URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

13. November 2014(*)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Verwaltungsdirektors einer Regulierungsagentur – Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) – Zweistufiges Auswahlverfahren – Vorauswahl innerhalb der Kommission – Ernennung durch den Verwaltungsrat der EMA – Pflicht des Verwaltungsrats der EMA, den Verwaltungsdirektor unter den nach der Vorauswahl der Kommission verbliebenen Bewerbern auszuwählen – Anfechtungsklage – Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses – Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA – Bewerber, die Mitglied des Verwaltungsrats der EMA sind und in der Liste der von der Kommission ausgewählten Bewerber aufgeführt sind – Ernennung des Bewerbers, der Mitglied des Verwaltungsrats der EMA ist – Unparteilichkeitsgebot – Verstoß – Aufhebung – Schadensersatzklage – Immaterieller, von dem Rechtsfehler, auf dem die Aufhebung beruht, trennbarer Schaden – Nachweis – Fehlen“

In der Rechtssache F‑2/12

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Emil Hristov, wohnhaft in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ekimdjiev, K. Boncheva und G. Chernicherska

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J. Currall und D. Stefanov, dann durch J. Currall und N. Nikolova als Bevollmächtigte,

und

Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), zunächst vertreten durch V. Salvatore und T. Jablonski, dann durch J. Currall und N. Nikolova als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Bradley und J. Svenningsen,

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2013

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Hristov zum einen die Aufhebung mehrerer von der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl des Verwaltungsdirektors (im Folgenden auch: Exekutivdirektor) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) erlassener Beschlüsse und des Beschlusses des Verwaltungsrats der EMA vom 6. Oktober 2011 über die Ernennung dieses Verwaltungsdirektors und zum anderen den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihm durch den Erlass dieser Beschlüsse entstanden sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1) bestimmt in ihrem Art. 64 Abs. 1:

„Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste auf Vorschlag der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; diese Bewerberliste wird von der Kommission im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle vorgeschlagen. Vor der Ernennung wird der vom Verwaltungsrat benannte Kandidat unverzüglich aufgefordert, vor dem … Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten. …“

3        In Art. 65 der Verordnung Nr. 726/2004 heißt es:

„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, zwei Vertretern der Kommission und zwei Vertretern des … Parlaments.

Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und die größtmögliche geografische Streuung in der Europäischen Union gewährleistet sind.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Kenntnisse im Verwaltungsbereich und gegebenenfalls der Erfahrungen auf dem Gebiet der Human- oder Tierarzneimittel ernannt.

(3) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder des Verwaltungsrats sowie einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt und für das Mitglied abstimmt.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

…“

4        Art. 66 der Verordnung Nr. 726/2004 sieht vor, dass der Verwaltungsrat der EMA den Verwaltungsdirektor bestimmt.

5        Art. 75 der Verordnung Nr. 726/2004 bestimmt:

„Das Personal der [EMA] unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regelungen und Verordnungen. Bezüglich ihres Personals übt die [EMA] die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden.

Der Verwaltungsrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.“

6        Gemäß Art. 65 Abs. 7 der Verordnung Nr. 726/2004 gab sich der Verwaltungsrat der EMA am 13. Dezember 2007 seine Geschäftsordnung, die seitdem mehrere Änderungen erfahren hat. In ihrer Fassung vom 10. Dezember 2009, die auf den anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist, bestimmt Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung:

„Die Mitglieder [des Verwaltungsrats] weisen anlässlich jeder Sitzung auf das Vorliegen eines etwaigen Interesses in ihrer Person hin, das ihrer Unparteilichkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte abträglich sein könnte. Diese Erklärungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.“

7        Die Leitlinien SEC(2009) 27/2 der Kommission vom 12. Januar 2009 zur Auswahl und Ernennung der Direktoren von Regulierungsagenturen, Exekutivagenturen und gemeinsamen Unternehmen (im Folgenden: Leitlinien) legen die einzelnen Phasen des Verfahrens zur Auswahl von Direktoren für den Großteil der Agenturen der Europäischen Union fest. Für Regulierungsagenturen wie die EMA bestimmen sie, dass der Verwaltungsdirektor vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen hat, ernannt wird.

8        Nr. 7 („Vorauswahl“) der Leitlinien bestimmt:

„Im Standardfall, in dem der Kommission die Erstellung der ‚Shortlist‘ der Bewerber zukommt …, wird das Vorauswahlverfahren von einem Vorauswahlausschuss durchgeführt, der die am besten geeigneten Bewerber finden und dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen einen Entwurf einer Liste übermitteln soll. …

Die übergeordnete [Generaldirektion] setzt auf Vorschlag des Referats Humanressourcen der übergeordneten [Generaldirektion] einen Vorauswahlausschuss ein. Die der Kommission angehörenden Mitglieder werden vom Generaldirektor ernannt.

7.1       Der Vorauswahlausschuss

–        Mitglieder

Der Vorauswahlausschuss setzt sich aus drei Beamten der Führungsebene der Kommission zusammen, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören und dasselbe Aufgabenniveau wie der Direktor der Agentur haben müssen.

Generell setzt sich der Vorauswahlausschuss aus folgenden Mitgliedern zusammen:

–        dem Generaldirektor der übergeordneten [Generaldirektion] oder dem stellvertretenden Generaldirektor dieser [Generaldirektion], der den Vorsitz im Vorauswahlausschuss innehat;

–        einem Direktor der übergeordneten [Generaldirektion];

–        einem Direktor einer anderen Generaldirektion, vorzugsweise desselben Bereichs wie der übergeordneten [Generaldirektion], der, sofern möglich, über besonderes Fachwissen im Tätigkeitsbereich der Agentur verfügt;

–        Beobachter

Wird der Direktor vom Verwaltungsrat oder vom Rat [der Europäischen Union] ernannt, können der Verwaltungsrat oder der Rat einen Beobachter bestimmen, der sie im Vorauswahlausschuss vertritt.

7.2       Prüfung der Bewerbungen

7.2.1 Prüfung der Auswahlkriterien und Erstellung eines Bewertungsschemas durch den [Vorauswahl]ausschuss

Der Vorauswahlausschuss erstellt eine Checkliste und prüft die Auswahlkriterien.

Der Vorauswahlausschuss erstellt, ausgehend von den in der Stellenausschreibung festgelegten Auswahlkriterien, auch ein Bewertungsschema. Dieses Schema ermöglicht einen Vergleich des Bewerberprofils mit den für die Stelle notwendigen, in der Stellenausschreibung mitgeteilten besonderen Fähigkeiten.

Im Anschluss an diese Bewertung legt der Vorauswahlausschuss eine Liste der vorausgewählten Bewerber fest, die dem Anforderungsprofil am besten entsprechen und die die in der Stellenausschreibung festgelegten Anforderungen erfüllen.

7.2.4 Der Bericht des Vorauswahlausschusses

Der Vorauswahlausschuss erstellt einen vollständigen Bericht, der ausführliche Informationen über jedes Gespräch, eine qualitative Bewertung aller Bewerber sowie einen Entwurf einer Liste der als am besten geeignet betrachteten Bewerber enthält.

Der Bericht wird vom Präsidenten des Vorauswahlausschusses erstellt. …

Das Sekretariat des Ausschusses übermittelt den Bericht dem Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Präsident des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen], dem Sekretariat des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen], der [Generaldirektion Personal und Verwaltung] und dem [Kommissionsmitglied] der übergeordneten [Generaldirektion].

…“

9        Nr. 8 („Einschaltung des Beratenden Ausschusses für Ernennungen … und Gespräch mit dem/n [Kommissionsmitglied/ern])“ der Leitlinien sieht Folgendes vor:

„Aufgrund der Rolle der Kommission in den Verfahren zur Ernennung der Direktoren ist es Aufgabe des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] als Garant für die Einstellung qualifizierter Führungskräfte, der Kommission eine Liste der für die Stelle des Direktors einer Agentur am besten geeigneten Bewerber vorzulegen.

8.1      Zusammensetzung [des Beratenden Ausschusses für Ernennungen]

Für die Auswahl der Direktoren von Agenturen … setzt sich [der Beratende Ausschuss für Ernennungen] aus folgenden Mitgliedern zusammen:

–        dem Generaldirektor für Personal und Verwaltung, der in diesem Ausschuss den Vorsitz innehat;

–        dem Kabinettschef des für Personal und Verwaltung zuständigen [Kommissionsmitglieds];

–        dem ständigen Berichterstatter des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen];

–        dem für das Auswahlverfahren bestellten Berichterstatter;

–        dem stellvertretenden Generalsekretär;

–        dem Generaldirektor der übergeordneten [Generaldirektion] …;

8.2      Stellungnahme des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] und Assessment-Center …

8.2.1 [Erste] Phase des Verfahrens des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen]: Vorabstellungnahme

a)       Verfahren

Das Sekretariat des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] übermittelt den Bericht und den Entwurf der Liste der Bewerber, der vom Vorauswahlausschuss erstellt wurde, an die zuständigen Mitglieder des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] zur Stellungnahme im Wege des schriftlichen Verfahrens.

