URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. September 2013(*)

„Richtlinie 2004/8/EG – Geltungsbereich – Kraft-Wärme-Kopplung und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung – Art. 7 – Regionale Förderregelung, die die Gewährung von ‚grünen Bescheinigungen‘ für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vorsieht – Gewährung einer größeren Anzahl grüner Bescheinigungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die hauptsächlich andere Arten von Biomasse als Holz oder Holzabfälle verwerten – Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot – Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C‑195/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verfassungsgerichtshof (Belgien) mit Entscheidung vom 19. April 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2012, in dem Verfahren

Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA

gegen

Région wallonne

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Industrie du bois de Vielsalm & Cie (IBV) SA, vertreten durch E. Lemmens und E. Kiehl, avocats,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von L. Depré, avocat,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch J. Rodrigues und A. Tamás als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Beynet und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2013

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52, S. 50) in Verbindung mit Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33) und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Industrie du bois de Vielsalm & Cie SA (im Folgenden: IBV) und der Région wallonne (im Folgenden: Wallonische Region) wegen deren Weigerung, IBV in den Genuss einer Regelung zur verstärkten Förderung kommen zu lassen, die die Gewährung zusätzlicher „grüner Bescheinigungen“ vorsieht.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2004/8

3        Die Richtlinie 2004/8 wurde im Rahmen der Umweltpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG erlassen.

4        Die Erwägungsgründe 1, 5, 24, 26, 31 und 32 der Richtlinie 2004/8 lauten:

„(1)      Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung [im Folgenden auch: KWK] als Mittel zur Energieeinsparung wird derzeit in der Gemeinschaft nicht voll genutzt. Die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK ist eine Priorität der Gemeinschaft angesichts des potenziellen Nutzens der KWK für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen. Ferner kann eine effiziente Nutzung der in KWK produzierten Energie auch zur Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen. Daher ist es notwendig, Maßnahmen für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Energiebinnenmarktes zu ergreifen.

(5)      Die zunehmend auf Primärenergieeinsparungen ausgerichtete Nutzung der KWK könnte ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen [im Folgenden: Kyoto-Protokoll] erforderlich ist, … darstellen. …

(24)      Die staatliche Förderung sollte den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen [ABl. 2001, C 37, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen], auch im Hinblick auf die Nichtkumulierung von Beihilfen, entsprechen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt derzeit bestimmte Arten der staatlichen Förderung zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fördermaßnahmen dem Umweltschutz dienen, da der Umwandlungswirkungsgrad besonders hoch ist, der Energieverbrauch durch die Fördermaßnahmen reduziert wird oder das Erzeugungsverfahren die Umwelt weniger schädigt. Eine solche Förderung wird in einigen Fällen notwendig sein, um das KWK-Potenzial stärker zu nutzen, insbesondere um der Notwendigkeit der Internalisierung externer Kosten Rechnung zu tragen.

(26)      Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Mechanismen zur Förderung der KWK; hierzu zählen Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, grüne Zertifikate und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, bis zur Einführung eines harmonisierten Gemeinschaftsrahmens das ungestörte Funktionieren dieser Mechanismen zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt. Die Kommission beabsichtigt, die Situation zu überwachen und über die Erfahrungen mit der Anwendung nationaler Förderregelungen zu berichten.

(31)      Die Effizienz und Nachhaltigkeit der KWK insgesamt ist von vielen Faktoren, wie eingesetzte Technologie, Brennstofftypen, Belastungskurven, Anlagengröße und Wärmeeigenschaften, abhängig. …

(32)      Nach den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel [5 EG] sollten grundlegende Rahmenprinzipien für die Förderung der KWK im Energiebinnenmarkt auf Gemeinschaftsebene aufgestellt werden, die detaillierte Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, die Regelung zu wählen, die sich am besten für seine besondere Lage eignet. Die Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.“

5        Nach Art. 1 der Richtlinie 2004/8 ist es ihr Zweck, „die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten, am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparungen ausgerichteten KWK im Energiebinnenmarkt unter Berücksichtigung der spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art, geschaffen wird“.

6        Art. 2 („Geltungsbereich“) der Richtlinie 2004/8 bestimmt, dass sie „für die KWK im Sinne des Artikels 3 und die in deren Anhang I aufgeführten KWK-Technologien gilt“.

7        In Art. 3 der Richtlinie 2004/8 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Kraft-Wärme-Kopplung‘ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

b)      ‚Nutzwärme‘ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

i)      ‚hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung‘ die KWK, die den in Anhang III festgelegten Kriterien entspricht;

l)      ‚KWK-Block‘ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

Außerdem gelten die betreffenden Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG sowie der Richtlinie 2001/77/EG.“

8        Art. 7 („Förderregelungen“) der Richtlinie 2004/8 bestimmt in Abs. 1 und 2:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich eine Förderung der KWK in bestehenden und künftigen Blöcken am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Maßnahmen und andere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen ist.

