URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

19. September 2018(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung – Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines ‚Établissement public à caractère industriel et commercial‘ (öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, EPIC) gewährt wird – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass diese Maßnahme teilweise keine staatliche Beihilfe darstelle und teilweise, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen, mit dem Binnenmarkt vereinbar sei – Begriff ‚Beihilferegelung‘ – Vermutung des Bestehens eines Vorteils – Beweislast und Beweismaß“

In der Rechtssache C‑438/16 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. August 2016,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und D. Grespan als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Französische Republik, vertreten durch D. Colas und J. Bousin als Bevollmächtigte,

IFP Énergies nouvelles mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und E. Lagathu, avocats,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter), des Richters A. Borg Barthet, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2017,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2017

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T‑479/11 und T‑157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 1 der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) bestimmte:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)      ‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels [107 Absatz 1 AEUV] erfüllen;

c)      ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;

d)      ‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

e)      ‚Einzelbeihilfen‘ Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;

…“

3        Nr. 1.2 („Garantieformen“) der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften) sieht vor:

„Garantien werden in der Regel für Kredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen, die Kreditnehmer mit Kreditgebern vereinbaren wollen. Garantien können einzeln oder im Rahmen von Garantieregelungen übernommen werden.

Je nach Rechtsgrundlage, Art der garantierten Transaktion, Laufzeit u. ä. lassen sich jedoch verschiedene Formen von Garantien unterscheiden. Dazu gehören unter anderem:

–      unbeschränkte Garantien im Gegensatz zu betraglich und/oder zeitlich begrenzten Garantien. Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft. Dasselbe gilt für den Erwerb einer staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen, wenn dabei anstatt der üblichen begrenzten Haftung eine unbegrenzte Haftung übernommen wird,

…“

4        Nr. 2.1 („Allgemeine Erwägungen“) der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften besagt:

„Gemäß Artikel [107 Absatz 1 AEUV] sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Diese allgemeinen Kriterien gelten auch für Garantien. Wie andere Formen von Unterstützung können auch Garantien, die unmittelbar vom Staat (nämlich von gesamtstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden) übernommen werden, sowie Garantien, die von anderen staatlich kontrollierten Einrichtungen wie beispielsweise Unternehmen mit staatlichen Mitteln gewährt werden und öffentlichen Behörden zugerechnet werden können, staatliche Beihilfen darstellen.

Im Interesse einer zweifelsfreien Auslegung sollte der Begriff ‚staatliche Mittel‘ im Zusammenhang mit staatlichen Garantien präzisiert werden. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel [107 Absatz 1 AEUV] vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie beurteilt werden.

…“

5        In Nr. 2.2 („Beihilfe für den Kreditnehmer“) der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften heißt es:

„Beihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt ihn die staatliche Garantie in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, und/oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

6        Das IFP Énergies nouvelles (im Folgenden: IFPEN) – bis zum 13. Juli 2010 Institut Français du Pétrole – ist eine französische öffentlich-rechtliche Einrichtung mit insbesondere folgenden Aufgaben: Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, Ausbildung von Ingenieuren und Technikern sowie branchenrelevante Information und Dokumentation.

7        Bis 2006 war das IFPEN eine juristische Person des Privatrechts, die nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung unterlag.

8        Mit der Loi n° 2005‑781, du 13 juillet 2005, de programme fixant les orientations de la politique énergétique (Programmgesetz Nr. 2005‑781 vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung der Ziele der Energiepolitik, JORF vom 14. Juli 2005, S. 11570) wurde das IFPEN mit Wirkung vom 6. Juli 2006 in ein „Établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlicher Wirtschaftsbetrieb, im Folgenden: EPIC) umgewandelt.

9        Nach französischem Recht verfügen die EPIC über eine vom Staat gesonderte Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie und speziell zugewiesene Zuständigkeiten, darunter in der Regel eine oder mehrere öffentliche Aufgaben. Als juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen sie wegen des allgemeinen Grundsatzes der Unpfändbarkeit öffentlicher Güter nicht den allgemeinen insolvenzverfahrensrechtlichen Vorschriften.

10      Nachdem die Kommission auf die Besonderheiten des rechtlichen Status der EPIC aufmerksam geworden war, untersuchte sie diesen Status in ihrem Beschluss 2010/605/EU vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (ABl. 2010, L 274, S. 1, im Folgenden: Beschluss „La Poste“) anhand der Regeln über die staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union. Sie stellte fest, dass den EPIC aufgrund ihres Status implizit eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährt werde. Im gegebenen Fall stelle diese Garantie insoweit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, als La Poste dadurch günstigere Finanzierungsbedingungen als bei einer Beurteilung anhand ihrer eigenen Leistungen erhalte.

11      Im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem dann der Beschluss „La Poste“ erging, teilten die französischen Behörden der Kommission im Lauf des Jahres 2006 mit, dass das IFPEN von einer juristischen Person des Privatrechts in ein EPIC umgewandelt worden sei. Diese Information wurde der Kommission im Rahmen eines 2005 eingeleiteten Verfahrens übermittelt, in dem eine staatliche Finanzierung, die dem IFPEN von den französischen Behörden gewährt worden war, anhand der Regeln über die staatlichen Beihilfen geprüft wurde.

12      Die Kommission beschloss, die Untersuchung der Frage, ob die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, von der Untersuchung der staatlichen Finanzierung des IFPEN zu trennen. Letztere Untersuchung schloss sie am 16. Juli 2008 mit der Entscheidung 2009/157/EG über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (ABl. 2009, L 53, S. 13), ab. Am selben Tag eröffnete sie mit einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beschluss (ABl. 2008, C 259, S. 12) ein förmliches Prüfverfahren hinsichtlich der unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten des IFPEN und forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen.

13      Am 29. Juni 2011 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

14      Darin stellte sie erstens aufgrund ähnlicher Erwägungen wie im Beschluss „La Poste“ fest, dass das IFPEN durch die Umwandlung in ein EPIC ab dem 6. Juli 2006 implizit eine unentgeltliche und unbeschränkte staatliche Garantie erlangt habe.

