URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. Februar 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 13 AEUV – Tierschutz – Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 – Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung – Von religiösen Riten vorgeschriebene besondere Schlachtungsmethoden – Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – Art. 3 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii – Vereinbarkeit mit der ökologischen/biologischen Produktion – Verordnung (EG) Nr. 889/2008 – Art. 57 Abs. 1 – Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion“

In der Rechtssache C‑497/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich) mit Entscheidung vom 6. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2017, in dem Verfahren

Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA)

gegen

Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation,

Bionoor SARL,

Ecocert France SAS,

Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe und des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter J. Malenovský, E. Levits, L. Bay Larsen, D. Šváby (Berichterstatter), C. Vajda und S. Rodin,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (OABA), vertreten durch A. Monod, avocat,

–        der Bionoor SARL, vertreten durch N. Gardères, avocat,

–        der Ecocert France SAS, vertreten durch D. de Laforcade, avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, S. Horrenberger und E. de Moustier als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

–        der norwegischen Regierung, vertreten durch A. Dalheim Jacobsen, T. Bjerre Leming und D. Sørlie Lund als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, A. Lewis und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 834/2007 (ABl. 2008, L 250, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 vom 24. März 2010 (ABl. 2010, L 84, S. 19) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 889/2008) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. 2009, L 303, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Verband Œuvre d’assistance aux bêtes d’abattoirs (Hilfswerk für Schlachttiere, im Folgenden: OABA-Verband) auf der einen Seite und dem Ministre de l’Agriculture et de l’Alimentation (Minister für Landwirtschaft und Ernährung, im Folgenden: Landwirtschaftsminister), der Bionoor SARL, der Ecocert France SAS (im Folgenden: Ecocert) und dem Institut national de l’origine et de la qualité (Nationales Institut für Herkunft und Qualität, INAO) über einen Antrag des OABA-Verbands, der darauf gerichtet ist, die Werbung für und die Vermarktung von als „halal“ zertifizierten und mit der Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ versehenen Waren aus Rindfleisch der Marke „Tendre France“ zu verbieten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 834/2007

3        Die Erwägungsgründe 1 und 3 der Verordnung Nr. 834/2007 lauten:

„(1)      Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Praktiken, ein hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher Tierschutzstandards und eine Produktionsweise kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Die ökologische/biologische Produktionsweise spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.

(3)      Der [union]srechtliche Rahmen für den ökologischen/biologischen Produktionssektor sollte dem Ziel dienen, einen fairen Wettbewerb und einen ordnungsgemäß funktionierenden Binnenmarkt für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten und das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Er sollte ferner auf die Schaffung von Voraussetzungen abzielen, unter denen sich dieser Sektor entsprechend den jeweiligen Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.“

4        Art. 1 („Ziel und Anwendungsbereich“) der Verordnung Nr. 834/2007 bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung schafft die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden.

In ihr sind allgemeine Ziele und Grundsätze festgelegt, um die Vorschriften dieser Verordnung zu untermauern und die Folgendes betreffen:

a)      alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen;

b)      die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen.

(3)      Diese Verordnung findet auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne des Absatzes 2 tätig sind.

(4)      Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der [Union] oder der nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem [Union]srecht auf die in diesem Artikel definierten Erzeugnisse Anwendung finden, wie z. B. die Bestimmungen für die Produktion, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle dieser Erzeugnisse, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.“

5        Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      ‚ökologische/biologische Produktion‘: Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

b)      ‚Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs‘: alle Stufen, angefangen von der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;

i)      ‚Aufbereitung‘: Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung ökologischer/biologischer Erzeugnisse, einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen, sowie Verpackung, Kennzeichnung und/oder Änderung der Kennzeichnung betreffend die ökologische/biologische Produktionsweise;

…“

6        In Art. 3 dieser Verordnung werden die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion wie folgt dargestellt:

„Die ökologische/biologische Produktion verfolgt folgende allgemeine Ziele:

a)      Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das

iv)      hohe Tierschutzstandards beachtet und insbesondere tierartspezifischen verhaltensbedingten Bedürfnissen nachkommt;

c)      Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, der Pflanzengesundheit, sowie der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind.“

7        Unter der Überschrift „Spezifische Grundsätze für die landwirtschaftliche Erzeugung“ heißt es in Art. 5 Buchst. h der Verordnung Nr. 834/2007, dass der ökologische/biologische Landbau auf dem spezifischen Grundsatz der „Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse“ zu beruhen hat.