(2)      Unbeschadet der Artikel [87 EG] und [88 EG] bewertet die Kommission die Anwendung von Fördermechanismen in den Mitgliedstaaten, durch die ein KWK-Erzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt gefördert wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten.

Die Kommission prüft, ob diese Mechanismen zur Verwirklichung der Ziele der Artikel [6 EG] und [174 Abs. 1 EG] beitragen.“

9        Anhang III der Richtlinie 2004/8 sieht u. a. vor:

„a)      Hocheffiziente KWK

Im Rahmen dieser Richtlinie muss ‚hocheffiziente KWK‘ folgende Kriterien erfüllen:

–        die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;

…“

 Richtlinie 2001/77

10      Die Richtlinie 2001/77 wurde durch die Richtlinie 2009/28 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben. Jedoch wurden nach Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28 u. a. die Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77 mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

11      Die Richtlinie 2001/77 erging auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG.

12      Die Erwägungsgründe 1, 2, 8, 14, 15 und 19 der Richtlinie 2001/77 lauteten:

„(1)      Das Potenzial zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird in der Gemeinschaft derzeit nur unzureichend genutzt. Die Gemeinschaft hält es für erforderlich, erneuerbare Energiequellen prioritär zu fördern, da deren Nutzung zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Ferner können sich daraus auch Beschäftigungsmöglichkeiten auf lokaler Ebene ergeben, sich auf den sozialen Zusammenhalt positiv auswirken, zur Versorgungssicherheit beitragen und die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Zielvorgaben von Kyoto rascher erreicht werden. Daher ist es notwendig, für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarktes zu sorgen.

(2)      … [D]ie Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen [ist] aus Gründen der Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität. …

(8)      Sofern die Mitgliedstaaten Abfälle als Energiequelle nutzen, müssen sie die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Abfallbewirtschaftung einhalten. … Die Unterstützung zugunsten von erneuerbaren Energiequellen sollte mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie. …

(14)      Die Mitgliedstaaten praktizieren auf nationaler Ebene unterschiedliche Systeme zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen; hierzu zählen grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme. Ein wichtiges Element zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie besteht darin, das ungestörte Funktionieren dieser Systeme zu gewährleisten, damit das Vertrauen der Investoren erhalten bleibt, bis ein Gemeinschaftsrahmen zur Anwendung gelangt ist.

(15)      Für die Entscheidung über einen Gemeinschaftsrahmen für Förderregelungen ist es … noch zu früh.

(19)      Bei der Förderung des Marktes für erneuerbare Energiequellen müssen die positiven Auswirkungen auf regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger, berücksichtigt werden.“

13      Nach Art. 1 der Richtlinie 2001/77 wurde mit dieser „bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen“.

14      Art. 2 der Richtlinie sah vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚erneuerbare Energiequellen‘: erneuerbare nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

b)      ‚Biomasse‘: der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

…“

15      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 lautete:

„Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den in Absatz 2 genannten nationalen Richtzielen zu fördern. Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen.“

16      In Art. 4 der Richtlinie 2001/77 („Förderregelungen“) hieß es:

„(1)      Unbeschadet der Artikel [87 EG] und [88 EG] bewertet die Kommission die Anwendung der in den Mitgliedstaaten genutzten Mechanismen, durch die ein Stromerzeuger aufgrund von Regelungen, die von öffentlichen Stellen erlassen worden sind, direkt oder indirekt unterstützt wird und die eine Beschränkung des Handels zur Folge haben könnten, wobei davon auszugehen ist, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Artikel [6 EG] und [174 EG] beitragen.

(2)      Die Kommission legt spätestens am 27. Oktober 2005 einen ausführlich dokumentierten Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung und dem parallelen Bestehen der in Absatz 1 genannten unterschiedlichen Mechanismen vor. … Zusammen mit diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen vorgelegt.

Ein Vorschlag für einen Rahmen sollte

c)      den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen;

…“

 Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen

17      Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2008, C 82, S. 1, im Folgenden: Leitlinien) ersetzen nach ihrer Randnr. 202 seit dem 2. April 2008 den Gemeinschaftsrahmen, auf den im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 verwiesen wird.

18      In Abschnitt 3.1.7. („Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung“) der Leitlinien ist in Randnr. 112 u. a. vorgesehen:

„Investitions- und Betriebsbeihilfen für die Kraft-Wärme-Kopplung gelten als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel [87 Abs. 3 Buchst. c EG] vereinbar, wenn die Anlage die Kriterien für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung unter Randnummer 70 Ziffer 11 erfüllt …“

19      In Randnr. 70 der Leitlinien heißt es:

„Für diese Leitlinien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

11)      hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung ist Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG entspricht …“

 Recht der Wallonischen Region

20      Art. 2, 7°, 9°, 11° und 14°, des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts (Moniteur belge vom 1. Mai 2001, S. 14118) in der durch das Dekret vom 4. Oktober 2007 (Moniteur belge vom 26. Oktober 2007, S. 55517) geänderten Fassung (im Folgenden: Dekret von 2001) enthält folgende Definitionen:

