URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

24. September 2008(*)

„Staatliche Beihilfen – Bestehende oder neue Beihilfe – Unternehmen in Schwierigkeiten – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Kriterium des privaten Kapitalgebers – Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Voraussetzungen“

In der Rechtssache T‑20/03

Kahla/Thüringen Porzellan GmbH mit Sitz in Kahla (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schütte und S. Zühlke,

Klägerin,

unterstützt durch

Freistaat Thüringen (Deutschland), vertreten zunächst durch die Rechtsanwälte A. Weitbrecht und A. van Ysendyck, dann durch die Rechtsanwälte A. Weitbrecht und M. Núñez–Müller,

und durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.‑D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte im Beistand von Professor C. Koenig,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227, S. 12), soweit diese Entscheidung die zugunsten der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gewährten Finanzhilfen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin M. E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Šváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2006,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Die Kahla Porzellan GmbH (im Folgenden: Kahla I), die Geschirr aus Porzellan und Feinkeramik herstellt, hat ihren Standort in Thüringen, einem der Fördergebiete nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG.

2        Kahla I wurde 1990 durch Umwandlung eines Kombinats der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), der VEB Vereinigte Porzellanwerke Kahla, in zwei Gesellschaften gegründet, von denen die eine, Kahla I, im April 1991 von der Treuhandanstalt (im Folgenden: THA) privatisiert wurde. Kahla I meldete am 9. August 1993 Gesamtvollstreckung an, und am 29. September 1993 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet.

3        Die Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (im Folgenden: Kahla II oder Klägerin) wurde im November 1993 von Herrn G. R. gegründet. Sie übernahm im Januar 1994 die Grundstücke, Maschinen und Anlagen sowie 380 Beschäftigte der in Gesamtvollstreckung befindlichen Gesellschaft Kahla I.

4        Die Veräußerung des Grundbesitzes von Kahla I wurde von der THA, auf die dieser Grundbesitz rückübertragen wurde, und von ihrer Rechtsnachfolgerin, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), genehmigt.

5        Der Kaufvertrag über die Vermögenswerte von Kahla I sah einen Gesamtpreis von 7,391 Millionen DM vor. Der Preis in Höhe von 2,05 Millionen DM für die Anlagen sollte durch einen Zuschuss des Landes Thüringen von 2,5 Millionen DM finanziert werden. Gesetzliche Rechte, Warenzeichen, eingetragene Muster und Know-how wurden zu einem symbolischen Preis von 1 DM übertragen, während die Kundenliste und der Auftragsbestand unentgeltlich übertragen wurden. Der Preis für die Lagerbestände belief sich auf 2,136 Millionen DM und der Grundbesitz sollte abgabenfrei für 3,205 Millionen DM veräußert werden. Da der Preis für Vorräte später gemindert wurde, belief sich der bezahlte Gesamtpreis auf 6,727 Millionen DM.

6        Am 5. März 1994 übernahm das staatseigene Unternehmen Thüringen Industriebeteiligungs GmbH & Co. KG (im Folgenden: TIB), das vom Land Thüringen kontrolliert wird, eine Beteiligung von 49 % an der Klägerin. Am 31. Dezember 1999 veräußerte die TIB diese Beteiligung an Herrn G. R. und an seinen Sohn, Herrn H. R., zu einem Preis, der über dem von der TIB im März 1994 gezahlten Preis lag.