Drei Szenarien sind möglich:

–        Billigung der Schlussfolgerungen des Berichts durch den [Beratenden Ausschuss für Ernennungen], einschließlich der vom Vorauswahlausschuss vorgeschlagenen Liste der Bewerber;

–        Billigung der Schlussfolgerungen durch den [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] mit Änderung der Liste der vom Vorauswahlausschuss vorgeschlagenen Bewerber. Der [Beratende Ausschuss für Ernennungen] kann sich das Recht vorbehalten, entweder zur Liste des Vorauswahlausschusses Bewerber hinzuzufügen, die ein Gespräch mit dem Ausschuss durchlaufen haben, ohne von diesem ausgewählt worden zu sein, oder Bewerber auszuschließen;

–        Einspruch des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] oder eines seiner Mitglieder gegen die Schlussfolgerungen des Vorauswahlberichts. In diesem Fall kann das Sekretariat des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] den Vorsitzenden des Vorauswahlausschusses um schriftliche Klarstellungen und/oder zusätzliche Informationen ersuchen. Wird der Einspruch aufrechterhalten, kann der [Beratende Ausschuss für Ernennungen] einen Punkt betreffend die Liste der vorausgewählten Bewerber in die Tagesordnung einer seiner wöchentlichen Sitzungen aufnehmen. Der Generaldirektor der übergeordneten [Generaldirektion] und der Berichterstatter werden zur Erörterung des Berichts des Vorauswahlausschusses eingeladen.

Sobald der [Beratende Ausschuss für Ernennungen] den Bericht und den Entwurf der Liste der vom Vorauswahlausschuss ausgewählten Bewerber gebilligt hat, erstellt er eine Vorabstellungnahme.

b)       Informationen an die Bewerber

Das Sekretariat des [Vorauswahlausschusses] lädt die ausgewählten Bewerber zu einem Gespräch mit dem [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] sowie zu Tests im Rahmen eines Assessment-Centers ein. …

Parallel dazu gibt das Sekretariat des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen] dem oder den zum oder zu den Gesprächen mit dem Vorauswahlausschuss eingeladenen, vom [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] aber nicht für ein Gespräch ausgewählten Bewerber/n die vom [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] abgegebene Stellungnahme bekannt.

8.2.2 Assessment-Center

Die zu einem Gespräch mit dem [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] ausgewählten Bewerber werden zu Assessmenttests bei einem externen Personalberater eingeladen. …

8.2.3 [Zweite] Phase des Verfahrens des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen]: Endgültige Stellungnahme

Der [Beratende Ausschuss für Ernennungen] hört die in der von ihm anlässlich seiner Vorabstellungnahme erstellten Liste aufgeführten Bewerber.

Nach diesen Gesprächen gibt der [Beratende Ausschuss für Ernennungen] seine endgültige Stellungnahme in Form eines Entwurfs einer Liste von Bewerbern, deren Profil ihm für die Stelle des Agenturdirektors am geeignetsten erscheint, ab, die, wenn möglich, den Namen mehrerer Bewerber enthält. Die Stellungnahme des [Beratenden Ausschusses für Ernennungen], wird, nach Unterzeichnung durch seinen Vorsitzenden, an die Kabinette des für Personal und Verwaltung zuständigen [Mitglieds der Kommission] und [des für die übergeordnete Generaldirektion zuständigen Kommissionsmitglieds] als Grundlagendokument für ihre Gespräche übermittelt.

8.3      Anhörung [durch das/die für die übergeordnete Generaldirektion zuständige(n) Mitglied/Mitglieder der Kommission]

Das/die [für die übergeordnete Generaldirektion zuständige(n) Mitglied/Mitglieder der Kommission] hört/hören die vom [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] in seiner endgültigen Stellungnahme ausgewählten Bewerber an.

Das für Personal und Verwaltung zuständige [Mitglied der Kommission] kann, falls es dies wünscht, die ausgewählten Bewerber oder jeden anderen Bewerber, von dem es der Ansicht ist, dass er ausgewählt werden könnte, hören. Hierzu stützt es sich auf die veröffentlichten Auswahlkriterien und auf die allgemein anerkannten Grundsätze für die Ernennung von Beamten der Führungsebene der Kommission.

…“

10      Nr. 10 („Annahme der Shortlist der Bewerber und Ernennung durch die Ernennungsbehörde“) der Leitlinien sieht Folgendes vor:

„10.1          Annahme des Vorschlags

Wenn die Bewerber von dem/den [für die übergeordnete Generaldirektion zuständige(n) Mitglied/Mitgliedern der Kommission] gehört werden, ersucht dieses bzw. ersuchen diese das Kabinett des für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglieds der Kommission, der Kommission die Liste des/der ausgewählten Bewerber(s) zu übermitteln.

Die Kommission erlässt im Rahmen verschiedener Haushalts- und Verwaltungsfragen eine Liste von Bewerbern …, die [durch das für die übergeordnete Generaldirektion zuständige Mitglied der Kommission] der Ernennungsbehörde übermittelt wird. …

10.3      Gespräch der Bewerber mit der Ernennungsbehörde

Die Ernennungsbehörde – für die Mehrheit der Agenturen … der Verwaltungsrat – hört die Bewerber, die in der Liste der ausgewählten Bewerber aufgeführt sind. …

10.4      Anhörung vor dem Parlament

Soweit die Grundverordnung dies vorsieht, kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Parlaments eine Erklärung abzugeben … und Fragen seiner/ihrer Mitglieder zu beantworten.

Gegenwärtig sind die Direktoren der folgenden sieben Agenturen vor ihrer Ernennung seitens des Parlaments zu hören: … EMA …

10.5      Ernennung der Bewerber durch die Ernennungsbehörde

Nach den Gesprächen und einer etwaigen Anhörung vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Parlaments … ernennt die Ernennungsbehörde den Bewerber, den sie für die Stelle des Direktors der Agentur ausgewählt hat.

…“

11      Die Ausschreibung der Stelle des Exekutivdirektors (m/w) der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) (Besoldungsgruppe AD 15) – KOM/2010/10286 (ABl. C 296 A, S. 1, im Folgenden: streitige Stellenausschreibung) sieht vor:

„…

Angebotene Stelle

Die Funktion des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der [EMA] und verkörpert diese nach außen; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Auswahl und Ernennung

Für das Auswahlverfahren wird ein Vorauswahlausschuss einberufen. Diese[r Ausschuss] lädt die Bewerber mit dem besten Anforderungsprofil zu einem Gespräch ein. Die Auswahl erfolgt anhand der oben genannten Kriterien entsprechend der Eignung für diese Position. Die vom [Vorauswahlausschuss] in die engere Wahl gezogenen Bewerber werden dann zu einem Gespräch mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen … der Kommission und in ein von externen Personalberatern geleitetes Assessment Center eingeladen. Bewerber, die vom [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] in die engere Wahl genommen wurden, haben anschließend ein Gespräch mit den zuständigen [Kommissionsmitgliedern].

Nach diesen Gesprächen stellt die Kommission eine Auswahlliste der geeignetsten Bewerber auf, die dem EMA-Verwaltungsrat übermittelt wird. Dieser führt mit den Bewerbern Gespräche und ernennt letztendlich den Direktor. Aus der Aufnahme in die Liste erwächst kein Anspruch auf eine Ernennung.

Die Bewerber können aufgefordert werden, neben den oben genannten Gesprächen noch weitere Gespräche und/oder Tests zu durchlaufen.

Vor der Ernennung wird der benannte Kandidat aufgefordert, vor dem … Parlament eine Erklärung abzugeben und Fragen der Abgeordneten zu beantworten.

Wichtiger Hinweis

Die Arbeiten der verschiedenen Auswahl[ausschüsse] sind vertraulich. Weder die Bewerber selbst noch andere für sie handelnde Personen dürfen direkt oder indirekt mit den Ausschussmitgliedern Kontakt aufnehmen.

…“

 Sachverhalt

12      Der Kläger war von Januar 2007 bis April 2009 als Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Mitglied des Verwaltungsrats der EMA.

