URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

13. September 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 und 21 AEUV – Richtlinie 2004/38/EG – Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat – Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger sind – Erstes Kind, das die Staatsangehörigkeit des Wohnmitgliedstaats besitzt – Zweites Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt – Nationale Regelung, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen solchen Verwandten in aufsteigender Linie bei Vorstrafen ausgeschlossen ist – Verweigerung des Aufenthalts, der zur Folge haben kann, dass die Kinder das Gebiet der Union verlassen müssen“

In der Rechtssache C‑165/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 20. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2014, in dem Verfahren

Alfredo Rendón Marín

gegen

Administración del Estado

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič und L. Bay Larsen, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten D. Šváby, F. Biltgen und C. Lycourgos, der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, A. Borg Barthet und M. Safjan sowie der Richterinnen M. Berger, A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Rendón Marín, vertreten durch I. Aránzazu Triguero Hernández und L. De Rossi, abogadas,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigte,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

–        der hellenischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und R. Coesme als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D’Ascia, avvocato dello Stato,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, K. Pawłowska und M. Pawlicka als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt und J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von D. Blundell, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, C. Tufvesson, F. Castillo de la Torre und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Februar 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Drittstaatsangehörigen Alfredo Rendón Marín, dem allein sorgeberechtigten Vater zweier minderjähriger Unionsbürger, die seit ihrer Geburt in Spanien leben, und der Administración del Estado (staatliche Verwaltung, Spanien) wegen der Entscheidung des Director General de Inmigración del Ministerio de Trabajo e Inmigración (Generaldirektor für Einwanderung des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung, Spanien), Herrn Rendón Marín aufgrund seiner Vorstrafen keine Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Umstände zu erteilen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35) lauten:

„(23) Die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem [EG-]Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. Die Wirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit der Grad der Integration der Betroffenen, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Situation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden.

(24)      Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, insbesondere in Fällen, in denen sie dort geboren sind und dort ihr ganzes Leben lang ihren Aufenthalt gehabt haben, sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes sollten solche außergewöhnlichen Umstände zudem auch für Ausweisungsmaßnahmen gegen Minderjährige gelten, damit die familiären Bande unter Schutz stehen.“

4        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

d)      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3.      ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

5        Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt:

„(1)      Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2)      Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a)      jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat …;

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.“

6        Art. 7 („Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“) der Richtlinie 2004/38 sieht in den Abs. 1 und 2 vor:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

d)      ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.“

7        Der zu Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 gehörende Art. 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“) bestimmt in den Abs. 1 und 2:

„(1)      Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“

8        In Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“) der Richtlinie 2004/38 bestimmt Art. 27 Abs. 1 und 2:

„(1)      Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2)      Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“

9        Art. 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie 2004/38 lautet:

„(1)      Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2)      Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3)      Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a)      ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b)      minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

 Spanisches Recht

10      Art. 31 Abs. 3 der Ley Orgánica 4/2000 sobre derechos y libertades de los extranjeros en España y su integración social (verfassungsergänzendes Gesetz 4/2000 betreffend die Rechte und Freiheiten sowie die soziale Integration von Ausländern in Spanien) vom 11. Januar 2000 (BOE Nr. 10 vom 12. Januar 2000, S. 1139) sieht die Möglichkeit vor, einem Drittstaatsangehörigen aus außergewöhnlichen Gründen auch ohne vorheriges Visum einen vorläufigen Aufenthaltstitel zu erteilen.

11      Art. 31 Abs. 5 und 7 der Ley Orgánica 4/2000 bestimmt:

„(5)      Einem Ausländer wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er keine Vorstrafen in Spanien oder in seinen vorherigen Aufenthaltsländern wegen Taten hat, die in der spanischen Rechtsordnung mit Strafe bedroht sind, und für ihn in den Staaten, mit denen Spanien ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, kein Einreiseverbot besteht.

(7)      Bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse werden gegebenenfalls berücksichtigt:

a)      die Vorstrafen, wobei Begnadigungen, bedingte Straferlasse und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen sind;

b)      die Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Ausländers in Steuersachen und Angelegenheiten der sozialen Sicherheit.