7        Nachdem Beschwerden eingegangen waren und nach einem Schriftwechsel und Zusammenkünften mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland leitete die Kommission am 15. November 2000 hinsichtlich der Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Kahla I und der Klägerin das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde der Bundesrepublik Deutschland am 9. Januar 2001 mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2001 (ABl. C 185, S. 45) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, ihr alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen erforderlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Dabei ging es insbesondere um Daten, anhand deren sich feststellen ließ, ob Kahla I und die Klägerin unabhängige Unternehmen waren oder inwieweit die Klägerin als Fortführung eines Unternehmens oder als „Auffanggesellschaft“ anzusehen war. Ferner ging es um Angaben, anhand deren sich feststellen ließ, ob bestimmte Beihilfemaßnahmen mit den genehmigten Beihilferegelungen im Einklang standen. Schließlich ging es um alle vorhandenen Umstrukturierungspläne für Kahla I und die Klägerin mit einer Darstellung der getätigten oder geplanten Investitionen und aller anderen aus staatlichen Beihilfen finanzierten Kosten der Umstrukturierung, mit einer Erläuterung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen (für Kahla I), mit einer Beschreibung der Entwicklung der Kapazitäten sowie den Daten, anhand deren sich feststellen ließ, ob der Kapitalgeber einen Beitrag geleistet hatte. Die Kommission forderte die Beteiligten zu einer Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe auf.

8        Mit Schreiben vom 26. März 2001 antwortete die Bundesrepublik Deutschland auf die Anordnung zur Auskunftserteilung, unterbreitete Angaben zu den betreffenden Beihilfen und unterrichtete die Kommission über weitere Beihilfen. Die Kommission verlangte am 28. Mai 2001 zusätzliche Auskünfte, die sie am 30. Juni 2001 und am 9. August 2001 erhielt. Am 31. Juli 2001 erhielt die Kommission die Stellungnahme der Klägerin.

9        Mit Schreiben vom 28. November 2001 (ABl. 2002, C 26, S. 19) teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren auf die Beihilfen, die nicht mit den genehmigten Beihilferegelungen übereinstimmten, sowie auf die Beihilfen auszuweiten, die bis dahin nicht angemeldet worden waren. Die Kommission forderte die Beteiligten zu einer Stellungnahme auf.

10      Am 10. Dezember 2001 wurde der Fall mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und des Unternehmens erörtert.

11      Am 30. Januar 2002 gab die Bundesrepublik Deutschland ihre Stellungnahme zu dem Beschluss über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens ab und übermittelte ausführliche Informationen. Mit Schreiben vom 28. Februar 2002 übermittelte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme.

12      Nach dem Eingang einer neuen Beschwerde, der zufolge die Klägerin weitere Beihilfen erhielt, verlangte die Kommission mit Schreiben vom 30. April 2002 von der Bundesrepublik Deutschland zusätzliche Auskünfte, die sie am 29. Mai 2002 erhielt.

13      Im Anschluss an ein Treffen am 24. Juli 2002 mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland übermittelte diese am 7. August 2002 weitere Erläuterungen. Am 30. Juli 2002 gab die Klägerin eine Stellungnahme ab, und mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland eine weitere Stellungnahme.

14      Nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erließ die Kommission am 30. Oktober 2002 die Entscheidung C(2002) 4040 fin. über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Kahla I und Kahla II, die Deutschland am 4. November 2002 mitgeteilt und der Klägerin am 12. November 2002 bekannt gegeben wurde.

15      Nach Erhebung der vorliegenden Klage (vgl. unten, Randnr. 39) übermittelte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 13. Mai 2003 die Änderung der Entscheidung vom 30. Oktober 2002, u. a. des Art. 1, soweit sich die Anordnung der Rückforderung auf die Maßnahme 22 bezog, der Randnrn. 34, 37, 99, 101, 103 und 171 betreffend die Maßnahme 16 und der Randnrn. 146 und 147 betreffend die Maßnahme 32. Die Kommission erließ demzufolge eine neue Entscheidung, die Entscheidung 2003/643/EG vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Kahla I und Kahla II (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die angefochtene Entscheidung wurde der Klägerin am 16. Mai 2003 bekannt gegeben und am 11. September 2003 veröffentlicht (ABl. L 227, S. 12).

