Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 14. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim – Deutschland) – Sandy Siewert u. a./Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-394/14)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verfahrensordnung – Art. 99 – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Große Verspätung eines Fluges – Anspruch der Fluggäste auf Ausgleichszahlungen – Voraussetzungen für die Befreiung des Luftfahrtunternehmens von seiner Ausgleichspflicht – Begriff „außergewöhnliche Umstände“ – Flugzeug, das bei einem vorhergehenden Flug durch ein Treppenfahrzeug beschädigt wurde)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Sandy Siewert, Emma Siewert, Nele Siewert

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Tenor

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein Vorkommnis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kollision eines Treppenfahrzeugs eines Flughafens mit einem Flugzeug nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ qualifiziert werden kann, der das Luftfahrtunternehmen von seiner bei großer Verspätung eines mit diesem Flugzeug durchgeführten Fluges bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit.

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1 ABl. C 372 vom 20.10.2014.