URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

30. Januar 2019(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke ARBET – Ältere nationale Wortmarke BORBET – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑79/18

Arif Oliver Bekat, wohnhaft in Esslingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Kohl,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl, D. Hanf und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Borbet GmbH mit Sitz in Hallenberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt J. Krenzel,

betreffend eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Dezember 2017 (Sache R 1117/2017‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Borbet und Herrn Bekat


erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 9. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 11. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 1. Juli 2015 meldete der Kläger, Herr Arif Oliver Bekat, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Fahrzeuge und deren Teile; Felgen für Fahrzeuge; Teile und Zubehör für Fahrzeuge“.

4        Am 22. Oktober 2015 erhob die Streithelferin, die Borbet GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

5        Der Widerspruch wurde auf die deutsche Wortmarke BORBET gestützt, die am 17. Juli 1989 unter der Nr. 1 143 045 eingetragen wurde und u. a. „Leichtmetallräder“ der Klasse 12 bezeichnet.

6        Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

7        Am 12. April 2016 beantragte der Kläger nach Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001), dass die Streithelferin die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachweist.

8        Am 30. März 2017 entschied die Widerspruchsabteilung, dass die ernsthafte Benutzung der älteren Marke für die oben in Rn. 5 genannten Waren nachgewiesen worden sei, und wies den Widerspruch vollständig zurück.

9        Am 26. Mai 2017 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch statt. Zunächst stellte sie fest, dass die ältere Marke für „Leichtmetallräder“ der Klasse 12 im Zeitraum vom 24. Juli 2010 bis zum 23. Juli 2015 ernsthaft benutzt worden sei. Diese Waren und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren richteten sich an Endverbraucher und an Fachverkehrskreise des Automobilsektors und seien identisch. Die bildliche Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen liege leicht unter dem Durchschnitt, die klangliche Ähnlichkeit sei durchschnittlich, und der Vergleich der Zeichen auf begrifflicher Ebene sei neutral. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei zumindest durchschnittlich, und der Aufmerksamkeitsgrad der Endverbraucher durchschnittlich. Daher bestehe eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

 Anträge der Parteien

11      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die von der Streithelferin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegte Beschwerde zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 geltend. Er trägt vor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hohen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag legten und dass keine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe, woraus er schließt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht habe.

14      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Des Weiteren versteht man unter älteren Marken nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 2017/1001 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke.

15      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie der fraglichen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist im Übrigen auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die ältere Marke in Deutschland eingetragen gewesen sei und dass die von dieser Marke erfassten Waren „Leichtmetallräder“ gewesen seien. Sie hat daraus geschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Endverbrauchern und dem Fachverkehr im Automobilsektor in Deutschland bestünden. Die Aufmerksamkeit der Fachkreise sei hoch, und da „Leichtmetallräder“ in unterschiedlichen Preisklassen angeboten würden, sei der Aufmerksamkeitsgrad der Endverbraucher durchschnittlich.

18      Der Kläger stimmt der Feststellung der Beschwerdekammer zu, wonach der Aufmerksamkeitsgrad der Fachkreise erhöht sei. Er macht hingegen geltend, dass entgegen dem, was die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, die Aufmerksamkeit der Endverbraucher wegen der Bedeutung, die die Verbraucher dem äußeren Erscheinungsbild eines Fahrzeugs zumäßen, wozu „Leichtmetallräder“ in besonderer Weise beitrügen, wegen des hohen Preises solcher Waren, egal ob neu oder gebraucht, sowie wegen der großen Markentreue der Verbraucher zu einer bestimmten Marke solcher Waren, ebenfalls hoch sei.

19      Es ist festzustellen, dass, auch wenn die in Rede stehenden Waren keine Waren des täglichen Gebrauchs sind, ihr Erwerb im Allgemeinen keine tiefgreifenden Überlegungen seitens der Verbraucher verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Apollo Tyres/HABM – Endurance Technologies [ENDURACE], T‑109/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:211, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Außerdem können die Endverbraucher der in Rede stehenden Waren sowohl diejenigen umfassen, denen das äußere Erscheinungsbild dieser Waren wichtig ist und die daher das Angebot solcher Waren auf dem Markt detaillierter begutachten und somit auch der Marke, unter der diese Waren angeboten werden, eine erhöhte Aufmerksamkeit beimessen, als auch diejenigen, die einen beträchtlichen Teil der Verbraucher ausmachen und die dem äußeren Erscheinungsbild solcher Waren keine besondere Bedeutung beimessen.

21      Schließlich hat der Kläger sein Vorbringen, wonach zum einen die Verbraucher der in Rede stehenden Waren beim Erwerb dieser Waren besonders treu oder loyal zu einer bestimmten Marke seien, und zum anderen der Kaufpreis dieser Waren hoch sei, nicht untermauert. Was insbesondere diese letztgenannte Behauptung betrifft, hat das EUIPO zutreffend festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren alle Arten von Fahrzeugen betreffen und preisgünstig sein können.

