Rechtssache C‑204/08

Peter Rehder

gegen

Air Baltic Corporation

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs)

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a – Übereinkommen von Montreal – Art. 33 Abs. 1 – Luftverkehr – Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen bei Annullierung von Flügen – Erfüllungsort der Leistung – Gerichtliche Zuständigkeit bei einer Beförderung im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch eine in einem dritten Mitgliedstaat ansässige Fluggesellschaft“

Leitsätze des Urteils

1.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet – Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen – Erbringung von Dienstleistungen an mehreren, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegenen Orten – Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der Hauptdienstleistung

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

2.        Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet – Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen – Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat – Auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen wegen Annullierung eines Fluges – Zuständigkeit der Gerichte des Abflug- und des Ankunftsorts entsprechend der Wahl des Klägers

(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich)

1.        Die in Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Regel eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten entspricht dem Ziel der räumlichen Nähe und hat ihren Grund in der Existenz einer engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht. Im Fall mehrerer, in verschiedenen Mitgliedstaaten gelegener Orte, an denen die Dienstleistungen erbracht werden, ist in Anbetracht der Ziele der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit der Ort zu suchen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem fraglichen Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, insbesondere der Ort, an dem nach dem Vertrag die Hauptdienstleistung zu erbringen ist.

(vgl. Randnrn. 32, 37-38)

2.        Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.

Bei den Dienstleistungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen im Luftverkehr erbracht werden, handelt es sich insoweit um die Abfertigung und das Anbordgehen der Fluggäste sowie ihren Empfang an Bord des Flugzeugs an dem im fraglichen Beförderungsvertrag vereinbarten Abflugort, den Start der Maschine zur vorgesehenen Zeit, die Beförderung der Fluggäste und ihres Gepäcks vom Abflugort zum Zielort, die Betreuung der Fluggäste während des Fluges und schließlich das sichere Verlassen des Flugzeugs durch die Fluggäste am Ort der Landung zur im Vertrag vereinbarten Zeit. Die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu diesen Dienstleistungen aufweisen, sind der Ort des Abflugs und der Ort der Ankunft des Flugzeugs, wie sie in dem Beförderungsvertrag vereinbart wurden. Beförderungen im Luftverkehr sind bereits ihrer Natur nach Dienstleistungen, die untrennbar und einheitlich vom Ort des Abflugs bis zum Ort der Ankunft des Flugzeugs erbracht werden, so dass es nicht möglich ist, einen gesonderten Teil der Leistung auszumachen, der die an einem bestimmten Ort erbrachte Hauptleistung darstellte. Jeder dieser beiden Orte weist eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf, die die enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht entsprechend den Zielen der räumlichen Nähe und der Vorhersehbarkeit, die mit der Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit an dem Ort der Erbringung der Dienstleistungen und mit der Festlegung einer einheitlichen gerichtlichen Zuständigkeit für alle auf einen Vertrag gestützten Forderungen verfolgt werden, gewährleisten kann.

(vgl. Randnrn. 37, 40-44, 47 und Tenor)