Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Januar 2021 - Uniqa Versicherungen AG gegen VU

(Rechtssache C-18/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Uniqa Versicherungen AG

Antragsgegner: VU

Vorlagefrage:

Sind die Art. 20 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens1 dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer Unterbrechung der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von 30 Tagen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch § 1 Abs. 1 des österreichischen Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, wonach in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis nach dem 21.3.2020 eintritt oder die bis dahin noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen werden und mit 1.5.2020 neu zu laufen beginnen, entgegenstehen?

____________

1 ABl. 2006, L 399, S. 1.