22      Die Beschwerdekammer hat daher zutreffend entschieden, dass die Endverbraucher der in Rede stehenden Waren in Bezug auf diese Waren durchschnittlich aufmerksam seien.

23      Ferner hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der Rechtsprechung, wonach das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad maßgeblich ist, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise aus zwei unterschiedlich aufmerksamen Kategorien von Verbrauchern bestehen (Urteil vom 20. Mai 2014, Argo Group International Holdings/HABM – Arisa Assurances [ARIS], T‑247/12, EU:T:2014:258, Rn. 29), auch zutreffend auf dieses Publikum abgestellt, dessen Aufmerksamkeit durchschnittlich ist, um im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu beurteilen.

24      Was den Vergleich der in Rede stehenden Waren betrifft, hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sie identisch seien, ohne dass der Kläger dem widersprochen hat.

25      Was den Vergleich der sich gegenüberstehenden Zeichen anbelangt, hat die Beschwerdekammer die ältere Marke als Wortzeichen beschrieben, das aus dem Wort „borbet“ bestehe, und die angemeldete Marke als Bildzeichen, das aus dem Wort „arbet“ in schwarzer, fettgedruckter, leicht stilisierter Schrift bestehe. Der Kläger beanstandet diese Feststellungen nicht.

26      In bildlicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen aus fünf bzw. sechs Buchstaben bestünden, so dass sie nahezu gleich lang seien. Sie hätten die Folge der vier Buchstaben „r“, „b“, „e“ und „t“ gemein, die an identischer Stelle in den Zeichen stünden, und sie unterschieden sich durch ihre Anfangsbuchstaben, nämlich „b“ und „o“ für die ältere Marke und „a“ für die angemeldete Marke, sowie deren grafische Stilisierung. Des Weiteren sei die Stilisierung der älteren Marke in dem von dieser Marke hervorgerufenen bildlichen Gesamteindruck von geringerer Bedeutung, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verbraucher seine Aufmerksamkeit stärker auf den Wortanfang als auf das Wortende richte, sei die Ähnlichkeit zwischen den gegenüberstehenden Zeichen leicht unterdurchschnittlich.

27      Der Kläger rügt diese Feststellung und macht geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, die größere Aufmerksamkeit auf den Wortanfang richteten, eindeutig den Unterschied zwischen den Buchstaben „b“ und „o“, die Rundungen aufwiesen, und dem geradlinigen Großbuchstaben „A“ wahrnähmen. Das Publikum bemerke im Allgemeinen nicht die Zahl der Buchstaben, aus denen Zeichen bestünden, so dass es sich nicht um einen Gesichtspunkt handele, der für die Feststellung einer Ähnlichkeit zwischen den Zeichen maßgeblich sei. Er schließt daraus, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht keine Ähnlichkeit aufwiesen.

28      Im vorliegenden Fall macht der Kläger zutreffend geltend, dass sich das Publikum nach der Rechtsprechung im Allgemeinen nicht der genauen Zahl der Buchstaben bewusst ist, aus denen eine Wortmarke besteht, und folglich in den meisten Fällen nicht bemerkt, dass zwei sich gegenüberstehende Marken aus der gleichen Zahl von Buchstaben bestehen (Urteil vom 25. März 2009, Kaul/HABM – Bayer [ARCOL], T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 82).

29      Aus der Rechtsprechung zu Wortmarken geht jedoch auch hervor, dass es bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit von zwei Wortmarken auf das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in beiden Marken ankommt (Urteil vom 25. März 2009, ARCOL, T‑402/07, EU:T:2009:85, Rn. 83). Diese Rechtsprechung kann auf die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer Bildmarke, die aus einem Wortelement besteht, das in einer leicht stilisierten Schriftart wiedergegeben ist, übertragen werden. Somit kann das Vorhandensein mehrerer Buchstaben in derselben Reihenfolge in jeder der sich gegenüberstehenden Marken bei der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit zwischen diesen Marken eine gewisse Bedeutung haben (Urteil vom 18. Mai 2018, Italytrade/EUIPO – Tpresso [tèespresso], T‑67/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:284, Rn. 29, vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, The Cookware Company/HABM – Fissler [VITA+VERDE], T‑535/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall ruft die Tatsache, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen, die aus fünf bzw. sechs Buchstaben zusammengesetzt sind, die Folge der vier Buchstaben „r“, „b“, „e“ und „t“, die in den Zeichen an gleicher Stelle stehen, gemein haben, entgegen dem Vorbringen des Klägers eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen hervor.

