URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Januar 2022(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten von Flughäfen und Fluggesellschaften – Beschluss, mit dem Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn als mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden, und mit dem festgestellt wird, dass keine staatlichen Beihilfen zugunsten der diesen Flughafen nutzenden Fluggesellschaften vorliegen – Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Natürliche oder juristische Person, die von dem in Rede stehenden Beschluss nicht unmittelbar und individuell betroffen ist – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“

In der Rechtssache C‑594/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2019,

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und S. Noë als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,


Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Professor C. Koenig,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin (Berichterstatter) und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Deutsche Lufthansa AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Mai 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:349, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

2        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird im angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:

„1      Die Klägerin, [Deutsche Lufthansa], ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Haupttätigkeit in der Beförderung von Fluggästen besteht. Ihr wichtigster Basisflughafen ist Frankfurt am Main (Deutschland).

2      Die Ryanair Ltd ist eine irische Billigfluggesellschaft. Sie nutzt die Infrastruktur des Flughafens Frankfurt-Hahn (Deutschland).

3      Der Flughafen Frankfurt-Hahn liegt in Rheinland-Pfalz (Deutschland), ca. 120 km westlich von Frankfurt am Main. Er ist 115 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt. Bis 1992 befand sich an seinem Standort eine Militärbasis, die dann in einen Zivilflughafen umgewandelt wurde.

4      Der Flughafen Frankfurt-Hahn wurde ab dem 1. Januar 1998 von der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG …) betrieben. Mehrheitsanteilseignerin dieser Gesellschaft war die Flughafen Frankfurt/Main GmbH, die Betreiberin des Flughafens Frankfurt am Main. Die übrigen Anteile wurden vom Land Rheinland-Pfalz … gehalten. Die Flughafen Frankfurt/Main GmbH verkaufte ihre Anteile am 31. Dezember 2008 an das Land Rheinland-Pfalz, das bis 2017 eine Mehrheitsbeteiligung von 82,5 % hielt. Die übrigen Anteile (17,5 %) wurden vom Land Hessen (Deutschland) gehalten, das 2002 bei FFHG eingestiegen war.

5      FFHG ist seit dem 19. Februar 2009 an den Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz angeschlossen, mit dem freie Liquiditäten der verschiedenen Holdinggesellschaften, Stiftungen und öffentlichen Unternehmen des Landes optimal genutzt werden sollen. Im Rahmen des Liquiditätspools hatte FFHG eine Kreditlinie von 45 Mio. Euro. Diese Kreditlinie ist die erste Maßnahme, die im [streitigen] Beschluss … untersucht wurde.

6       Außerdem wurden FFHG 2009 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (im Folgenden: ISB) fünf Darlehen gewährt (zweite Maßnahme, die im [streitigen] Beschluss untersucht wurde).

7      Die Darlehen wurden vom Land Rheinland-Pfalz zu 100 % besichert (dritte Maßnahme, die im [streitigen] Beschluss untersucht wurde).

8      Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 unterrichtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland über ihre Entscheidung, in Bezug auf die Finanzierung von FFHG und deren finanzielle Beziehungen zu Ryanair ein erstes förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen SA.21121 geführt (im Folgenden: Verfahren Hahn I). Gegenstand des Verfahrens waren zwölf Maßnahmen: sieben Maßnahmen zugunsten von FFHG und fünf Maßnahmen, die Ryanair und teilweise weitere Fluggesellschaften betrafen. Im Verfahren Hahn I erging der Beschluss (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABI. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: Beschluss Hahn I). Er ist Gegenstand der Klage Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15).

9      Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 stellte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland einen zweiten Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn zu, die aus den drei oben in den Rn. 5 bis 7 beschriebenen Maßnahmen (im Folgenden: [in Rede stehende] Maßnahmen) bestanden haben soll. Der Beschluss wurde am 21. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABI. 2012, C 216, S. 1) veröffentlicht (im Folgenden: Beschluss Hahn II).

[Der streitige Beschluss]

10      Mit dem [streitigen] Beschluss stellte die Kommission fest, dass die FFHG vom Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz bereitgestellte Kreditlinie (1), die Darlehen Nrn. 2 und 5 der ISB (2) und die vom Land Rheinland-Pfalz gestellte Garantie zur Besicherung von 100 % der ausstehenden Darlehen der ISB (3) staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ferner, dass die Darlehen Nrn. 1, 3 und 4 der ISB keine staatlichen Beihilfen darstellten.

