URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

10. März 2011


Rechtssache F‑27/10


Christian Begue u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Vergütung für Arbeitnehmer, die regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzt werden – Art. 55 und Art. 56b des Statuts – Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77“

Gegenstand: Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Begue und 17 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger die Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde der Kommission vom 2. Februar 2010 beantragen, mit der ihre Beschwerden gegen die Entscheidung vom 3. September 2009, ihren Anträgen auf rückwirkende Gewährung einer Vergütung für Bereitschaftsdienst nach Art. 56b des Statuts der Beamten der Europäischen Union nicht stattzugeben, zurückgewiesen wurden

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und werden zur Tragung der Kosten der Kommission verurteilt.


Leitsätze


1.      Beamte – Arbeitsbedingungen – Vergütung für Bereitschaftsdienst

(Beamtenstatut, Art. 56b Abs. 1; Verordnung Nr. 495/77 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1)

2.      Beamte – Arbeitsbedingungen – Vergütung für Bereitschaftsdienst

(Beamtenstatut, Art. 55 und 56b; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates)


1.      Ein Beamter kann die Vergütung für Bereitschaftsdienst nach Art. 56b des Statuts nur beanspruchen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, die eng auszulegen sind. Erstens muss der Beamte gemäß Art. 56b Abs. 1 regelmäßig verpflichtet sein, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. Zweitens muss der Beamte zu einem Dienst gehören, der eine der in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 495/77 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze dieser Vergütungen aufgezählten Merkmale aufweist, wie z. B. das Merkmal, Sicherheitsaufgaben wahrzunehmen oder Unterstützung für die Koordinierung in Krisen und Notfällen zu leisten.

(vgl. Randnrn. 44 und 76)


2.      Nur ein Dienst oder ein Teil eines Dienstes, der mehrere Beamte oder sonstige Bedienstete umfasst, kann kollektiv verpflichtet sein, tatsächlich das ganze Jahr über 24 Stunden pro Tag verfügbar zu bleiben, und folglich die Gewährung einer nach Art. 56b des Statuts vorgesehenen Vergütung für Bereitschaftsdienst an seine Beamten und sonstigen Bediensteten rechtfertigen.

Ein Unterstützungsdienst für 24 Stunden pro Tag erfordert nämlich eine Organisation der Arbeitsbedingungen, die den Mindestvorschriften über den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beamten genügt. Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht insoweit vor, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat. Außerdem beraubt eine Arbeitsregelung, die es den Arbeitnehmern nicht erlaubt, ihr Recht auf eine tägliche Ruhezeit in Anspruch zu nehmen – auch wenn es sich um einen Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens 80 Tagen pro Jahr handelt –, nicht nur ein durch die Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich eingeräumtes individuelles Recht seines wesentlichen Inhalts, sondern steht auch im Widerspruch zum Ziel dieser Richtlinie.

Folglich entschädigt die in Art. 56b des Statuts geregelte Vergütung nicht für den bloßen Umstand, jederzeit vom Organ kontaktiert werden zu können, wie Art. 55 Abs. 1 des Statuts bestimmt, sondern dafür, tatsächlich einer bestimmten Verpflichtung zu unterliegen, nämlich derjenigen, eine Aufsicht zu übernehmen, die es dem jeweiligen Dienst ermöglicht, ständig betriebsbereit zu sein. Demnach geht der Begriff des regelmäßigen Bereitschaftsdiensts im Sinne von Art. 56b des Statuts notwendigerweise über die Verfügbarkeit im Sinne von Art. 55 des Statuts hinaus.

(vgl. Randnrn. 49, 55 und 57 bis 59)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. September 2003, Jaeger, C‑151/02, Randnr. 94; 14. Oktober 2010, Union syndicale „Solidaires Isère“, C‑428/09, Randnrn. 50, 59 und 60