31      Was das Vorbringen des Klägers betrifft, wonach die Verbraucher dem Wortanfang größere Aufmerksamkeit schenkten, ist zudem festzustellen, dass, da die sich gegenüberstehenden Zeichen relativ kurz sind, ihr Ende die Aufmerksamkeit des Verbrauchers ebenso auf sich zu ziehen vermag wie ihr Anfang (Urteil vom 11. Juni 2014, Klingel/HABM – Develey [JUNGBORN], T‑401/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:507, Rn. 30). Jedenfalls kann das Argument des Klägers nicht in allen Fällen gelten und den Grundsatz in Frage stellen, wonach die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken den von diesen hervorgerufenen Gesamteindruck berücksichtigen muss (vgl. Urteil vom 16. September 2009, Hipp & Co/HABM – Laboratorios Ordesa [Bebimil], T‑221/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:330, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Entgegen dem Vorbringen des Klägers reichen die Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen, die sich aus dem Buchstaben „a“, mit dem die angemeldete Marke anfängt, und den Buchstaben „b“ und „o“, mit denen die ältere Marke anfängt, ergeben, daher nicht aus, um jede Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen.

33      Gleiches gilt für die Schriftart, in der der Wortbestandteil der angemeldeten Marke wiedergegeben wird und hinsichtlich deren der Kläger nicht bestritten hat, dass sie nur gering zum von dieser Marke hervorgerufenen bildlichen Eindruck beiträgt.

34      Folglich bestreitet der Kläger zu Unrecht die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die sich gegenüberstehenden Zeichen einen leicht unterdurchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

35      In klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Schriftart, in der der Wortbestandteil der angemeldeten Marke wiedergegeben werde, keine Auswirkung auf die Aussprache dieser Marke habe. Die maßgeblichen Verkehrskreise sprächen die Zeichen zweisilbig aus, die erste Silbe jedes Zeichens stimme in dem durch den Buchstaben „r“ hervorgerufenen Laut überein, und die zweite Silbe jedes Zeichens sei identisch. Da sie schließlich feststellte, dass die Betonung im Deutschen auf der ersten Silbe liege, kam sie zu dem Ergebnis, dass der Ähnlichkeitsgrad zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen durchschnittlich sei.

36      Der Kläger bestreitet diese Feststellung und macht geltend, dass die erste Silbe der angemeldeten Marke, „ar“, und die erste Silbe der älteren Marke, „bor“, jeweils durch die Vokale „a“ und „o“ geprägt würden, so dass sie in klanglicher Hinsicht völlig unterschiedlich seien. Dieser Unterschied werde dadurch noch deutlicher, dass im Deutschen die erste Silbe der Zeichen betont werde und dass die Verbraucher dem Beginn der Zeichen eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmeten. Dies habe zur Folge, dass keine klangliche Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

37      Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, ohne dass der Kläger dies bestritten hat, ist die zweite Silbe der sich gegenüberstehenden Zeichen identisch, und der vom Buchstaben „r“ hervorgerufene Laut ist in der ersten Silbe jedes dieser Zeichen hörbar.

38      Diese Gesichtspunkte rufen entgegen dem Vorbringen des Klägers in klanglicher Hinsicht eine Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen hervor.

39      Die unterschiedliche Aussprache der ersten Silbe der sich gegenüberstehenden Zeichen, die Betonung dieser Silbe und die gesteigerte Aufmerksamkeit, die die maßgeblichen Verkehrskreise dem Beginn der sich gegenüberstehenden Zeichen widmen – unter der Annahme, dass diese im vorliegenden Fall trotz der oben in Rn. 31 wiedergegebenen Rechtsprechung angenommen werden kann –, sind keine ausreichenden Gründe, um jede Ähnlichkeit zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen.

40      Folglich bestreitet der Kläger zu Unrecht die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die sich gegenüberstehenden Zeichen einen durchschnittlichen Ähnlichkeitsgrad in klanglicher Hinsicht aufwiesen.

41      In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer festgestellt, ohne dass der Kläger dies bestritten hat, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Bedeutung hätten und dass daher der Vergleich dieser Zeichen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in dieser Hinsicht neutral sei.

42      In Bezug auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat die Beschwerdekammer auf den Aufmerksamkeitsgrad der zu berücksichtigenden maßgeblichen Verkehrskreise hingewiesen sowie auf die Identität der in Rede stehenden Waren und die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen. Sie hat auch festgestellt, dass die Unterscheidungskraft der älteren Marke zumindest durchschnittlich sei, und hat aus diesen Feststellungen geschlossen, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 bestehe.

43      Der Kläger trägt vor, dass die ältere Marke durchschnittliche Unterscheidungskraft aufweise, ohne ein Argument vorzubringen, mit dem die Beurteilung der Beschwerdekammer zu dieser Frage gerügt werden soll.

44      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer in Anbetracht ihrer nicht bestrittenen oder nicht mit den vom Kläger geltend gemachten Fehlern behafteten Feststellungen zu den maßgeblichen Verkehrskreisen, zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und der sich gegenüberstehenden Zeichen sowie zur Unterscheidungskraft der älteren Marke zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 besteht.

45      Folglich ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

46      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem von der Streithelferin unterstützten Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Arif Oliver Bekat trägt die Kosten.

Pelikánová

Valančius

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.