„7°      ‚hochwertige Kraft/Wärmekopplung‘: gleichzeitige Produktion von Strom und Hitze, die dem Heizungs- oder Kühlungsbedarf des Kunden entspricht, und im Verhältnis zu einer getrennten Produktion derselben Mengen Hitze, Elektrizität oder Kälte durch moderne Referenzanlagen, deren jährliche Betriebserträge von der ‚Commission wallonne pour l’énergie‘ (CWaPE) (Wallonische Kommission für Energie) jährlich festgelegt und veröffentlicht werden, eine Energieeinsparung erzielt;

9°      ‚erneuerbare Energieträger‘: jede Energiequelle (mit Ausnahme der fossilen Brennstoffe und der Kernspaltung), deren Verbrauch ihre zukünftige Benutzung nicht beschränkt, insbesondere Wasserenergie, Windkraft, Sonnenenergie, geothermische Energie und die Biomasse;

11°      ‚grüner Strom‘: Strom, der durch erneuerbare Energieträger oder durch hochwertige Kraft/Wärme-Kopplung erzeugt wird, und dessen Erzeugungsverfahren im Verhältnis zu den durch in Artikel 2, 7° erwähnte moderne Referenzanlagen bei klassischer Erzeugung verursachten Kohlendioxidemissionen, die von der CWaPE jährlich festgelegt und veröffentlicht werden, einen Mindestsatz von 10 % Einsparung an Kohlendioxid bewirkt;

14°      ‚grüne Bescheinigung‘: übertragbare Bescheinigung, die den Stromerzeugern gemäß Artikel 38 bewilligt wird und die dazu bestimmt ist, die Entwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Grünstrom über die den Versorgern und Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen zu unterstützen.“

21      Art. 37 in Kapitel X („Förderung der erneuerbaren Energieträger und der hochwertigen Kraft/Wärme-Kopplung“) des Dekrets von 2001 bestimmt:

„Um die Entwicklung der Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energiequellen und/oder hocheffizienter Kraft/Wärme-Kopplung zu fördern, richtet die Regierung ein System von grünen Bescheinigungen ein.“

22      Art. 38 §§ 2 und 3 des Dekrets von 2001 sieht vor:

„§ 2. Eine grüne Bescheinigung wird für eine Anzahl von erzeugten kWh erteilt, die 1 MWh geteilt durch den Satz der CO2-Einsparung entspricht.

Der Satz der CO2-Einsparung wird bestimmt, indem man die durch das berücksichtigte System erreichte CO2-Einsparung durch die CO2‑Emissionen des klassischen Stromsystems teilt, dessen Emissionen jährlich von der CWaPE bestimmt und veröffentlicht werden. Dieser Satz der CO2-Einsparung ist auf 1 für die pro Anlage erzeugte Produktion über 5 MW Leistung begrenzt. Unter diesem Grenzwert ist er auf 2 begrenzt.

§ 3.      Wenn aber eine Anlage, die hauptsächlich Biomasse – mit Ausnahme des Holzes – verwertet, die aus am Standort der Erzeugungsanlage entwickelten Industrietätigkeiten stammt, ein besonders innovatives Verfahren einsetzt und sich dabei einer Perspektive der nachhaltigen Entwicklung anschließt, kann die Regierung nach Begutachtung durch die CWaPE über den besonders innovativen Charakter des verwendeten Verfahrens beschließen, den Satz der CO2-Einsparung für die ganze Erzeugung der Anlage, die sich aus der Summe der am selben Standort entwickelten Leistungen ergibt, auf 2 zu begrenzen, dies unterhalb einer Grenze von 20 MW.

…“

23      Art. 57 des Dekrets vom 17. Juli 2008 zur Abänderung des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts lautet:

„Artikel 38, § 3 [des Dekrets von 2001] wird dahingehend ausgelegt, dass der Ausschluss von Anlagen, die vor und/oder nach jeder Art von Bearbeitung die darin vorgesehene Nutzung von Holz begünstigen, auf Anlagen, die aus Bäumen, aus ausnahmslos jedem Laub- und Weichholz gewonnene lignozellulosehaltige Stoffe (einschließlich Niederwald in kurzer oder sehr kurzer Wechselwirtschaft) nutzen, anzuwenden ist.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24      IBV betreibt ein Sägewerk und eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, in der sie hauptsächlich aus dem Sägewerk stammende Abfälle verwertet, um ihre eigene Energieversorgung sicherzustellen.

25      Am 23. Juni 2008 beantragte IBV nach Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 zusätzliche grüne Bescheinigungen. Die wallonische Regierung lehnte diesen Antrag mit Erlass vom 18. Juni 2009 mit der Begründung ab, dass die Anlage von IBV drei der nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, da sie erstens für die Kraft-Wärme-Kopplung Holz nutze, zweitens kein besonders innovatives Verfahren einsetze und drittens sich nicht einer Perspektive der nachhaltigen Entwicklung anschließe.