8        Art. 14 („Vorschriften für die tierische Erzeugung“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die ökologische/biologische tierische Erzeugung folgende Vorschriften:

b)      Haltungspraktiken und Unterbringung der Tiere:

viii)      Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.

…“

9        Art. 25 („Logos für ökologische/biologische Produktion“) dieser Verordnung sieht vor:

„(1)      Das [Logo der Europäischen Union] für ökologische/biologische Produktion darf in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen verwendet werden, sofern diese die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

Das [Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion] darf nicht für Umstellungserzeugnisse und Lebensmittel im Sinne des Artikels 23 Absatz 4 Buchstaben b und c verwendet werden.

(2)      Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.

(3)      Die Kommission legt nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren spezifische Kriterien für die Aufmachung, Zusammensetzung, Größe und Gestaltung des [Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion] fest.“

 Verordnung Nr. 889/2008

10      Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 889/2008 heißt es, dass eine der Prioritäten der ökologischen/biologischen Produktion darin besteht, „ein hohes Tierschutzniveau [zu] gewährleisten“.

11      Art. 57 („EU-Bio-Logo“) dieser Verordnung bestimmt:

„Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend ‚EU-Bio-Logo‘) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.

Das EU-Bio-Logo darf nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung ... Nr. 2092/91 und ihrer Durchführungsverordnungen oder der Verordnung … Nr. 834/2007 sowie im Einklang mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung erzeugt wurden.“

 Verordnung Nr. 1099/2009

12      In den Erwägungsgründen 2, 4, 18, 20, 24 und 43 der Verordnung Nr. 1099/2009 heißt es:

„(2)      Die Tötung kann selbst unter den besten technischen Bedingungen Schmerzen, Stress, Angst oder andere Formen des Leidens bei den Tieren verursachen. Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tötung können Stress auslösen, und jedes Betäubungsverfahren hat Nachteile. Die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Schmerzen zu vermeiden und den Stress und das Leiden für die Tiere beim Schlachten und bei der Tötung so gering wie möglich zu halten, wobei sie einschlägige bewährte Verfahren und die gemäß dieser Verordnung erlaubten Methoden beachten. Daher sollten Schmerzen, Stress oder Leiden als vermeidbar gelten, wenn ein Unternehmer oder eine an der Tötung von Tieren beteiligte Person gegen diese Verordnung verstößt oder erlaubte Verfahren einsetzt, sich aber keine Gedanken darüber macht, ob diese dem Stand der Wissenschaft entsprechen, und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich Schmerzen, Stress oder Leiden für die Tiere verursacht.

(4)      Der Tierschutz ist ein [Union]swert, der im Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere festgeschrieben wurde, das dem [EG‑]Vertrag … beigefügt ist. Der Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung ist im Interesse der Allgemeinheit und wirkt sich auf die Einstellung der Verbraucher gegenüber landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus. Darüber hinaus trägt die Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung zu einer besseren Fleischqualität bei und hat indirekt einen positiven Einfluss auf die Sicherheit am Arbeitsplatz im Schlachthof.

(18)      Die Richtlinie 93/119/EG [des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. 1993, L 340, S. 21)] sah im Fall der rituellen Schlachtung in einem Schlachthof eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung vor. Die [Union]svorschriften über die rituelle Schlachtung wurden je nach den einzelstaatlichen Bedingungen unterschiedlich umgesetzt, und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigen Faktoren, die über den Anwendungsbereich dieser Verordnung hinausgehen; daher ist es wichtig, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Betäubung von Tieren vor der Schlachtung aufrechterhalten wird, wobei den Mitgliedstaaten jedoch ein gewisses Maß an Subsidiarität eingeräumt wird. Folglich wird mit dieser Verordnung die Religionsfreiheit sowie die Freiheit, seine Religion durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen, geachtet, wie dies in Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

(20)      Viele Tötungsverfahren sind für die Tiere schmerzvoll. Daher ist eine Betäubung erforderlich, mit der vor oder während der Tötung eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeigeführt wird. Die Messung der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit ist komplex und muss nach einer wissenschaftlich anerkannten Methodik erfolgen. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit sollte jedoch mittels Indikatoren überwacht werden, damit sich die praktische Effizienz der Methodik bewerten lässt.

