URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

6. Oktober 2021(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Untersuchung des OLAF – Erstattung von Krankheitskosten – Disziplinarstrafe – Fristlose Kündigung des Vertrags – Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts – Wiederholte Handlung – Art. 27 des Anhangs IX des Statuts – Entscheidung, mit der einem Antrag stattgegeben wird, sämtliche eine frühere Strafe betreffenden Vorgänge aus der Personalakte zu entfernen – Art. 26 des Statuts – Aus der Personalakte entfernte Strafe, die dem Beamten nicht entgegengehalten und nicht gegen ihn verwendet werden kann“

In der Rechtssache T‑121/20,

IP, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, S. Rodrigues und J. Martins,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Brauhoff und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. August 2019, mit der gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses verhängt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos sowie der Richterin I. Reine und des Richters L. Truchot (Berichterstatter),

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2021

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, IP, trat am 21. Juli 2008 in den Dienst der Europäischen Kommission ein, war zunächst Interimsbediensteter und ab dem 16. September 2008 Vertragsbediensteter. Im Jahr 2013 gehörte er der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 3 an. Seit dem 1. August 2018 ist er dienstunfähig.

2        Mit Vermerk vom 13. Dezember 2013 teilte das Europäische Parlament dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mit, dass es im Rahmen einer internen Untersuchung Hinweise gefunden habe, die seiner Ansicht nach vermuten ließen, dass eine Reihe von Anträgen auf Erstattung von Krankheitskosten für Behandlungen in Einrichtungen in Portugal regelwidrig sei. Diese Anträge seien zwischen Januar und August 2013 von A und B, der Schwester von A, beide Beamte des Parlaments, eingereicht worden. In diesem Vermerk regte das Parlament an, zu prüfen, ob im Fall des Klägers, den A in einer Datenbank des Parlaments für Personalverwaltung als Kontaktperson benannt hatte, ähnliche Regelwidrigkeiten vorlägen.

3        Am 8. September 2014 beschloss das OLAF, wegen angeblich rechtswidriger Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten eine Untersuchung gegen den Kläger einzuleiten. Parallel dazu beschloss es, zwei weitere Untersuchungen gegen A und B einzuleiten, ebenfalls im Zusammenhang mit Anträgen auf Erstattung von Krankheitskosten.

4        Am 21. Dezember 2015 beendete das OLAF die Untersuchung mit einem Abschlussbericht. In diesem Bericht stellte es fest, dass der Kläger dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Kommission im Laufe des Untersuchungszeitraums Erstattungsanträge vorgelegt habe, die auf vier nicht den tatsächlichen Kosten entsprechende Belege gestützt worden seien. Nach Ansicht des OLAF beliefen sich die zu Unrecht erhaltenen Beträge insgesamt auf 5 418 Euro.

5        Das OLAF übermittelte der Kommission seinen Bericht und empfahl ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger sowie die Rückforderung des Betrags von 5 418 Euro. Es teilte der Kommission außerdem mit, dass der Bericht zwecks etwaiger justizieller Folgemaßnahmen den portugiesischen Justizbehörden übermittelt worden sei.

6        Mit Vermerk vom 24. Juni 2016 beauftragte die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde der Kommission (im Folgenden: Einstellungsbehörde) das Untersuchungs- und Disziplinaramt der Kommission (im Folgenden: IDOC), den Kläger anzuhören.

7        Am 25. Juli 2017 beschloss die Einstellungsbehörde, vor dem Disziplinarrat ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten.

8        Mit Stellungnahme vom 16. April 2018 empfahl der Disziplinarrat die fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers.

9        Im Anschluss an die Übermittlung des Berichts des OLAF an die portugiesischen Justizbehörden wurde in Portugal ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet.

10      Am 22. November 2018 beschloss die Einstellungsbehörde, das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren auszusetzen.

11      Nach Abschluss des in Portugal eingeleiteten Strafverfahrens wurde der Kläger am 21. Mai 2019 zu einer Anhörung vor die Einstellungsbehörde geladen, die sich aus der Generaldirektorin der GD „Humanressourcen und Sicherheit“, dem Generaldirektor der GD „Wirtschaft und Finanzen“ und dem stellvertretenden Generaldirektor der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission (im Folgenden: Dreiergremium der Einstellungsbehörde) zusammensetzte.