15      Die mit dem Status als EPIC verbundenen Besonderheiten lägen darin, dass der Staat als Ausfallbürge für die Begleichung der Verbindlichkeiten des IFPEN fungiere. Damit liege sowohl ein Vorteil für diese Einrichtung als auch ein Entzug staatlicher Mittel vor, da der Staat auf die normalerweise mit Garantien verbundene Vergütung verzichte. Darüber hinaus begründe die Garantie die Gefahr einer zukünftigen Inanspruchnahme staatlicher Mittel, da der Staat für die Verbindlichkeiten des IFPEN in Anspruch genommen werden könnte.

16      Zweitens stellte die Kommission fest, dass die unbeschränkte staatliche Garantie, die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehe, insoweit eine staatliche Beihilfe darstellen könne, als sie für wirtschaftliche Tätigkeiten dieser Einrichtung gelte. Sie beschloss deshalb, ihre Untersuchung auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN zu beschränken.

17      Drittens prüfte die Kommission, ob die implizite unbeschränkte Garantie dem IFPEN in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten, Lieferanten und Kunden einen selektiven Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verschaffte.

18      Zunächst gelangte sie hinsichtlich der Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten zu dem Schluss, dass diese Einrichtung im Zeitraum von ihrer Umwandlung in ein EPIC im Juli 2006 bis Ende des Jahres 2010 (im Folgenden: betrachteter Zeitraum) durch die staatliche Garantie, die implizit mit ihrem Status als EPIC einhergehe, keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Dies gelte allerdings nur für die Vergangenheit, da die Kommission keine Mutmaßungen dazu anstellen könne, wie sich die Marktteilnehmer zukünftig verhalten würden oder wie sich ihre Wahrnehmung der Auswirkung der staatlichen Garantie auf das Ausfallrisiko des IFPEN entwickeln werde.

19      Sodann stellte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu den Lieferanten fest, dass dem IFPEN ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei, der in einer Senkung der von seinen Lieferanten verlangten Preise bestehe. Diese Preissenkung beruhe darauf, dass die Lieferanten das Ausfallrisiko des IFPEN positiver bewerteten, da es aufgrund seines Status als EPIC nicht gerichtlich abgewickelt werden könne. Ohne die staatliche Garantie müsste ein Lieferant, der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte, die Leistungen spezieller Kredit- oder Versicherungsinstitute in Anspruch nehmen. Daher könne die Preissenkung anhand der äquivalenten Risikoübernahmekosten eingeschätzt werden.

20      Schließlich stellte die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu den Kunden fest, dass aufgrund der staatlichen Garantie für das IFPEN dessen Kunden sicher sein könnten, dass es nie gerichtlich abgewickelt und somit jederzeit in der Lage sein werde, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz erhielten. Ohne diese Garantie müsse ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, eine Erfüllungsgarantie bei einem Finanzintermediär abschließen. Daher habe das IFPEN einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der in dem Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens bestehe; diesen Vorteil habe es an seine Kunden weitergegeben.

21      Der wirtschaftliche Vorteil, den das IFPEN aus der staatlichen Garantie ziehe, sei selektiv, da für seine Wettbewerber, die den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen, keine vergleichbare staatliche Garantie bestehe.

22      Viertens und letztens prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. 2006, C 323, S. 1). Sie gelangte zu dem Schluss, dass die der „IFPEN-Gruppe“ gewährte staatliche Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, im streitigen Beschluss genannter Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23      Mit am 9. September 2011 (Rechtssache T‑479/11) bzw. am 5. April 2012 (Rechtssache T‑157/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Französische Republik und das IFPEN jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.

24      Ihre Klagen begründeten die Französische Republik und das IFPEN damit, dass die Kommission ihre beihilferechtlichen Beweispflichten verletzt und den Begriff „selektiver Vorteil“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt habe.

25      Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 bis zur Verkündung des die Rechtmäßigkeit des Beschlusses „La Poste“ betreffenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑559/12 P aus.

26      Am 3. April 2014 verkündete der Gerichtshof das Urteil Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217).

27      Mit Beschluss vom 8. September 2015 verband das Gericht die Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.

28      Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht den von der Französischen Republik und dem IFPEN erhobenen Klagen teilweise statt und erklärte den streitigen Beschluss insoweit für nichtig, als darin die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende Garantie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die Folgen dieser Einstufung bestimmt worden waren. Im Übrigen wies das Gericht die Klagen ab.

29      Für das vorliegende Rechtsmittel sind folgende Gründe des angefochtenen Urteils relevant.

30      Zunächst hat das Gericht in den Rn. 78 bis 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die von der Kommission zum Nachweis eines selektiven Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewählte Methode – die darin bestanden habe, den Vorteil zu prüfen, den das IFPEN aufgrund seines Status als EPIC in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten sowie den Lieferanten und den Kunden erlangt habe – nicht falsch sei.

31      In Rn. 90 dieses Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Art und Weise, wie die Kommission diese Methode im vorliegenden Fall angewandt habe, unter schwerwiegenden Fehlern leide, insbesondere, was die Definition des Vorteils betreffe, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und den Kunden aus der unbeschränkten staatlichen Garantie, die mit seinem Status als EPIC einhergehe, erlangt haben solle. Insbesondere hat das Gericht in Rn. 94 des Urteils die Auffassung vertreten, dass die Feststellung der Kommission, das IFPEN habe durch diese Garantie einen „tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil“ erlangt, auf rein hypothetischen Erwägungen beruhe.

32      Was zum einen dieBeziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten angeht, hat das Gericht in Rn. 95 seines Urteils festgestellt, dass der Vorteil, den diese Einrichtung aus der unbeschränkten staatlichen Garantie habe erlangen können, nach Ansicht der Kommission in einer Preissenkung bestanden habe, die ihr die Lieferanten gewährt hätten, weil es kein Ausfallrisiko gegeben habe.

33      Das Gericht hat jedoch in Rn. 99 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es keinerlei Beleg dafür gebe, dass auf dem relevanten Markt oder im Geschäftsleben allgemein das Phänomen zu beobachten sei, dass Einrichtungen, für die eine staatliche Garantie gegen das Insolvenzrisiko bestehe, von den Lieferanten niedrigere Preise angeboten würden.