(24)      Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Andere Betäubungsverfahren führen möglicherweise nicht zum Tod, und die Tiere können bei nachfolgenden schmerzhaften Verfahren ihr Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen wieder erlangen. Daher sind solche Verfahren durch andere Methoden zu ergänzen, die sicher zum Tod führen, ehe sich die Tiere wieder erholen. Deshalb ist es wichtig, dass genau angegeben wird, welche Betäubungsverfahren durch ein Tötungsverfahren zu ergänzen sind.

(43)      Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Rinder, Schafe und Ziegen sind die Tierarten, die am häufigsten nach diesem Verfahren geschlachtet werden. Wiederkäuer, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln und mit mechanischen Mitteln ruhig gestellt werden.“

13      In Art. 2 („Definitionen“) der Verordnung Nr. 1099/2009 heißt es:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

f)      ‚Betäubung‘ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

g)      ‚religiöser Ritus‘ eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind;

…“

14      Art. 3 („Allgemeine Anforderungen in Bezug auf die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont.“

15      Art. 4 („Betäubungsverfahren“) der Verordnung Nr. 1099/2009 sieht vor:

„(1)      Tiere werden nur nach einer Betäubung im Einklang mit den Verfahren und den speziellen Anforderungen in Bezug auf die Anwendung dieser Verfahren gemäß Anhang I getötet. Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten.

Im Anschluss an die in Anhang I genannten Verfahren, die nicht zum sofortigen Tod führen (im Folgenden: ‚einfache Betäubung‘), wird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren, wie z. B. Entblutung, Rückenmarkszerstörung, Tötung durch elektrischen Strom oder längerer Sauerstoffentzug, angewandt.

(4)      Für Tiere, die speziellen Schlachtmethoden unterliegen, die durch bestimmte religiöse Riten vorgeschrieben sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.“

 Französisches Recht

16      Art. L. 641-13 des Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Verarbeitete oder nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die den Anforderungen der [Union]svorschriften über die ökologische/biologische Produktion und über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder gegebenenfalls den Bedingungen entsprechen, die in den Lastenheften festgelegt sind, die durch Beschluss des oder der betreffenden Minister auf Vorschlag des [INAO] genehmigt wurden, dürfen die Kennzeichnung ‚ökologischer/biologischer Landbau‘ erhalten.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

17      Am 24. September 2012 beantragte der OABA-Verband beim Landwirtschaftsminister, die Werbung für und die Vermarktung von als „halal“ zertifizierten und mit der in Art. L. 641‑13 des Code rural et de la pêche maritime genannten und von Ecocert, einer für und unter Aufsicht des INAO tätigen privatrechtlichen Zertifizierungsstelle, verliehenen Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ versehenen Rinderhacksteaks der Marke „Tendre France“ zu beenden. Am selben Tag beantragte er beim INAO, die Verwendung dieser Kennzeichnung zu verbieten, wenn es sich um Rindfleisch handelt, das von Tieren stammt, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet wurden.

18      Da diese Anträge stillschweigend zurückgewiesen wurden, erhob der OABA-Verband am 23. Januar 2013 eine Klage wegen Befugnisüberschreitung beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich).

19      Mit Urteil vom 20. Oktober 2014 entschied der Conseil d’État (Staatsrat) zum einen u. a. in Bezug auf den Antrag des OABA-Verbands auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung des Landwirtschaftsministers und des INAO, die Verwendung der Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ für Erzeugnisse aus Rindfleisch, das von Tieren stammt, die ohne Betäubung geschlachtet wurden, zu verbieten, dass das Unionsrecht die Vorschriften über die ökologische/biologische Erzeugung von Rindern abschließend festgelegt habe, ohne auf den Erlass von Durchführungsbestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu verweisen und ohne dass solche Bestimmungen für ihre volle Wirksamkeit erforderlich seien. Daher sei der französische Verordnungsgeber nicht dafür zuständig, nationale Bestimmungen zu erlassen, die das Unionsrecht wiederholten, präzisierten oder vervollständigten. Der Conseil d’État (Staatsrat) wies folglich die Anträge des OABA-Verbands zurück.

