Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2019 – EUIPO/Wajos
(Rechtssache C‑783/18 P)(1)
„Rechtsmittel ‑ Unionsmarke ‑ Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ‑ Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ‑ Absolutes Eintragungshindernis ‑ Marken ohne Unterscheidungskraft ‑ Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen ‑ Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ‑ Begründungspflicht ‑ Form eines Behältnisses ‑ Amphore“
1. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien – Form, die eine „Variante“ der üblichen Formen der in Rede stehenden Warengattung ist – Umstand, der nicht ausreicht, um die Unterscheidungskraft der Marke zu belegen
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 24, 25)
2. Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus einem Behältnis in Form einer Amphore besteht
(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)
(vgl. Rn. 26-33)
3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)
(vgl. Rn. 39)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. | | Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Wajos GmbH. |