Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 14. September 2023 – AF/Cofidis Magyarországi Fióktelepe
(Rechtssache C-565/23, Cofidis Magyarországi Fióktelepe)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: AF
Beklagte: Cofidis Magyarországi Fióktelepe
Vorlagefragen
1. Ist eine gesetzliche Vorschrift (§ 37 Abs. 1 des Gesetzes DH2), die in dem Fall, dass die Unwirksamkeit (Missbräuchlichkeit der Information über das Wechselkursrisiko) den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft und die missbräuchliche Klausel unangewendet bleiben muss, den Verbraucher verpflichtet, bereits bei Klageerhebung, also ohne dass zuvor geprüft worden wäre, ob der Vertrag durchführbar ist, zu beantragen, den Vertrag für gültig und wirksam zu erklären, mit der Richtlinie 93/131 vereinbar?
2. Ist es, wenn das Gericht nach Prüfung feststellt, dass der Vertrag nicht durchführbar ist, gerechtfertigt, den Verbraucher im Fall der vollständigen Unwirksamkeit des Vertrags dazu aufzufordern, anzugeben, ob er die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (C-126/17, C-472/20) oder die Anwendung der Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (C-520/21) begehrt, und die entsprechende verfahrensrechtlich vorgesehene Abrechnung vorzulegen?
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1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).