12      Am 21. August 2019 verhängte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde gemäß den Art. 49 und 119 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) gegen den Kläger die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

13      In der angefochtenen Entscheidung wies das Dreiergremium der Einstellungsbehörde darauf hin, dass dem Kläger vorgeworfen werde, beim PMO zwei Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten gestellt zu haben, die nicht den tatsächlich bezahlten Beträgen oder den tatsächlich erhaltenen Behandlungen entsprächen (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Dies wurde als „versuchter Betrug am Haushalt der Europäischen Union“ gewertet, was aus Sicht des Dreiergremiums eine besonders schwere Verfehlung darstellte (Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung). Schließlich bestimmte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde die zu verhängende Disziplinarstrafe gemäß den Kriterien von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) (Rn. 37 bis 50 der angefochtenen Entscheidung). In Anwendung von Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts stützte sich das Dreiergremium der Einstellungsbehörde unter dem Gesichtspunkt einer wiederholten Handlung auf einen Verweis, der am 19. November 2010 gegen den Kläger verhängt worden war.

14      Am 7. Oktober 2019 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

15      Die Kommission wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 28. Januar 2020 zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

16      Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

17      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 4. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ihm Anonymität zu gewähren. Mit Entscheidung vom 15. April 2020 hat das Gericht (Siebte Kammer) diesem Antrag stattgegeben.

18      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Siebte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen; es hat den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, einige dieser Fragen schriftlich und die übrigen in der mündlichen Verhandlung zu beantworten.

19      Die Parteien haben fristgerecht geantwortet.

20      Sie haben in der Sitzung vom 10. Mai 2021 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Außerdem hat der Kläger ein Dokument vorgelegt, und die Kommission hat die Vorlage von zwei Dokumenten angeboten.

21      Unter diesen Umständen hat der Präsident der Siebten Kammer erklärt, dass das mündliche Verfahren später geschlossen werde, um der Kommission die Vorlage der oben in Rn. 20 genannten Dokumente zu ermöglichen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

22      Die Kommission hat die genannten Dokumente vorgelegt, und die Parteien haben dazu Stellung genommen.

23      Das mündliche Verfahren ist am 2. Juni 2021 abgeschlossen worden.

24      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung und erforderlichenfalls die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

25      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

26      Vor der Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe ist der Gegenstand der Klage zu bestimmen.

A.      Zum Gegenstand der Klage

27      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts sind. Folglich hat ein Aufhebungsantrag, der sich formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde richtet, die Wirkung, dass die ursprüngliche Maßnahme, gegen die die Beschwerde erhoben wurde, vor dem Gericht anhängig gemacht wird, wenn dieser Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 25. Oktober 2018, KF/SATCEN, T‑286/15, EU:T:2018:718, Rn. 115).

28      Der Aufhebungsantrag, der formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, hat einen eigenständigen Gehalt, wenn die Zurückweisung der Beschwerde einen anderen Umfang hat als die ursprüngliche Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder wenn sie den Tenor der ursprünglichen Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde als solche eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die zumindest teilweise an die Stelle der ursprünglichen Maßnahme tritt (Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 34).

29      Außer in den Fällen, in denen die Zurückweisung der Beschwerde eine eigenständige Maßnahme darstellt, die als solche Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Rechtsakts auf die Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abzustellen, wenn sie die im ursprünglichen Rechtsakt enthaltene Begründung ergänzt oder ersetzt. Diese Begründung sollte mit der des ursprünglichen Rechtsakts übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Rechtsakts wird somit gegebenenfalls insbesondere vor dem Hintergrund der Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde geprüft.

30      Da sich im vorliegenden Fall der Umfang der Entscheidung über die Zurückweisung nicht von dem der angefochtenen Entscheidung unterscheidet, ist die Klage als ausschließlich gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen.

