URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

25. Oktober 2001 (1)

„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Angehörige von Drittstaaten - Familienangehöriger eines Arbeitnehmers - Eigener und abgeleiteter Anspruch - Arbeitslosigkeit“

In der Rechtssache C-189/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Trier (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Urszula Ruhr

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber


Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-    der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

-    der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Paines, QC;

-    der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2001,

folgendes

Urteil

1.
    Das Sozialgericht Trier hat mit Beschluss vom 17. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer undSelbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.
    Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Ruhr und der Bundesanstalt für Arbeit im Anschluss an die Ablehnung eines Antrags auf Zahlung von Arbeitslosengeld.

Rechtlicher Rahmen

3.
    Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

(2) Diese Verordnung gilt für Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Selbständigen sowie von Studierenden, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.“

4.
    Für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten, sieht Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Folgendes vor:

„Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

5.
    Frau Ruhr (im Folgenden: Klägerin) ist polnische Staatsangehörige und mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt seit April 1998 in Deutschland.

6.
    Vom 1. Juli 1998 bis 22. Dezember 1999 übte sie eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin in Luxemburg aus. Im Januar 2000 meldete sie sich beim Arbeitsamt Trier arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld.

7.
    Nachdem die luxemburgische Arbeitsverwaltung mitgeteilt hatte, dass die „Bescheinigung über die bei der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigenden Zeiten“ (Vordruck E 301) nicht ausgestellt werden könne, da die Klägerin polnische Staatsangehörige sei, lehnte die Bundesanstalt für Arbeit deren Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Die Bundesanstalt für Arbeit führte insbesondere aus, die Klägerin habe in dem Zeitraum von drei der Antragstellung vorausgehenden Jahren nicht mindestens zwölf Monate lang eine Tätigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt. Im Übrigen könne sie sich weder aufgrund ihrer Eigenschaft als Drittstaatsangehörige noch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen auf die Ausnahmevorschrift für Saisonarbeiter berufen.

8.
    Nach der Zurückweisung ihres Widerspruchs focht die Klägerin den Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit vor dem Sozialgericht Trier an und machte geltend, sie könne in Luxemburg keine Arbeitslosenunterstützung beziehen, obwohl sie dort länger als ein Jahr versicherungspflichtig tätig gewesen sei, weil sie dort nicht gewohnt habe. Wegen ihrer Staatsangehörigkeit könne sie sich auch in Deutschland nicht auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, und zwar aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek, Slg. 1976, 1669). Der Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit sei nicht nur ungerecht, sondern er beeinträchtige auch das Recht ihres Ehegatten auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft, da dieser, um die Leistungsansprüche seiner Ehefrau zu erhalten, seinen Wohnsitz in Deutschland nicht beibehalten könne, sondern gezwungen wäre, seinen Aufenthaltsort in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen.

9.
    Das Sozialgericht Trier teilt die Auffassung der Klägerin und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung vom 23. November 1976 (Slg. 1976, 1669) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), auch dann weiterhin maßgeblich, wenn es dadurch zu einer mittelbaren Beeinträchtigung auch der Freizügigkeit eines Angehörigen eines Mitgliedstaats kommt?

Zur Vorlagefrage

10.
    Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann Bestand hat, wenn diese Auslegung zu einer Beeinträchtigung der Ausübung des durch Artikel 39 EG gewährleisteten Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch den Angehörigen eines Mitgliedstaats führten würde.

11.
    Aus Randnummer 7 des Urteils Kermaschek geht hervor, dass sich die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß deren Artikel 2 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit den abgeleiteten Rechten berufen können, die sie als Familienangehörige eines Arbeitnehmers erworben haben.

12.
    In seinem Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-308/93 (Cabanis-Issarte, Slg. 1996, I-2097) hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Einschränkung allerdings auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 beschränkt, die ihrer Bestimmung nach nur für Arbeitnehmer gelten. So kann sich der Ehegatte eines Arbeitnehmers aus der Gemeinschaft für die Inanspruchnahme der Bestimmungen des Titels III Kapitel 6 „Arbeitslosigkeit“ der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger berufen, da diese Bestimmungen in erster Linie nur die Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit koordinieren sollen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, und nicht deren Familienangehörigen gewährt werden (Urteile Cabanis-Issarte, Randnr. 23, und vom 10. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 32).

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

13.
    Die österreichische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission vertreten die Ansicht, dass an der im Urteil Kermaschek begründeten Rechtsprechung in den so durch das Urteil Cabanis-Issarte gezogenen Grenzen festzuhalten sei.