11      Außer dem Beschluss Hahn I (siehe oben, Rn. 8) und dem [streitigen] Beschluss erließ die Kommission am 31. Juli 2017 auch noch den Beschluss C(2017) 5289 zu der staatlichen Beihilfe SA.47969, die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat (ABI. 2018, C 121, S. 9, im Folgenden: Beschluss Hahn III). Er ist Gegenstand der im Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T‑218/18 eingetragenen Klage. Schließlich eröffnete die Kommission auf eine 2015 von der [Rechtsmittelführerin] eingelegte Beschwerde hin das Verfahren SA.43260. Gegenstand dieses Verfahrens sind nach mehrmaligen Erweiterungen 14 weitere Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair (im Folgenden: Verfahren Hahn IV).“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

3        Mit am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

4        Am 11. März 2016 erhob die Europäische Kommission mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit, zu der u. a. die Rechtsmittelführerin am 31. Mai 2016 Stellung nahm.

5        Das Gericht entschied zwar mit Beschluss vom 5. September 2017, die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, hielt sich aber später durch den Schriftsatzwechsel für hinreichend unterrichtet, um durch Beschluss über die Einrede zu entscheiden.

6        Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit stellte die Kommission, unterstützt durch das Land Rheinland-Pfalz als Streithelfer im ersten Rechtszug, die Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin in Abrede, da diese von dem streitigen Beschluss weder unmittelbar noch individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffen sei.

7        Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nicht Adressatin des streitigen Beschlusses sei, geprüft, ob die Rechtsmittelführerin klagebefugt sei, weil sie entweder im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV von diesem Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sei oder weil sie unmittelbar von ihm betroffen sei und es sich bei diesem Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handele, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe.

8        Diese Prüfung wurde nacheinander zum einen in Bezug auf die Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV in den Rn. 85 bis 145 des angefochtenen Beschlusses und zum anderen in Bezug auf die Klagebefugnis nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV in den Rn. 146 bis 150 dieses Beschlusses vorgenommen.

9        Zu diesem Zweck prüfte das Gericht zunächst, ob die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV individuell betroffen war.

10      In diesem Zusammenhang stellte das Gericht zunächst in Rn. 95 des angefochtenen Beschlusses fest, dass bei der Prüfung der Frage, ob der streitige Beschluss die Rechtsmittelführerin individuell betreffe, im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht zwischen den einzelnen Maßnahmen zu unterscheiden sei.

11      Insoweit hat das Gericht zum einen in den Rn. 96 bis 109 des angefochtenen Beschlusses geprüft, ob die Situation der Rechtsmittelführerin trotz der Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden war, der Situation eines Beteiligten gleichgesetzt werden kann, der die Nichtigerklärung eines ohne förmliches Prüfverfahren ergangenen Beschlusses begehrt. Es hat in Rn. 110 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dies nicht der Fall sei und dass es nicht genüge, dass sich die Rechtsmittelführerin zur Rechtfertigung der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage darauf berufe, als Wettbewerber von Ryanair, an die die streitigen Maßnahmen durchgeleitet worden seien, Drittbetroffene zu sein.

12      Zum anderen hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geprüft, dass sie von dem am Ende des förmlichen Prüfverfahrens erlassenen streitigen Beschluss individuell betroffen sei, und insbesondere in Rn. 142 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, inwieweit der streitige Beschluss geeignet gewesen sei, ihre Position auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit ihre legitimen Interessen zu verletzen. Daher hat es in Rn. 144 dieses Beschlusses entschieden, dass die Rechtsmittelführerin insbesondere im Hinblick auf ihre Wettbewerbsbeziehung zu dem durch die fraglichen Maßnahmen begünstigten Unternehmen nicht nachgewiesen habe, dass der streitige Beschluss sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV individuell betreffe.

13      Das Gericht hat daher in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Klage nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV zulässig sei, und in Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die fraglichen Maßnahmen nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung erlassen worden seien und daher individuellen Charakter hätten. Es hat daraus geschlossen, dass der streitige Beschluss nicht als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei und dass die Rechtsmittelführerin ihn auf dieser Grundlage nicht anfechten könne.

14      Folglich hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

15      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattzugeben und den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission und das Land Rheinland-Pfalz beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtsmittel

17      Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin sechs Rechtsmittelgründe an. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Verfahrensfehler, ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt, soweit das Gericht zur Begründung des angefochtenen Beschlusses auf den Eröffnungsbeschluss zum Verfahren Hahn IV Bezug genommen habe, ohne die Rechtsmittelführerin hierzu vorher angehört zu haben. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV sowie eine Verletzung der Begründungspflicht im Hinblick auf die Beihilferegelungen geltend gemacht. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, die Art. 47 und 41 der Charta, gegen die Verfahrensgarantien und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da das Gericht nicht die „erste Alternative“ der auf das Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), zurückgehenden Rechtsprechung angewendet habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV durch rechtsfehlerhafte Anwendung der materiellen Voraussetzungen der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden „zweiten Alternative“ gerügt. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund werden ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV, die Grundsätze des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und der Waffengleichheit sowie ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt, da das Gericht an den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Position auf dem betreffenden Markt zu strenge Maßstäbe angelegt habe. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Gerichts gerügt, soweit es davon ausgegangen sei, dass die Maßnahmen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, ihre Position auf dem betreffenden Markt nicht spürbar beeinträchtigt hätten.

 Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verletzung der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin, soweit das Gericht nicht geprüft habe, ob die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss individuell betroffen sei, im Hinblick auf das Kriterium betreffend den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission

 Vorbringen der Parteien

18      Mit ihrem ersten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund, die sich auf die Rn. 96 bis 110 sowie 112 ff. des angefochtenen Beschlusses beziehen und die zusammen zu prüfen sind, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, Rechtsfehler begangen zu haben, da es nicht nach Maßgabe des Kriteriums betreffend den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren geprüft habe, ob sie von dem streitigen Beschluss im Sinne der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV „individuell betroffen“ sei.

19      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 101 bis 110 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Klage unzulässig sei, weil die Kommission die in Rede stehenden Maßnahmen mittlerweile in dem Eröffnungsbeschluss zum Verfahren Hahn IV geprüft habe. Zum einen sei diese Beurteilung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, und zum anderen habe das Gericht dadurch, dass es diesen Beschluss berücksichtigt habe, der lückenhaft und erst kurz vor Abfassung des angefochtenen Beschlusses veröffentlicht worden sei, neben Art. 263 Abs. 4 AEUV auch Art. 47 der Charta und den Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

20      Die Kommission und das Land Rheinland-Pfalz sind der Ansicht, dass dieses Vorbringen als ins Leere gehend und jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei.

21      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht u. a. vor, in den Rn. 112 ff. des angefochtenen Beschlusses bei seiner Prüfung, ob sie im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV „individuell betroffen“ gewesen sei, nicht den Maßstab der von ihr sogenannten „ersten Alternative“ der mit dem Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), begründeten Rechtsprechung, die den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission betreffe, sondern den der angeblichen „zweiten Alternative“ aus dieser Rechtsprechung angelegt zu haben, die sich auf eine spürbare Beeinträchtigung der Stellung dieses Beteiligten auf dem betreffenden Markt beziehe. Insoweit habe das Gericht in den Rn. 96 bis 110 dieses Beschlusses ihr Vorbringen, mit dem sie der Kommission vorgeworfen habe, kein ordentliches förmliches Prüfverfahren durchgeführt zu haben, weil sie wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, zu Unrecht zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um eine besonders gelagerte Konstellation, in der sich die Kommission nachweislich weigere, den von der Rechtsmittelführerin als Verfahrensbeteiligter nachgewiesenen, entscheidungserheblichen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dadurch habe die Kommission die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin willkürlich verletzt.

22      Im Einzelnen macht die Rechtsmittelführerin mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes geltend, dass das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) geführt worden sei und dass sie als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung hätte eingestuft werden müssen, was ihr ein Recht auf Anhörung nach Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie die Rechte nach Art. 20 dieser Verordnung eröffnen würde. Folglich müsse die Rechtsmittelführerin nach den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), in Verbindung mit Art. 47 der Charta eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer Interessen haben. Gegenstand der Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin sei es insbesondere, dass die Kommission den gesamten von ihr beigebrachten und entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Kontext zur Kenntnis nehme und prüfe.

23      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin wie auch schon vor dem Gericht geltend, dass die Kommission im vorliegenden Fall zwar ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, dieses Verfahren jedoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und sich nicht auf den Sachverhalt in seiner Gesamtheit bezogen habe. Das Gericht habe nicht geprüft und erst recht nicht begründet, inwiefern die Situation der Rechtsmittelführerin nicht mit der eines Beteiligten übereinstimme, der die Nichtigerklärung eines ohne förmliches Prüfverfahren ergangenen Beschlusses begehre.

24      Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe überdies u. a. den in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung und dessen Verletzung durch die Kommission verkannt. Das Gericht habe bestimmte Umstände nicht berücksichtigt, wie beispielsweise die Tatsache, dass der Beschluss Hahn I und der streitige Beschluss knapp fünf Monate nach der letzten Eingabe der Rechtsmittelführerin ergangen seien und dass die Kommission die Rechtsmittelführerin dadurch diskriminiert habe, dass sie den Sachverhalt ausgeblendet habe, der für FFHG und Ryanair nachteilig gewesen wäre. Außerdem habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass die Kommission weder begründet habe, weshalb sie bestimmte Sachverhaltselemente nicht in dem Verfahren behandelt habe, in dem der streitige Beschluss ergangen sei, noch, weshalb die den Flughafen Hahn betreffenden Maßnahmen Gegenstand mehrerer Beschlüsse gewesen seien. In dieser Situation müsse der Rechtsmittelführerin jedoch eine Klagemöglichkeit zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zustehen.