B.      Zur Prüfung der Klagegründe

31      Der Kläger stützt sich auf sechs Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird die Verletzung der Sorgfalts- und Fürsorgepflicht geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, mit dem dritten die Rechtswidrigkeit des Berichts des OLAF, mit dem vierten die Rechtswidrigkeit der Stellungnahme des Disziplinarrats, mit dem fünften Klagegrund werden die fehlende Prüfung aller Umstände des Falles sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass „das Strafverfahren das Disziplinarverfahren hemmt“, geltend gemacht, und mit dem sechsten ein Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs IX des Statuts.

32      Zu prüfen sind der sechste Klagegrund und insbesondere die Rüge des Klägers, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde die Bestimmungen von Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts zu wiederholten Handlungen angewandt habe (siehe oben, Rn. 13).

33      Art. 10 des Anhangs IX des Statuts bestimmt:

„Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

h)      der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist;

…“

34      Insoweit führte das Dreiergremium der Einstellungsbehörde in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Wiederholte Handlungen oder wiederholtes Verhalten“ aus, dass gegen den Kläger am 19. November 2010 ein Verweis (im Folgenden: erste Disziplinarstrafe) wegen Handlungen ausgesprochen worden sei, die nach Ansicht des Dreiergremiums mit den ihm nun vorgeworfenen Handlungen vergleichbar seien. Es legte dar, dass diese Handlungen darin bestanden hätten, „einen Arzt ersucht zu haben, [dem Kläger] 4,98 Euro für einen Bluttest [zu verrechnen], der an seinem Cousin durchgeführt [worden sei], … der an einer Herzerkrankung [leide], [und] in der Folge zweimal versucht zu haben, die Kosten von den anweisungsbefugten Dienststellen für medizinische Ausgaben der Kommission erstattet zu bekommen“. Das Dreiergremium der Einstellungsbehörde fügte in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung hinzu, dass der Kläger, auch wenn es sich damals um eine bescheidene Summe gehandelt habe, aufgrund seines offensichtlich betrügerischen Verhaltens bestraft worden sei.

35      Nachdem die Einstellungsbehörde in den Rn. 47 und 48 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen hatte, dass es ihr „freistehe“, die erste Disziplinarstrafe zu berücksichtigen, da Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts keine Frist vorsehe, führte sie in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung Folgendes aus:

„… die Einstellungsbehörde [als Dreiergremium] stellt fest, dass [der Kläger] eine Handlung begangen hat, die mit jener vergleichbar ist, die seinem Verweis zugrunde liegt, und dies etwa vier Jahre später. [Das Dreiergremium der] Einstellungsbehörde ist der Auffassung, dass [der Kläger] dadurch gezeigt hat, dass er aus der im Jahr 2010 verhängten Disziplinarstrafe nichts gelernt hat und seine persönlichen Interessen weiterhin über die Interessen des Organs stellt.“

36      Der Kläger macht geltend, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde hätte die erste Disziplinarstrafe nicht unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung berücksichtigen dürfen und habe dadurch gegen Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts verstoßen.

37      Hierzu macht er zum einen geltend, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der guten Verwaltung und der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen. Er weist zunächst darauf hin, dass es sich bei dem Betrag, dessen Erstattung er beantragt habe und der Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens gegen ihn gewesen sei, um eine bescheidene Summe gehandelt habe, und betont die zwischen den beiden Disziplinarstrafen verstrichene Zeit. Schließlich bestreitet der Kläger die Ähnlichkeit der Handlungen, die Gegenstand der beiden Disziplinarverfahren sind.

38      Zum anderen dürfe, so der Kläger, die erste Disziplinarstrafe nicht mehr in seiner Personalakte aufgeführt werden, da er nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts einen Antrag auf Entfernung sämtlicher die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte gestellt habe.

39      Dass dem Antrag des Klägers stattgegeben wurde, kann nach Ansicht der Kommission der Berücksichtigung dieser Strafe unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung nicht entgegenstehen. Zum einen gebe es nämlich keine Frist für die Anwendung von Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts, und zum anderen habe der Umstand, dass dem Antrag des Klägers stattgegeben worden sei, nicht zur Folge gehabt, dass die erste Disziplinarstrafe aus seiner Disziplinarakte entfernt worden sei, da Disziplinarentscheidungen 20 Jahre lang Teil der Disziplinarakte von Beamten blieben.

