Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Dezember 2019 – EUIPO/Wajos

(Rechtssache C783/18 P)(1)

„Rechtsmittel ‑ Unionsmarke ‑ Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ‑ Art. 7 Abs. 1 Buchst. b ‑ Absolutes Eintragungshindernis ‑ Marken ohne Unterscheidungskraft ‑ Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen ‑ Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ‑ Begründungspflicht ‑ Form eines Behältnisses ‑ Amphore“

1.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien – Form, die eine „Variante“ der üblichen Formen der in Rede stehenden Warengattung ist – Umstand, der nicht ausreicht, um die Unterscheidungskraft der Marke zu belegen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 24, 25)

2.      Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus einem Behältnis in Form einer Amphore besteht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 26-33)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1)

(vgl. Rn. 39)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Wajos GmbH.


1 ABl. C 112 vom 25.3.2019.