Bei der Verlängerung werden insbesondere die für die Verlängerung sprechenden Integrationsanstrengungen des Ausländers berücksichtigt, die durch einen positiven Bericht der Autonomen Gemeinschaft nachgewiesen werden müssen, der bescheinigt, dass der Betreffende die in Art. 2ter dieses Gesetzes vorgesehenen Schulungen besucht hat.“

12      Abs. 4 der Ersten Zusatzbestimmung des Real Decreto 2393/2004 por el que se aprueba el Reglamento de la Ley Orgánica 4/2000 (Königlicher Erlass 2393/2004 über die Genehmigung der Verordnung zur Durchführung der Ley Orgánica 4/2000) vom 30. Dezember 2004 (BOE Nr. 6 vom 7. Januar 2005, S. 485) sah vor:

„… [D]er Staatssekretär für Ein- und Auswanderung kann bei Vorliegen außergewöhnlicher, in dieser Regelung nicht vorgesehener Umstände auf vorherigen Bericht des Staatssekretärs für Sicherheit individuelle befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilen.“

13      Nach den Art. 124 und 128 des Real Decreto 557/2011 por el que se aprueba el Reglamento de la Ley Orgánica 4/2000, tras su reforma por Ley Orgánica 2/2009 (Königlicher Erlass 557/2011 zur Genehmigung der Verordnung über die Ley Orgánica 4/2000 nach ihrer Neufassung durch die Ley Orgánica 2/2009) vom 20. April 2011 (BOE Nr. 103 vom 30. April 2011, S. 43821) kann wegen außergewöhnlicher, auf familiären Bindungen („arraigo familiar“) beruhender Umstände eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, sofern der Antragsteller in Spanien und in den Ländern, in denen er sich zuvor aufgehalten hat, nicht wegen Taten, die in der spanischen Rechtsordnung mit Strafe bedroht sind, vorbestraft ist.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14      Herr Rendón Marín, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, ist Vater zweier minderjähriger, in Málaga (Spanien) geborener Kinder – eines Jungen spanischer Staatsangehörigkeit und eines Mädchens polnischer Staatsangehörigkeit. Die Kinder haben sich durchgehend in Spanien aufgehalten.

15      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass Herr Rendón Marín mit Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia de Málaga (Erstinstanzliches Gericht von Málaga, Spanien) vom 13. Mai 2009 das Recht zugesprochen wurde, allein für die Kinder zu sorgen und diese bei sich unterzubringen. Der Wohnsitz der Mutter der Kinder, einer polnischen Staatsangehörigen, ist unbekannt. Dem Vorlagebeschluss zufolge wird ausreichend für die Kinder gesorgt, und sie erhalten eine angemessene Schulausbildung.

16      Herr Rendón Marín ist vorbestraft. Er wurde u. a. in Spanien zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung wurde jedoch ab dem 13. Februar 2009 für zwei Jahre vorläufig ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung (20. März 2014) wartete Herr Rendón Marín auf eine Entscheidung über einen Antrag auf Löschung seiner Vorstrafen im Strafregister („cancelación“).

17      Am 18. Februar 2010 beantragte Herr Rendón Marín beim Generaldirektor für Einwanderung des Ministeriums für Arbeit und Einwanderung eine befristete Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Abs. 4 der Ersten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 2393/2004.

18      Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2010 gemäß Art. 31 Abs. 5 der Ley Orgánica 4/2000 wegen des Vorliegens von Vorstrafen abgelehnt.

19      Die von Herrn Rendón Marín dagegen erhobene Klage wurde von der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) mit Urteil vom 21. März 2012 abgewiesen, gegen das Herr Rendón Marín beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein Rechtsmittel einlegte.

20      Herr Rendón Marín stützte sein Rechtsmittel auf ein einziges rechtliches Vorbringen, nämlich eine falsche Auslegung der Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639), und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), denen er entnimmt, dass die beantragte Aufenthaltserlaubnis hätte erteilt werden müssen, sowie auf einen Verstoß gegen Art. 31 Abs. 3 und 7 der Ley Orgánica 4/2000.