40      In seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts (siehe oben, Rn. 18) führt der Kläger Folgendes aus:

„… das Kriterium der wiederholten Handlung setzt eine frühere Disziplinarstrafe voraus. Da jedoch nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts beantragt wurde, sämtliche die [erste Disziplinarstrafe] betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen, und diesem Antrag stattgegeben wurde, kann der Kläger zu Recht davon ausgehen, dass eine solche Disziplinarstrafe nicht mehr vorhanden ist … und jedenfalls im Rahmen eines neuen Disziplinarverfahrens wie des im vorliegenden Fall in Rede stehenden von der Verwaltung nicht mehr gegen ihn verwendet werden kann, erst recht nicht im Rahmen der Festsetzung der Strafe, die nach Art. 10 des Anhangs IX des Status der Schwere des Dienstvergehens entsprechen muss.“

41      In ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts (siehe oben, Rn. 18) führt die Kommission Folgendes aus:

„4.      In Bezug auf die möglichen Auswirkungen der Entfernung der [ersten Disziplinarstrafe] aus der Personalakte des Klägers auf die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits angefochtene Entscheidung ist das Argument des Klägers, wenn er geltend machen möchte, dieser Gesichtspunkt hätte berücksichtigt werden müssen, um die angefochtene Disziplinarstrafe zu mildern, zwar zulässig, aber unbegründet … Die Kommission hat nämlich aufgezeigt, dass die Entfernung aus der Personalakte nicht zur absoluten Tilgung der [ersten] Disziplinarstrafe führt. Da die Disziplinarakte zu dieser Strafe 20 Jahre lang aufbewahrt wird, konnte sie bei der Anwendung von Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts zu Recht berücksichtigt werden.

25.      Nach Art. 26 Abs. 6 des Statuts darf für jeden Beamten nur eine Personalakte geführt werden.

26.      Die Disziplinarakte unterscheidet sich von der Personalakte. Sie enthält nämlich alle Unterlagen zu einem bestimmten Disziplinarverfahren. Diese Dokumente werden entsprechend den [oben] genannten Aufbewahrungsfristen aufbewahrt. Nur die Mitarbeiter [des IDOC] können auf sie zugreifen, und sie sind nicht Teil der Personalakte.

27.      Nur die Entscheidung über die Disziplinarstrafe wird in die Personalakte aufgenommen, was im Einklang mit Art. 26 Abs. 6 des Statuts steht. Sie ist somit über das von der Kommission für die Verwaltung ihrer Humanressourcen verwendete gesicherte elektronische System … nur für diejenigen Mitarbeiter zugänglich, die über eine entsprechende Zugangsberechtigung verfügen. Im Fall einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises wird sie dort [drei] Jahre aufbewahrt, in Fällen anderer Strafen nach Art. 9 Buchst. c bis h des Anhangs IX des Status [sechs] Jahre.“

42      Zu prüfen ist die Rüge des Klägers, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung auf die erste Disziplinarstrafe gestützt habe, obwohl dem Antrag des Klägers nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts auf Entfernung sämtlicher die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte stattgegeben worden sei.

43      Art. 27 des Anhangs IX des Statuts lautet:

„Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.“

44      Im vorliegenden Fall stellte der Kläger am 20. Januar 2014 einen Antrag nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts, sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte zu entfernen. Mit Entscheidung vom 28. Februar 2014 gab die Kommission dem Antrag des Klägers statt. Sie entfernte dementsprechend sämtliche die erste Disziplinarstrafe betreffenden Vorgänge aus der Personalakte des Klägers. In der angefochtenen Entscheidung hat sich das Dreiergremium der Einstellungsbehörde jedoch unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung auf die erste Disziplinarstrafe gestützt, um die seiner Ansicht nach angemessene Strafe für die dem Kläger zur Last gelegte Handlung zu bestimmen (siehe oben, Rn. 13).

45      Es ist daher zu prüfen, inwieweit die Verwaltung einem Beamten eine Entscheidung über eine Disziplinarstrafe, die aus der Personalakte entfernt wurde, entgegenhalten oder gegen ihn verwenden durfte, um auf das Vorliegen einer wiederholten Handlung zu schließen.

