Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Pécsi Törvényszék – Ungarn) – Hőszig Kft./Alstom Power Thermal Services
(Rechtssache C-222/15)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtsstandsklausel – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung [EG] Nr. 44/2001 – Art. 23 – Gültigkeit einer in allgemeinen Bedingungen enthaltenen Klausel – Einigung der Vertragsparteien in Bezug auf diese Bedingungen – Gültigkeit und Genauigkeit einer solchen Klausel)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pécsi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hőszig Kft.
Beklagte: Alstom Power Thermal Services
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in den Allgemeinen Beschaffungsbedingungen des Auftraggebers – die in den Dokumenten, in denen die Verträge zwischen den Parteien niedergelegt sind, erwähnt werden und beim Abschluss der Verträge übermittelt worden sind – geregelt ist und als zuständige Gerichte diejenigen einer Stadt in einem Mitgliedstaat benennt, den Anforderungen dieser Vorschrift in Bezug auf die Einigung der Parteien und die inhaltliche Genauigkeit einer solchen Klausel genügt.
____________1 ABl. C 245 vom 27.7.2015.