Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2009 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-3/08)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Weigerung eines Organs, eine Entscheidung zu übersetzen - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt - Art. 94 der Verfahrensordnung)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, ein Schreiben nicht in die vom Kläger gewünschte Sprache zu übersetzen - Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

Die Klage von Herrn Marcuccio wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt die Kosten.

Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht 1 000 Euro zu zahlen.

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1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 68.