26      Der von IBV mit einer Klage auf Nichtigerklärung dieses Erlasses befasste Staatsrat entschied, dass die wallonische Regierung zu Unrecht angenommen habe, die Voraussetzungen des innovativen Charakters des eingesetzten Verfahrens und der Einbettung der Anlage in eine Perspektive der nachhaltigen Entwicklung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

27      Zur Frage des Ausschlusses der Anlage von IBV vom Anwendungsbereich des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zusätzlichen Fördermechanismus mit der Begründung, dass sie Holz nutze, beschloss der Staatsrat, der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines solchen Ausschlusses hegt, das Verfahren auszusetzen und dem Verfassungsgerichtshof folgende Frage vorzulegen:

„Verstößt Artikel 38 § 3 des [Dekrets von 2001] gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er einen Behandlungsunterschied einführt zwischen Anlagen, die hauptsächlich Biomasse verwerten, wobei er die Anlagen für Kraft/Wärme-Kopplung aus Biomasse, bei denen Holz oder Holzabfälle verwertet werden, vom Vorteil des [streitigen] Unterstützungsmechanismus … ausschließt, während er die Anlagen für Kraft/Wärme-Kopplung aus Biomasse, bei denen andere Abfallarten verwertet werden, wohl in den Unterstützungsmechanismus aufnimmt?“

28      Der Verfassungsgerichtshof führt aus, dass den Vorarbeiten für die Maßnahme zur zusätzlichen Förderung nach Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 zu entnehmen sei, dass der ursprüngliche Entwurf für den Erlass dieser Maßnahme wie folgt begründet worden sei. Die Erhöhung der bis dahin durch Art. 38 § 2 des Dekrets von 2001 auf 5 MW festgelegten Grenze auf 20 MW habe zum Ziel gehabt, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass gewisse vielversprechende Projekte, für die auf innovative Technologien zurückgegriffen werde, eine zusätzliche Unterstützung erfordern könnten. Insbesondere um die nachteiligen Folgen einer solchen Maßnahme für den Sektor der Holzindustrie, der bereits im Wettbewerb zum Sektor Energieholz stehe, zu vermeiden, werde jedoch vorgeschlagen, diesen Vorteil der Biomasse, unter Ausschluss von Holz, vorzubehalten. Dies sei kein Einzelfall, denn die in den verschiedenen Mitgliedstaaten entwickelten Mechanismen zur Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen seien oft unterschiedlich je nach Sektor.

29      In einer Stellungnahme vom 5. April 2007 vertrat die CWaPE u. a. die Auffassung, dass sich ein differenzierter Zugang zur Förderregelung in Abhängigkeit von der Art der verwerteten Biomasse als diskriminierend erweisen könnte.

30      Die wallonische Regierung entschied sich dennoch dazu, den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fördermechanismus zu erlassen, und begründete dies u. a. damit, dass zum einen das bis dahin bestehende System ausreiche, um die Entwicklung zahlreicher Projekte der Kraft-Wärme-Kopplung aus Biomasse anhand von Holz zu gewährleisten, was für andere innovative Projekte nicht der Fall sei, und dass sich zum anderen der Umstand, dass je nach Sektor, Brennstoff oder installierter Leistung eine andere Förderung gewährt werde, aus dem System der grünen Bescheinigungen selbst ergebe.

31      Außerdem habe der wallonische Gesetzgeber mit Art. 38 des Dekrets von 2001 die Richtlinien 2001/77 und 2004/8 teilweise umgesetzt.

32      Nachdem der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass sich die Parteien vor dem Staatsrat uneinig darüber seien, ob die von IBV betriebene Kraft-Wärme-Kopplungsanlage als eine Anlage für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8 angesehen werden könne, möchte er erstens wissen, ob Art. 7 dieser Richtlinie nur für diese Art von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt.

33      Zweitens hält der Verfassungsgerichtshof eine Klärung für erforderlich, ob dieser Art. 7 insbesondere mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung dahin auszulegen ist, dass er eine unterschiedliche Behandlung, wie sie sich aus Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 ergebe, vorschreibt, erlaubt oder verbietet.

34      Unter diesen Umständen hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 7 der Richtlinie 2004/8, gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77 und mit Art. 22 der Richtlinie 2009/28, im Licht des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, des Art. 6 EUV und der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), dahin auszulegen, dass

a)      er nur auf Anlagen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III der Richtlinie 2004/8 Anwendung findet,

b)      er es vorschreibt, erlaubt oder verbietet, dass eine Förderregelung wie diejenige, die in Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 enthalten ist, für alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung zugänglich ist, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird und die den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen entsprechen, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz oder Holzabfälle verwertet werden?

2.      Ist die Frage anders zu beantworten, wenn in der Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung hauptsächlich nur Holz oder im Gegenteil nur Holzabfälle verwertet werden?

 Zu den Vorlagefragen

 Zum ersten Teil der ersten Frage

35      Mit dem ersten Teil der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2004/8 dahin auszulegen ist, dass sich sein Geltungsbereich auf Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt, bei denen es sich um hocheffiziente Anlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt.