46      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 26 des Statuts zur Personalakte des Beamten nach den Art. 11 und 81 BSB auch auf Vertragsbedienstete anwendbar ist.

47      Nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a des Statuts enthält die Personalakte des Beamten „sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung“.

48      Daher ist eine gegen einen Beamten verhängte Disziplinarstrafe zu seiner Personalakte zu nehmen, weil sie das Dienstverhältnis dieses Beamten betrifft (Urteil vom 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T‑86/97, EU:T:1998:71, Rn. 36).

49      Wenn die Disziplinarbehörde beschließt, sich unter dem Gesichtspunkt einer wiederholten Handlung auf die Disziplinarentscheidung zu stützen, um gegen einen Beamten gemäß Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts eine neue, strengere Disziplinarstrafe zu verhängen, wirkt sich dies maßgeblich auf sein Dienstverhältnis aus. Daraus folgt, dass die Disziplinarentscheidung Teil der Personalakte des Beamten sein muss.

50      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 26 Abs. 2 des Statuts in der Personalakte „alle Schriftstücke … in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen [sind]“ und dass „das Organ … sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke dem Beamten nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten [darf], wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind“.

51      Diese Bestimmung soll den Beamten vor Maßnahmen schützen, die die Verwaltung ihm gegenüber ergreifen könnte. Sie hat einen weiten Anwendungsbereich, da sie für „sämtliche“ das „Dienstverhältnis [des Beamten] betreffenden“ Schriftstücke gilt.

52      Das Gleiche gilt für Art. 26 Abs. 7 des Statuts, wonach „der Beamte“ das Recht hat, seine „vollständige Personalakte“ einzusehen und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen, und das „auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst“.

53      Schließlich bestimmt Art. 26 Abs. 6 des Statuts, dass „für jeden Beamten nur eine Personalakte geführt werden [darf]“. Diese Regel erleichtert – ebenso wie die Aufnahme ins Verzeichnis, die Nummerierung und die lückenlose Einordnung der Schriftstücke (siehe oben, Rn. 50) – dem Beamten den Zugang zu den Schriftstücken, die ihm entgegengehalten werden oder gegen ihn verwendet werden könnten, da diese Schriftstücke dadurch nicht auf eine Vielzahl von Akten verteilt werden.

54      Wie sich aus den Erwägungen in den Rn. 47 bis 53 oben ergibt, sieht Art. 26 des Statuts eine Reihe von Garantien zum Schutz des Beamten vor, indem verhindert wird, dass Entscheidungen der Verwaltung, die sein Dienstverhältnis betreffen, auf Tatsachen gestützt werden, die keinen Eingang in seine Personalakte gefunden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 1972, Brasseur/Parlament, 88/71, EU:C:1972:58, Rn. 10 und 11, und vom 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T‑86/97, EU:T:1998:71, Rn. 33).

55      In Anbetracht der wesentlichen Rolle der Personalakte bei Schutz und Unterrichtung des Beamten ist festzustellen, dass eine Disziplinarentscheidung, auch wenn sie zuvor in die Personalakte eines Beamten aufgenommen wurde, diesem nicht entgegengehalten werden oder gegen ihn verwendet werden kann, wenn sämtliche diese Entscheidung betreffenden Vorgänge aus der Personalakte entfernt wurden.

56      Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Entscheidung, die auf Tatsachen beruht, die nicht Teil der Personalakte sind, gegen die Garantien des Statuts verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, EU:T:1994:16, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Überdies liefe das Recht der Verwaltung, sich auf eine Disziplinarentscheidung zu stützen, die aus der Personalakte eines Beamten entfernt wurde, um auf eine wiederholte Handlung im Sinne von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts zu schließen, darauf hinaus, Art. 27 dieses Anhangs in dieser Hinsicht seine praktische Wirksamkeit zu nehmen. Art. 27 des Anhangs IX des Statuts ermöglicht es dem Beamten nämlich, die Entfernung einer Disziplinarentscheidung aus seiner Personalakte zu beantragen, und überlässt der Verwaltung die Entscheidung, ob einem solchen Antrag stattgegeben wird. Indem sich die Verwaltung auf eine solche Disziplinarentscheidung stützt, obwohl sie in Ausübung ihres weiten Ermessens entschieden hat, diese aus der Personalakte des Beamten zu entfernen, versucht sie in Wirklichkeit, eine solche Entscheidung wieder in die Akte aufzunehmen.

