscheidung über die Frage der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Beschlusses bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2020, Arbuzov/Rat, T‑289/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:445, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

114    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2021/394 des Rates vom 4. März 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/391 des Rates vom 4. März 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Klymenko auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Spielmann

Mastroianni

Brkan

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. Dezember 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.