13      Am 10. Dezember 2009 wurde Herr A., Mitglied des Verwaltungsrats der EMA, nach Nr. 7.1 der Leitlinien von diesem als sein Beobachter beim Vorauswahlausschuss ernannt. Nach dieser Bestimmung setzt sich der Vorauswahlausschuss aus drei Beamten der Führungsebene der Kommission zusammen, die zumindest derselben Besoldungsgruppe angehören und dasselbe Aufgabenniveau haben müssen wie der Direktor der EMA.

14      Am 15. Januar 2010 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Ausschreibung der Stelle des Exekutivdirektors (Besoldungsgruppe AD 14) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMEA) (ABl. C 9 A, S. 1). Die angebotene Planstelle war jene eines Zeitbediensteten der Besoldungsgruppe AD 14, und die Frist für die Abgabe einer Bewerbung wurde auf den 17. Februar 2010 festgesetzt. Der Kläger bewarb sich am 16. Februar 2010 auf diese Stelle.

15      Am 31. März 2010 prüfte der Vorauswahlausschuss nach Nr. 7.2.1 der Leitlinien die eingegangenen Bewerbungen. Bei dieser Gelegenheit vertrat dieser Ausschuss die Ansicht, dass die Stellenausschreibung unzureichende Publizität gefunden habe. In der Folge beschloss die Kommission, die Stellenausschreibung erneut zu veröffentlichen.

16      Mit E-Mail des stellvertretenden Leiters des Personalreferats der Generaldirektion (GD) Gesundheit und Verbraucher der Kommission (im Folgenden: GD Gesundheit) vom 14. Juni 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren wieder eröffnet werde, um dieses stärker bekannt zu machen, und dass um den 25. Juni 2010 eine neue Stellenausschreibung veröffentlicht werde, die für die Abgabe einer Bewerbung eine neue Frist von vier Wochen festlegen werde. In derselben E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht neuerlich zu bewerben brauche, da seine Bewerbung gültig bleibe.

17      Am 12. September 2010 richtete der Kläger eine E-Mail an den stellvertretenden Leiter des Personalreferats der GD Gesundheit, um sich nach dem Fortgang seiner Bewerbung zu erkundigen. Am darauffolgenden Tag teilte ihm dieser mit, dass er über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten werde.

18      Am 7. Oktober 2010 trat der Verwaltungsrat der EMA zusammen. Anlässlich dieser Sitzung, an der u. a. die Herren B. und C. in ihrer Eigenschaft als Vorsitzender und Mitglied des Verwaltungsrats bzw. als Mitglied des Verwaltungsrats teilnahmen, wurde der Beschluss gefasst, ein Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors der EMA durchzuführen, eine Entscheidung, in der die einzelnen Verfahrensstadien näher festgelegt wurden und in der erwähnt wurde, dass sie auf der Internetseite der EMA veröffentlicht werde.

19      Am 30. Oktober 2010 veröffentlichte die Kommission die streitgegenständliche Stellenausschreibung. Die Bewerber sollten die Zulassungs- und Auswahlkriterien der vorherigen Ausschreibung erfüllen, mit Ausnahme eines Auswahlkriteriums. Während nämlich die erste Stellenausschreibung bestimmte, dass die Bewerber „Erfahrungen in der Personalführung auf höherer Ebene in einem multikulturellen Umfeld“ nachzuweisen hätten, verlangte die streitgegenständliche Stellenausschreibung „Erfahrung in der Führung großer Teams auf höherer Ebene[, wobei] Erfahrung in einem multikulturellen Umfeld von Vorteil“ sei.

20      Der Kläger wurde von der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Stellenausschreibung mit E-Mail des stellvertretenden Leiters des Referats Personalwesen der GD Gesundheit vom 3. November 2010 unterrichtet. In dieser E-Mail schlug der stellvertretende Leiter dem Kläger vor, die Nachweise, die er seiner Bewerbung für die erste Stellenausschreibung beigefügt hatte, erneut zu übermitteln, um seine beruflichen Daten zu aktualisieren, was der Kläger mit Schreiben vom 23. November 2010 tat, das am folgenden Tag bei der Kommission einging.

21      Am 1. November 2010 bewarb sich Herr B. für die Stelle des Exekutivdirektors. Am darauffolgenden 23. November bewarb sich Herr C.

22      Im vorliegenden Fall setzte sich der Vorauswahlausschuss aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zusammen. Die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorauswahlausschusses wurden dem Generaldirektor der GD Gesundheit übertragen, die, in ihrer Eigenschaft als der EMA übergeordnete Generaldirektion, die Tätigkeiten der EMA überwachen sollte. Von den drei anderen Mitgliedern waren zwei Beamte der GD Gesundheit, und das dritte Mitglied war Beamter der Generaldirektion Forschung und Innovation. Die Vorsitzende des Vorauswahlausschusses, Frau D., sowie einer der beiden Beamten der GD Gesundheit waren auch Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA als Vertreter der Kommission gemäß Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 726/2004.

23      Am 12. Januar 2011 prüfte der Vorauswahlausschuss die 62 für die Stelle des Exekutivdirektors der EMA eingegangenen Bewerbungen. Nach dieser Prüfung entschied der Vorauswahlausschuss, neun Bewerber, darunter den Kläger, zu einem Gespräch einzuladen. Einer dieser neun Bewerber wurde jedoch vor dem Gespräch vom Vorauswahlausschuss ausgeschlossen.

24      Am 8. Februar 2011 hatten der Kläger sowie die sieben anderen vorausgewählten Bewerber ein Gespräch mit dem Vorauswahlausschuss. Bei dieser Gelegenheit bediente sich der Ausschuss des Bewertungsschemas, das er vorbereitet hatte.

25      Am Ende der Gespräche wurden die acht Bewerber anhand von 100 Punkten bewertet und in aufsteigender Reihenfolge nach ihrer Bewertung gereiht. Der Kläger erhielt die niedrigste Bewertung, nämlich 61 Punkte von 100. Die sieben anderen Bewerber erhielten zwischen 69 und 85 Punkten von 100.

26      Am 7. März 2011 erstellte der Vorauswahlausschuss seinen Bericht, der Aufschluss über jeden angehörten Bewerber enthielt, und beschloss, die Bewerbungen der vier Kandidaten, die die besten Ergebnisse erhalten hatten (zwischen 75 und 85 Punkten von 100), darunter die Herren B. und C., zu empfehlen.

27      Nach Erhalt des Berichts des Vorauswahlausschusses prüfte der Beratende Ausschuss für Ernennungen der Kommission (im Folgenden: CCN) seinerseits die Unterlagen der 62 Bewerbungen, die für die Stelle des Exekutivdirektors der EMA eingegangen waren. Am Ende dieser Prüfung erstellte der CCN am 14. März 2011 die in Nr. 8.2.1 der Leitlinien vorgesehene Vorabstellungnahme. Nach der Vorabstellungnahme des CCN sollten nur die vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen Bewerber zur Teilnahme am Assessment-Center sowie zu einem Gespräch mit dem CCN zugelassen werden. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der geschäftsführende Sekretär des CCN dem Kläger mit, dass der CCN beschlossen habe, nicht von der Stellungnahme des Vorauswahlausschusses abzugehen, nach der andere Bewerber das von der streitigen Stellenausschreibung geforderte Fachwissen und die Erfahrung besser zu verbinden gewusst hätten, und ihn folglich nicht zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen.

28      Die vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen Bewerber wurden, nachdem sie Bewertungstests durchlaufen hatten, zu einem Gespräch mit dem CCN eingeladen, das am 7. April 2011 stattfand. Am selben Tag erließ der CCN eine Stellungnahme, in der er die Ansicht vertrat, dass die vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen Bewerber die Voraussetzungen für die Tätigkeiten des Exekutivdirektors der EMA gut erfüllten.

29      Das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Kommissionsmitglied (im Folgenden: federführendes Kommissionsmitglied) hielt ein Gespräch mit den vier vom Vorauswahlausschuss und vom CCN empfohlenen Bewerbern ab. In der Folge empfahl die GD Humanressourcen und Sicherheit den Mitgliedern der Kommission, in Übereinstimmung mit dem Kommissionsvorsitzenden und dem federführenden Kommissionsmitglied, diese vier Bewerber dem Verwaltungsrat der EMA zu empfehlen.

30      Am 20. April 2011 fasste die Kommission formell den Beschluss, dem Verwaltungsrat der EMA eine Liste der vier vom Vorauswahlausschuss und vom CCN empfohlenen Bewerber vorzulegen (im Folgenden: Beschluss der Kommission vom 20. April 2011).

