Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 21. Dezember 2020 – B/Dyrektor Izby Skarbowej w W.

(Rechtssache C-696/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: B

Kassationsbeschwerdegegner: Dyrektor Izby Skarbowej w W.

Vorlagefrage

Stehen Art. 41 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Anwendung einer nationalen Bestimmung, d. h. Art. 25 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes (Ustawa o podatku od towarów i usług) vom 11. März 2004, auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Steuerpflichtigen in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wenn

–    dieser Erwerb bereits im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung durch die Erwerber der Gegenstände dieses Steuerpflichtigen versteuert wurde,

–    festgestellt wurde, dass das Vorgehen des Steuerpflichtigen keinen Steuerbetrug darstellte, sondern Folge einer falschen Einstufung der Lieferungen im Rahmen von Reihengeschäften war, und die Angabe der polnischen Mehrwertsteuernummer durch ihn zu Zwecken der innerstaatlichen und nicht der innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgte.

____________

1     ABl. 2006, L 347, S. 1.