21      Das vorlegende Gericht führt aus, unabhängig von den konkreten Umständen des Ausgangsverfahrens müsse der Betreffende hier – wie in den Fällen, die den Urteilen vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639), und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), zugrunde gelegen hätten – wegen der Weigerung, ihm in Spanien eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, aus dem spanischen Hoheitsgebiet und daher auch aus dem Gebiet der Europäischen Union ausreisen, so dass auch die beiden von ihm abhängigen minderjährigen Kinder das Unionsgebiet verlassen müssten. Im Unterschied zu den Sachverhalten, die Gegenstand der Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639), und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), gewesen seien, dürfe im vorliegenden Fall nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bei Vorstrafen des Antragstellers in Spanien aber keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

22      Folglich fragt sich das vorlegende Gericht, ob nationale Rechtsvorschriften, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorstrafen im Antragsland ausnahmslos verbieten, auch wenn das unweigerlich bedeutet, dass einem minderjährigen, vom Antragsteller abhängigen Familienangehörigen, der Unionsbürger ist, sein Recht auf Aufenthalt im Unionsgebiet genommen wird, mit der im vorliegenden Fall angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 20 AEUV vereinbar ist.

23      Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, einem Elternteil eines von ihm abhängigen minderjährigen Unionsbürgers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wegen des Vorliegens von Vorstrafen im Antragsland ausschließen, auch wenn das den Minderjährigen zur Ausreise aus dem Unionsgebiet zwingt, weil er den Elternteil begleiten muss, mit Art. 20 AEUV in dessen Auslegung durch die Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639), und vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), vereinbar?

 Zum Fortbestand des Ausgangsrechtsstreits

24      Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs berücksichtigt werden kann (Urteil vom 11. September 2008, UGT‑Rioja u. a., C‑428/06 bis C‑434/06, EU:C:2008:488, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist der Gerichtshof befugt, von Amts wegen zu prüfen, ob der Ausgangsrechtsstreit fortbesteht.

25      Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits die Entscheidung, Herrn Rendón Marín keine befristete Erlaubnis zum Aufenthalt in Spanien zu erteilen. Beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) ist nämlich ein Rechtsmittel gegen das Urteil der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof) vom 21. März 2012 eingelegt worden, mit dem die Klage gegen die Entscheidung, den Antrag von Herrn Rendón Marín auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, abgewiesen worden war.

26      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und den Angaben, die Herr Rendón Marín und die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, ergibt sich jedoch, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens, nachdem das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatte, bei der Vertretung der Regierung in Málaga zwei neue Anträge auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Umstände gestellt hat und dass dem zweiten Antrag stattgegeben wurde.

27      In der mündlichen Verhandlung hat die spanische Regierung nämlich mitgeteilt, dass Herrn Rendón Marín am 18. Februar 2015 von der Subdelegación del Gobierno en Málaga (Vertretung der Regierung in der Provinz Málaga, Spanien) eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei. Wie Herr Rendón Marín hierzu mündlich erläutert hat, hat er diese befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß den Art. 124 und 128 des Königlichen Erlasses 557/2011 wegen außergewöhnlicher, auf familiären Bindungen beruhender Umstände erhalten, weil seine Vorstrafen im Strafregister von der zuständigen spanischen Behörde getilgt worden waren („cancelación“).

28      Das vorlegende Gericht wurde daher darum ersucht, dem Gerichtshof mitzuteilen, ob es für seine Entscheidung eine Antwort des Gerichtshofs noch für notwendig erachte.

29      Mit Schreiben vom 9. März 2016 hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass dem in der Verwaltungsklage gestellten Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis durch die am 18. Februar 2015 ergangene Entscheidung der Vertretung der Regierung in der Provinz Málaga stattgegeben worden sei. Das vorlegende Gericht hat jedoch erklärt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte.

30      Die im Rahmen des Ausgangsverfahrens gestellten Anträge seien dadurch, dass Herrn Rendón Marín im Februar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, nämlich nicht in vollem Umfang erledigt. Wäre der Verwaltungsklage des Ausgangsverfahrens stattgegeben worden, wäre die angefochtene Entscheidung vom 13. Juli 2010, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, für rechtswidrig erklärt worden, und eine daraufhin erteilte Aufenthaltserlaubnis hätte ab dem 13. Juli 2010 gegolten. Die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem 13. Juli 2010 könnten für den Kläger des Ausgangsverfahrens aber Folgen haben, die über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als solche hinausgingen. Zu denken sei etwa an eine Entschädigung wegen des Verlusts von Arbeitsverträgen, Sozialleistungen oder Beiträgen zur Sozialversicherung oder unter Umständen auch des Rechts, die spanische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

31      Somit ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit beim vorlegenden Gericht nach wie vor anhängig ist und dass eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nach wie vor von Nutzen ist.