 Angefochtene Entscheidung

16      Die Kommission beurteilt in der angefochtenen Entscheidung die Finanzmaßnahmen, die die öffentliche Hand Kahla I und der Klägerin gewährt hatte, getrennt. Sie weist in Randnr. 85 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass sie nach der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss gekommen sei, dass Kahla I und die Klägerin verschiedene rechtliche Einheiten seien und dass die Letztgenannte als „Auffanggesellschaft“ angesehen worden sei, da sie von Herrn G. R. als „Mantelgesellschaft“ gegründet worden sei, um die Tätigkeiten der in Abwicklung befindlichen Gesellschaft Kahla I fortzuführen und deren Vermögenswerte zu übernehmen.

17      Zu Kahla I führt die Kommission in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung aus, dass die öffentliche Hand ihr von der Gründung bis zum Konkurs Finanzmaßnahmen in einer Gesamthöhe von 115,736 Millionen DM gewährt habe (Maßnahmen 1 bis 10).

18      In Bezug auf die Klägerin benennt die Kommission 23 Finanzhilfen, die dieser zwischen 1994 und 1999 in einer Gesamthöhe von 39,028 Millionen DM gewährt worden seien (Maßnahmen 11 bis 33). Zu diesen in den Randnrn. 34 bis 59 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Maßnahmen zählen u. a. die folgenden:

–        Maßnahme 11: Übernahme einer Beteiligung von 49 % an der Klägerin am 5. März 1994 durch die TIB gegen Zahlung von 1,975 Millionen DM;

–        Maßnahme 12: im März 1994 von der TIB gewährtes partiarisches Darlehen von 6 Millionen DM;

–        Maßnahme 13: vom Land Thüringen im März 1994 geleistete Kreditbürgschaft für Investitionskredite zur Deckung der von den Maßnahmen 18 bis 22 erfassten Kredite.

–        Maßnahme 14: vom Land Thüringen im März 1994 geleistete 90%ige Bürgschaft für Betriebskapitalkredite von 6,5 Millionen DM, die im September 1995 von einer Privatbank gewährt wurden;

–        Maßnahme 15: Investitionszuschuss von ursprünglich 2 Millionen DM, angehoben auf 2,5 Millionen DM, der im Mai 1994 vom Land Thüringen gewährt wurde;

–        Maßnahme 16: ein Eigenkapitalhilfe-Darlehen (im Folgenden: EKH-Darlehen) einer staatlichen Bank über 0,2 Millionen DM, das im Juni 1994 Herrn G. R. im Zusammenhang mit der Gründung der Klägerin gewährt wurde;

–        Maßnahme 21: ein Investitionsdarlehen von 3,45 Millionen DM, das im April 1995 gewährt wurde;

–        Maßnahme 23: unter Maßnahme 13 genannte Bürgschaft zur Deckung eines Kredits in Höhe von 1 Million DM, der im Februar 1996 von einer Privatbank gewährt wurde;

–        Maßnahme 26: von 1994 bis 1996 von der Bundesanstalt für Arbeit gewährte Zuschüsse von 1,549 Millionen DM zur Förderung der Beschäftigung im Zusammenhang mit Umweltschutzinvestitionen;

–        Maßnahme 27: verschiedene zwischen 1994 und 1996 gewährte Zuschüsse von 0,492 Millionen DM für die Teilnahme an Messen, für Werbung, für Forschung und Entwicklung und zur Eingliederung von Arbeitnehmern;

–        Maßnahme 30: unter Maßnahme 13 genannte Bürgschaft zur Deckung eines Kredits in Höhe von 2,32 Millionen DM, der im Mai 1999 von einer Privatbank gewährt wurde;

–        Maßnahme 32: verschiedene zwischen 1997 und 1999 gewährte Zuschüsse von 0,352 Millionen DM für die Beteiligung an Messen, für Werbung, zur Eingliederung von Arbeitnehmern und für Personalkosten im Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.