20      Zum anderen entschied der Conseil d’État (Staatsrat), dass ihm der Antrag dieses Verbands auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Weigerung von Ecocert, in Anwendung der Verordnung Nr. 834/2007 Maßnahmen zu erlassen, mit denen die Werbung für und die Vermarktung von Produkten der Marke „Tendre France“, die als „halal“ zertifiziert sind und die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ tragen, nicht in erster und letzter Instanz vorgelegt werden könne. Er wies diesen Teil der Rechtssache daher dem Tribunal administratif de Montreuil (Verwaltungsgericht Montreuil, Frankreich) zu.

21      Mit Urteil vom 21. Januar 2016 wies das Tribunal administratif de Montreuil (Verwaltungsgericht Montreuil) diesen Antrag zurück.

22      Der OABA-Verband legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, der Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles, Frankreich), Berufung ein. Zur Stützung dieser Klage macht er geltend, dass die Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ nicht auf Erzeugnissen angebracht werden dürfe, die von Tieren stammten, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet worden seien, da eine solche Schlachtmethode nicht dem in den Art. 3 und 5 der Verordnung Nr. 834/2007 aufgestellten Erfordernis „hoher Tierschutzstandards“ genüge.

23      Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 erlaube zwar, dass bei der rituellen Schlachtung von Nutztieren vom Grundsatz der Betäubung vor der Schlachtung abgewichen werde, mit dieser Ausnahme würden jedoch nur gesundheitspolizeiliche Ziele und das Ziel der gleichberechtigten Achtung religiöser Konfessionen und Traditionen verfolgt.

24      Die Zertifizierung, die von Ecocert an „Halal“-Fleisch vergeben worden sei, das von Tieren stamme, die ohne vorherige Betäubung geschlachtet worden seien, missachte außerdem den Grundsatz des Vertrauens der Verbraucher in ökologische/biologische Erzeugnisse.

25      Sowohl der Landwirtschaftsminister als auch Bionoor, Ecocert und das INAO beantragen die Abweisung der vom OABA-Verband erhobenen Klage.

26      Der Landwirtschaftsminister trägt vor, dass weder die Verordnung Nr. 834/2007 noch die Verordnung Nr. 889/2008 ausdrücklich verböten, dass gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 im Rahmen einer rituellen Schlachtung von der Regel der vorherigen Betäubung abgewichen werde.

27      Bionoor trägt vor, dass sowohl im Hinblick auf das Unionsrecht als auch das innerstaatliche Recht keine Unvereinbarkeit zwischen der Zertifizierung als „halal“ und der Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ bestehe, da das Erfordernis einer Schlachtung mit vorheriger Betäubung eine Voraussetzung hinzufügen würde, die das positive Recht nicht ausdrücklich vorsehe.

28      Obwohl das Unionsrecht den Grundsatz der Schlachtung mit vorheriger Betäubung aufstelle, könne davon außerdem im Namen der freien Religionsausübung abgewichen werden.

29      Ecocert, deren Anträgen sich das INAO anschließt, ist der Auffassung, dass sich aus den Zielen der Verordnung Nr. 834/2007, u. a. dem Ziel, „hohe Tierschutzstandards“ zu erreichen, keine grundsätzliche Unvereinbarkeit zwischen der ökologischen/biologischen Erzeugung und der rituellen Schlachtung, die die freie Religionsausübung gewährleisten solle, ergebe.

30      Zudem werde der Grundsatz des Vertrauens der Verbraucher nicht verkannt, da die Verwendung der Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ zu Recht gestattet worden sei.

31      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass in keiner Bestimmung der Verordnungen Nrn. 834/2007, 889/2008 und 1099/2009 ausdrücklich definiert werde, welche Art oder Arten der Schlachtung von Tieren den der ökologischen/biologischen Produktion zugewiesenen Zielen des Tierschutzes und der Verringerung des Leidens der Tiere gerecht würden.