32      Folglich ist über das Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden.

 Zur Vorlagefrage

33      Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn die Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C‑243/09, EU:C:2010:609, Rn. 39, vom 30. Mai 2013, Worten, C‑342/12, EU:C:2013:355, Rn. 30, und vom 19. September 2013, Betriu Montull, C‑5/12, EU:C:2013:571, Rn. 40).

34      Auch wenn das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 20 AEUV beschränkt hat, hindert dies demnach den Gerichtshof nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2010, Fuß, C‑243/09, EU:C:2010:609, Rn. 40, vom 30. Mai 2013, Worten, C‑342/12, EU:C:2013:355, Rn. 31, und vom 19. September 2013, Betriu Montull, C‑5/12, EU:C:2013:571, Rn. 41).

35      Die Vorlagefrage ist im Licht dieser Rechtsprechung und angesichts der Angaben im Vorlagebeschluss dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 einerseits sowie Art. 20 AEUV andererseits dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem vorbestraften Drittstaatsangehörigen eine Erlaubnis zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats automatisch zu verweigern ist, und zwar auch dann, wenn der Drittstaatsangehörige alleine für den Unterhalt von zwei minderjährigen Kindern aufkommt, die Unionsbürger sind und mit ihm seit ihrer Geburt in diesem Mitgliedstaat leben, ohne von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hätte, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.

36      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die etwaigen Rechte, die Drittstaatsangehörigen durch die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft verliehen werden, keine eigenständigen Rechte sind, sondern Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 35, vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 22, und vom 12. März 2014, O. und B., C‑456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen besteht grundsätzlich also nur dann, wenn es erforderlich ist, damit ein Unionsbürger seine Rechte auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt in der Union effektiv ausüben kann.

37      Somit ist zu prüfen, ob einem Drittstaatsangehörigen wie Herrn Rendón Marín auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 oder auf der Grundlage von Art. 20 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen kann und, wenn ja, ob seine Vorstrafen eine Einschränkung dieses Rechts rechtfertigen können.

 Zu Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38

 Zum Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38

38      Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 definiert als „Berechtigte“ der durch die Richtlinie gewährten Rechte „jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie … seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen“.

39      Herr Rendón Marín ist ein Drittstaatsangehöriger, der Vater von minderjährigen Unionsbürgern ist, für die er allein sorgeberechtigt ist und die sich durchgehend im selben Mitgliedstaat, dem Königreich Spanien, aufgehalten haben.

40      Der minderjährige Sohn von Herrn Rendón Marín hat nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Er hat sich durchgehend in dem Mitgliedstaat aufgehalten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Er fällt daher nicht unter den Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn keine Anwendung findet (Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 57, und vom 6. Dezember 2012, O u. a., C‑356/11 und C‑357/11, EU:C:2012:776, Rn. 42).

41      Die minderjährige Tochter von Herrn Rendón Marín, die die polnische Staatsangehörigkeit besitzt und sich seit ihrer Geburt in Spanien aufhält, fällt hingegen unter den Begriff „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wie die spanische, die hellenische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission geltend gemacht haben.

42      Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Situation, in der sich im Aufnahmemitgliedstaat der Angehörige eines anderen Mitgliedstaats befindet, der im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aufgrund dieser Tatsache einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, in der dieser Staatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den Aufenthalt nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 19).

43      Folglich kann sich die Tochter von Herrn Rendón Marín auf Art. 21 Abs. 1 AEUV und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26).

44      Art. 21 Abs. 1 AEUV und die Richtlinie 2004/38 verleihen der Tochter von Herrn Rendón Marín also grundsätzlich ein Recht auf Aufenthalt in Spanien.

45      Dieses Recht der Unionsbürger zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aber vorbehaltlich der im AEU-Vertrag und in dessen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 26). Diese sind unter Einhaltung der unionsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, u. a. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 91, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 32).

46      Zu den genannten Bedingungen ist festzustellen, dass jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten hat, wenn er insbesondere, im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38, für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

47      Sofern die Tochter von Herrn Rendón Marín nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 das Recht, sich auf Dauer in Spanien aufzuhalten, erworben hat, das dann nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III und insbesondere von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geknüpft wäre, kann ihr ein Recht auf Aufenthalt nur gewährt werden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie erfüllt.