31      Am 5. Mai 2011 trat der Verwaltungsrat der EMA zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, die die Auswahl des neuen Exekutivdirektors der EMA zum Ziel hatte. Anlässlich dieser Sitzung wurde das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors, wie es am 7. Oktober 2010 beschlossen worden war, geändert, und es wurden die vier von der Kommission vorgeschlagenen Bewerber gehört. Nachdem keine Einigung auf einen Namen erzielt werden konnte, wurde beschlossen, dass der Verwaltungsrat der EMA im darauffolgenden Monat erneut zusammentreten solle, um eine Entscheidung zwischen den vier von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern zu treffen.

32      Mit Schreiben vom 27. Mai 2011, das am 9. Juni 2011 bei der Kommission registriert wurde, legte der Kläger eine Beschwerde „gegen die Art und Weise, in der das Auswahlverfahren [vor der Kommission] abgelaufen war“, ein.

33      Am 8. Juni 2011 wählte der Verwaltungsrat der EMA Herrn C. zur Wahrnehmung der Aufgaben des Exekutivdirektors der EMA aus.

34      Am 13. Juli 2011 wurde Herr C. vom Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Parlaments gehört.

35      Mit Schreiben vom 22. September 2011 teilte der Präsident des Parlaments der EMA mit, dass das Parlament, im Anschluss an das Gespräch, das Herr C. mit dem oben genannten Ausschuss gehabt habe, der Ernennung von Herrn C. zum neuen Exekutivdirektor der EMA zustimmen werde.

36      Mit Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2011 wurde die mit Schreiben vom 27. Mai 2011 eingelegte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

37      Mit Beschluss ebenfalls vom 6. Oktober 2011 ernannte der Verwaltungsrat der EMA Herrn C. zum Exekutivdirektor der EMA (im Folgenden: Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011).

38      Mit Schreiben vom 6. Januar 2012, am selben Tag per Fax und auf dem Postweg übersandt, legte der Kläger bei der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle der EMA eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 ein.

39      Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragte der Kläger die vorläufige Aussetzung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 20. März 2012, Hristov/Kommission und EMA (F‑2/12 R, EU:F:2012:35), zurückgewiesen.

40      Mit Beschluss der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Stelle der EMA vom 16. Mai 2012 wurde die Beschwerde vom 6. Januar 2012 zurückgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren

41      In seiner Klage beantragt der Kläger im Wesentlichen,

–        den ihm auf dem Postweg mitgeteilten Beschluss des Vorauswahlausschusses vom 14. März 2011 über die Erstellung einer Liste von vier Bewerbern, zu denen er nicht gehört, aufzuheben;

–        den Beschluss des CCN vom 14. März 2011, ausschließlich die vier in die Liste des Vorauswahlausschusses aufgenommenen Bewerber zu einem Gespräch einzuladen, aufzuheben;

–        den „Beschluss des [CCN] vom 14. März 2011“, die Bewertung des Vorauswahlausschusses zu übernehmen, aufzuheben;

–        den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 aufzuheben;

–        den Beschluss der Europäischen Kommission vom 6. Oktober 2011, mit dem die Beschwerde vom 27. Mai 2011 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

–        den Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 aufzuheben;

–        einen angemessenen Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden festzusetzen;

–        der Kommission und der EMA die Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen;

–        ein neues „Auswahlverfahren“ unter Einhaltung der gesetzlichen Verfahren abzuhalten.

42      In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

43      In ihrer Klagebeantwortung beantragt die EMA,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

44      Es hat ein zweiter Austausch von Schriftsätzen, beschränkt auf die von der Kommission und von der EMA erhobenen Unzulässigkeitseinreden, stattgefunden. In ihrer Gegenerwiderung hat die EMA ihren ersten Antrag, der darauf gerichtet war, die Klage für offensichtlich unzulässig zu erklären, zurückgenommen.

45      Mit Schreiben der Kanzlei vom 23. Juli 2013 wurden die Parteien aufgefordert, prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen. Dieser Aufforderung haben die Parteien innerhalb der gesetzten Frist entsprochen.

46      In seiner Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen gab der Kläger an, dass er mit seinem dritten Aufhebungsantrag in Wahrheit die Aufhebung des Beschlusses des CCN, sich den Empfehlungen des Vorauswahlausschusses anzuschließen, der am 7. April 2011 und nicht, wie in der Klage irrtümlich angegeben, am 14. März 2011 erlassen worden sei, begehre.

47      In Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission mehrere Dokumente vorgelegt, die in anderen Sprachen als der Verfahrenssprache abgefasst und dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Kenntnis gebracht worden waren. Da es dem Kläger nicht möglich war, von einem Teil dieser Dokumente vor der Anhörung Kenntnis zu nehmen, hat das Gericht auf den vom Kläger in der Sitzung gestellten Antrag hin die Kommission aufgefordert, bis spätestens zum 18. November 2013 Übersetzungen bestimmter Dokumente, insbesondere bestimmter Passagen der Leitlinien, die ihrem Schriftsatz in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen beigefügt waren, ins Bulgarische oder gegebenenfalls ins Englische vorzulegen.

48      In der Sitzung hat der Kläger ferner zusätzliche Nachweise vorgelegt, die vom Gericht zu den Akten genommen wurden. Am Ende der Sitzung hat das Gericht entschieden, das mündliche Verfahren nicht zu schließen.

49      Mit Schriftsatz vom 18. November 2013 ist die Kommission der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage bestimmter Übersetzungen nachgekommen.

50      Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 hat der Kläger zum Schriftsatz der Kommission vom 18. November 2013 Stellung genommen.

51      Mit Schreiben der Kanzlei vom 30. Januar 2014 wurden die Kommission und die EMA aufgefordert, auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. Dezember 2013 zu erwidern, was die Kommission mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 getan hat.

52      Am 5. März 2014 hat das Gericht das mündliche Verfahren geschlossen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu den Anträgen auf Erteilung von Anordnungen

53      Was den neunten Klageantrag angeht, nämlich die Anordnung der Durchführung eines neuen Verfahrens zur Ernennung des Exekutivdirektors der EMA, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, nach der es dem Gericht nicht zusteht, einem Unionsorgan zusätzlich zu der in Art. 266 AEUV enthaltenen allgemeinen Verpflichtung des Organs, das den aufgehobenen Rechtsakt erlassen hat, die sich aus dem aufhebenden Urteil ergebenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Anordnungen zu erteilen (Urteil Pleijte/Kommission, F‑91/08, EU:F:2010:13, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Da die vorstehend erwähnten Anträge des Klägers einen Antrag auf Erteilung einer Anordnung darstellen, sind sie als unzulässig zurückzuweisen.

2.     Zu den Anträgen auf Aufhebung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

55      Die Kommission ist der Auffassung, dass die ersten drei Anträge unzulässig seien, da es sich bei den drei angefochtenen Beschlüssen um rein vorbereitende interne Akte für den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 handle und sie daher keine beschwerenden Maßnahmen darstellten, die Gegenstand einer Klage sein könnten. Was den fünften Antrag angeht, meint die Kommission, der genannte Beschluss erzeuge keine eigenständigen Rechtswirkungen. Der sechste Antrag, der sich gegen den Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 richte, sei unzulässig, soweit er sich gegen die Kommission richte, obwohl dieser Beschluss von der EMA und nicht von der Kommission erlassen worden sei.

56      Der Kläger erwidert, dass die Kommission gemäß der streitigen Stellenausschreibung an die Empfehlungen des Vorauswahlausschusses und des CCN gebunden sei. Daher seien die vom Vorauswahlausschuss und vom CCN erlassenen Beschlüsse, deren Aufhebung er mit den ersten drei Anträgen begehre, für die Kommission bindend und stellten keine vorbereitenden Akte für den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 dar. Zwar sei es richtig, dass die Kommission den Beschlüssen des Vorauswahlausschusses und des CCN nicht hätte folgen müssen, wenn sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt und eine dahin gehende mit Gründen versehene Stellungnahme verfasst hätte, jedoch habe sie im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers keine solche mit Gründen versehene Stellungnahme verfasst. Daher sollten die ersten drei Anträge auf Aufhebung im vorliegenden Fall für zulässig erklärt werden.

57      Was seinen fünften Antrag angeht, nämlich die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 6. Oktober 2011, mit dem seine Beschwerde vom 27. Mai 2011 zurückgewiesen wurde, macht der Kläger geltend, dieser Beschluss enthalte die Begründung des Beschlusses des Vorauswahlausschusses, ihn nicht in die Liste der in die engere Wahl kommenden Bewerber aufzunehmen. Dieser Beschluss der Kommission enthalte auch Tatsachen, die er vor Erhalt des Schreibens des geschäftsführenden Sekretärs des CCN vom 14. März 2011 nicht gekannt habe und ergänze daher den Beschluss des CCN vom 14. März 2011, von der Stellungnahme des Vorauswahlausschusses nicht abzuweichen und sich den Empfehlungen dieses Ausschusses anzuschließen. Der Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde entfalte daher selbständige Rechtswirkungen und unterliege der Rechtmäßigkeitskontrolle, die vom Gericht vorzunehmen sei.