25      Mit dem vierten und dem fünften Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 105 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht das neue Erfordernis eines „Gesamtplans“ aufgestellt. Dieses Erfordernis komme weder im Unionsrecht noch in der Rechtsprechung der Unionsgerichte vor. Dagegen sei die Kommission nach dieser Rechtsprechung gehalten, ein Handelsgeschäft in seiner „Gesamtheit“ zu prüfen, was bedeute, dass sie alle maßgeblichen Aspekte berücksichtigen müsse. Die Kommission habe eine solche Prüfung aber nicht vorgenommen, obwohl die Rechtsmittelführerin den Kontext des von der Kommission untersuchten Sachverhalts rechtlich hinreichend dargelegt und nachgewiesen habe. Außerdem umfasse die Prüfungspflicht der Kommission zumindest im vorliegenden Fall die Durchleitung staatlicher Beihilfen durch FFHG an Ryanair, was das Gericht aber nicht geprüft habe.

26      Mit dem sechsten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie könne die Verletzung ihrer Verfahrensrechte nur durch eine Nichtigkeitsklage geltend machen, da eine Untätigkeitsklage im vorliegenden Fall nicht angemessen oder zulässig sei.

27      Folglich könne die Rechtsmittelführerin im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Wettbewerberklage nicht so behandelt werden, als hätte die Kommission ein ordnungsgemäßes förmliches Prüfverfahren durchgeführt.

28      Die Kommission ist wie auch das Land Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sei. Nach Auffassung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund außerdem teilweise unzulässig, da er zum einen Tatsachenfeststellungen des Gerichts betreffe und zum anderen Argumente enthalte, die im ersten Rechtszug nicht vorgetragen worden seien.

 Würdigung durch den Gerichtshof

29      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer Klage, die von einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV unter der Bedingung steht, dass dieser Person eine Klagebefugnis zuerkannt wird, die in zwei Fällen vorliegt. Zum einen kann eine derartige Klage erhoben werden, wenn diese Handlung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59 und 91, vom 13. März 2018, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑244/16 P, EU:C:2018:177, Rn.39, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 31).

30      In den Rn. 85 bis 144 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht geprüft, ob die Rechtsmittelführerin im Rahmen der ersten in der vorstehenden Randnummer genannten Fallgestaltung klagebefugt war, d. h., ob der streitige Beschluss sie unmittelbar und individuell betraf.

31      Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Person, die nicht Adressat eines Beschlusses ist, nur dann geltend machen kann, von ihm individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 22, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 53, vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 33).

32      Mit ihrem ersten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe die Frage, ob sie von dem streitigen Beschluss individuell betroffen sei, nicht anhand des Kriteriums geprüft, das den Schutz der Verfahrensrechte eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission betreffe, sondern anhand des Kriteriums der spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betroffenen Markt.

33      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn 35).

34      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, mit einem Beschluss auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diesen Beschluss vor dem Unionsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Beschlusses, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95 und 96, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn 36).

35      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit eines auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Beschlusses, mit dem die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss in diesem Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stellung des Klägers auf dem fraglichen Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97, sowie vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38).

36      Insoweit sind, wie das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt hat, insbesondere Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einem Beschluss der Kommission, mit dem das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen angesehen worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall wurde der streitige Beschluss, wie die Rechtsmittelführerin im Übrigen einräumt, nach Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erlassen.

38      Unter diesen Umständen ließ sich die gegen diesen Beschluss gerichtete Klage der Rechtsmittelführerin entgegen deren Vorbringen nicht unter die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannte Fallgestaltung subsumieren. Soweit die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), stützt, genügt der Hinweis, dass diese Randnummern zusammen mit Rn. 25 jenes Urteils zu lesen sind, die bestätigt, dass allein die Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt hat, nicht ausreicht, um es als von dem dieses Verfahren abschließenden Beschluss individuell betroffen anzusehen.

39      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das von der Kommission durchgeführte förmliche Prüfverfahren mit Fehlern behaftet gewesen sei, da der streitige Beschluss auf einem unvollständigen oder fehlerhaft gewürdigten Sachverhalt beruhe, oder auch das Vorbringen in Bezug auf den Erlass und die angebliche Unvollständigkeit des Eröffnungsbeschlusses zum Verfahren Hahn IV sowie der Beschlüsse Hahn I und Hahn II kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

40      Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen am Ende des förmlichen Prüfverfahrens ergangenen Beschluss gilt nämlich ohne Unterscheidung zwischen den verschiedenen Klagegründen, auf die eine solche Klage gestützt werden kann. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, während sie vorgibt, Verfahrensfehler geltend zu machen, in Wirklichkeit die im streitigen Beschluss enthaltenen Würdigungen der Kommission inhaltlich rügt, obwohl sich die Erörterungen vor dem Gericht auf die Zulässigkeit der gegen diesen Beschluss erhobenen Klage bezogen.