14.
    Zur angeblichen Beeinträchtigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die sich aus dieser Rechtsprechung unter Umständen wie denen des Ausgangsfalles ergeben soll, tragen sie vor, dass der Ehemann der Klägerin deutscher Staatsangehöriger sei, in Deutschland lebe und sein Recht auf Freizügigkeit gerade nicht ausgeübt habe. Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweise, auf die das Gemeinschaftsrecht abstelle (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet, Slg. 1997, I-3171, Randnrn. 16 und 17). Ferner deute nichts in dem Vorlagebeschluss darauf hin, dass die Unanwendbarkeit des Artikels 71 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Klägerin die Entscheidung ihres Ehemanns über die Beibehaltung der Tätigkeit, die er in Deutschland ausgeübt habe, beeinflusst hätte.

15.
    Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission erörtern ferner die Anwendbarkeit der Artikel 37 und 38 des durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen und gebilligten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaateneinerseits und der Republik Polen andererseits (ABl. L 348, S. 1, im Folgenden: Assoziationsabkommen).

16.
    Zum einen gilt nach Ansicht der Kommission Artikel 37 Absatz 1 des Assoziationsabkommens, der den Arbeitnehmern polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt seien, hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung die Gleichbehandlung garantiere, aufgrund der Konzeption des Kapitels über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in diesem Abkommen nur für den Beschäftigungsmitgliedstaat.

17.
    Zum anderen erfasst nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziationsabkommens, der die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten polnischer Staatsangehöriger „bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen“ vorsehe, nicht die Arbeitslosenversicherung.

18.
    Nach Ansicht der Kommission hätte die Forderung der Klägerin nach Arbeitslosenunterstützung unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot größere Erfolgsaussichten in Luxemburg, wo sie ihre Berufstätigkeit zuletzt ausgeübt habe und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

19.
    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, behandelt zwei deutlich unterschiedene Personengruppen: die Arbeitnehmer auf der einen und ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen auf der anderen Seite. Erstere fallen unter die Verordnung, wenn sie Angehörige eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat ansässige Staatenlose oder Flüchtlinge sind; dagegen hängt die Anwendbarkeit der Verordnung auf Familienangehörige oder Hinterbliebene von Arbeitnehmern, die Gemeinschaftsangehörige sind, nicht von deren Staatsangehörigkeit ab (Urteil Cabanis-Issarte, Randnr. 21).

20.
    Wegen ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gehört die Klägerin zweifellos nicht zur ersten der beiden in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 behandelten Personengruppen. Als Ehefrau des Angehörigen eines Mitgliedstaats könnte sie in die zweite Gruppe fallen, wenn feststünde, dass ihr Ehemann die Definition des Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt.

21.
    Aus dem Urteil Kermaschek ergibt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung des Urteils Cabanis-Issarte -, dass sich der Familienangehörige eines Arbeitnehmers in dieser Eigenschaft nicht auf die Artikel 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere nicht auf die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung vorgesehenen Sonderbestimmungen für Grenzgänger, nach denen der Wohnstaat der für die Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Staat ist, berufen kann.

22.
    Weder die Ausführungen im Vorlagebeschluss noch die beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen können dieses Ergebnis in Frage stellen. Denn wie bereits in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 selbst zwei deutlich unterschiedene Personengruppen festgelegt, und zwar die der Arbeitnehmer auf der einen und die ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen auf der anderen Seite. Es steht fest, dass diese Unterscheidung für die persönliche Anwendbarkeit zahlreicher Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 maßgebend ist, von denen einige, wie die des Titels III Kapitel 6 „Arbeitslosigkeit“, ausschließlich für Arbeitnehmer gelten.

23.
    Der Frage, ob das eigene Recht des Arbeitnehmers auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft durch die Begrenzung der persönlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf Familienangehörige eines Arbeitnehmers beeinträchtigt sein kann, fehlt offenkundig jeglicher Bezug zum Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Ehemann der Klägerin, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnt, von der ihm nach Artikel 39 EG zustehenden Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem wäre die Rechtslage der Klägerin in Bezug auf die persönliche Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 selbst dann keine andere, wenn man davon ausgehen würde, dass ihr Ehemann von dieser Freiheit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch gemacht hätte. Somit ist festzustellen, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als solche keine Auswirkung auf die Entscheidung des Arbeitnehmers hat, sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben oder nicht.

24.
    Die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb dahin zu beantworten, dass die vom Gerichtshof im Urteil Kermaschek vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung Nr. 1408/71 Bestand hat.

Kosten

25.
    Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Sozialgericht Trier mit Beschluss vom 17. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die vom Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1976 in der Rechtssache 40/76 (Kermaschek) vorgenommene Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 67 bis 71a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, hat Bestand.

Jann
Sevón
Wathelet

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Oktober 2001.

Der Kanzler

Der Präsident der Ersten Kammer

R. Grass

P. Jann


1: Verfahrenssprache: Deutsch.