 Würdigung durch das Gericht

58      Was zunächst die ersten drei Anträge angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die sich in mehreren Phasen vollziehen, insbesondere nach Durchführung eines internen Verfahrens, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vorliegt, die den Standpunkt des Organs gegenüber dem Kläger endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen. Auch wenn Letztere den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit Hilfe einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden (vgl. Urteile N/Parlament, F‑71/08, EU:F:2009:150, Rn. 28, und Pleijte/Kommission, EU:F:2010:13, Rn. 27, Beschluss Possanzini/Frontex, F‑61/11, EU:F:2012:146, Rn. 42 und 43).

59      Im vorliegenden Fall weist das Gericht zum einen darauf hin, dass gemäß Art. 64 der Verordnung Nr. 726/2004 der Exekutivdirektor auf der Grundlage einer Bewerberliste vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt wird. Zum anderen stellt das Gericht fest, dass das Verfahren zur Auswahl des Exekutivdirektors gemäß den Leitlinien in zwei Phasen abläuft. Die erste spielt sich auf Ebene der Kommission ab und ist in mehrere Stufen aufgeteilt. Zunächst wird ein Vorauswahlausschuss eingesetzt, um einen Entwurf für eine Liste der als am besten geeignet betrachteten Bewerber zu erstellen. Anschließend wird dieser Entwurf einer Liste dem CCN zur Stellungnahme übermittelt. Der CCN gibt eine Vorabstellungnahme über die vom Vorauswahlausschuss vorausgewählten Bewerber ab und erstellt selbst eine Bewerberliste, die von der vom Vorauswahlausschuss erstellten abweichen kann. Nachdem die Bewerber, die der CCN in die engere Wahl gezogen hat, einen Test bei einem externen Personalberater durchlaufen haben, hört der CCN sie an. Im Anschluss an diese Gespräche gibt der CCN eine endgültige Stellungnahme ab, zusammen mit der Liste der Bewerber, die er für am geeignetsten hält. Diese endgültige Stellungnahme des CCN dient dem federführenden Kommissionsmitglied und gegebenenfalls dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied als Grundlage für ihre Gespräche. Schließlich hören das federführende und das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied die Bewerber, die vom CCN in seiner endgültigen Stellungnahme ausgewählt wurden, oder, was das für Personal und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied angeht, jeden anderen Bewerber, von dem es der Ansicht ist, dass er ausgewählt werden könnte. Schließlich übermittelt das federführende Kommissionsmitglied der Kommission die Liste der ausgewählten Bewerber, und es obliegt schließlich der Kommission, eine Liste der von ihr empfohlenen Bewerber zu verabschieden, die das federführende Kommissionsmitglied der Ernennungsbehörde, im vorliegenden Fall dem Verwaltungsrat der EMA, übermittelt.

60      Die zweite Phase findet im Wesentlichen vor dem Verwaltungsrat der EMA statt. Nach Anhörung der in der von der Kommission übermittelten Liste aufgeführten Bewerber entscheidet sich der Verwaltungsrat der EMA für einen von ihnen. Der ausgewählte Bewerber wird schließlich dazu aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben. Nachdem das Parlament sich mit dem vom Verwaltungsrat der EMA ausgewählten Bewerber einverstanden erklärt hat, ernennt der Verwaltungsrat der EMA diesen Bewerber zum Exekutivdirektor.

61      Es folgt somit aus Art. 64 der Verordnung Nr. 726/2004 in der durch die Leitlinien erweiterten Fassung, dass der Verwaltungsrat der EMA den Exekutivdirektor nur aus den von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern auswählen kann. Folglich wurde der Standpunkt der Kommission mit dem Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 über die Annahme einer Liste von vier dem Verwaltungsrat der EMA vorzuschlagenden Bewerbern festgelegt und die Wahlfreiheit des Verwaltungsrats insofern beschränkt, als er den Kläger endgültig von der Teilnahme an den nächsten Phasen des Auswahlverfahrens ausschloss. Daher stellt der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar (vgl. entsprechend Urteil Pleijte/Kommission, EU:F:2010:13, Rn. 28).

62      Aus den Leitlinien folgt nun aber auch, dass der CCN für die Erstellung seiner eigenen Liste von Bewerbern, die anzuhören sind, durch die Liste der vom Vorauswahlausschuss vorausgewählten Bewerber nicht gebunden ist, und dass er vorausgewählte Bewerber nicht hören muss oder umgekehrt Bewerber hören kann, die nicht in der vom Vorauswahlausschuss aufgestellten Liste aufgeführt sind. Ebenso wenig sind, noch immer gemäß den Leitlinien, die mit der Erstellung einer Liste von Bewerbern zum Vorschlag an die Kommission betrauten Kommissionsmitglieder durch die Liste der vom CCN ausgewählten Bewerber gebunden, da das für Personal und Verwaltung zuständige Mitglied der Kommission jeden anderen Bewerber anhören kann, von dem es der Ansicht ist, dass er ausgewählt werden könnte.

63      Daraus folgt, dass der Beschluss des Vorauswahlausschusses zur Annahme einer Liste von vier zu empfehlenden Bewerbern, der Beschluss des CCN vom 14. März 2011, ausschließlich die vier vom Vorauswahlausschuss vorgeschlagenen Bewerber zu einem Gespräch einzuladen, sowie der Beschluss des CCN vom 7. April 2011, sich den Empfehlungen des Vorauswahlausschusses anzuschließen, den Standpunkt der Kommission überhaupt nicht festlegten, sondern vorbereitende Maßnahmen für den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 darstellten. Daher sind die ersten drei Anträge, die auf die Aufhebung dieser Beschlüsse gerichtet sind, gemäß der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

64      Was zweitens den fünften Antrag angeht, der auf die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 6. Oktober 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2011 gerichtet ist, ist es ständige Rechtsprechung, dass die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts sind. Unter diesen Umständen bewirkt die Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet. Es ist wiederholt entschieden worden, dass eine ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde in Anbetracht ihres Inhalts möglicherweise die vom Kläger angefochtene Maßnahme nicht lediglich bestätigt. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine Überprüfung der Lage des Klägers aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Umstände enthält oder die ursprüngliche Entscheidung ändert oder vervollständigt. In diesen Fällen stellt die Zurückweisung der Beschwerde eine Handlung dar, die der Kontrolle durch das Gericht unterliegt, das diese Handlung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme berücksichtigt oder sie sogar als eine beschwerende Maßnahme ansieht, die an die Stelle der angefochtenen Maßnahme tritt (Urteile Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 32, und Arguelles Arias/Rat, F‑122/12, EU:F:2013:185, Rn. 38).

65      Da nach dem System des Statuts der Betroffene gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen und gegen die Entscheidung, die seine Beschwerde zurückweist, Klage erheben muss, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zulässigkeit der Klage unabhängig davon bejaht, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, soweit die Beschwerde und die Klage innerhalb der Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) eingereicht wurden. Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie kann das Gericht jedoch entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde erhoben wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 7 und 8). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht feststellt, dass die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wird, lediglich − möglicherweise, weil sie implizit erfolgt − die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung (Urteile Adjemian u. a./Kommission, EU:T:2011:506, Rn. 33, und Arguelles Arias/Rat, EU:F:2013:185, Rn. 39).

66      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2011 nicht die Rechtsakte anführt, die er anficht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Kläger im Anschluss an das Schreiben des geschäftsführenden Sekretärs des CCN vom 14. März 2011, in dem dieser ihn darüber informierte, dass er nicht zu einem Gespräch eingeladen werde, weder eine Kopie des Beschlusses des CCN vom 7. April 2011, mit dem der CCN den Entwurf der Liste der vier vom Vorauswahlausschuss vorgeschlagenen Bewerber bestätigte, noch eine Kopie des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 erhielt. Am 27. Mai 2011 wusste der Kläger daher nur über das oben erwähnte Schreiben vom 14. März 2011, dass er vom Vorauswahlausschuss nicht ausgewählt worden war, dass der CCN ihn nicht zu einem Gespräch einladen würde und dass seine Bewerbung nicht erfolgreich gewesen war.