41      Unter diesen Umständen ist es an sich für die Anwendbarkeit der in den Rn. 36 und 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unerheblich, ob das förmliche Prüfverfahren, das zu dem streitigen Beschluss geführt hat, alle relevanten Gesichtspunkte umfasst hat oder ob diese Gesichtspunkte im Rahmen eines anderen Verfahrens, wie im vorliegenden Fall des Verfahrens Hahn IV, geprüft wurden. Das Gericht hat sich zu diesen Aspekten in den Rn. 101 bis 110 des angefochtenen Beschlusses in Beantwortung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, mit dem sie dartun wollte, dass ihre Situation mit der eines Beteiligten gleichzusetzen sei, der die Nichtigerklärung eines ohne förmliches Prüfverfahren ergangenen Beschlusses begehrt, vorsorglich geäußert.

42      Folglich sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund, soweit sie die genannten Randnummern des angefochtenen Beschlusses betreffen, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

43      Das Gericht hat daher in Rn. 111 des angefochtenen Beschlusses und im Rahmen seiner Prüfung in den Rn. 112 ff. dieses Beschlusses im Hinblick auf Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die bloße Beteiligung der Rechtsmittelführerin am Verwaltungsverfahren nicht für den Nachweis ausreicht, dass sie von dem streitigen Beschluss im Sinne dieser Bestimmung individuell betroffen wäre.

44      Nach alledem sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund als teils ins Leere gehend und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 263Abs. 4 Alt. 3 AEUV sowie gegen die Begründungspflicht, da das Gericht den streitigen Beschluss nicht als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe

 Vorbringen der Parteien

45      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, gegen Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV verstoßen zu haben, indem es in den Rn. 146 bis 150 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass der streitige Beschluss keinen „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne dieser Bestimmung darstelle und die Rechtsmittelführerin daher nach dieser Bestimmung nicht klagebefugt sei.

46      Insbesondere stellten die 45 Mio. Euro aus dem Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz zugunsten von FFHG eine Beihilferegelung dar. Insoweit habe das Gericht Tatsachen, die den Schluss auf eine solche Einstufung zuließen, nicht berücksichtigt, daher einen Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt, indem es das Vorliegen einer solchen Beihilferegelung verneint habe. Im vorliegenden Fall habe FFHG die auf diesem Weg erhaltenen Beihilfen zugunsten von Ryanair verwendet und sie mithin an Ryanair durchgeleitet. Insoweit habe das Gericht den Umfang der Prüfungspflicht, die der Kommission obliege, verkannt. Folglich habe es auch nicht geprüft, ob die Kommission ihrer Prüfungspflicht nachgekommen sei, und damit einen Rechtsfehler begangen. Außerdem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das Bestehen einer Prüfungspflicht der Kommission im Hinblick auf die Durchleitung der staatlichen Beihilfen an Ryanair verneint habe. Jedenfalls sei erwiesen, dass die FFHG gewährten Beihilfen für Ryanair zum Ausgleich von Verlusten verwendet worden seien, die durch den Vertrag zwischen diesen beiden Parteien im Jahr 2005 entstanden seien, und um die für Ryanair bestimmte Infrastruktur zu finanzieren.

47      Für die Finanzierung aus dem Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz sei das Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), einschlägig. Nach dieser Rechtsprechung müsse ein Kläger lediglich nachweisen, dass er von der fraglichen Handlung unmittelbar betroffen sei. Hierzu müsse er nachweisen, dass diese Handlung tatsächlich geeignet sei, den Wettbewerb auf dem betreffenden Markt zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen seien, wie sich aus den von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweisen ergebe, im vorliegenden Fall erfüllt. Der angefochtene Beschluss sei daher rechtsfehlerhaft, und die Klage hätte für zulässig erklärt werden müssen.

48      Nach Ansicht der Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, da er Tatsachenfeststellungen betreffe und jedenfalls ein neues Vorbringen darstelle. Dieser Rechtsmittelgrund gehe zudem ins Leere oder sei zumindest unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

49      Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag von Lissabon in Art. 263 Abs. 4 AEUV eine dritte Variante hinzugefügt hat, mit der die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeitsklagen natürlicher und juristischer Personen gelockert wurden. Diese Variante macht nämlich die Zulässigkeit der von natürlichen und juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen nicht von der Voraussetzung abhängig, von der fraglichen Handlung individuell betroffen zu sein, und eröffnet diesen Rechtsbehelf in Bezug auf „Rechtsakte mit Verordnungscharakter“, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Beschlüsse der Kommission, die zum Gegenstand haben, eine „Beihilferegelung“ zu genehmigen oder zu verbieten, allgemeine Geltung haben und daher als „Rechtsakt mit Verordnungscharakter“ im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Satz 3 AEUV qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      In Rn. 150 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt worden seien und dass sie individuellen Charakter hätten, was die Rechtsmittelführerin mit der Begründung bestreitet, dass eine der drei Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, nämlich der Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz, eine Beihilferegelung darstelle.