34      Was zum anderen die Beziehungendes IFPEN zu seinen Kunden angeht, hat das Gericht in Rn. 111 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission als Vorteil, den diese Einrichtung durch die mit ihrem Status als EPIC einhergehende Garantie habe erlangen und ihren Kunden bieten können, den Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens angesehen habe.

35      Das Gericht hat allerdings in Rn. 114 seines Urteils ausgeführt, dass dies voraussetze, dass Kunden von Forschungsinstituten wie dem IFPEN unter normalen Marktbedingungen auf derartige Garantien zurückgriffen, um sich gegen das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners zu schützen, und dass im Fall einer Garantie wie derjenigen, die für das IFPEN bestehe, dessen Kunden nicht selbst eine entsprechende Garantie aufnehmen müssten.

36      Die Kommission habe jedoch in keiner Weise dargetan, dass diese Annahme zutreffe oder wahrscheinlich sei.

37      Sodann hat das Gericht in den Rn. 133 bis 181 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zur Tragweite und Geltung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung eines Vorteils zurückgewiesen.

38      Insoweit hat das Gericht in Rn. 136 dieses Urteils ausgeführt, dass die Zulässigkeit des Rückgriffs auf eine Vermutung als Art der Beweisführung von der Plausibilität der Annahmen abhänge, auf denen die Vermutung beruhe. In den Rn. 139 und 140 des Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung auf zwei Prämissen beruhe, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten sänken. Im vorliegenden Fall habe die Kommission im streitigen Beschluss jedoch in keiner Weise dargetan, dass ihre Annahmen plausibel seien, vor allem nicht, dass der Status des IFPEN als EPIC geeignet gewesen sei, die Lieferanten zur Gewährung von Preisnachlässen zu veranlassen.

39      Das Gericht hat daher in Rn. 142 seines Urteils festgestellt, dass sich die Kommission zum Nachweis des Bestehens eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne. Mit dieser Vermutung lasse sich lediglich ein Vorteil in Form günstigerer Kreditbedingungen nachweisen; sie gelte daher nur für die Beziehungen eines EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten.

40      Das Gericht ist in den Rn. 162 ff. des angefochtenen Urteils auch auf das Vorbringen der Kommission zur einschlägigen Unionsrechtsprechung eingegangen, wonach sich die Kommission, wenn sie eine Beihilferegelung zu beurteilen habe, darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Regelung Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte.

41      Ohne sich in diesem Zusammenhang zu der vom IFPEN und der Französischen Republik erhobenen Einrede der Unzulässigkeit dieses Vorbringens – die darauf gestützt wurde, dass die fragliche Garantie im streitigen Beschluss nicht als „Beihilferegelung“ eingestuft werde – zu äußern, hat das Gericht dieses Vorbringen als unbegründet zurückgewiesen.

42      Es hat nämlich in Rn. 168 des angefochtenen Urteils die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie zwar allgemein unter den Begriff „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 subsumiert, in den Rn. 169 bis 172 dieses Urteils die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, sofern sie als „staatliche Beihilfe“ angesehen werden könne, aber als eine anmeldungspflichtige Zuwendung aufgrund einer Beihilferegelung, also eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e dieser Verordnung angesehen.

43      Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne. In den Rn. 188 und 189 des angefochtenen Urteils hat es jedoch festgestellt, dass diese Vermutung von der Kommission selbst widerlegt worden sei, da sie im streitigen Beschluss festgestellt habe, dass das IFPEN aus seinem Status als EPIC keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil in Form ihm von den Kredit- und Finanzinstituten gewährter günstigerer Finanzierungsbedingungen erlangt habe. Daraus hat das Gericht in Rn. 190 dieses Urteils geschlossen, dass die Untersuchung der Kommission ergeben habe, dass das IFPEN im betrachteten Zeitraum in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keinen Vorteil aus seiner Umwandlung in ein EPIC gezogen habe.

44      Abschließend ist das Gericht in Rn. 197 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission im streitigen Beschluss nicht nachgewiesen habe, dass das IFPEN aufgrund der mit seinem Status als EPIC einhergehenden staatlichen Garantie einen Vorteil erlangt habe, sei es in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten, sei es in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden.

45      Das Gericht hat daher Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des streitigen Beschlusses, mit denen die Kommission die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende Garantie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die Folgen dieser Einstufung festgelegt hatte, für nichtig erklärt.

 Anträge der Parteien

46      Die Kommission beantragt,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        die Kostenentscheidung vorzubehalten.

47      Die Französische Republik beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

48      Das IFPEN beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschließlich der vor dem Gericht entstandenen.

 Zum Rechtsmittel

49      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

50      Mit ihrem aus drei Teilen bestehenden ersten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe ihr rechtsfehlerhaft untersagt, ihre Untersuchung auf die allgemeinen Merkmale der betreffenden Beihilferegelung zu beschränken, und zu Unrecht festgestellt, dass die Garantie, von der das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten profitiere, keine staatliche Beihilfe darstelle, weil es an einem tatsächlichen Vorteil für diese Einrichtung in der Vergangenheit fehle (erster und zweiter Teil). Ferner habe das Gericht die Grenzen der richterlichen Kontrolle überschritten, indem es einer Rüge stattgegeben habe, die vom IFPEN nicht erhoben und von der Französischen Republik nicht ausreichend substantiiert worden sei (dritter Teil).

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

51      Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen die Rn. 162 und 164 sowie die Rn. 168 bis 173 des angefochtenen Urteils richtet, trägt die Kommission vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Garantie für das IFPEN nicht unter den Begriff „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 falle und dass sich die Kommission daher nicht auf die allgemeinen Merkmale dieser Garantie stützen könne, um nachzuweisen, dass diese eine staatliche Beihilfe darstelle.

52      Dieser Begriff „Beihilferegelung“ umfasse Maßnahmen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass bestimmte Merkmale nicht definiert seien und zum Zeitpunkt ihres Erlasses, in bestimmten Fällen sogar während ihrer Anwendung, unbestimmt blieben. Wenn die Kommission die Tragweite solcher Maßnahmen untersuche, um festzustellen, ob sie Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, könne sie sich daher darauf beschränken, ihre allgemeinen Merkmale zu prüfen.