67      Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in seiner Beschwerde vom 27. Mai 2011 den Beschluss anficht, mit dem er aus der ersten Phase des Auswahlverfahrens, nämlich jener, die vor der Kommission stattfand, ausgeschlossen wurde. Da der Beschluss des Vorauswahlausschusses über die Annahme eines Entwurfs einer Liste von vier vorausgewählten Bewerbern, der Beschluss des CCN vom 14. März 2011, nur die in dem Entwurf der Liste des Vorauswahlausschusses aufgeführten vier Bewerber zu einem Gespräch einzuladen, und der Beschluss des CCN vom 7. April 2011, von der Stellungnahme des Vorauswahlausschusses nicht abzuweichen und sich den Empfehlungen anzuschließen, im Verhältnis zum Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 vorbereitende Maßnahmen sind (vgl. Rn. 63 des vorliegenden Urteils), muss, wie die Kommission im Übrigen in ihrem Schriftsatz vom 2. September 2013 in Beantwortung der prozessleitenden Maßnahmen einräumt, angenommen werden, dass der Kläger in dieser Beschwerde den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 anficht.

68      Insoweit ist festzustellen, dass der Beschluss der Kommission vom 6. Oktober 2011 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2011 Einzelheiten, insbesondere faktischer Art, zu den vorbereitenden Maßnahmen für den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 sowie die Begründung, auf deren Grundlage die Kommission diesen Beschluss erlassen hat, enthält. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das Gericht die Anträge auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 in der Form der die Beschwerde vom 27. Mai 2011 zurückweisenden Entscheidung vom 6. Oktober 2011 zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Eveillard/Kommission, T‑258/01, EU:T:2004:177, Rn. 31 und 32).

69      Was drittens den sechsten Antrag angeht, der auf die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 gerichtet ist, ist dieser Antrag tatsächlich unzulässig, soweit er gegen die Kommission gerichtet ist, da diese nicht Urheberin dieses Beschlusses ist.

 Zur Begründetheit

70      Zunächst ist der vierte Antrag zu prüfen, der auf die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 gerichtet ist, dann der sechste Antrag, der gegen den Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 gerichtet ist.

 Zum vierten Antrag, der auf die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 gerichtet ist

71      Zur Stützung seiner Anträge auf Aufhebung macht der Kläger ausdrücklich vier Gründe geltend, nämlich:

„[–]      Verstoß gegen Art. 30 des Statuts, Verstoß gegen Art. 3 des Anhangs III des Statuts, Ermessensmissbrauch, Verfahrensmissbrauch und Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz, der Unparteilichkeit, des Nichtvorliegens von Interessenkonflikten, der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Kompetenzverteilung;

[–]      Verstoß gegen Art. 27 des [Statuts], Nichtbeachtung des Auswahlverfahrens, Verletzung des durch die Bekanntmachung der [streitigen] Stellenausschreibung vorgegebenen rechtlichen Rahmens, Verstoß gegen den Grundsatz der Kompetenzverteilung …, Verstoß gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit, der guten Verwaltung, der Objektivität bei der Bewertung, des Nichtvorliegens von Interessenkonflikten … der Gleichheit und des Fehlens von Ermessensmissbrauch;

[–]      Verstoß gegen die Grundsätze der Kompetenzverteilung, der Gleichheit, des Nichtvorliegens von Ermessens- und Verfahrensmissbrauch;

[–]      offensichtlicher Beurteilungsfehler“.

72      Das Gericht stellt im Hinblick auf die Ausführungen zum ersten Antrag fest, dass sich der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes auf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses beruft. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilrügen. Mit dem ersten Teil wird die Ernennung der Mitglieder des Vorauswahlausschusses in gerader Zahl gerügt; mit dem zweiten die Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Verwaltungsrats der EMA und Mitglied des Vorauswahlausschusses.

73      Das Gericht stellt weiter fest, dass der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes zum einen Rechtsfehler insoweit geltend macht, als der Vorauswahlausschuss zwei Bewerber, die Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA waren, nicht von Amts wegen ausgeschlossen habe, und zum anderen einen Verstoß gegen die streitige Stellenausschreibung insoweit, als der Vorauswahlausschuss Unregelmäßigkeiten bei der Festsetzung der Bewertungskriterien begangen habe, und zwar bei der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und anlässlich des Gesprächs mit dem Kläger.

74      Ebenso geht aus den Schriftsätzen des Klägers hervor, dass er mit seinem dritten Klagegrund der Ansicht der Kommission entgegentritt, nach der es dieser freigestanden habe, den vom Vorauswahlausschuss erstellten Entwurf einer Liste nicht zu billigen und deren Änderung zu verlangen. Dieser Klagegrund ist somit dahin zu verstehen, dass er auf einen Rechtsfehler insoweit gestützt wird, als die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass es ihr freistehe, dem Beschluss des Vorauswahlausschusses über die Erstellung eines Entwurfs einer Liste mit zu empfehlenden Bewerbern nicht zu folgen.

75      Mit seinem vierten Klagegrund macht der Kläger einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich seiner Fähigkeiten geltend, aufgrund dessen ihm andere Bewerber vorgezogen worden seien.

76      Das Gericht wird zunächst die zweite Teilrüge des ersten Klagegrundes prüfen, nämlich die Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA.

–       Vorbringen der Parteien

77      Der Kläger ist der Auffassung, der Umstand, dass die Vorsitzende des Vorauswahlausschusses, Frau D., sowie ein anderes Mitglied des Vorauswahlausschusses, Herr E., auch Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA seien, habe bei diesen zwei Personen zu einem Interessenkonflikt und zu einem Verstoß gegen den für die Mitglieder des Vorauswahlausschusses geltenden Grundsatz der Unparteilichkeit geführt. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Fall, da zwei andere Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA, nämlich die Herren B. und C., eine Bewerbung eingereicht hätten. Die Kommission habe daher, indem sie Mitglieder des Verwaltungsrats zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses bestimmt habe, unter Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ermöglicht, dass die oben erwähnten Bewerbungen der Herren B. und C. besser gestellt würden.

78      Durch die Ernennung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrats der EMA zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses seien es Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA gewesen, die die einzelnen Bewerbungen einer Prüfung unterzogen und die Bewerber während der Vorauswahlphase befragt hätten, ohne hierzu ermächtigt gewesen zu sein, da diese Phase des Verfahrens innerhalb der Kommission und nicht vor dem Verwaltungsrat stattfinde. Dadurch, dass die Kommission die Beurteilung der zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA durch die des Vorauswahlausschusses ersetzt habe, habe sie einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch begangen und gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Kompetenzverteilung zwischen dem Verwaltungsrat der EMA und dem Vorauswahlausschuss verstoßen.

79      Die Kommission erwidert, dass es keine Rechtsvorschrift gebe, die die Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der EMA zum Mitglied des Vorauswahlausschusses ausschließen würde. Es gebe auch keine Vorschrift, die den Mitgliedern des Verwaltungsrats der EMA verbieten würde, ihre Bewerbung um die Stelle des Exekutivdirektors der EMA einzureichen. Daher verstoße der Umstand, dass zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses ernannt worden seien und die Bewerber geprüft und vorausgewählt hätten, darunter die Herren B. und C, die ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA seien, gegen keine Rechtsvorschrift.

80      Was im Übrigen die Ernennung des Exekutivdirektors einer Agentur in einem hoch spezialisierten Gebiet angehe, müsse sich der Vorauswahlausschuss aus Fachleuten des betreffenden Gebiets zusammensetzen, die hohe Ämter innehätten. Daher seien die Mitglieder des Vorauswahlausschusses Teil der Führungsebene der GD Gesundheit und einer anderen Generaldirektion der Kommission mit Forschungsaufgaben, nämlich der Generaldirektion Forschung und Innovation, gewesen, und zwar gerade, weil sie der Führungsebene der Kommission angehörten und die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrung besäßen, so dass bestimmte Mitglieder des Vorauswahlausschusses auch dem Verwaltungsrat der EMA angehörten. Die Fachleute, die zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses hätten ernannt werden können, hätten einem geschlossen Kreis angehört, und somit überrasche es nicht, dass sie den einen oder anderen Bewerber aufgrund seines Rufs oder persönlich gekannt hätten. Daher sei im vorliegenden Fall die Ernennung von Frau D. sowie von Herrn E., Generaldirektorin bzw. Beamter der GD Gesundheit, ebenfalls Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA und Fachleute in diesem Gebiet, zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses objektiv gerechtfertigt, ja geradezu notwendig gewesen. Nun aber reiche dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um auf ein Fehlen von Unparteilichkeit, einen Interessenkonflikt oder irgendeine Unregelmäßigkeit schließen zu lassen. Eine solche Behauptung könne nur auf der Grundlage eindeutiger Nachweise hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Unregelmäßigkeit und ihrer Auswirkung auf das Auswahlverfahren vorgebracht werden, was der Kläger nicht getan habe.

