Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 7. Januar 2020 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Vodafone GmbH

(Rechtssache C-5/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte: Vodafone GmbH

Vorlagefragen:

Ist Art. 3 Abs. 1 der TSM-Verordnung1 so auszulegen, dass das Recht der Endnutzer, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, auch das Recht umfasst, den Internetzugangsdienst über ein unmittelbar an die Schnittstelle des öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossenes Endgerät (z. B. Smartphone, Tablet) auch mit anderen Endgeräten (anderes Tablet/Smartphone) zu nutzen (Tethering)?

2.    Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung so auszulegen, dass es eine unzulässige Einschränkung der Endgerätewahl durch den Endnutzer darstellt, wenn das Tethering weder vertraglich untersagt noch technisch beschränkt wird, jedoch auf Grund einer vertraglichen Absprache über Tethering genutzte Datenvolumen anders als ohne Tethering genutzte Datenvolumen nicht von einem Zero-Rating-Angebot umfasst, sondern auf ein Basisvolumen angerechnet und bei Überschreitung gesondert berechnet wird?

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1 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. 2015, L 310, S. 1.)