48      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dem Unionsbürger zwar ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen müssen, doch enthält das Unionsrecht in Bezug auf die Herkunft der Mittel keine Anforderungen, so dass sie auch von einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil der betreffenden minderjährigen Unionsbürger ist, stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 30, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 27).

49      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass für die Kinder von Herrn Rendón Marín ausreichend gesorgt wird und dass sie eine angemessene Schulausbildung erhalten. Die spanische Regierung hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass Herr Rendón Marín gemäß den spanischen Rechtsvorschriften über eine Krankenversicherung für sich und seine Kinder verfüge. Dennoch wird das vorlegende Gericht festzustellen haben, ob die Tochter von Herrn Rendón Marín – entweder selbst oder über ihren Vater – über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 verfügt.

50      In Bezug auf die Frage, ob Herrn Rendón Marín, einem Drittstaatsangehörigen, als Verwandtem in gerader aufsteigender Linie einer nach der Richtlinie 2004/38 über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Unionsbürgerin ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht, ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger „Unterhalt gewährt“, aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird, so dass sich bei der hier vorliegenden umgekehrten Situation, in der dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, Letzterer nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte „Unterhalt gewährt“, im Sinne der Richtlinie 2004/38 berufen kann, um in den Genuss eines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 25).

51      Würde aber dem für einen minderjährigen Unionsbürger tatsächlich das Sorgerecht wahrnehmenden Elternteil, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, nicht erlaubt, sich mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, da der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während des Aufenthalts mit dem Kind zusammen im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 45, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 28).

52      Verleihen Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, erlauben dieselben Vorschriften es somit dem Elternteil, der für diesen Staatsangehörigen tatsächlich sorgt, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten (Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46 und 47, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 29).

53      Sofern nicht der oben in Rn. 47 angesprochene Fall vorliegt, wird das vorlegende Gericht – wie oben in Rn. 49 ausgeführt – zu prüfen haben, ob die Tochter von Herrn Rendón Marín die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 für ein Recht auf Aufenthalt in Spanien auf der Grundlage von Art. 21 AEUV und der Richtlinie erfüllt. Wenn ja, wären Art. 21 AEUV und die Richtlinie dahin auszulegen, dass es grundsätzlich nicht mit ihnen vereinbar ist, Herrn Rendón Marín ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verwehren.

 Zu den Auswirkungen der Vorstrafen auf die Anerkennung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Hinblick auf die Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38

54      Es bleibt zu prüfen, ob ein etwaiges abgeleitetes Aufenthaltsrecht von Herrn Rendón Marín durch eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eingeschränkt werden kann.

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen auf Aufenthalt in der Union nicht uneingeschränkt besteht, sondern den im Vertrag und in den Bestimmungen zu seiner Durchführung vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden darf (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C‑33/07, EU:C:2008:396, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Nach dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 ist die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Maßnahme, die Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. Aus diesem Grund wird mit der Richtlinie 2004/38, wie aus ihrem 24. Erwägungsgrund hervorgeht, eine auf das Maß der Integration der betreffenden Personen im Aufnahmemitgliedstaat abstellende Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen geschaffen; dieser ist umso stärker, je besser die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind (Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C‑145/09, EU:C:2010:708, Rn. 24 und 25).

57      In Bezug auf das Ausgangsverfahren ergeben sich die Beschränkungen des Aufenthaltsrechts insbesondere aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beschränken dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2008, Jipa, C‑33/07, EU:C:2008:396, Rn. 22).

58      Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Ausnahme der öffentlichen Ordnung eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen dar, die eng auszulegen ist und deren Tragweite nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18, vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 33, vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C‑482/01 und C‑493/01, EU:C:2004:262, Rn. 65, vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C‑441/02, EU:C:2006:253, Rn. 34, und vom 7. Juni 2007, Kommission/Niederlande, C‑50/06, EU:C:2007:325, Rn. 42).

59      Nach Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2004/38 muss bei Maßnahmen, mit denen das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder eines seiner Familienangehörigen eingeschränkt wird, insbesondere solchen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein.