–       Würdigung durch das Gericht

81      Im Bereich von Auswahlverfahren ist entschieden worden, dass das einem Prüfungsausschuss zuerkannte weite Ermessen bei der Festlegung der Modalitäten und des genauen Inhalts der mündlichen Prüfungen, denen sich die Bewerber unterziehen müssen, durch eine gewissenhafte Beachtung der Regeln zur Organisation dieser Prüfungen ausgeglichen werden muss (Urteile Girardot/Kommission, T‑92/01, EU:T:2002:220, Rn. 24, und Christensen/Kommission, T‑336/02, EU:T:2005:115, Rn. 38).

82      Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Prüfungsausschuss sicherstellen, dass die Beurteilungen, die er bei den mündlichen Prüfungen gegenüber allen geprüften Bewerbern vornimmt, den Bedingungen der Gleichheit und der Objektivität entsprechen (Urteil Pantoulis/Kommission, T‑290/03, EU:T:2005:316, Rn. 90).

83      Zwar ist der Vorauswahlausschuss im vorliegenden Fall kein Prüfungsausschuss, und seine Stellungnahme ist weder für den CCN noch für die Kommission bindend, doch kann diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall herangezogen werden, da der Vorauswahlausschuss ähnlich wie ein Prüfungsausschuss mit der Zielsetzung agiert, unter den Personen, die sich auf die Veröffentlichung einer Stellenausschreibung beworben haben, die besten Bewerber auszuwählen, und über einen bedeutenden Gestaltungsspielraum bei der Organisation der Auswahltests verfügt (vgl. zu einem internen Auswahlgremium Urteil CG/EIB, F‑115/11, EU:F:2014:187, Rn. 60).

84      Infolgedessen oblag es der Kommission, gemäß den Grundsätzen der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung auf die ordnungsgemäße Organisation der ersten Phase des Auswahlverfahrens zu achten, die vor dem Vorauswahlausschuss stattfinden sollte. Das machte es notwendig, dass alle von der Kommission bestellten Mitglieder des Vorauswahlausschusses über die notwendige Unabhängigkeit verfügten, damit ihre Objektivität nicht in Zweifel gezogen werden konnte (vgl. Urteil CG/EIB, EU:F:2014:187, Rn. 61).

85      Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der Grundsatz der guten Verwaltung, zu dem die Verpflichtung des zuständigen Organs gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, die seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist und gemäß deren Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

86      Es obliegt daher dem Gericht, zu prüfen, ob der Vorauswahlausschuss insbesondere im Hinblick auf die Beachtung des Unparteilichkeitsgebots ordnungsgemäß eingesetzt wurde und gearbeitet hat, wobei dieses Gebot zu den Regeln gehört, die die Arbeiten der Prüfungsausschüsse – und entsprechend die Arbeiten der Vorauswahlausschüsse – bestimmen und der Kontrolle des Unionsrichters unterliegen (vgl. zu Prüfungsausschüssen Beschluss Meierhofer/Kommission, F‑74/07 RENV, EU:F:2011:63, Rn. 62).

87      Im vorliegenden Fall folgt aus Nr. 7.2 der Leitlinien, dass der Vorauswahlausschuss das Auswahlverfahren beginnt, indem er anhand einer Checkliste prüft, ob die Bewerber die Zulassungskriterien erfüllen, und sodann anhand der in der Stellenausschreibung enthaltenen Auswahlkriterien ein Bewertungsschema erstellt, das ihm ermöglicht, das Profil der Bewerber mit dem Anforderungsprofil und den in dieser Stellenausschreibung aufgestellten besonderen Voraussetzungen zu vergleichen. Am Ende dieser Bewertung stellt der Vorauswahlausschuss eine erste Liste mit vorausgewählten Bewerbern auf, von denen er der Ansicht ist, dass sie dem Anforderungsprofil am besten entsprechen, und lädt sie zu einem Gespräch ein. Nach Abschluss der Gespräche übermittelt er dem CCN einen vollständigen Bericht, der Informationen über jedes einzelne Gespräch enthält, eine qualitative Bewertung aller Bewerber, unabhängig davon, ob sie gehört wurden oder nicht, sowie einen Entwurf einer Liste der als am besten geeignet betrachteten Bewerber. Zum anderen folgt aus Art. 64 der Verordnung Nr. 726/2004 und aus Nr. 10.3 der Leitlinien, dass der Verwaltungsrat der EMA seinerseits den Exekutivdirektor aus den von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern auszuwählen hat.

88      Der Vorauswahlausschuss ist daher befugt, dem CCN mehrere Bewerber zu empfehlen, während die Entscheidung zur Ernennung des Verwaltungsdirektors der EMA dem Verwaltungsrat der EMA zukommt. Daher stellt sich die Frage, ob Frau D. und Herr E., die Mitglieder des Vorauswahlausschusses – des Gremiums, das den Vorschlag unterbreitet – und zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats – des Gremiums, das die Entscheidung trifft – waren, im Hinblick auf die ganz unterschiedlichen Zuständigkeiten des Vorauswahlausschusses und des Verwaltungsrats der EMA das Gebot der Unparteilichkeit beachtet haben.

89      In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass der Entwurf der Liste der vom Vorauswahlausschuss empfohlenen Bewerber zwar weder für den CCN noch für die Kommission bindend ist, der Entwurf der Liste sowie die qualitative Bewertung aller Bewerber, die der Vorauswahlausschuss in seinen Bericht aufnimmt, jedoch eine bestimmte Bedeutung für den Fortgang des Vorauswahlverfahrens haben, da zum einen der CCN verpflichtet ist, sie zu berücksichtigen, und zum anderen das federführende Kommissionsmitglied nach Nr. 8.3 der Leitlinien nur die vom CCN in seiner endgültigen Stellungnahme vorausgewählten Bewerber anhört. Deshalb kann nicht geleugnet werden, dass der Vorauswahlausschuss einen entscheidenden Einfluss auf die endgültige Liste der von der Kommission dem Verwaltungsrat der EMA empfohlenen Bewerber hat.

90      Ebenso stellt das Gericht fest, dass zum einen die Mitglieder des Vorauswahlausschusses, die auch Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA sind, in der Sitzung des Verwaltungsrats entweder persönlich oder durch ihren Stellvertreter für die Ernennung eines der von der Kommission ausgewählten Bewerber stimmen können. Zum anderen können die Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA bei dessen Beratungen unabhängig davon, ob sie ihr Stimmrecht ausüben oder nicht, eine besonders bedeutsame Rolle spielen und stehen jedenfalls in unmittelbarem Kontakt mit den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats.

91      In Anbetracht all dessen ist der Schluss zu ziehen, dass die Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA die Unabhängigkeit und Objektivität der Personen, die diese Doppelfunktion ausüben, gefährden kann.

92      Daher ist, ohne ein Urteil über den Inhalt der zwischen den Mitgliedern des Vorauswahlausschusses geführten Debatten und die von den einzelnen Mitgliedern dieses Ausschusses vertretenen Standpunkte, darunter jene von Frau D. und Herrn E., zu fällen, davon auszugehen, dass Frau D. und Herr E. schon dadurch, dass sie einen Sitz im Vorauswahlausschuss hatten, das Unparteilichkeitsgebot verletzt haben. Da jedes Mitglied des Vorauswahlausschusses die Unabhängigkeit besitzen muss, die erforderlich ist, damit die Objektivität dieses Ausschusses als Ganzem nicht in Frage gestellt wird, ergibt sich daraus, dass das Gebot der Unparteilichkeit des Vorauswahlausschusses als Ganzem verletzt wurde.

93      Diese Schlussfolgerung kann auch nicht durch das Vorbringen der Kommission entkräftet werden.

94      Was zunächst das Vorbringen angeht, die Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA, die zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses ernannt worden seien, verträten keinesfalls den Verwaltungsrat der EMA im Rahmen des Vorauswahlausschusses und handelten nicht in seinem Namen, da der Verwaltungsrat der EMA im Vorauswahlausschuss tatsächlich in der Person des Beobachters, im vorliegenden Fall Herrn A., vertreten worden sei, genügt der Hinweis, dass die Teilnahme von Herrn A. als Beobachter an den Arbeiten des Vorauswahlausschusses vom Kläger nicht in Frage gestellt wird. Wie in Rn. 92 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, stellte allein der Umstand, dass Frau D. und Herr E., die beide Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA sind, im Vorauswahlausschuss einen Sitz hatten, einen Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit dar. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass Frau D. an den Sitzungen des Verwaltungsrats vom 5. Mai und vom 8. Juni 2011 teilgenommen hat, die die Ernennung des neuen Exekutivdirektors der EMA zum Gegenstand hatten, und dass sie daher an der Anhörung der vier mit dem Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 vorgeschlagenen Bewerber sowie an den Debatten, die zur Ernennung von Herrn C. führten, teilgenommen hat. Dieser Umstand zeigt, dass der Kläger zu Recht Zweifel hegte, was die Unparteilichkeit von Frau D. bei der Führung des Vorsitzes über die Arbeiten des Vorauswahlausschusses angeht.