19      Als Erstes vertritt die Kommission die Ansicht, dass die der Klägerin bewilligten Finanzmaßnahmen Beihilfen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die öffentlichen Einrichtungen nicht als marktwirtschaftlich orientierte Kapitalgeber gehandelt hätten.

20      In den Randnrn. 94 bis 97 der angefochtenen Entscheidung bemerkt sie, ganz allgemein gehe aus zwei von Beratungsbüros erstellten Berichten, nämlich dem Bericht Rölfs Bühler Stümpges Hauck & Partner (im Folgenden: RBSH&P) vom November 1993 und dem Bericht Arthur Andersen (im Folgenden: AA) vom Januar 1994, hervor, dass das Ziel der Landesregierung und ihrer Finanzinstitute darin bestanden habe, Arbeitsplätze zu erhalten. Außerdem hätten die Berater für mindestens zwei Jahre Verluste vorausgesehen und keinerlei mögliche Gegenleistung für die Beteiligung der Behörden gesehen.

21      Insbesondere zur Übernahme einer Beteiligung von 49 % an der Klägerin durch die TIB (Maßnahme 11) führt die Kommission in den Randnrn. 98 und 99 der angefochtenen Entscheidung aus, dass nach Ansicht der Berater die potenziellen Risiken hoch gewesen seien. Sie weist hierzu darauf hin, dass keine Maßnahmen getroffen worden seien, um den Risiken zu begegnen und dass auch keine Analyse der künftigen Einnahmen durchgeführt worden sei. Die Bedingungen der TIB-Beteiligung seien zudem nicht mit den Bedingungen des privaten Kapitalgebers G. R. zu vergleichen. Entgegen den Aussagen der Bundesrepublik Deutschland habe Herr G. R. nicht 2,055 Millionen DM, sondern nur 0,055 Millionen DM in die Klägerin investiert. Die verbleibenden zwei Millionen DM hätten aus staatlichen Mitteln in Form zweier Herrn G. R. gewährter Darlehen gestammt, die die Kommission als zwei Beihilfemaßnahmen zugunsten der Klägerin ansehe (vgl. unten, Randnr. 24); das eine Darlehen sei in eine Bürgschaft des Bundes gegenüber der darlehensgewährenden Bank einbezogen (Maßnahme 16) und das andere durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Klägerin gesichert gewesen (von der Maßnahme 17 erfasstes Darlehen von 1,8 Millionen DM). Das von der TIB übernommene Risiko, die der Klägerin 1,975 Millionen DM in Form einer Beteiligung zur Verfügung gestellt habe, sei deutlich höher gewesen als das Risiko des privaten Kapitalgebers. Dieser habe darüber hinaus das Recht gehabt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die TIB-Beteiligung oder andere Maßnahmen nicht wirksam geworden wären.

22      Zu den übrigen Maßnahmen zugunsten der Klägerin führt die Kommission in Randnr. 100 der angefochtenen Entscheidung aus, dass ein marktwirtschaftlicher Unternehmer angesichts der besonderen Situation des Unternehmens und der Tatsache, dass dieses in einem Markt tätig sei, der von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichnet sei, finanzielle Unterstützung nur unter Bedingungen gewährt hätte, die diesen Umständen Rechnung getragen hätten.

23      Insbesondere zu dem partiarischen Darlehen der TIB (Maßnahme 12) stellt die Kommission in Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der vereinbarte Zinssatz 12 % betragen habe, das Darlehen aber gewährt worden sei, ohne dass irgendwelche Sicherheiten verlangt worden wären; die Höhe der Zinsen sei auf 50 % des Jahresüberschusses begrenzt gewesen, wobei mindestens für die ersten beiden Jahre der Zinssatz 0 % betragen habe. Außerdem sei das Darlehen mit keinerlei zusätzlichen Stimmrechten verbunden gewesen, und es sei keine Risikoprämie zur Kompensierung der von den Beratern vorhergesehenen Risiken vereinbart worden.