52      Es ist jedoch festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin letztlich darauf hinausläuft, die von der Kommission anhand der Kriterien des Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 vorgenommene Einstufung dieser Maßnahme in Frage zu stellen, und dass dieses Vorbringen somit im Stadium des Rechtsmittels unzulässig ist.

53      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über alle von der Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente entschieden zu werden braucht.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263Abs. 4 AEUV durch rechtsfehlerhafte Anwendung der materiellen Voraussetzungen der „zweiten Alternative“ der auf das Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C33/14 P, EU:C:2015:609), zurückgehenden Rechtsprechung

 Vorbringen der Parteien

54      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht hilfsweise vor, in den Rn. 111 ff. des angefochtenen Beschlusses die materiellen Voraussetzungen der von ihr so bezeichneten „zweiten Alternative“ der auf das Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609), zurückgehenden Rechtsprechung insofern falsch angewandt zu haben, als die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen die Stellung der Rechtsmittelführerin auf dem betreffenden Markt spürbar beeinträchtigt hätten, nur eines der Kriterien darstelle, um zu bestimmen, ob sie von diesen Maßnahmen individuell betroffen gewesen sei. In den Rn. 114 ff. des angefochtenen Beschlusses habe das Gericht jedoch nicht geprüft, ob es in der besonderen Situation des vorliegenden Falles andere Umstände gebe, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben.

55      Nach Ansicht der Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

56      Es genügt, festzustellen, dass das Gericht, wie sich insbesondere aus den Rn. 32 bis 43 des vorliegenden Urteils ergibt, keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 111 ff. des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin von dem streitigen Beschluss nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV individuell betroffen war, da dieser Beschluss anhand des Kriteriums der spürbaren Beeinträchtigung der Stellung der Rechtsmittelführerin auf dem betreffenden Markt am Ende des förmlichen Prüfverfahrens ergangen ist.

57      Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263Abs. 4 AEUV, gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und den Grundsatz der Waffengleichheit sowie Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, da das Gericht zu strenge Maßstäbe an den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung auf dem betreffenden Marktangelegt habe

 Vorbringen der Parteien

58      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht hätte, selbst wenn das Merkmal einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt anzuwenden wäre, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die Beweislast dafür, dass dieses Merkmal hier erfüllt sei, erleichtern müssen.

59      Insoweit habe die Kommission nicht alle relevanten Sachverhaltselemente und Maßnahmen berücksichtigt. Aufgrund der willkürlichen Zusammenstellung des Sachverhalts durch die Kommission und des daraus resultierenden Informationsgefälles zulasten der Rechtsmittelführerin könne dieser angesichts des Grundsatzes der Waffengleichheit und des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht auferlegt werden, zu belegen, dass ihre Stellung auf dem betreffenden Markt durch die in Rede stehenden Maßnahmen spürbar beeinträchtigt worden sei.

60      Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass sie gemessen an diesem Maßstab den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt erbracht habe, da Ryanair von FFHG und vom Land Rheinland-Pfalz mehrere Hundert Millionen Euro erhalten habe und diese Maßnahmen die Marktstellung der Rechtsmittelführerin sowohl im europäischen Luftverkehrssektor als auch in ihrer wichtigsten Basis in Frankfurt am Main spürbar beeinträchtigt hätten.

61      Nach Ansicht der Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

62      Es ist festzustellen, dass die Argumentation der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht ihr eine Beweislasterleichterung hätte gewähren müssen, keine rechtliche Grundlage hat.

63      Erstens ändert, soweit die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Kommission habe die in Rede stehenden Maßnahmen unvollständig und fehlerhaft geprüft, dieser Umstand, selbst wenn er als erwiesen unterstellt wird, weder etwas an der Geltung der Voraussetzung, dass der streitige Beschluss geeignet sein muss, die Stellung der Rechtsmittelführerin auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen, noch etwas an der Beweislast hinsichtlich der Befugnis zur Klage gegen den Beschluss über diese Maßnahmen.

64      Soweit die Rechtsmittelführerin zweitens unter Verweis auf die Vorteile, die Ryanair von FFHG und vom Land Rheinland-Pfalz erhalten habe, vorträgt, sie habe angesichts dessen, dass ihr für den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung eine Beweislasterleichterung zugutekommen müsse, diesen Nachweis tatsächlich erbracht, so genügt der Hinweis darauf, dass dieses Argument insofern auf einer unzutreffenden Prämisse beruht, als die Rechtsmittelführerin, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, keine derartige Beweislasterleichterung geltend machen kann.