58      Die Disziplinarbehörde, die sich unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung auf eine Disziplinarstrafe stützt, die aus der Personalakte des betroffenen Beamten entfernt wurde, nachdem einem von ihm nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts gestellten Antrag stattgegeben worden war, verletzt folglich die Rechte, die das Statut und insbesondere dessen Art. 26 den Beamten garantieren.

59      Daraus folgt, dass die Kommission, die die erste Disziplinarstrafe bei der Bestimmung der Schwere des in Rede stehenden Dienstvergehens und bei der Verhängung der zweiten Disziplinarstrafe berücksichtigt hat, gegen Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts verstoßen hat, da die erste Disziplinarstrafe, die aus der Personalakte des Klägers entfernt worden war, ihm nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer wiederholten Handlung entgegengehalten werden durfte.

60      Die Schlussfolgerung in Rn. 59 oben vermag durch die Argumente der Kommission nicht in Frage gestellt zu werden.

61      Erstens trägt die Kommission vor, dass einige Bestimmungen des Statuts dahin ausgelegt werden könnten, dass eine gegen einen Beamten verhängte Disziplinarstrafe, solange sie Teil der Disziplinarakte sei, gegen ihn verwendet werden könne, obwohl sämtliche Vorgänge dazu aus der Personalakte des Beamten entfernt worden seien.

62      Die Kommission stützt sich dazu auf Art. 86 des Statuts in Verbindung mit Anhang IX. Sie stellt jedoch nicht klar, inwiefern eine gemeinsame Betrachtung dieser Bestimmungen ihr Vorbringen stützen könnte.

63      Die Kommission beruft sich auch darauf, dass Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts keine Frist enthalte, sowie darauf, dass in diesem Artikel auf die „bisherige“ dienstliche Führung des Beamten verwiesen werde.

64      Zwar verfügt die Disziplinarbehörde nach den von der Kommission oben in Rn. 63 angeführten Bestimmungen über ein weites Ermessen bei der Berücksichtigung des bisherigen Dienstverhältnisses eines Beamten.

65      Diese Bestimmungen beziehen sich aber nicht auf die Personalakte des Beamten. Sie weichen daher auch nicht von dem sich aus Art. 26 des Statuts ergebenden Grundsatz ab, dass eine in die Personalakte eines Beamten aufgenommene Disziplinarentscheidung ihm nicht entgegengehalten werden oder gegen ihn verwendet werden darf, wenn sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt worden sind (siehe oben, Rn. 55).

66      Folglich können die von der Kommission angeführten Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden, dass die Disziplinarbehörde eine früher gegen einen Beamten verhängte Strafe berücksichtigen darf, wenn nach Art. 27 des Anhangs IX des Statuts sämtliche diese Strafe betreffenden Vorgänge aus der Personalakte des Beamten entfernt worden sind.

67      Im Übrigen sieht Art. 26 Abs. 1 des Statuts die Verpflichtung vor, sämtliche sein Dienstverhältnis betreffende Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung in die Personalakte des Beamten aufzunehmen. Art. 26 Abs. 6 des Statuts sieht wiederum vor, dass für jeden Beamten nur eine Personalakte geführt werden darf. Hinzu kommt, dass das Statut und die BSB nur auf die Personalakte des Beamten Bezug nehmen, nicht auf andere Akten (mit Ausnahme der in Art. 26a des Statuts erwähnten medizinischen Akte).

68      Folglich hat die Personalakte einen einheitlichen Charakter, der das Vorhandensein jeder sonstigen Sammlung von Schriftstücken verbietet, die Unterlagen zum Dienstverhältnis des Beamten umfasst (Urteil vom 11. Oktober 1995, Baltsavias/Kommission, T‑39/93 und T‑553/93, EU:T:1995:177, Rn. 38).