53      Im vorliegenden Fall müsse die für das IFPEN bestehende staatliche Garantie, die nicht an ein bestimmtes Projekt gebunden sei und für unbestimmte Zeit und in unbestimmter Höhe gewährt werde, als „Beihilferegelung“ eingestuft werden. Genauer gesagt, liege eine „Regelung von Beihilferegelungen“ vor, da die Garantie dem IFPEN im Rahmen einer umfassenderen Beihilferegelung – nämlich der gesetzlich mit dem Status als EPIC implizit einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie – gewährt werde.

54      Zu beanstanden seien daher die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 168 bis 170 des angefochtenen Urteils, wonach die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie als „Beihilferegelung“ einzustufen sei, wohingegen die Anerkennung des Status als EPIC und die Gewährung der sich daraus ergebenden Garantie eine der Kommission zu meldende Einzelbeihilfe sei.

55      Zum einen belege das Erfordernis der Anmeldung der Beihilfe entgegen der Feststellung in Rn. 171 des angefochtenen Urteils keineswegs, dass die dem IFPEN gewährte Garantie keine Beihilferegelung darstelle, denn sowohl Beihilferegelungen als auch Einzelbeihilfen seien bei der Kommission anzumelden.

56      Zum anderen würde die Auslegung des Gerichts bewirken, dass die Kommission der Möglichkeit beraubt wäre, zweckdienliche Maßnahmen zu erlassen, um von den französischen Behörden zu verlangen, eine Garantie für ein bestimmtes EPIC zu beenden. Gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV könne die Kommission nämlich nur für Beihilferegelungen zweckdienliche Maßnahmen vorschlagen, nicht aber für Einzelbeihilfen.

57      Das IFPEN erwidert, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei aus zwei Gründen offensichtlich unzulässig.

58      Erstens liege den Ausführungen der Kommission eine völlig neue Auslegung des Begriffs „Beihilferegelung“ zugrunde, nach der die dem IFPEN gewährte Garantie eine „Regelung von Beihilferegelungen“ sei. Der erste Teil beruhe somit auf einer neuen Argumentation, die im Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig sei.

59      Zweitens sei die Gewährung der Garantie zugunsten des IFPEN im streitigen Beschluss nicht als „Regelung von Beihilferegelungen“ eingestuft worden, wie das Gericht in Rn. 164 des angefochtenen Urteils selbst ausgeführt habe. Dieser Beschluss sei auf der Grundlage materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Regeln der Union ergangen, die es ausschlössen, dass die Kommission die untersuchte Maßnahme als Beihilferegelung ansehen könne.

60      In der Sache treten das IFPEN und die französische Regierung dem Vorbringen der Kommission entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

61      Nach Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 ist eine „Beihilferegelung“ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können.

62      Der Ausdruck „Einzelbeihilfen“ bezeichnet nach Art. 1 Buchst. e dieser Verordnung Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.

63      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den staatlichen Beihilfen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 130, sowie vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122).

64      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem Gericht, wie die Kommission vorträgt, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in den Rn. 169 bis 172 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die dem IFPEN gewährte Garantie keine Beihilferegelung darstelle und die Kommission sich daher nicht auf die allgemeinen Merkmale dieser Maßnahme stützen dürfe, um nachzuweisen, dass sie eine staatliche Beihilfe darstelle.

65      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 169 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im streitigen Beschluss untersuchte Maßnahme nicht die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie allgemein ist, sondern, wie sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 21 bis 24 dieses Beschlusses ergibt, eine spezifische Maßnahme, nämlich die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC.

66      Es ist nämlich festzustellen, dass diese Maßnahme keinerlei Regelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 enthält, auf deren Grundlage Beihilfen gewährt werden könnten. Sie beschränkt sich nämlich darauf, einer bestimmten juristischen Person, hier dem IFPEN, eine mit dem Status als EPIC implizit verbundene unbeschränkte staatliche Garantie zu gewähren.

67      Folglich fällt diese Maßnahme entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht unter den Begriff „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999.

68      Zweitens ist dem IFPEN darin beizupflichten, dass das Gericht angesichts der Entscheidung der Kommission, die fragliche Maßnahme als einzelne Ad-hoc-Beihilfe zu untersuchen, die Gültigkeit des streitigen Beschlusses allein in Bezug auf diese Einstufung zu prüfen hatte.

69      Wie vom Gericht in Rn. 171 des angefochtenen Urteils festgestellt, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 256 bis 259 des streitigen Beschlusses ausgeführt, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine anmeldepflichtige neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle und dass, da die Änderung des Status des IFPEN nicht förmlich angemeldet, sondern lediglich beiläufig im Rahmen eines anderen Verfahrens mitgeteilt worden sei, die französischen Behörden der Anmeldepflicht nicht nachgekommen seien, so dass es sich bei der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC um eine rechtswidrige Beihilfe handele.

70      Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in Rn. 172 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, sofern sie als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden kann, eine einzelne anmeldungspflichtige Zuwendung aufgrund einer Beihilferegelung darstellt, also eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999.

71      Die auf dem Begriff „Regelung von Beihilferegelungen“ beruhende Argumentation der Kommission vermag diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen, da ein solcher Begriff, wie der Generalanwalt in Nr. 80 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in der Verordnung Nr. 659/1999 nicht zu finden ist. In Art. 1 dieser Verordnung, in dem die verschiedenen Kategorien von Beihilfen aufgezählt werden, sind nur Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen definiert, ohne dass vorgesehen wäre, dass eine dem Begriff „Beihilferegelung“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d dieser Verordnung unterfallende Maßnahme ihrerseits zu einer umfassenderen Beihilferegelung gehören kann.

72      Gleiches gilt für das Vorbringen der Kommission, dass sie, wenn die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, wie es das Gericht getan habe, als eine „Einzelbeihilfe“ eingestuft würde, daran gehindert wäre, zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV zu ergreifen, um von den französischen Behörden zu verlangen, eine Garantie für ein bestimmtes EPIC zu beenden.