32      Unter diesen Umständen erfordere die für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits entscheidungserhebliche Antwort auf das Angriffsmittel, dass die Verwendung der Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ nicht für Fleisch vergeben werden dürfe, das von Tieren stamme, die einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung unterzogen worden seien, schwierige Erwägungen hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts.

33      Vor diesem Hintergrund hat die Cour administrative d’appel de Versailles (Verwaltungsberufungsgericht Versailles) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die einschlägigen Regeln des Unionsrechts, die sich insbesondere aus

–        Art. 13 AEUV,

–        der Verordnung Nr. 834/2007, deren Durchführungsmodalitäten in der Verordnung Nr. 889/2008 festgelegt werden,

–        und der Verordnung Nr. 1099/2009

ergeben, dahin auszulegen, dass sie die Vergabe des europäischen Gütezeichens „ökologischer/biologischer Landbau“ für Produkte, die von Tieren stammen, die unter den in der Verordnung Nr. 1099/2009 festgelegten Voraussetzungen einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung unterzogen wurden, zulassen oder verbieten?

 Zur Vorlagefrage

34      Vorab ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht und die Parteien des Ausgangsverfahrens, wenn sie auf ein europäisches Gütesiegel „ökologischer/biologischer Landbau“ und eine Kennzeichnung „ökologischer/biologischer Landbau“ Bezug nehmen, in Wirklichkeit das EU-Bio-Logo im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 834/2007 und Art. 57 der Verordnung Nr. 889/2008 meinen.

35      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob die Verordnung Nr. 834/2007, insbesondere ihr Art. 3 und ihr Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii, im Licht von Art. 13 AEUV dahin auszulegen ist, dass sie die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Erzeugnissen gestattet, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden, die unter den von der Verordnung Nr. 1099/2009, insbesondere ihrem Art. 4 Abs. 4, festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde.

36      Hierzu ist festzustellen, dass es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 834/2007 heißt, dass sich die ökologische/biologische Produktion, die ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion bildet, durch „die Anwendung hoher Tierschutzstandards“ auszeichnet, während im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 889/2009 anerkannt wird, dass der Tierschutz „bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung Priorität hat“. Art. 3 Buchst. a Ziff. iv und Buchst. c der Verordnung Nr. 834/2007 bestimmt ebenfalls, dass die ökologische/biologische Produktion u. a. das Ziel der „Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das … hohe Tierschutzstandards beachtet“, und der „Herstellung einer reichen Vielfalt an Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die der Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen entsprechen, die durch Verfahren hergestellt wurden, die … dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind“, verfolgt. Art. 5 Buchst. h dieser Verordnung sieht schließlich vor, dass der ökologische/biologische Landbau auf die „Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse“ abzielt.

37      Die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii der Verordnung Nr. 834/2007 verankerte Pflicht, das Leiden des Tieres auf ein Minimum zu reduzieren, trägt zur Konkretisierung dieses Ziels bei, das darin besteht, ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen.

38      Dadurch, dass der Unionsgesetzgeber mehrfach die Absicht betont, im Rahmen des ökologischen/biologischen Landbaus ein hohes Tierschutzniveau sicherzustellen, wollte er besonders hervorheben, dass sich diese landwirtschaftliche Produktionsmethode durch die Beachtung strengerer Tierschutznormen an allen Orten und in allen Stadien dieser Produktion, in denen es möglich ist, das Tierwohl noch weiter zu verbessern, auszeichnet.

39      Unter anderem gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 findet die Verordnung Nr. 834/2007 auf alle Unternehmer Anwendung, die auf irgendeiner Stufe der Produktion, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Erzeugnissen im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung tätig sind. Nach Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung schließt die „Aufbereitung“ u. a. das Schlachten der Tiere ein.

40      Hierzu heißt es in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii dieser Verordnung lediglich, dass „[e]in Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, … während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten [ist]“.

41      Zwar wird in keiner Bestimmung der Verordnung Nr. 834/2007 oder der Verordnung Nr. 889/2008 ausdrücklich definiert, welche Art oder Arten der Schlachtung von Tieren geeignet sind, das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren und somit das Ziel, ein hohes Tierschutzniveau zu gewährleisten, zu konkretisieren.