69      Zwar kann die Verwaltung, wie sich u. a. aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts ergibt, eine Akte zu einer Untersuchung und gegebenenfalls zu einem sich daraus ergebenden Disziplinarverfahren erstellen. Eine solche Akte wird jedoch ausschließlich für die Zwecke des in Rede stehenden Verfahrens angefertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Apostolidis/Gerichtshof, T‑86/97, EU:T:1998:71, Rn. 36, und vom 5. Oktober 2009, de Brito Sequeira Carvalho und Kommission/Kommission und de Brito Sequeira Carvalho, T‑40/07 P und T‑62/07 P, EU:T:2009:382, Rn. 96). Folglich können die darin enthaltenen Unterlagen und Dokumente, insbesondere die etwaige Disziplinarentscheidung, die den Abschluss des Verfahrens bildet, einem Beamten außerhalb dieses Verfahrens nicht entgegengehalten oder gegen ihn verwendet werden, es sei denn, sie finden Eingang in seine Personalakte.

70      Aus den oben in den Rn. 62 bis 69 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass einige Bestimmungen des Statuts dahin ausgelegt werden können, dass eine gegen einen Beamten verhängte und in dessen Disziplinarakte vermerkte Disziplinarstrafe gegen ihn verwendet werden kann, obwohl sämtliche Vorgänge dazu aus der Personalakte des Beamten entfernt worden sind.

71      Um zu rechtfertigen, dass die erste Disziplinarstrafe unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung berücksichtigt wurde, obwohl alle Vorgänge dazu aus der Personalakte des Beamten entfernt worden sind, beruft sich die Kommission zweitens auf die Bestimmungen der „Gemeinsamen Aufbewahrungsliste für Akten der Europäischen Kommission“, die „die Aufbewahrung von Disziplinarakten über 20 Jahre“ ermöglichten.

72      Die „Gemeinsame Aufbewahrungsliste für Akten der Europäischen Kommission“ wurde auf der Grundlage von Art. 6 des Anhangs der Geschäftsordnung der Kommission („Bestimmungen zur Verwaltung von Dokumenten“) erlassen, der seinerseits mit Beschluss der Kommission vom 23. Januar 2002 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2002, L 21, S. 23) erlassen wurde.

73      In Art. 6 („Aufbewahrung“) des Anhangs zur Geschäftsordnung der Kommission heißt es:

„…

Die Verwaltungsvorschriften und die rechtlichen Verpflichtungen bestimmen die Mindestaufbewahrungsdauer eines Dokuments.

Jede Generaldirektion bzw. gleichgestellter Dienst legt ihre interne Organisationsstruktur im Hinblick auf die Aufbewahrung ihrer Akten fest. Die Mindestaufbewahrungsdauer innerhalb ihrer Dienste richtet sich nach einer gemeinsamen Liste, die entsprechend den in Artikel 12 genannten Anwendungsmodalitäten erstellt wurde und für die gesamte Kommission gilt.“

74      Die „Gemeinsame Aufbewahrungsliste für Akten der Europäischen Kommission“ besteht aus einer Tabelle, in der die Aufbewahrungsdauer für verschiedene Kategorien von Akten festgelegt ist. Zeile 12.4.3 dieser Tabelle mit der Bezeichnung „Disziplinarverfahren“ sieht für Entscheidungen, mit denen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, eine Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren vor.

75      Aus den oben in den Rn. 72 bis 74 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass es eine Rechtsgrundlage gibt, die die Aufbewahrung von Disziplinarentscheidungen über einen Zeitraum von 20 Jahren erlaubt.

76      In Anbetracht des Grundsatzes der Normenhierarchie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2008, Strack/Kommission, T‑85/04, EU:T:2008:18, Rn. 39 bis 41) kann die „Gemeinsame Aufbewahrungsliste für Akten der Europäischen Kommission“, da sie lediglich interne Regeln für die Anwendung einer Entscheidung der Kommission aufstellt (siehe oben, Rn. 72), die bereits ausgelegten Bestimmungen des Statuts nicht in Frage stellen (siehe oben, Rn. 67), das als Verordnung gemäß Art. 288 AEUV verbindlich ist und allgemeine Geltung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, EU:C:2005:223, Rn. 33).

