BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

26. Juni 2008

Rechtssache F-136/07

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Vorherige Beschwerde – Fehlen – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Kläger von Besoldungsgruppe AD 10, Dienstaltersstufe 6, nach Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 5, zurückgestuft wurde, und der damit zusammenhängenden nachfolgenden Entscheidungen, insbesondere der vom 26. September 2006, ihn vorläufig seines Dienstes zu entheben, der vom 27. September 2007, eine Verwaltungsuntersuchung gegen ihn einzuleiten, und der, ihn 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, sowie der Entscheidung des Rechnungshofs vom 8. März 2007, das Mandat seines Generalsekretärs ab dem 1. Juli 2007 um sechs Jahre zu verlängern, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. d)

Die Klage eines Beamten, die die angefochtenen Maßnahmen nicht genau bezeichnet und damit den Erfordernissen des Art. 35 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht genügt, ist offensichtlich unzulässig.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf :

Gericht erster Instanz: 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, Slg. 1993, II‑347, Randnrn. 16, 18 und 19