73      Hierzu genügt, wie der Generalanwalt in Nr. 82 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Hinweis, dass die vom Gericht in den Rn. 169 bis 172 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen zum Einzelbeihilfencharakter der untersuchten Maßnahme auf den spezifischen Umständen im Zusammenhang mit der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC beruhen und sich nicht grundsätzlich auf alle Einrichtungen dieser Art übertragen lassen.

74      Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass auf seine Zulässigkeit eingegangen zu werden braucht.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

75      Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie dem IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keinen Vorteil verschaffe, wobei es nur darauf abgestellt habe, dass dieser Einrichtung im betrachteten Zeitraum kein tatsächlicher Vorteil in diesen Beziehungen erwachsen sei.

76      Da die fragliche Maßnahme eine Beihilferegelung darstelle, hätte das Gericht prüfen müssen, ob diese Garantie angesichts ihrer allgemeinen Merkmale geeignet sei, dem IFPEN zukünftig einen Vorteil zu verschaffen, und zwar unabhängig davon, dass im betrachteten Zeitraum kein tatsächlicher Vorteil in Bezug auf Finanzierungsbedingungen bestanden habe. Insoweit sei hervorzuheben, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie in diesem Zeitraum nur untersucht habe, um zu prüfen, ob sich damals ein konkreter Vorteil ergeben habe, und nicht, um zu klären, ob die Garantie eine staatliche Beihilfe darstelle, was ausschließlich von der Beurteilung der potenziellen Wirkungen dieser Maßnahme abhänge.

77      Im Übrigen würde der Ansatz des Gerichts dazu führen, dass Mitgliedstaaten, die die Gewährung unbeschränkter Garantien nicht anmeldeten, im Vergleich zu Mitgliedstaaten, die diese Anmeldung gemäß Art. 108 AEUV vornähmen, günstiger behandelt würden, obwohl nach einem feststehenden Grundsatz des Beilhilferechts die erstgenannten Mitgliedstaaten nicht gegenüber den letztgenannten bevorzugt werden dürften.

78      Wenn ein Mitgliedstaat anzeige, dass er eine derartige Garantie zu gewähren beabsichtige, prüfe die Kommission nämlich, da sie die realen Auswirkungen der Maßnahme nicht kennen könne, nur deren mögliche Auswirkungen. Wenn ein Mitgliedstaat hingegen eine solche Garantie gewähre, ohne sie zuvor anzumelden, könne er in der Folge nachweisen, dass diese Maßnahme keine konkreten Auswirkungen gehabt habe, und damit ihre Einstufung als „staatliche Beihilfe“ ausschließen. Dadurch würden die Mitgliedstaaten veranlasst, die Gewährung unbeschränkter Garantien nicht anzumelden.

79      Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das Gericht, selbst wenn man davon ausgehe, dass die dem IFPEN gewährte Garantie keine Beihilferegelung, sondern eine Einzelbeihilfe darstelle, seine Prüfung auf die möglichen Auswirkungen der Garantie hätte stützen müssen, d. h. auf die Auswirkungen, die von dieser Maßnahme ausgehen konnten.

80      Das IFPEN und die französische Regierung treten diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

81      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die fragliche Maßnahme, wie im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellt, keine Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 darstellt.

82      Somit hat das Gericht in Rn. 173 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Rechtsprechung zu den Beweispflichten, die der Kommission in Bezug auf Beihilferegelungen obliegen, im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

83      Soweit der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf der irrigen Prämisse beruht, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilferegelung darstellt, ist er als unbegründet zurückzuweisen.

84      Was das Hilfsvorbringen der Kommission anbelangt, ist zu prüfen, ob das Gericht, wie die Kommission meint, rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass die Kommission zum Nachweis eines Vorteils für das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten ihre Prüfung nicht auf die möglichen Auswirkungen der fraglichen Maßnahme beschränken dürfe, sondern auch die realen Auswirkungen hätte untersuchen müssen, die die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie hervorgerufen habe.

85      Dieses Vorbringen beruht auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.

86      In den Rn. 79 und 182 dieses Urteils hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die Kommission im streitigen Beschluss eingeräumt habe, dass das IFPEN im betrachteten Zeitraum in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus der mit seinem Status als EPIC einhergehenden Garantie gezogen habe. Insbesondere hat das Gericht hervorgehoben, dass die Kommission im 199. Erwägungsgrund dieses Beschlusses festgestellt habe, dass sich der potenzielle Vorteil, den das IFPEN in Form von günstigeren Kreditzinsen aus der unbeschränkten Garantie hätte ziehen können, im betrachteten Zeitraum nicht konkretisiert habe.

87      Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die einfache – d. h. widerlegliche – Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), dass die mit dem Status als EPIC implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Bürgschaft für das begünstigte Unternehmen eine Verbesserung seiner finanziellen Position zur Folge hat, im vorliegenden Fall widerlegt sei.

88      Anders als die Kommission meint, hat das Gericht also keineswegs entschieden, dass sie die realen Auswirkungen der fraglichen Maßnahme im betrachteten Zeitraum hätte prüfen müssen, um einen Vorteil für das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten nachzuweisen. Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass, da die Kommission selbst das Fehlen tatsächlicher Auswirkungen in diesem Zeitraum festgestellt habe, die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte einfache Vermutung widerlegt sei.

89      Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

90      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Kommission dem Gericht vor, bei der Entscheidung über das Bestehen eines Vorteils, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten erlangt habe, über die Rügen der Parteien hinausgegangen zu sein.

91      Ihre Analyse zum Bestehen eines solchen Vorteils sei vom IFPEN in seiner Klageschrift in keiner Weise beanstandet worden. Die Französische Republik ihrerseits habe sich damit begnügt, das Bestehen dieses Vorteils aus dem einzigen Grund zu bestreiten, dass die Kommission ihn nicht nachgewiesen habe, ohne auch nur irgendein Argument zur Untermauerung dieser Behauptung vorzutragen.

92      Folglich habe das Gericht die Grenzen seiner gerichtlichen Zuständigkeit verkannt, als es einer Rüge stattgegeben habe, die eine der klagenden Parteien nicht einmal erhoben habe und die von der anderen klagenden Partei nicht ausführlich genug dargetan worden sei.