24      Zu den verschiedenen von staatlichen Banken gewährten Darlehen (darunter die beiden Herrn G. R. gewährten Darlehen und die Maßnahme 21) führt die Kommission in Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie alle zu einem niedrigeren Zinssatz als dem Referenzzinssatz gewährt worden seien. Außerdem seien Sicherheiten, soweit sie gestellt worden seien, entweder von den Behörden gekommen, oder es seien wiederholt dieselben Vermögenswerte als Sicherheit für verschiedene Darlehen herangezogen worden. Ganz konkret zum EKH-Darlehen (Maßnahme 16) bemerkt die Kommission in Randnr. 103 der angefochtenen Entscheidung, dass es durch eine Bürgschaft des Bundes und gerade nicht durch eine persönliche Bürgschaft abgesichert gewesen sei; selbst wenn eine persönliche Bürgschaft bereitgestellt worden wäre, wäre sie gegenüber allen anderen Sicherheiten nachrangig und würde nur einen sehr geringen Teil des möglicherweise hohen Ausfallrisikos abdecken. In Randnr. 130 der angefochtenen Entscheidung weist die Kommission darauf hin, dass der Zweck dieses Darlehens, obwohl es unmittelbar Herrn G. R. gewährt worden sei, die Unterstützung eines Unternehmens gewesen und daher als Beihilfe zugunsten der Klägerin zu bewerten sei.

25      Als Zweites prüft die Kommission die Schwierigkeiten der Klägerin.

26      Sie führt zunächst in den Randnrn. 106 und 107 der angefochtenen Entscheidung aus, die Klägerin sei eine „Auffanggesellschaft“, nämlich ein im Ostteil Deutschlands neu gegründetes Unternehmen, das die Vermögenswerte eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernommen habe. „Auffanggesellschaften“ seien nicht mit anderen neu gegründeten Unternehmen zu vergleichen, da diese Gesellschaften, die die Vermögenswerte eines in Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens übernommen hätten und dessen Tätigkeit fortführten, in der Regel ohne zuvor irgendeine akzeptable Umstrukturierung durchzuführen, eine Reihe struktureller Mängel erbten und substanzielle Veränderungen benötigten, um in einer Marktwirtschaft tätig sein zu können. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation der neuen Länder habe die Kommission ein flexibles und großzügiges Konzept gebilligt, das den „Auffanggesellschaften“ ermögliche, Umstrukturierungsbeihilfen in Anspruch zu nehmen. Diese Vorgehensweise sei in Fn. 10 der Mitteilung 1999/C 288/02 der Kommission über die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999) festgelegt worden.

27      Die Kommission erläutert anschließend in den Randnrn. 108 bis 118 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Klägerin im Zeitraum von 1994 bis Ende 1996 in Schwierigkeiten befunden habe, bis sie erstmals ein leicht positives Ergebnis erzielt habe. Der Anteil des Eigenkapitals habe höchstwahrscheinlich dank der gewährten Beihilfe zu steigen begonnen.

28      In den Randnrn. 108 und 109 der angefochtenen Entscheidung bemerkt die Kommission, dass das in Punkt 2.1 der Mitteilung 94/C 368/05 der Kommission über die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368, S. 12, im Folgenden: Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994) vorgesehene allgemeine Kriterium erfüllt sei. Ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei als ein Unternehmen definiert, das sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen könne. Dies sei zur Zeit der Gründung der Klägerin und zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in den von RBSH & P und von AA erstellten Berichten festgestellt worden, die die Klägerin als ein Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet und ihre Umstrukturierung beschrieben hätten. Außerdem werde es durch die Tatsache bestätigt, dass das Unternehmen niemals Finanzmittel von privaten Banken ohne staatliche Beihilfe erhalten habe.