77      Außerdem zielt die in Rede stehende Regelung im Gegensatz zu Art. 26 des Statuts (siehe oben, Rn. 47 bis 54) nicht darauf ab, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen einem Beamten Schriftstücke entgegengehalten oder gegen ihn verwendet werden können. Wie aus dem dritten Erwägungsgrund des Anhangs zur Geschäftsordnung der Kommission hervorgeht, soll diese Regelung „gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Rechenschaft über das ablegen kann, dessen sie rechenschaftspflichtig ist“, was impliziert, dass die aufbewahrten Dokumente „die Arbeit des Organs nachvollziehbar machen, den Informationsaustausch erleichtern, erfolgte Tätigkeiten belegen und den rechtlichen Verpflichtungen, denen die Dienste unterliegen, entsprechen“. Auf der Grundlage dieser Regelung kann sich die Kommission daher nicht unter dem Gesichtspunkt einer wiederholten Handlung auf eine in der Vergangenheit gegen einen Beamten verhängte Strafe stützen, zu der sämtliche Vorgänge aus der Personalakte des betroffenen Beamten entfernt worden sind.

78      Die Rüge des Klägers, das Dreiergremium der Einstellungsbehörde habe einen Rechtsfehler begangen, als es unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung die erste Disziplinarstrafe berücksichtigt habe, obwohl dem Antrag des Klägers, sämtliche diese Strafe betreffenden Vorgänge aus der Personalakte zu entfernen, stattgegeben worden sei, greift nach alledem durch.

79      Ein solcher Fehler bei der Anwendung von Art. 10 des Anhangs IX des Statuts kann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

80      Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe anhand der neun Kriterien, die in Art. 10 des Anhangs IX des Statuts genannt werden, hat das Dreiergremium der Einstellungsbehörde nämlich 14 Randnummern der angefochtenen Entscheidung (die Rn. 37 bis 50) der Prüfung dieser Kriterien gewidmet. Fünf dieser 14 Randnummern beschäftigten sich allein mit dem Kriterium der wiederholten Handlung, das von allen Kriterien am eingehendsten geprüft wurde.

81      Aus einem der oben in Rn. 34 angeführten Auszüge geht auch hervor, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde die in den beiden Verfahren in Rede stehenden Handlungen als vergleichbar ansah, insbesondere angesichts des seiner Ansicht nach „offensichtlich betrügerischen“ Charakters der Handlung, die dem Kläger bei Verhängung der ersten Disziplinarstrafe zur Last gelegt wurde. Außerdem ergibt sich aus dem oben in Rn. 35 angeführten Auszug, dass das Dreiergremium der Einstellungsbehörde diese Vergleichbarkeit und folglich die Wiederholung des Verhaltens durch den Kläger trotz der zuvor gegen ihn verhängten Disziplinarstrafe als erschwerenden Umstand wertete, der bei der Festlegung der Disziplinarstrafe eine entscheidende Rolle spielte.

82      Die Berücksichtigung der ersten Disziplinarstrafe durch das Dreiergremium der Einstellungsbehörde hatte somit einen maßgeblichen Einfluss auf die Wahl der verhängten Strafe. Folglich muss der oben in Rn. 78 festgestellte Rechtsfehler, der das Dreiergremium der Einstellungsbehörde dazu veranlasst hat, unter dem Gesichtspunkt der wiederholten Handlung zu Unrecht die erste Disziplinarstrafe zu berücksichtigen, zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

83      Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass die übrigen vom Kläger vorgebrachten Rügen oder die anderen Klagegründe zu prüfen sind und ohne dass über die Zulässigkeit der von den Parteien in und nach der Sitzung vorgelegten Dokumente zu entscheiden ist (siehe oben, Rn. 20 bis 22).

IV.    Kosten

84      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 21. August 2019, gegen IP die Disziplinarstrafe der fristlosen Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses zu verhängen, wird aufgehoben.

2.      Die Kommission trägt die Kosten.

da Silva Passos

Reine

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Oktober 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.