93      Das IFPEN und die französische Regierung treten diesem Vorbringen entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

94      Aus den Rn. 58 und 185 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Französische Republik im Rahmen des ersten Teils ihres dritten Klagegrundes durchaus den im streitigen Beschluss dargelegten Schlussfolgerungen der Kommission zum Vorteil für das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten entgegengetreten ist.

95      Desgleichen hat das IFPEN, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge festgestellt hat, in seiner dem Gericht vorgelegten Klageschrift und Erwiderung mehrmals die Analyse der Kommission betreffend das Bestehen eines solchen Vorteils beanstandet.

96      Daher ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zu verwerfen.

97      Da der erste Rechtsmittelgrund in keinem seiner Teile durchgreift, ist er zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

98      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 137 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Kommission dem Gericht zum einen vor, einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung des Bestehens eines Vorteils begangen zu haben, und zum anderen rechtsirrig entschieden zu haben, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt worden sei.

99      Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes weist die Kommission zunächst darauf hin, dass sie nach dem genannten Urteil nicht die tatsächlichen Auswirkungen einer Garantie dartun müsse, um das Bestehen eines Vorteils für ein Rechtssubjekt mit dem Status eines EPIC nachzuweisen. Vielmehr könne sie sich insoweit auf eine einfache Vermutung stützen, die sich aus der Garantie selbst ergebe.

100    Sodann führt die Kommission aus, das Gericht habe in den Rn. 188 bis 192 des angefochtenen Urteils die Vorteilsvermutung für widerlegt gehalten, weil es im betrachteten Zeitraum keine tatsächliche Auswirkung auf die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten gegeben habe, was aber nicht ausreiche, um die Vermutung zu widerlegen. Um den Nachweis der Widerlegung der Vermutung zu führen, hätte dargetan werden müssen, dass die in Rede stehende Garantie aufgrund der besonderen Eigenschaften des IFPEN nicht geeignet gewesen sei, dieser Einrichtung in ihren Beziehungen zu den genannten Akteuren einen Vorteil zu verschaffen.

101    Indem das Gericht die Tragweite der Vorteilsvermutung in dieser Weise eingeschränkt habe, habe es gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und die nach dieser Bestimmung geltenden Regeln für den Nachweis eines Vorteils verstoßen.

102    Das IFPEN und die Französische Republik treten diesem Vorbringen entgegen.

103    Das IFPEN macht geltend, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), ergebende Vermutung berufen könne.

104    Bei dieser Vermutung handle es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es Sache der Kommission sei, den Nachweis zu erbringen, dass eine Maßnahme die Bedingungen erfülle, um als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft zu werden. Die Vermutung sei daher eng auszulegen und gelte folglich nur dann, wenn das Bestehen eines tatsächlichen Vorteils plausibel sei.

105    Die Kommission habe aber im streitigen Beschluss nicht dargelegt, weshalb es plausibel sei, vom Bestehen eines Vorteils zugunsten des IFPEN auszugehen. Daher genüge dieser Beschluss den sich aus Art. 296 AEUV ergebenden Begründungserfordernissen nicht.

106    Zur Widerlegung der Vermutung habe das Gericht in den Rn. 189 bis 192 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das IFPEN im betrachteten Zeitraum in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keinen Vorteil aus der mit seinem Status als EPIC einhergehenden Garantie gezogen habe. Zudem habe die Kommission keine Beweise für eine mögliche Änderung der Situation nach 2010 vorgelegt, die das IFPEN veranlasst haben könnte, Darlehen zu anderen als Marktkonditionen aufzunehmen.

107    Die Französische Republik macht ihrerseits geltend, der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission sei als unbegründet zurückzuweisen. Sie nimmt insoweit im Wesentlichen auf ihr Vorbringen zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes Bezug.

 Würdigung durch den Gerichtshof

108    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Maßnahme nur dann als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C‑20/15 P und C‑21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C‑150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13).

109    Was speziell die dritte dieser Voraussetzungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C‑74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, obliegt es der Kommission, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen. Insbesondere folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, dass die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).

111    Allerdings ergibt sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99), dass sich die Kommission im Rahmen dieser Prüfung auf die einfache Vermutung berufen kann, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat. Daher genügt es im Rahmen eines bestehende Beihilfen betreffenden Verfahrens zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Bestehen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden.

112    Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem Gericht, wie die Kommission vorträgt, Rechtsfehler unterlaufen sind, als es die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung des Bestehens eines Vorteils bestimmte und sodann feststellte, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt sei.

113    Insoweit hat das Gericht in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils erstens hervorgehoben, dass die Zulässigkeit des Rückgriffs auf eine Vermutung als Art der Beweisführung von der Plausibilität der Annahmen abhänge, auf denen die Vermutung beruhe. Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe auf zwei Prämissen, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich zum einen, dass das Vorliegen einer Garantie der staatlichen Behörden eines Mitgliedstaats einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe, und zum anderen, dass sich dieser positive Einfluss in der Senkung der Kreditkosten niederschlage.

114    Zweitens hat das Gericht hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten in den Rn. 188 bis 190 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die vom Gerichtshof aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt sei, da die Untersuchung der Kommission ergeben habe, dass das IFPEN im betrachteten Zeitraum keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus der mit ihrem Status als EPIC einhergehenden Garantie gezogen habe.

115    Die in den Rn. 134 bis 137 und 188 bis 190 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen des Gerichts sind jedoch rechtsfehlerhaft.

116    Wie der Generalanwalt in Nr. 123 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, durfte sich die Kommission nämlich allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind. Um sich auf diese Vermutung zu berufen, musste die Kommission also nicht die tatsächlichen Auswirkungen der in Rede stehenden Garantie nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 99).

117    Diese Vermutung ist zwar nur eine einfache, d. h. widerlegliche, Vermutung, kann aber nur widerlegt werden, soweit nachgewiesen wird, dass das betroffene EPIC unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts, in dem die mit seinem Status einhergehende Garantie steht, in der Vergangenheit keinerlei tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Garantie gezogen hat und aller Voraussicht nach auch in der Zukunft keinen solchen Vorteil erlangen wird.