36      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber, wie sich aus Art. 3 Buchst. a und i der Richtlinie 2004/8 ergibt, mit Bedacht sowohl den Begriff „Kraft-Wärme-Kopplung“ als auch den Begriff „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ für die Zwecke dieser Richtlinie definiert hat.

37      Art. 2 der Richtlinie 2004/8, mit dem ausweislich seiner Überschrift der „Geltungsbereich“ dieser Richtlinie festgelegt wird, bestimmt, dass sie „für die KWK im Sinne des Artikels 3“ gilt. Aus dieser Klarstellung lässt sich schließen, dass der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich nicht auf die hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Art. 3 Buchst. i beschränken wollte.

38      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich Art. 7 der Richtlinie 2004/8, in dem es um die Förderregelungen auf nationaler Ebene geht, schon nach dem Wortlaut seines Abs. 1 auf die Förderung der „KWK“ bezieht, weshalb er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er einen auf die „hocheffiziente“ Kraft-Wärme-Kopplung beschränkten Geltungsbereich hätte.

39      Entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung wird diese Auslegung weder durch den Verweis in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8 auf die Bestimmungen des Vertrags zu staatlichen Beihilfen noch durch den Umstand entkräftet, dass die staatliche Förderung nach dem 24. Erwägungsgrund dieser Richtlinie den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens entsprechen sollte, an dessen Stelle mittlerweile die Leitlinien getreten sind, deren Randnrn. 70 und 112 vorsehen, dass Beihilfen für die Kraft-Wärme-Kopplung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie Anlagen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie betreffen.

40      Eine nationale Förderregelung für die Kraft-Wärme-Kopplung ist nämlich, wenn sie überdies eine staatliche Beihilfe darstellt, zwar aufgrund dieser Einordnung auch anhand der Bestimmungen des Unionsrechts über staatliche Beihilfen zu beurteilen, deren Anwendung die Richtlinie 2004/8 im Übrigen in vollem Umfang vorbehält, wie dies u. a. in ihrem Art. 7 Abs. 2 bekräftigt wird. Jedoch kann ein solcher Umstand keinen Einfluss auf die Bestimmung des Geltungsbereichs dieses Art. 7 haben, wie sie sich aus der in den Randnrn. 36 bis 38 des vorliegenden Urteils durchgeführten Prüfung ergibt.

41      Nach alledem ist auf den ersten Teil der ersten Frage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 2004/8 dahin auszulegen ist, dass sich sein Geltungsbereich nicht auf Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt, bei denen es sich um hocheffiziente Anlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt.

 Zum zweiten Teil der ersten Frage und zur zweiten Frage

42      Mit dem zweiten Teil der ersten Frage und mit der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 der Richtlinie 2004/8 in Verbindung mit den Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77 und Art. 22 der Richtlinie 2009/28 im Licht des u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung dahin auszulegen ist, dass er eine Maßnahme zur verstärkten Förderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorschreibt, erlaubt oder verbietet, soweit alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz und/oder Holzabfälle verwertet werden, in ihren Genuss kommen können.

43      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umstand, dass sich diese Fragen zugleich auf Art. 7 der Richtlinie 2004/8, Art. 2 und 4 der Richtlinie 2001/77 und Art. 22 der Richtlinie 2009/28 beziehen, im Wesentlichen aus der im Vorabentscheidungsersuchen erläuterten Tatsache erklärt, dass mit dem Dekret von 2001 die Bestimmungen dieser verschiedenen Richtlinien für die Wallonische Region gemeinsam umgesetzt werden.

44      Was insbesondere Art. 38 des Dekrets von 2001 anbelangt, auf dessen Grundlage die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme erlassen wurde, ist festzustellen, dass nach Art. 37 dieses Dekrets das System der gemäß Art. 38 erteilten grünen Bescheinigungen eingerichtet wurde, um sowohl die Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energiequellen als auch die Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern.

45      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anlage lässt im Sinne von Art. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/77 die Stromerzeugung mittels einer solchen erneuerbaren Energiequelle, im vorliegenden Fall Biomasse auf Holzbasis, zu und stellt dabei zugleich auch eine Anlage für Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne von Art. 3 Buchst. l der Richtlinie 2004/8 dar.

46      Für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts sind daher sowohl die Bestimmungen der Richtlinie 2004/8, insbesondere Art. 7 über die nationalen Förderregelungen für die Kraft-Wärme-Kopplung, als auch die Bestimmungen der Richtlinie 2001/77, insbesondere Art. 4 über die nationalen Förderregelungen für die erneuerbaren Energiequellen, heranzuziehen.

47      Dagegen erscheint es nicht angezeigt, die Bestimmungen der Richtlinie 2009/28 im Rahmen der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen, denn der Erlass, mit dem die Anwendung der zusätzlichen Förderregelung nach Art. 38 § 3 des Dekrets von 2001 auf IBV abgelehnt wurde, erging am 18. Juni 2009 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie 2009/28.