60      Hinzu kommt, dass in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 hervorgehoben wird, dass vorangegangene strafrechtliche Verurteilungen allein Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht begründen können, dass das Verhalten der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft oder des betroffenen Mitgliedstaats berührt, und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Jipa, C‑33/07, EU:C:2008:396, Rn. 23 und 24, und vom 23. November 2010, Tsakouridis, C‑145/09, EU:C:2010:708, Rn. 48).

61      Folglich steht das Unionsrecht einer Einschränkung des Aufenthaltsrechts entgegen, die auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt und zur Abschreckung anderer Ausländer verfügt wird, zumal wenn diese Maßnahme im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung automatisch verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C‑441/02, EU:C:2006:253, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Ausweisung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, hier dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, steht, sind also die in Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 genannten Kriterien zu berücksichtigen: die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist ferner der Schweregrad der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

63      Die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, macht die Erteilung einer ersten Aufenthaltserlaubnis aber automatisch und ausnahmslos vom Fehlen von Vorstrafen in Spanien oder in den Ländern, in denen sich der Betreffende zuvor aufgehalten hat, abhängig.

64      Im konkreten Fall wurde der Antrag von Herrn Rendón Marín vom 18. Februar 2010 auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen außergewöhnlicher Umstände nach den Angaben im Vorlagebeschluss aufgrund des Vorliegens von Vorstrafen zurückgewiesen. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis wurde demnach automatisch abgelehnt, ohne die besondere Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, d. h. ohne Bewertung seines persönlichen Verhaltens oder der etwaigen aktuellen Gefahr, die er für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte.

65      Was die Beurteilung der relevanten Umstände des vorliegenden Falls angeht, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Herr Rendón Marín wegen eines 2005 begangenen Vergehens verurteilt wurde. Eine solche strafrechtliche Verurteilung kann allein nicht die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis begründen. Das Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gerichtshof hat hervorgehoben, dass die Voraussetzung des Vorliegens einer gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein muss, zu dem die fragliche Maßnahme erfolgt (vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, EU:C:1977:172, Rn. 28). Dies ist hier offenbar nicht der Fall, da die gegen Herrn Rendón Marín verhängte Freiheitsstrafe ausgesetzt wurde und nicht vollzogen worden zu sein scheint.

66      Was im Übrigen die etwaige Ausweisung von Herrn Rendón Marín angeht, ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, insbesondere dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2010, Tsakouridis, C‑145/09, EU:C:2010:708, Rn. 52), und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Art. 7 der Charta ist in Verbindung mit der Verpflichtung zu sehen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2009, Detiček, C‑403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 53 und 54).

67      Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger ist, dem er Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat lebt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist.

 Zu Art. 20 AEUV

 Zum Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts gemäß Art. 20 AEUV

68      Für den Fall, dass das vorlegende Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zu dem Schluss gelangen sollte, dass diese nicht erfüllt sind, und jedenfalls in Bezug auf den Sohn von Herrn Rendón Marín, einen Minderjährigen, der durchgehend in dem Mitgliedstaat gelebt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ist zu prüfen, ob Art. 20 AEUV gegebenenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Herrn Rendón Marín zu begründen vermag.

69      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verleiht Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, NA, C‑115/15, EU:C:2016:487, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger das elementare, persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Oktober 2010, Lassal, C‑162/09, EU:C:2010:592, Rn. 29, und vom 16. Oktober 2012, Ungarn/Slowakei, C‑364/10, EU:C:2012:630, Rn. 43).

71      Wie der Gerichtshof in Rn. 42 des Urteils vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), festgestellt hat, steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

72      Die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft verleihen Drittstaatsangehörigen dagegen keine eigenständigen Rechte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 66, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 34).

73      Wie bereits oben in Rn. 36 ausgeführt, sind nämlich die etwaigen Rechte, die die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft den Drittstaatsangehörigen verleihen, nicht deren eigene Rechte, sondern aus den Rechten des Unionsbürgers abgeleitete. Ihr Zweck und ihre Rechtfertigung beruhen auf der Feststellung, dass ihre Nichtanerkennung den Unionsbürger insbesondere in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte (Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 67 und 68, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 35).

