BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

12. Mai 2021(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“

In der Rechtssache C‑48/21 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Januar 2021,

Topcart GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hoffmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Carl International SA mit Sitz in Limonest (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Müller,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt


DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta sowie der Richter M. Ilešič und E. Juhász (Berichterstatter),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Topcart GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2020, Topcart/EUIPO – Carl International (TC CARL) (T‑377/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:546), mit dem das Gericht die von Topcart erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2019 (Sache R 1826/2018‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carl International und Topcart abgewiesen hat.

 Zur Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.


5        Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.

6        Zur Stützung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der erste Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) gerügt werde, drei für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwerfe, da diese Bestimmung fehlerhaft ausgelegt worden sei. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) sowie gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

7        Zu ihrem ersten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht sei im angefochtenen Urteil von der ständigen Rechtsprechung und insbesondere dem Grundsatz abgewichen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen sei, den sie hervorriefen, und hierbei insbesondere die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen seien.

8        Konkret habe das Gericht im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken von diesem Grundsatz abweichende Regeln angewandt. Nach diesen sei nämlich von dem genannten Grundsatz abzuweichen, wenn ein Bestandteil den Gesamteindruck entweder dominiere oder wenn ein Bestandteil, der nicht als den Gesamteindruck dominierend angesehen werden könne, in dem zusammengesetzten jüngeren Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe, so dass der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könne, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten. Hierzu verweist die Rechtsmittelführerin insbesondere auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30, 31 und 36), und vertritt die Auffassung, dass das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils Letzteres angenommen habe.

9        Im vorliegenden Fall habe das Gericht in Rn. 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Wortelement „carl“ in den beiden einander gegenüberstehenden Marken eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme. Da es sich bei der älteren Marke, auf die der Widerspruch gestützt werde, um eine komplexe Marke handele, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sei, darunter das in der angemeldeten Marke nicht wiedergegebene Element „touch“, sei diese Feststellung des Gerichts rechtsfehlerhaft. Diese Feststellung stehe nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts (Urteile vom 10. Dezember 2013, Colgate‑Palmolive/HABM – dm‑drogerie markt [360º SONIC ENERGY], T‑467/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:633, Rn. 43, und vom 24. November 2016, CG/EUIPO – Perry Ellis International Group [P PRO PLAYER], T‑349/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:677, Rn. 76), sondern auch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, die u. a. aus dem Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW (C‑20/14, EU:C:2015:714, Rn. 38), hervorgehe, dem zufolge der gemeinsame Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken nur insoweit eine selbständig kennzeichnende Stellung in der u. a. aus diesem Bestandteil zusammengesetzten angemeldeten Marke haben könne, als er selbst die ältere Marke bilde.

10      In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die erste bedeutsame Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts darin bestehe, ob dann, wenn lediglich ein Bestandteil einer älteren und aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke, der diese Marke nicht dominiere oder präge, in eine zusammengesetzte jüngere Marke identisch oder ähnlich übernommen werde, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass der übernommene Bestandteil in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung innehaben könne.

11      Die zweite für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage betreffe die Anwendung der im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 31), aufgestellten Grundsätze zur selbständig kennzeichnenden Stellung einer in einem zusammengesetzten Zeichen übernommenen Marke. Insoweit stelle sich die Frage, ob diese Grundsätze nur anwendbar seien, wenn die ältere Marke vollständig und identisch in das angegriffene Zeichen übernommen werde, woran es fehle, wenn Abweichungen zwischen der älteren Marke und dem betreffenden Element des jüngeren Zeichens festzustellen seien, oder ob es für die Annahme einer Ähnlichkeit aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung ausreiche, dass die ältere Marke in dem zusammengesetzten jüngeren Zeichen in identischer oder ähnlicher Weise übernommen werde.

12      Die dritte für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage beziehe sich darauf, ob die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2010, Becker/Harman International Industries (C‑51/09 P, EU:C:2010:368, Rn. 39), aufgestellten Grundsätze ebenfalls auf eine u. a. aus einem Vornamen zusammengesetzte Marke anwendbar seien. In diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass ein Nachname in einer zusammengesetzten Marke nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitze, weil er als Nachname wahrgenommen werde, und dass die Feststellung, dass eine solche Stellung vorliege, nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden könne. Im vorliegenden Fall habe das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortelement „carl“ in der angemeldeten Marke unmittelbar mit einem männlichen Vornamen verbinden würden.

13      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, ihren in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001 und in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, macht sie geltend, dass das Gericht ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Wortelement „carl“ in der angemeldeten Wortmarke oder in der älteren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme.

14      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Rechtsmittelführerin ist, darzutun, dass die mit ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschluss vom 26. November 2020, Scorify/EUIPO, C‑418/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:968, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das angefochtene Urteil bzw. den angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des angefochtenen Urteils bzw. Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verletzung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist daher von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Was im vorliegenden Fall erstens das in den Rn. 10 und 11 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen betrifft, das im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in den Rn. 7 bis 9 dieses Beschlusses steht, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar angibt, das Gericht habe bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr angeblich einen Rechtsfehler begangen, indem es den Schluss gezogen habe, dass der gemeinsame Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken in diesen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnehme; sie belegt aber nicht, warum dieser Fehler eine bedeutsame Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufwerfe.

19      Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin in diesem Vorbringen geltend, die Rechtsprechung, die u. a. aus dem Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW (C‑20/14, EU:C:2015:714), hervorgehe, sei verkannt worden, und wirft letztlich die Frage nach den Voraussetzungen für die Anwendung der im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 31), aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall auf; es wird aber rechtlich nicht hinreichend erläutert und durch dieses Vorbringen jedenfalls nicht dargetan, inwiefern das Verkennen der angeführten Rechtsprechung oder die falsche Anwendung der darin aufgestellten Grundsätze – unter der Annahme, beides sei erwiesen – bedeutsame Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts aufwirft, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden.

20      Daher ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht den in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen entspricht.


21      Was zweitens das Vorbringen in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses betrifft, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar angibt, welche Rechtsfrage mit diesem Vorbringen aufgeworfen wird, nämlich die Frage, ob das Urteil vom 24. Juni 2010, Becker/Harman International Industries (C‑51/09 P, EU:C:2010:368), im vorliegenden Fall anwendbar sei, sie sich aber darauf beschränkt, vorzutragen, dass diese Frage für die Einheit, die Kohärenz und die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei, ohne rechtlich hinreichend darzutun, weshalb diese Frage im Hinblick auf diese Kriterien bedeutsam sei.

22      Jedenfalls beruht dieses Vorbringen auf einem verkürzten Verständnis des angefochtenen Urteils. In den Rn. 52 und 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken ausgeführt, dass das gemeinsame Wortelement „carl“ dieser Marken unmittelbar mit einem männlichen Vornamen in Verbindung gebracht werde, ohne jedoch festzustellen, dass es allein deshalb eine selbständig kennzeichnende Stellung in den einander gegenüberstehenden Marken einnehme, weil es mit einem Vornamen in Verbindung gebracht werde.

23      Drittens genügt hinsichtlich des in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Vorbringens die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, vorzutragen, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör habe sich auf das angefochtene Urteil ausgewirkt, ohne auszuführen oder gar nachzuweisen, dass diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sei.

24      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag nicht dargetan hat, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

25      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

 Kosten

26      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

27      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.


Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Topcart GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 12. Mai 2021

Der Kanzler

 

Die Präsidentin der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

 

R. Silva de Lapuerta


*      Verfahrenssprache: Deutsch.