Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Januar 2014 – Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission
(Rechtssache T‑156/10)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Spanische Rechtsvorschriften, die infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten Maßnahmen zugunsten von landwirtschaftlichen Genossenschaften vorsehen – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Berufsverbände – Keine individuelle Betroffenheit – Keine Rückforderung – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Wegfall wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses – Erledigung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28, 53-55, 57)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit der nach dem Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Anschluss an einen ersten deren Vereinbarkeit feststellenden Beschluss festgestellt wird – Klage einer Vereinigung, die sich an dem betreffenden Verfahren beteiligt hat, deren Rolle aber nicht über die Ausübung der Verfahrensrechte, die den Beteiligten durch Art. 108 Abs. 2 AEUV zugebilligt werden, hinausgeht – Unzulässigkeit (Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h und 20) (vgl. Rn. 33-36)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Vereinigung von Genossenschaften, die behaupten, die tatsächlich Begünstigten einer Beihilfe zu sein, ohne hierfür ausreichende Beweise beizubringen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 46-51)
4. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichterlass nationaler Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe – Interesse, das mit einer zukünftigen und ungewissen den Erlass von Rückforderungsmaßnahmen fordernden Entscheidung der Kommission oder eines nationalen Gerichts begründet wird – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 59, 60, 62)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/473/EU der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (ABl. 2010, L 235, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Confederación de Cooperativas Agrarias de España und die Confederación Empresarial Española de la Economía Social (CEPES) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid (Aeescam) trägt ihre eigenen Kosten. |