65      Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler des Gerichts, soweit es festgestellt habe, dass die von dem streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen die Position der Rechtsmittelführerin auf dem betreffenden Markt nicht spürbar beeinträchtigt hätten

 Vorbringen der Parteien

66      Mit ihrem sechsten, hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens vor, bei der Beurteilung der Voraussetzung einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung von einem falschen Verständnis des in Rede stehenden Marktes ausgegangen zu sein. Das Gericht habe insoweit für seine Prüfung falsche Anknüpfungspunkte gewählt. Zweitens habe das Gericht die Anforderungen an die Kausalität überzogen. Drittens habe es bei seiner Analyse nicht berücksichtigt, dass es sich um einen Wachstumsmarkt handele, und sich, insbesondere was die Eröffnung einer Basis der Fluggesellschaft Ryanair am Flughafen Frankfurt am Main und die geografische Nähe dieses Flughafens zu dem Flughafen Frankfurt-Hahn betreffe, auf falsche Annahmen gestützt.

67      Was zunächst die Definition des relevanten Marktes betrifft, beanstandet sie insbesondere die Rn. 117 und 119 ff. des angefochtenen Beschlusses, da das Gericht darin die von ihr gegebene Definition zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im Bereich der staatlichen Beihilfen nicht relevant sei.

68      Ebenso habe sich das Gericht in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses auf eine fehlerhafte Definition des relevanten Marktes gestützt, als es die von der Rechtsmittelführerin insoweit vorgenommene Definition zurückgewiesen habe. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Markt seien der europäische Luftverkehr und folglich die europäischen Streckennetze der betreffenden Wettbewerber, nämlich von Ryanair und der Rechtsmittelführerin.

69      Sodann wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, insbesondere in Rn. 118 des angefochtenen Beschlusses die Gesichtspunkte und Argumente, die sie zum Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt vorgebracht habe, pauschal und auf der Grundlage falscher Prüfungskriterien zurückgewiesen zu haben, obwohl diese Gesichtspunkte und Argumente in Rn. 117 des angefochtenen Beschlusses zusammengefasst worden seien. Damit sei das Gericht außerdem von den Anforderungen an den Nachweis einer solchen Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Maßnahmen und dieser Beeinträchtigung, wie sie sich aus dem Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission (169/84, EU:C:1986:42), ergäben, abgewichen.

70      Dadurch habe das Gericht auch gegen Art. 47 der Charta verstoßen.

71      Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, sie habe entgegen den insbesondere in den Rn. 121 ff. des angefochtenen Beschlusses hierzu getroffenen Feststellungen des Gerichts eine Reihe von Beweisen vorgelegt, die u. a. den europäischen Luftverkehr, die europäischen Streckennetze der Fluggesellschaften, das exponentielle Wachstum von Ryanair und deren Passagierzahlen, die Eröffnung einer Basis von Ryanair am Flughafen Frankfurt am Main sowie die geografische Nähe dieses Flughafens zum Flughafen Frankfurt-Hahn beträfen. Damit habe die Rechtsmittelführerin nachgewiesen, dass die fraglichen Beihilfen ihre Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar beeinträchtigt hätten.

72      Die Rechtsmittelführerin zieht hieraus den Schluss, dass das Gericht, wenn es diese Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt hätte, die Zulässigkeit der Klage hätte bestätigen müssen.

73      Die Kommission ist der Ansicht, dass der sechste Rechtsmittelgrund auf die nicht überprüfbare Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung durch das Gericht abziele und daher unzulässig sei. Jedenfalls ist die Kommission wie das Land Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

74      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die von einem Kläger verlangte Darlegung einer spürbaren Beeinträchtigung seiner Marktstellung nicht bedeutet, dass über das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und den begünstigten Unternehmen eine abschließende Entscheidung erginge, sondern von Seiten des Klägers nur erfordert, dass er in stichhaltiger Weise darlegt, aus welchen Gründen der Beschluss der Kommission durch eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Stellung auf dem betreffenden Markt seine legitimen Interessen verletzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 41, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 57).

75      Somit folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des Klägers auf dem fraglichen Markt nicht aus einer eingehenden Prüfung der verschiedenen Wettbewerbsbeziehungen auf diesem Markt und der daraus folgenden Bestimmung des genauen Ausmaßes der Beeinträchtigung seiner Wettbewerbsstellung ergibt, sondern grundsätzlich aus einer Feststellung prima facie, dass die Durchführung der vom Beschluss der Kommission erfassten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Wettbewerbsstellung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 58).

76      Daraus folgt, dass diese Voraussetzung erfüllt sein kann, wenn der Kläger mit seinem Vorbringen dartut, dass die in Rede stehende Maßnahme seine Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar beeinträchtigen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Hierzu hat der Gerichtshof in den Rn. 63 und 64 des Urteils vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑453/19 P, EU:C:2021:608), entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 116 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Prima-facie-Feststellung, wonach die Gewährung der im Beschluss der Kommission genannten Maßnahme zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition eines Rechtsmittelführers führt, nicht erfordert, dass dieser den betreffenden Markt oder die betreffenden Märkte definiert, indem er Angaben zur Größe und zur Struktur dieser Märkte sowie zu den auf ihnen präsenten Wettbewerbern macht.