74      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen – obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dennoch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C‑34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 44, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 66 und 67, vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

75      Kennzeichnend für die genannten Fälle ist, dass sie, auch wenn sie durch Rechtsvorschriften geregelt sind, die a priori in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, und zwar durch die Rechtsvorschriften über das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereichs des Sekundärrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verleihung eines Einreise- und Aufenthaltsrechts vorsehen, in einem inneren Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers stehen, die beeinträchtigt würden, wenn den Drittstaatsangehörigen das Recht verweigert würde, in den Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger wohnt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, und die daher der Versagung dieses Rechts entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 72, und vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 37).

76      Im vorliegenden Fall haben die Kinder von Herrn Rendón Marín, da sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nämlich die spanische bzw. polnische, den Status von Unionsbürgern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, EU:C:2003:539, Rn. 21, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 25).

77      Als Unionsbürger haben sie mithin das Recht, sich im Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten, und alle Beschränkungen dieses Rechts fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

78      Müsste Herr Rendón Marín, dem das alleinige Sorgerecht für die Kinder übertragen wurde, das Unionsgebiet als Drittstaatsangehöriger wegen der Verweigerung seines Aufenthalts verlassen, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird, könnte sich daraus eine Beschränkung des genannten Rechts und insbesondere des Aufenthaltsrechts ergeben, da die Kinder gezwungen sein könnten, Herrn Rendón Marín zu begleiten und damit das Unionsgebiet als Ganzes zu verlassen. Durch die etwaige Verpflichtung ihres Vaters, das Unionsgebiet zu verlassen, würde den Kindern also der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 67, vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 71, vom 8. Mai 2013, Ymeraga u. a., C‑87/12, EU:C:2013:291, Rn. 36, und vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 32).

79      Mehrere Mitgliedstaaten, die Erklärungen eingereicht haben, haben geltend gemacht, Herr Rendón Marín und seine Kinder könnten sich nach Polen, den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit seiner Tochter, begeben. Herr Rendón Marín hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er zur Familie der Mutter seiner Tochter, die nicht in Polen lebe, keinen Kontakt habe und dass weder er noch seine Kinder Polnisch könnten. Insoweit wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens Herrn Rendón Marín als dem Elternteil, der allein tatsächlich für die Kinder sorgt, gegebenenfalls ein abgeleitetes Recht zusteht, die Kinder in das polnische Hoheitsgebiet zu begleiten und sich mit ihnen dort aufzuhalten, so dass die Weigerung der spanischen Behörden, ihm ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, nicht zur Folge hätte, dass die Kinder gezwungen wären, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Alokpa und Moudoulou, C‑86/12, EU:C:2013:645, Rn. 34 und 35).

80      Vorbehaltlich der oben in den Rn. 78 und 79 genannten Überprüfungen kann die Situation, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nach den Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, dazu führen, dass den Kindern von Herrn Rendón Marín der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt wird, so dass sie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

 Zur Möglichkeit der Beschränkung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts

81      Art. 20 AEUV lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, sich u. a. auf eine Ausnahme wegen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berufen. Da die Situation von Herrn Rendón Marín aber in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist bei ihrer Beurteilung das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta zu berücksichtigen, wobei dieser Artikel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannt ist, zu berücksichtigen (siehe oben, Rn. 66).

82      Im Übrigen sind die Begriffe „öffentliche Ordnung“ und „öffentliche Sicherheit“ als Rechtfertigung für eine Abweichung vom Aufenthaltsrecht der Unionsbürger oder ihrer Familienangehörigen eng auszulegen, so dass ihre Tragweite nicht ohne Kontrolle durch die Organe der Union einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden darf (siehe oben, Rn. 58).

83      Dabei hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff „öffentliche Ordnung“ jedenfalls voraussetzt, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zum Begriff „öffentliche Sicherheit“ geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass er sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C‑145/09, EU:C:2010:708, Rn. 43 und 44, und vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 65 und 66).

84      In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

85      Ein solcher Schluss kann jedoch nicht automatisch allein auf der Grundlage der Vorstrafen des Betroffenen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktuellen, relevanten Umstände des Einzelfalls durch das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert.

86      Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter der Kinder und ihr Gesundheitszustand sowie ihre familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen.

87      Folglich ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.

88      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten:

–        Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Aufnahmemitgliedstaats ist, dem er Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat lebt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist.

–        Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, entgegensteht, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.

 Kosten

89      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Aufnahmemitgliedstaats ist, dem er Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat lebt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist.

Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, entgegensteht, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Spanisch.