48      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aus Art. 51 Abs. 1 der Charta ergibt, dass sich der u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung an die Mitgliedstaaten richtet, wenn sie das Recht der Union umsetzen.

49      Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er wie im Ausgangsverfahren Maßnahmen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der erneuerbaren Energiequellen erlässt, die sich in einen Rahmen einfügen, wie er zum einen von der Richtlinie 2004/8, insbesondere Art. 7, und zum anderen von der Richtlinie 2001/77, insbesondere Art. 4, gebildet wird, und damit das Recht der Union durchführt, den u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Soukupová, C‑401/11, Randnr. 28).

50      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, Slg. 2008, I‑9895, Randnr. 23, vom 12. Mai 2011, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑176/09, Slg. 2011, I‑3727, Randnr. 31, und vom 21. Juli 2011, Nagy, C‑21/10, Slg. 2011, I‑6769, Randnr. 47).

51      Die etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch eine unterschiedliche Behandlung setzt somit voraus, dass die betreffenden Sachverhalte im Hinblick auf alle Merkmale, die sie kennzeichnen, vergleichbar sind (vgl. u. a. Urteil Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., Randnr. 25). Die polnische Regierung und die Kommission haben in ihren Erklärungen u. a. geltend gemacht, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei.

52      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und somit deren Vergleichbarkeit u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der unionsrechtlichen Maßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen sind. Außerdem sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, in den diese Maßnahme fällt (vgl. u. a. Urteile Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., Randnr. 26, und Luxemburg/Parlament und Rat, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Ein solcher Ansatz muss entsprechend gelten, wenn die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen, die das Recht der Union umsetzen, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung geprüft wird.

54      Erstens ist zum Ziel und Zweck der Unionsrechtsakte, in deren Rahmen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung einzuordnen ist, festzustellen, dass nach ihrem Art. 1 die Richtlinie 2004/8 den Zweck hat, die Energieeffizienz zu erhöhen und die Versorgungssicherheit zu verbessern, indem ein Rahmen für die Förderung und Entwicklung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung geschaffen wird. In den Erwägungsgründen 1 und 5 dieser Richtlinie wird hervorgehoben, dass eine solche Förderung angesichts des potenziellen Nutzens der Kraft-Wärme-Kopplung für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen, eine Priorität der Union ist, wodurch ein Beitrag zum Umweltschutz, insbesondere zur Einhaltung der Ziele des Kyoto-Protokolls, und zur Energieversorgungssicherheit geleistet wird.

55      Mit der Richtlinie 2001/77 wird nach ihrem Art. 1 ihrerseits bezweckt, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen.

56      Wie den Erwägungsgründen 1 und 2 dieser Richtlinie zu entnehmen ist, rechtfertigt sich eine solche Förderung erneuerbarer Energiequellen, die für die Union von hoher Priorität ist, u. a. damit, dass die Nutzung dieser Energiequellen zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt und zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls beschleunigen kann.

57      Was außerdem speziell die nationalen Mechanismen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/8 und Art. 4 der Richtlinie 2001/77 anbelangt, ergibt sich aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 und dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 ausdrücklich, dass die Gewährleistung des ungestörten Funktionierens dieser Mechanismen ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinien darstellt.

58      Zweitens ist zu den Grundsätzen und Zielen des Regelungsbereichs, in den die Richtlinien 2004/8 und 2001/77 fallen, festzustellen, dass sie beide auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG, also im Rahmen der Umweltpolitik der Union, erlassen wurden.

59      Sowohl in Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/8 als auch in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 wird hierzu zudem hervorgehoben, dass die in diesen Bestimmungen vorgesehenen nationalen Fördermechanismen zur Verwirklichung der Ziele der Art. 6 EG und Art. 174 Abs. 1 EG beitragen können.

60      In Art. 174 Abs. 1 EG sind die Ziele der Umweltpolitik der Union aufgeführt, nämlich die Erhaltung und der Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, der Schutz der menschlichen Gesundheit, die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

61      Drittens ist den Richtlinien 2004/8 und 2001/77 zu entnehmen, dass den Mitgliedstaaten für die Entscheidungen, die bei der Erarbeitung nationaler Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen, die durch diese Richtlinien gefördert werden sollen, zu treffen sind, ein weites Ermessen verbleibt.

62      Aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 ergibt sich nämlich zunächst, dass mit dieser die grundlegenden Rahmenprinzipien für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt auf Unionsebene aufgestellt werden sollen, die detaillierte Umsetzung jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, die Regelung zu wählen, die sich am besten für seine besondere Lage eignet, indem er gemäß Art. 1 dieser Richtlinie die spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art, berücksichtigt.

63      Ferner werden die Mitgliedstaaten zwar nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2001/77 dazu ermutigt, geeignete Maßnahmen wie u. a. die auf nationaler Ebene erlassenen Förderregelungen zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, doch geht insoweit aus dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass mit ihr kein Gemeinschaftsrahmen für solche Regelungen geschaffen wird.