42      Jedoch darf die Verordnung Nr. 834/2007 nicht unabhängig von der Verordnung Nr. 1099/2009 betrachtet werden.

43      Zum einen wird nämlich in der Verordnung Nr. 1099/2009 speziell das Schlachten von Tieren geregelt.

44      Zum anderen stellt der Tierschutz das Hauptziel dar, das mit der Verordnung Nr. 1099/2009 verfolgt wird, wie aus dem Titel dieser Verordnung und ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, und zwar im Einklang mit Art. 13 AEUV, wonach die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C‑426/16, EU:C:2018:335, Rn. 63 und 64).

45      In diesem Zusammenhang trägt die Verordnung Nr. 1099/2009, wie es in ihren Erwägungsgründen 4 bzw. 24 heißt, zur „Verbesserung des Schutzes von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung“ und zur Förderung „[bestimmter] Betäubungsverfahren [bei, die] zum Tod führen, … für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden [verursachen]“.

46      Außerdem heißt es in Art. 3 der Verordnung Nr. 1099/2009, dass „[b]ei der Tötung … die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont [werden]“. Diese auf die Tötung von Tieren anwendbare allgemeine Vorschrift wird insbesondere in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung konkretisiert, der zum einen vorsieht, dass „Tiere … nur nach einer Betäubung … getötet [werden]“, und zum anderen, dass „[d]ie Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit … bis zum Tod des Tieres anhalten [muss]“.

47      Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung stellt somit den Grundsatz der Betäubung des Tieres vor seiner Tötung auf und erhebt ihn sogar zur Pflicht. Wie vom Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt wurde, haben wissenschaftliche Studien nämlich gezeigt, dass die Betäubung die Technik darstellt, die das Tierwohl zum Zeitpunkt der Schlachtung am wenigsten beeinträchtigt.

48      Es trifft zwar zu, dass Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit dem 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Praxis der rituellen Schlachtung zulässt, in deren Rahmen das Tier ohne vorherige Betäubung getötet werden kann, doch ist diese Form der Schlachtung, die in der Union nur ausnahmsweise erlaubt ist, um die Beachtung der Religionsfreiheit sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Mai 2018, Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen u. a., C‑426/16, EU:C:2018:335, Rn. 55 bis 57), jedoch nicht geeignet, Schmerzen, Stress oder Leiden des Tieres genauso wirksam zu mildern wie eine Schlachtung, der eine Betäubung vorausgeht, die gemäß Art. 2 Buchst. f dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund erforderlich ist, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden kann.

49      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im 43. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1099/2009 zwar heißt, dass bei der Schlachtung ohne Betäubung ein präziser Halsschnitt mit einem scharfen Messer erforderlich ist, damit das Tier „nicht so lange“ leiden muss, eine solche Technik es jedoch nicht erlaubt, das Leiden der Tiere „so gering wie möglich“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii der Verordnung Nr. 834/2007 zu halten.

50      Entgegen dem, was die französische Regierung und die Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen vortragen, sind die von religiösen Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden, die ohne vorherige Betäubung durchgeführt werden und die Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 erlaubt, nicht mit der Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung, die grundsätzlich von Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung vorgeschrieben ist, gleichwertig, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus zum Zeitpunkt der Tötung betrifft.

51      Es ist ferner festzustellen, dass der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 834/2007 das Ziel beschreibt, „das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen“. Insoweit ist es wichtig, darauf zu achten, dass die Verbraucher die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, u. a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.

52      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 834/2007, insbesondere ihr Art. 3 und ihr Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii, im Licht von Art. 13 AEUV dahin auszulegen ist, dass sie die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Erzeugnissen, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden, die unter den von der Verordnung Nr. 1099/2009, insbesondere ihrem Art. 4 Abs. 4, festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, nicht gestattet.

 Kosten

53      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, insbesondere ihr Art. 3 und ihr Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Ziff. viii, ist im Licht von Art. 13 AEUV dahin auszulegen, dass sie die Anbringung des in Art. 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 834/2007 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 271/2010 vom 24. März 2010 genannten Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion auf Erzeugnissen, die von Tieren stammen, die ohne vorherige Betäubung einer rituellen Schlachtung unterzogen wurden, die unter den von der Verordnung Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, insbesondere ihrem Art. 4 Abs. 4, festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde, nicht gestattet.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.