Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 - Clarke / HABM

(Rechtssache F-5/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Nicole Clarke (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Einerseits die Nichtigerklärung der Klausel des Vertrags der Klägerin, die die automatische Beendigung des Arbeitsvertrages für den Fall vorsieht, dass die Klägerin bei einem externen für das HABM vorgesehenen Auswahlverfahren nicht ausgewählt werden sollte, andererseits die Erklärung, dass die Auswahlverfahren OHMI/AD/01/07, OHMI/AD/02/07, OHMI/AST/01/07 und OHMI/AST/02/02 keine Auswirkungen auf den Vertrag de Klägerin haben. Außerdem Beantragung von Schadensersatz.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Das Gericht möge das Schreiben des HABM vom 12.03.2009 und die darin enthaltenen Entscheidungen des HABM, wonach das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin unter Anwendung einer 8-monatigen Kündigungsfrist ab dem 16.03.2009 endet unter Feststellung des ungekündigten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem HABM aufheben.Soweit vom Gericht als nötig erachtet, beantragt die Klägerin auch die weiteren, von der Klägerin als unselbständig eingestuften, Schreiben des HABM vom 03.08.2009 (Fristaussetzung für 3 Monate) und vom 09.10.2009 (Beschwerdeablehnung) aufzuheben.

Das Gericht möge die Auflösungsklausel in Art. 5 des Arbeitsvertrages der Klägerin mit dem HABM aufheben oder ihre Nichtigkeit erklären, hilfsweise,

erklären, dass auch in Zukunft eine Beendigung des Arbeitsvertrages der Klägerin nicht auf die Auflösungsklausel ihres Arbeitsvertrages gestützt werden kann;

hilfsweise feststellen, dass jedenfalls die im Schreiben des HABM vom 12.03.2009 benannten Auswahlverfahren nicht in der Lage waren, negative Folgewirkungen aus der Auflösungsklausel auszulösen.

Das Gericht möge das HABM dazu verurteilen, an die Klägerin eine Schadensersatzzahlung in angemessener, in das Ermessen des Gerichts gestellter Höhe für die durch die im Antrag zu 1. genannten Erklärungen bei ihr entstandenen moralischen und immateriellen Schäden zu leisten.

Für den Fall, dass die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts und/oder die Zahlung von den geschuldeten Bezügen an die Klägerin durch das HABM trotz des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des HABM bereits beendet wurde:

Das Gericht möge das HABM dazu verurteilen, der Klägerin - unter Feststellung der Verpflichtung des HABM die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen und wieder in den Dienst einzugliedern - den ihr entstandenen materiellen Schaden umfassend zu ersetzen, insbesondere durch Auszahlung aller evtl. ausständiger Bezüge und aller sonstigen durch das rechtswidrige Verhalten der HABM bei der Klägerin verursachten Aufwendungen (abzüglich von erhaltenem Arbeitslosengeld).

Hilfsweise für den Fall, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in der vorstehenden Situation eine Wiedereingliederung der Klägerin in den Dienst und/oder Weiterbeschäftigung unter den bisherigen Bedingungen nicht erfolgt, das HABM dazu verurteilen, an die Klägerin für den durch die rechtswidrige Beendigung ihrer Tätigkeit entstandenen materiellen Schaden eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Differenz zwischen ihrem tatsächlich zu erwartenden Lebenseinkommen im Vergleich zu dem Lebenseinkommen, das die Klägerin erzielt hätte, würde der Vertrag weiterlaufen, unter Berücksichtigung der Pensionsleistungen und sonstigen Ansprüche zu leisten.

Das Gericht möge die Kosten des Verfahrens dem HABM auferlegen.

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