95      Sodann vermag auch das Vorbringen der Kommission, der Umstand, dass nur zwei der 35 Mitglieder, die den Verwaltungsrat der EMA bildeten, ebenfalls Mitglieder des Vorauswahlausschusses des Vorauswahlgremiums gewesen seien, könne nicht die Behauptung stützen, dass Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA ihre Beurteilung an die Stelle des Vorauswahlausschusses gesetzt hätten, nicht zu überzeugen. Selbst unter der Annahme, dass weder Frau D. noch Herr E. an den Sitzungen des Verwaltungsrats vom 5. Mai und vom 8. Juni 2011 teilgenommen hätten, haben sie dennoch an den Sitzungen des Vorauswahlausschusses teilgenommen und konnten als Mitglieder dieses Ausschusses einen Einfluss auf die Beurteilung der einzelnen Bewerber durch die anderen Mitglieder des Vorauswahlausschusses ausüben.

96      Auch das Vorbringen der Kommission, die Ernennung von Frau D. und Herrn E. zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses sei objektiv gerechtfertigt und sogar erforderlich gewesen, da beide Fachleute auf dem Gebiet gewesen seien, ist zurückzuweisen. Wie die Kommission nämlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, war es nicht unmöglich, Fachleute, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats waren, zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses zu ernennen. Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die Leitlinien vermeiden helfen, dass Mitglieder des Vorauswahlausschusses auch Mitglieder des Verwaltungsrats der EMA sind. Nr. 7.1 der Leitlinien ermöglicht nämlich der übergeordneten Generaldirektion, die Mitglieder des Vorauswahlausschusses aus mehreren Beamten der Führungsebene auszuwählen und dabei vorzusehen, dass sich der Vorauswahlausschuss aus dem Generaldirektor oder dem stellvertretenden Generaldirektor der übergeordneten Generaldirektion, einem Direktor der übergeordneten Generaldirektion und einem Direktor einer anderen Generaldirektion zusammensetzt. Zum anderen sieht diese Bestimmung auch vor, dass die Mitglieder des Vorauswahlausschusses „grundsätzlich“ aus den oben genannten Beamten ernannt werden. Wenn sich, wie im vorliegenden Fall, herausstellt, dass die in Nr. 7.1 der Leitlinien aufgezählten Personen, nämlich der Generaldirektor, der stellvertretende Generaldirektor und ein Direktor der übergeordneten Generaldirektion bereits Mitglieder des Verwaltungsrats der betroffenen Agentur sind, können andere Personen zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses ernannt werden.

97      Ebenso ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach keine Bestimmung es den Mitgliedern des Verwaltungsrats der EMA verwehrt, zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses ernannt zu werden. Die Kumulierung dieser beiden Funktionen in einer einzigen Person stellt nämlich, wie das Gericht festgestellt hat, einen Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit des Vorauswahlausschusses dar und verstößt daher gegen Art. 41 der Charta.

98      Schließlich geht auch das Vorbringen der Kommission fehl, wonach Art. 11a des Statuts eine Garantie für die Unabhängigkeit der Mitglieder des Vorauswahlausschusses darstellt. Auch wenn sich nämlich ein Beamter nicht mit Angelegenheiten befassen darf, an denen er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, und sich aus den Akten ergibt, dass Herr A., ebenso wie ein Mitglied des Vorauswahlausschusses, an einem Gespräch mit einem Bewerber nicht teilgenommen hat, ist gleichwohl festzustellen, dass Frau D. und Herr E. ungeachtet des Art. 11a des Statuts ihrer Ernennung zu Mitgliedern des Vorauswahlausschusses nicht widersprochen haben, dass sie an allen Gesprächen mit den Bewerbern teilgenommen haben und dass Frau D. anlässlich der Sitzungen des Verwaltungsrats der EMA vom 5. Mai und vom 8. Juni 2011 nicht gemäß Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats auf das Vorliegen eines etwaigen Interesses in ihrer Person hingewiesen hat, das ihrer Unparteilichkeit abträglich sein könnte.

99      Vor diesem Hintergrund ist die zweite Teilrüge des ersten Klagegrundes, nämlich die Kumulierung der Funktionen als Mitglied des Verwaltungsrats der EMA und Mitglied des Vorauswahlausschusses, für begründet zu erklären.

100    Daher ist dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 stattzugeben, ohne dass die erste Teilrüge des ersten Klagegrundes oder die anderen Klagegründe geprüft werden müssten.

 Zum sechsten Antrag, gerichtet auf die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011

101    Aus Art. 64 der Verordnung Nr. 726/2004, erläutert durch die Leitlinien, ergibt sich, dass der Verwaltungsrat der EMA nur einen der vorausgewählten und in der mit Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 verabschiedeten Liste aufgeführten Bewerber zum Exekutivdirektor der EMA ernennen konnte. Dies war hier der Fall, da der Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 Herrn C., der in der mit Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 angenommenen Liste aufgeführt war, ernannte. Da das Gericht in der vorigen Randnummer festgestellt hat, dass der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 aufzuheben ist, ist festzustellen, dass der Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 ebenfalls aufzuheben ist.

102    Daher ist den Anträgen auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 ebenfalls stattzugeben.

3.     Zu den Schadensersatzanträgen

 Vorbringen der Parteien

103    Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, ihm sei durch den Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 und den Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 ein immaterieller Schaden entstanden, den er allerdings nicht beziffert.

104    Die Kommission und die EMA stellen den Antrag, die Schadensersatzanträge als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch das Gericht

105    Es ist entschieden worden, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein kann, den die Maßnahme möglicherweise verursacht hat; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Kläger nachweist, dass er einen von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung beruht, abtrennbaren immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann (Urteil Michail/Kommission, T‑49/08 P, EU:T:2009:456, Rn. 88).

106    Da der Beschluss der Kommission vom 20. April 2011 und der Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 aufgehoben wurden, obliegt es somit dem Gericht, diese Prüfung durchzuführen.

107    Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Schadensersatzanträge in keiner Weise näher ausgeführt. Ebenso wenig geht aus seinen Schriftsätzen hervor, dass ein immaterieller, von der Rechtswidrigkeit, auf der die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011 und des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 6. Oktober 2011 beruht, abtrennbarer Schaden vorliegt, der durch die Aufhebung dieser beiden Entscheidungen nicht in vollem Umfang wiedergutgemacht werden kann. Daher ist das Gericht der Auffassung, dass der gesamte immaterielle Schaden, den der Kläger möglicherweise aufgrund der Rechtswidrigkeit der genannten Beschlüsse erlitten hat, durch die Aufhebung dieser Beschlüsse angemessen und ausreichend ersetzt wird.

108    Nach alledem sind die Schadensersatzanträge zurückzuweisen.

 Kosten

109    Gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten und ist auf Antrag zur Tragung der Kosten der Gegenpartei zu verurteilen. Nach Art. 102 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei ihre eigenen Kosten trägt, aber nur zur Tragung eines Teils der Kosten der Gegenpartei oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist.

110    Aus den im vorliegenden Urteil angeführten Gründen ergibt sich, dass die Kommission und die EMA unterlegen sind, da der Klage im Wesentlichen stattgegeben wurde. Zudem hat der Kläger ausdrücklich beantragt, die Kommission und die EMA zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 102 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, haben die Kommission und die EMA ihre eigenen Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, und werden dazu verurteilt, zu gleichen Teilen die Kosten des Klägers zu tragen, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011, mit dem sie dem Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorschlägt, wird aufgehoben.

2.      Der Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 6. Oktober 2011 über die Ernennung des Verwaltungsdirektors wird aufgehoben.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Europäische Kommission und die Europäische Arzneimittel-Agentur tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, je zur Hälfte die gesamten Herrn Hristov entstandenen Kosten zu tragen.

Rofes i Pujol

Bradley

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. November 2014.

Die Kanzlerin

 

       Der Präsident

W. Hakenberg

 

       K. Bradley


* Verfahrenssprache: Bulgarisch.