118    Entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 134 bis 137 und 188 bis 190 des angefochtenen Urteils genügt also der bloße Umstand, dass der Begünstigte einer solchen Garantie in der Vergangenheit keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus seinem Status als EPIC gezogen hat, für sich genommen nicht, um die Vermutung des Bestehens eines Vorteils zu widerlegen.

119    Demzufolge hat das Gericht in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass eine Berufung auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und sodann in den Rn. 188 bis 190 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei.

120    Nach alledem ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

121    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 134 bis 161 des angefochtenen Urteils richtet, macht die Kommission geltend, das Gericht habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass sie sich hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nicht auf eine einfache Vermutung des Bestehens eines Vorteils für diese Einrichtung berufen könne.

122    Diese Schlussfolgerung des Gerichts beruhe zum einen auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), und der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, zum anderen auf dem angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.

123    Erstens trägt die Kommission zur Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), vor, aus diesem Urteil folge keineswegs, dass die Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehungen eines EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden gelte. Der vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellte Vorteil beruhe auf zwei Aspekten, nämlich der Verbesserung der Kreditkonditionen und dem Umstand, dass das EPIC für die Risikoübernahme durch den Staat keine angemessene Prämie zahlen müsse. Diese Erwägungen gälten aber auch für die Beziehungen zwischen einem EPIC, wie etwa dem IFPEN, und seinen kommerziellen Gläubigern.

124    Dass das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), und die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften hinsichtlich der Prüfung der Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Kredit- und Finanzinstituten gewährt würden, schließe zudem nicht aus, dass diese Vermutung auch für die Beziehungen eines EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern gelten könne, da der Gerichtshof in diesem Urteil insoweit lediglich ein Beispiel angeführt habe.

125    Zweitens trägt die Kommission zum angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen eines EPIC wie dem IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden zunächst vor, es lasse sich nicht vernünftigerweise behaupten, dass kommerzielle Gläubiger im Allgemeinen keinen Wert auf die Begleichung ihrer Forderungen legten. Vielmehr sei bei jedem Kreditvorgang, gleich ob es sich um einen Finanzkredit oder einen Handelskredit handle, das Risiko eines Rückzahlungsausfalls ein Faktor, der sich auf die Beziehung zwischen den Vertragspartnern auswirke. Folglich sei es im vorliegenden Fall für einen kommerziellen Gläubiger des IFPEN von nicht zu vernachlässigender Bedeutung, dass er sich sicher sein könne, dass seine Forderung im Fall der Zahlungsunfähigkeit des IFPEN vom Staat beglichen werde.

126    Sodann weist die Kommission darauf hin, dass das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass die Plausibilität der Annahme, das Vorliegen einer staatlichen Garantie habe einen positiven Einfluss auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten, weil diese niedrigere Preise anböten, nicht auf der Hand liege. Insoweit sei zwar einzuräumen, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren – nicht nur vom Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie – abhängen könne; dies bedeute aber nicht, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehung eines EPIC zu seinen Lieferanten gelte.

127    Das IFPEN entgegnet, dass sich die Kommission mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in den Rn. 90 bis 131 des angefochtenen Urteils wende. Daher sei dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

128    In der Sache treten das IFPEN und die Französische Republik dem Vorbringen der Kommission entgegen.

129    Das IFPEN führt aus, das Gericht habe in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Bestehen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht gelte.

130    Zudem habe die Kommission, anders als sie in ihrer Rechtsmittelschrift geltend mache, im streitigen Beschluss keinen Vorteil des IFPEN im Zusammenhang mit seinen Gläubigern, insbesondere seinen Lieferanten und Kunden, festgestellt.

131    Sowohl im streitigen Beschluss als auch in ihrer Rechtsmittelschrift habe die Kommission zum einen hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten die irrige Auffassung vertreten, dass die Lieferanten von der Zahlung einer Factoringgebühr befreit seien, wenn sie ihre gegen das IFPEN bestehenden Forderungen abträten, da sie von der impliziten staatlichen Garantie profitierten, und zum anderen zu den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden unzutreffend ausgeführt, dass das IFPEN dank der mit seinem Status als EPIC verbundenen Garantie seinen Kunden eine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens habe bieten können. Somit habe das Gericht in den Rn. 99 bis 108 bzw. 111 bis 120 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Annahme, von der die Kommission in Bezug auf den Vorteil ausgegangen sei, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kunden und Lieferanten erlangt haben solle, theoretisch und nicht plausibel sei.

132    Die Französische Republik ihrerseits vertritt die Ansicht, das Gericht habe den Geltungsbereich der Vermutung des Bestehens eines Vorteils aus der implizit eingeräumten unbeschränkten staatlichen Garantie rechtsfehlerfrei bestimmt. Das Gericht habe diese Garantie zu Recht nicht auf die Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden ausgedehnt.

133    Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe nicht auf einer Annahme bezüglich der Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden, so dass sich die Kommission insoweit nicht auf sie berufen könne.

134    Wie das Gericht in Rn. 136 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, hänge die Zulässigkeit des Rückgriffs auf eine solche Vermutung als Art der Beweisführung jedenfalls von der Plausibilität der Annahmen ab, auf denen die Vermutung beruhe.

135    Insoweit beruhe der streitige Beschluss auf der Annahme, dass das EPIC, dem eine staatliche Garantie gewährt worden sei, in den Genuss einer Senkung der von seinen Lieferanten angebotenen Preise komme. Das Gericht habe aber zu Recht festgestellt, dass eine Senkung der Preise in den Beziehungen eines Lieferanten zum betreffenden EPIC von vielen Faktoren abhänge, insbesondere vom Volumen der Bestellungen, den vom Lieferanten zugestandenen Zahlungsfristen oder der Dauer des Bestehens der Vertragsbeziehungen. Eine Senkung der Preise sei daher nicht die Folge des Vorliegens einer Garantie der öffentlichen Hand zugunsten des EPIC.