64      Sodann ist zu der Form, in der die Fördermechanismen ergehen können, darauf hinzuweisen, dass sich der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 und der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 darauf beschränken, die verschiedenen Formen aufzuführen, deren sich die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang im Allgemeinen bedienen, nämlich grüne Zertifikate, Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder ‑erleichterungen, Steuererstattungen und direkte Preisstützungssysteme.

65      Schließlich wird in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/8 zum Inhalt solcher Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nur ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sich ihre Förderung am Nutzwärmebedarf und an den Primärenergieeinsparungen orientiert, wobei auch die Möglichkeit der Senkung der Energienachfrage durch andere wirtschaftlich tragbare oder dem Umweltschutz förderliche Maßnahmen und andere Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu berücksichtigen ist. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 werden die Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien, zu deren Erlass ermutigt werden soll, abgesehen von dem in Randnr. 59 des vorliegenden Urteils angeführten Hinweis, dass solche Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Art. 174 Abs. 1 EG beitragen, nicht näher erläutert.

66      Aus den Randnrn. 62 bis 65 des vorliegenden Urteils folgt, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand den Mitgliedstaaten, obwohl sie bei der Umsetzung der Mechanismen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen dazu aufgerufen sind, zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinien 2004/8 und 2001/77 oder – allgemeiner – der Ziele der Union im Umweltbereich beizutragen, eine große Wahlfreiheit bei der Umsetzung solcher Mechanismen lässt.

67      In dem Kontext, wie er in den Randnrn. 54 bis 66 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, lässt sich allein aus dem Umstand, dass Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/77 eine Definition des Begriffs „Biomasse“ enthält, die den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten umfasst, insbesondere nicht schließen, dass die verschiedenen aufgeführten Stoffkategorien bei der Erarbeitung nationaler Maßnahmen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen gleichbehandelt werden müssten.

68      Verschiedene Hinweise in den Richtlinien 2004/8 und 2001/77 sowie die Ziele, zu deren Verwirklichung die genannten Fördermaßnahmen in diesem Zusammenhang beitragen sollen, sprechen dafür, dass es dem mit den Richtlinien geschaffenen Rahmen im Gegenteil immanent ist, dass die Mitgliedstaaten die verschiedenen in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/77 aufgeführten Stoffkategorien anhand sehr unterschiedlicher Kriterien unterschiedlich beurteilen können.

69      Was erstens die Hinweise in den Richtlinien 2004/8 und 2001/77 betrifft, sind nach dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 die Effizienz und Nachhaltigkeit der Kraft-Wärme-Kopplung insgesamt von vielen Faktoren abhängig, zu denen u. a. die „Brennstofftypen“ gehören.

70      Wie in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus Art. 1 und dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/8 ferner, dass die detaillierte Umsetzung der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, um jedem Mitgliedstaat auf diese Weise zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der „spezifischen einzelstaatlichen Gegebenheiten, insbesondere klimatischer und wirtschaftlicher Art“ die Regelung zu wählen, die „sich am besten für seine besondere Lage eignet“.

71      Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 wird hervorgehoben, dass bei der Förderung des Marktes für erneuerbare Energiequellen dessen positive Auswirkungen auf „regionale und lokale Entwicklungsmöglichkeiten, Exportchancen, sozialen Zusammenhalt und Beschäftigungsmöglichkeiten, besonders für kleine und mittlere Unternehmen und unabhängige Energieerzeuger“, berücksichtigt werden müssen.

72      In Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie, in dem es u. a. um den Vorschlag zur Schaffung eines gemeinschaftlichen Rahmens für Regelungen zur Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen geht, zu dessen Unterbreitung die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt aufgerufen sein könnte, wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Vorschlag u. a. „den Besonderheiten der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen und den unterschiedlichen Technologien wie auch den geografischen Unterschieden Rechnung tragen“ sollte.

73      Zweitens lassen auch alle Ziele, die mit den Richtlinien 2004/8 und 2001/77 verfolgt werden, und – allgemeiner – die Ziele der Union im Umweltbereich darauf schließen, dass die verschiedenen Stoffkategorien, die unter den Begriff „Biomasse“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/77 fallen, unterschiedlich aufzufassen sind.

74      So unterscheidet sich u. a. mit Blick auf die Erneuerbarkeit der Ressource und damit unter dem Blickwinkel ihrer Verfügbarkeit wie auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung, auf eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und auf die Versorgungssicherheit Holz, bei dem es sich um eine Ressource handelt, deren Erneuerung viel Zeit in Anspruch nimmt, von den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Abfällen aus Haushalten und Industrie, deren Erzeugung wesentlich weniger Zeit erfordert.

75      Ferner unterscheiden sich die Umweltauswirkungen, die durch den vermehrten Rückgriff auf Biomasse zur Stromerzeugung als mögliche Folge von Fördermaßnahmen insgesamt entstehen, unstreitig je nach den spezifischen Eigenschaften der Art der eingesetzten Biomasse.