78      Dagegen kann, wie das Gericht in Rn. 112 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, allein der Umstand, dass der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung ein Kläger begehrt, geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass er in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch diesen Rechtsakt Begünstigten steht, nicht ausreichen, um den Kläger als von diesem Rechtsakt individuell betroffen ansehen zu können. Es reicht mit anderen Worten nicht aus, wenn sich ein Unternehmen auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des durch den Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung es begehrt, begünstigten Unternehmens beruft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 47 und 48, sowie vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100).

79      Zweitens kann, wie das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe beschränkt werden. Die Gewährung einer staatlichen Beihilfe kann auch die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auf andere Weise beeinträchtigen, insbesondere durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als derjenigen, die ohne eine solche Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre (Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C‑453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Soweit die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen vorwirft, bei der Prüfung einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt diesen Markt falsch definiert zu haben, indem es nicht angenommen habe, dass es sich dabei um den europäischen Luftverkehr handele, bestehend aus dem europäischen Streckennetz der verschiedenen auf diesem Sektor tätigen Fluggesellschaften, d. h. insbesondere von Ryanair und der Rechtsmittelführerin, ist im vorliegenden Fall zunächst festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer unvollständigen Lesart des angefochtenen Beschlusses beruht und daher nicht durchzudringen vermag. Aus Rn. 130 dieses Beschlusses geht nämlich hervor, dass das Gericht diesen Markt, wie ihn die Rechtsmittelführerin selbst im ersten Rechtszug definiert hat, berücksichtigt hat.

81      Sodann hat das Gericht in Rn. 131 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass, unterstellt, der im vorliegenden Fall relevante Markt könne so definiert werden, indessen weder daraus, dass Ryanair Flugverbindungen vom Flughafen Frankfurt am Main anbiete, noch aus einem anderen von der Rechtsmittelführerin angeführten Gesichtspunkt geschlossen werden könne, dass die Position der Rechtsmittelführerin auf diesem Markt spürbar beeinträchtigt worden sei.

82      Im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden kann – es sei denn, es wird mit einem Rechtsmittelgrund eine Verfälschung des Sachverhalts geltend gemacht, was die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht getan hat –, ist das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin nicht dargetan habe, dass sie infolge der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn – selbst wenn Letztere tatsächlich an Ryanair durchgeleitet worden sein sollten – eine bedeutende Umsatzeinbuße, nicht unerhebliche finanzielle Verluste oder eine signifikante Verringerung ihrer Marktanteile auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten erlitten habe. Ebenso wenig habe sie Einnahmeausfälle oder eine weniger günstige Entwicklung als die, die ohne diese Maßnahmen zu verzeichnen gewesen wäre, nachgewiesen.


83      Schließlich ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen, das Gericht habe in den Rn. 117 ff. des angefochtenen Beschlusses die Gesichtspunkte und Argumente, die sie zum Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Stellung auf dem betreffenden Markt vorgebracht habe, pauschal und auf der Grundlage falscher Prüfungskriterien zurückgewiesen, obwohl diese Gesichtspunkte eine solche Beeinträchtigung belegten.

84      Das Gericht hat nämlich zum einen, nachdem es in Rn. 117 des angefochtenen Beschlusses die acht Argumente und die Beweise der Rechtsmittelführerin zusammengefasst hatte, in Rn. 118 dieses Beschlusses ausgeführt, dass mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zum größten Teil lediglich auf den allgemeinen Wettbewerbsdruck hingewiesen werde, den die Billigfluggesellschaften auf die herkömmlichen Fluggesellschaften ausübten. Wie in Rn. 78 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist eine solche Feststellung nach ständiger Rechtsprechung indessen nicht geeignet, darzutun, dass die Rechtsmittelführerin durch den streitigen Beschluss spürbar beeinträchtigt worden wäre. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht dieses Vorbringen im Rahmen seiner freien Sachverhaltswürdigung geprüft hat, die es zu der Schlussfolgerung in Rn. 141 des angefochtenen Beschlusses geführt hat. Demnach ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin aus den in Rn. 82 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen als unzulässig anzusehen.

85      Folglich ist auch das Vorbringen in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta zurückzuweisen.

86      Unter diesen Umständen hat die Rechtsmittelführerin nicht dargetan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es insbesondere in Rn. 144 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Rechtsmittelführerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass sie von den vom streitigen Beschluss erfassten Maßnahmen individuell betroffen sei, so dass ihre Nichtigkeitsklage nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV für zulässig erklärt werden könne.

87      Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

88      Da keiner der von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

89      Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.


90      Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission sowie das Land Rheinland-Pfalz ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind ihr die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Deutsche Lufthansa AG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz.

Jürimäe

Rodin

Piçarra

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Januar 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


*      Verfahrenssprache: Deutsch.