136    Was die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden angehe, habe das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission den Vorteil, den das IFPEN durch das Vorliegen der staatlichen Garantie erlangt haben solle, im streitigen Beschluss nicht bezeichnet habe, so dass die Vermutung, auf die sie sich insoweit stützen wolle, gegenstandslos sei. Die Kommission habe nämlich nicht nachgewiesen, inwiefern die mit dem Status als EPIC implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie zu einer Verbesserung der Position des IFPEN in den Beziehungen zu seinen Kunden führe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

137    Einleitend ist festzustellen, dass sich die Kommission mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, anders als das IFPEN meint, nicht gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts im angefochtenen Urteil wendet.

138    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Kommission nämlich geltend, das Gericht habe in den Rn. 134 bis 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sie sich nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils berufen könne, um darzutun, dass das IFPEN in den Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden einen Vorteil aus der staatlichen Garantie ziehe.

139    Insoweit ist es zwar richtig, dass der Gerichtshof in diesem Urteil nur in Bezug auf die etwaigen Beziehungen eines EPIC zu Kredit- und Finanzinstituten ausdrücklich anerkannt hat, dass für den Vorteil, der sich aus der mit dem Status eines EPIC einhergehenden Garantie ergibt, eine einfache Vermutung gilt. Wie der Generalanwalt in Nr. 168 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, folgt aus diesem Urteil jedoch nicht, dass diese Vermutung prinzipiell nicht für andere Beziehungen des EPIC, etwa zu seinen Lieferanten und Kunden, gelten kann.

140    Zunächst lässt sich, anders als vom Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils angenommen, keine nützliche Erkenntnis daraus gewinnen, dass die Kommission im Beschluss „La Poste“ – der in der Rechtssache angefochten wurde, in der das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), erging – den Nachweis eines Vorteils für das EPIC allein dadurch geführt hat, dass sie dessen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten untersuchte, ohne seine Beziehungen zu Lieferanten und Kunden zu prüfen. Dies wurde vom Gerichtshof nämlich in den Rn. 94 bis 99 dieses Urteils, in denen die einfache Vermutung eines Vorteils aus der mit dem Status als EPIC verbundenen Garantie aufgestellt wurde, überhaupt nicht erwähnt.

141    Sodann ist, was die Schlüsse angeht, die das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils daraus gezogen hat, dass der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), verwiesen hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im letztgenannten Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die nationalen Gerichte befugt sind, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV eine staatliche Bürgschaft für nichtig zu erklären, wenn sie von einer staatlichen Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, übernommen wurde und durch diese Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt wurde.

142    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), erging, wurde die Einstufung der von der staatlichen Stelle übernommenen Bürgschaft als „staatliche Beihilfe“ zugunsten des Darlehensnehmers vor dem Gerichtshof nicht erörtert, da feststand, dass sich der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in Schwierigkeiten befand, so dass er ohne eine solche Bürgschaft nicht in der Lage gewesen wäre, eine Finanzierung auf dem Kapitalmarkt zu erlangen.

143    Der Verweis auf dieses Urteil liefert daher, anders als vom Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils angenommen, keinen nützlichen Hinweis auf die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung.

144    Ebenso wenig durfte das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in Rn. 97 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), auf die Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen hat, Schlüsse zur Tragweite der Vermutung ziehen.

145    Es trifft zwar zu, dass diese Nummern der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften nur den Vorteil betreffen, den der Begünstigte einer staatlichen Bürgschaft in Form von günstigeren Kreditkonditionen – etwa einem niedrigeren Darlehenszins oder weniger strengen Anforderungen an die Sicherheit – genießen kann. Der Verweis des Gerichtshofs auf die genannten Nummern der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften war jedoch durch die Umstände der dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), zugrunde liegenden Rechtssache begründet, in der es allein um den Vorteil ging, den das betreffende EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten aus der mit seinem Status einhergehenden Garantie ziehen konnte.

146    Schließlich ist festzustellen, dass das Argument, das das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), insbesondere in dessen Rn. 104, herleiten wollte, zumindest der Klarheit entbehrt. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Ausführungen, wie vom Gericht entschieden, bestätigen, dass die vom Gerichtshof anerkannte Beweiserleichterung für den Nachweis, ob eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, nur auf den Fall eines Darlehensnehmers Anwendung findet, der aufgrund einer solchen Garantie niedrigere Zinsen zahlen oder eine geringere Sicherheit leisten muss.

147    Demnach hat das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun haben, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und den Kredit- und Finanzinstituten.

148    Dem dritten Rechtsmittelgrund ist daher stattzugeben.

149    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass jenes Urteil auch nicht dahin ausgelegt werden darf, dass die genannte Vermutung automatisch auf die Beziehungen eines EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden erweitert werden kann, ohne dass vorab zu prüfen wäre, ob der Vorteil, den das EPIC daraus ziehen kann, angesichts des Verhaltens dieser Akteure dem Vorteil ähnelt, den es aus seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten zieht.

150    Wie oben in Rn. 116 festgestellt, beruht die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nämlich auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind. Deshalb ist die Geltung dieser Vermutung für die Beziehungen des EPIC zu Lieferanten und Kunden nur insoweit gerechtfertigt, als auf den maßgebenden Märkten solche günstigeren Konditionen auch in diesen Beziehungen anzutreffen sind.

151    Wenn sich die Kommission auf diese Vermutung berufen will, muss sie daher den wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext untersuchen, in dem der von den fraglichen Beziehungen betroffene Markt steht. Insbesondere muss sie prüfen, ob das Verhalten der Akteure auf dem betroffenen Markt es rechtfertigt, von einem ähnlichen Vorteil wie dem in den Beziehungen des EPIC zu den Kredit- und Finanzinstituten bestehenden auszugehen.

152    Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des streitigen Beschlusses für nichtig erklärt hat.

 Zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht

153    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache an das Gericht zurückverweisen.

154    Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Vorbringens zum zweiten und zum dritten Klagegrund nicht zur Entscheidung reif ist, muss der Gerichtshof die Sache an das Gericht zurückverweisen, damit diese Klagegründe erörtert werden.

 Kosten

155    Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T479/11 und T157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ für nichtig erklärt hat.

2.      Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Da Cruz Vilaça

Tizzano

Borg Barthet

Berger

 

Biltgen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Fünften Kammer

A. Calot Escobar

 

J. L. da Cruz Vilaça


*      Verfahrenssprache: Französisch.