76      Was die Umweltauswirkungen betrifft, die Folge einer Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Holz und/oder Holzabfällen für die Stromerzeugung sein können, kann daher gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass übermäßige oder verfrühte Abholzung, zu der durch solche Fördermaßnahmen möglicherweise ermutigt wird, zu höherem CO2-Vorkommen in der Atmosphäre sowie zu Beeinträchtigungen der Artenvielfalt oder Wasserqualität beitragen kann.

77      Ein vermehrter Anbau von Agrarerzeugnissen für die energetische Verwertung kann seinerseits verschiedene Formen der Umweltverschmutzung verstärken, die speziell mit der Landwirtschaft, u. a. mit der Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden, im Zusammenhang stehen, wie z. B. Beeinträchtigungen der Wasserressourcen.

78      Überdies umfassen die verschiedenen in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/77 aufgeführten Biomassekategorien u. a. verschiedene Arten von Abfällen. Im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/77 ist hierzu zudem ausgeführt, dass die Unterstützung der Mitgliedstaaten zugunsten erneuerbarer Energiequellen mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen der Union übereinstimmen sollte, insbesondere mit Blick auf die Abfallhierarchie. Unstreitig ist z. B., dass in Anbetracht dieser Hierarchie, wie sie zuletzt in Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) präzisiert worden ist, Stoffe wie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten, die im Wesentlichen entweder zur Beseitigung oder zur energetischen Verwertung insbesondere durch Kraft-Wärme-Kopplung bestimmt sind, weder als mit Holz, das geeignet ist, als Rohstoff eingesetzt zu werden, noch mit Holzabfällen vergleichbar angesehen werden können, da diese in den entsprechenden Industriezweigen wiederverwendet oder wiederverwertet werden können und einer solchen Verarbeitung im Rahmen dieser Hierarchie gegenüber der energetischen Verwertung möglicherweise der Vorzug zu geben ist.

79      Schließlich können auch Faktoren wie u. a. die Frage, in welcher Menge die verschiedenen erneuerbaren Energiequellen in dem betreffenden Mitgliedstaat vorhanden sind oder wie weit verbreitet der Rückgriff auf die ein oder andere erneuerbare Energiequelle für die Kraft-Wärme-Kopplung oder die Stromerzeugung in diesem Mitgliedstaat eventuell bereits ist, die Entscheidungen über die Wahl der erneuerbaren Energiequellen beeinflussen, die in diesem Mitgliedstaat aus Gründen des Umweltschutzes und der Sicherheit und Vielfalt der Energieversorgung gefördert werden sollten.

80      Nach alledem ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung u. a. der Ziele der Richtlinien 2001/77 und 2004/8 sowie der Ziele der Union im Umweltbereich, des weiten Ermessens, das den Mitgliedstaaten durch diese Richtlinien für den Erlass und die Durchführung von Förderregelungen zur Begünstigung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen eingeräumt worden ist, und der spezifischen Eigenschaften der verschiedenen Biomassekategorien, die bei der Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden können, diese Kategorien im Kontext solcher Förderregelungen für die etwaige Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, dessen Wahrung das Unionsrecht sicherstellt, nicht so anzusehen sind, als befänden sie sich in einer vergleichbaren Situation.

81      Im Gegenteil ist die Notwendigkeit, diese verschiedenen Biomassekategorien unterschiedlich behandeln zu können, insbesondere die zu fördernden Arten von Stoffen anhand verschiedener Umwelterwägungen auszuwählen und bei der konkreten Ausgestaltung dieser Förderungen einschließlich ihrer Höhe Differenzierungen vorzunehmen, als diesem Kontext immanent anzusehen, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts angenommen werden könnte, dass die Mitgliedstaaten durch ihre Annahme, dass sich die unterschiedlichen Biomassekategorien nicht in der gleichen Situation befänden, die Grenzen ihres in diesem Bereich bestehenden weiten Ermessens offensichtlich überschritten hätten (vgl. entsprechend Urteil Luxemburg/Parlament und Rat, Randnrn. 50 und 51).

82      Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage zu antworten, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts der u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, dass sie, wenn sie nationale Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen wie die nach Art. 7 der Richtlinie 2004/8 und Art. 4 der Richtlinie 2001/77 erlassen, eine Maßnahme zur verstärkten Förderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsehen, in deren Genuss alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz und/oder Holzabfälle verwertet werden, kommen können.

 Kosten

83      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 7 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist dahin auszulegen, dass sich sein Geltungsbereich nicht auf Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung beschränkt, bei denen es sich um hocheffiziente Anlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt.

2.      Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts hindert der u. a. in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die Mitgliedstaaten nicht daran, dass sie, wenn sie nationale Regelungen zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung und der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energiequellen wie die nach Art. 7 der Richtlinie 2004/8 und Art. 4 der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen, eine Maßnahme zur verstärkten Förderung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsehen, in deren Genuss alle Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Biomasse verwertet wird, mit Ausnahme der Anlagen für Kraft-Wärme-Kopplung, bei denen hauptsächlich Holz und/oder Holzabfälle verwertet werden, kommen können.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.