29      Nach dem Hinweis in Randnr. 110 der angefochtenen Entscheidung, dass einige Indikatoren der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 auf neu gegründete Unternehmen nicht anwendbar seien, führt die Kommission in den Randnrn. 111 bis 113 aus, dass der niedrige Nettobuchwert, die zu große Zahl der Beschäftigten, der Cash-flow sowie die hohe Schulden- und Zinsbelastung des Unternehmens belegten, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Schwierigkeiten befunden habe. In Randnr. 114 der angefochtenen Entscheidung erläutert die Kommission ferner, dass die höheren Verluste zwar womöglich auf die Anwendung einer Sonderabschreibungsregelung (Maßnahme 33) zurückzuführen seien, die Klägerin ohne staatliche Unterstützung jedoch sicher wesentlich höhere Verluste erlitten hätte und vermutlich vom Markt verschwunden wäre.

30      In den Randnrn. 115 und 116 der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission, dass ihre Schlussfolgerung nicht ex post dadurch geändert werden könne, dass die Schwierigkeiten der Klägerin dank der Gewährung erheblicher Beihilfen in einer kurzen Zeitspanne hätten überwunden werden können. Sie bezweifelt somit den Sinn eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Berichts vom 21. Januar 2002 und erinnert daran, dass die im Jahr 1994 verfügbaren Berichte zu dem Schluss gekommen seien, dass für die Sanierung des Unternehmens staatliche Unterstützung absolut entscheidend gewesen sei.

31      Drittens prüft die Kommission, ob die der Klägerin gewährten Beihilfen mit den genehmigten Beihilferegelungen übereinstimmen, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland berufen hat.

32      Nach Abschluss dieser Prüfung gelangt die Kommission in Randnr. 148 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass mehrere der Klägerin gewährte Maßnahmen, darunter die Maßnahme 17 (vgl. oben, Randnr. 21), bestehende Beihilfen darstellten, die nicht nochmals von der Kommission zu bewerten seien.

33      In den Randnrn. 128 und 129 der angefochtenen Entscheidung erklärt die Kommission dagegen, dass der Investitionszuschuss des Landes Thüringen (Maßnahme 15) mit der Regelung, nach der er angeblich gewährt worden sei, nicht vereinbar sei, da es sich bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Gewährung dieses Zuschusses um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe. In dem ausgeweiteten förmlichen Prüfverfahren habe die Kommission irrtümlich festgestellt, dass die genehmigte Regelung nur für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgesehen sei, doch habe die Bundesrepublik Deutschland zu Recht darauf hingewiesen, dass auch Großunternehmen unter bestimmten Bedingungen für Beihilfen im Rahmen dieser Regelung in Betracht kämen. Dagegen schließe die Regelung Unternehmen in Schwierigkeiten von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Die Kommission erinnert daran, dass sie eine negative Entscheidung hinsichtlich dieser Regelung wegen ihres Missbrauchs getroffen habe. Die Regelung sei nämlich entgegen den von der Kommission genehmigten Sonderbestimmungen (Entscheidung 2003/225/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall [ABl. 2003, L 91, S. 1]) u. a. auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt worden.

34      Zum EKH-Darlehen (Maßnahme 16) führt die Kommission in Randnr. 130 der angefochtenen Entscheidung aus, dass es nicht mit dem Eigenkapitalhilfeprogramm, nach dem es angeblich bewilligt worden sei, vereinbar sei, da die Klägerin kein KMU sei.

35      In Bezug auf die Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung in Verbindung mit Umweltschutzinvestitionen (Maßnahme 26) vertritt die Kommission in den Randnrn. 134 bis 139 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass diese nicht unter die Regelung des § 249h des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) fielen, der sie bescheinigt habe, dass sie keine Beihilfenregelung sei. Sie erklärt, dass zum einen, wie die Bundesrepublik Deutschland in ihrem Schreiben vom 29. Juli 1994 erläutert habe, die in § 249h AFG genannten Maßnahmen im Bereich Umweltsanierung und Umweltverbesserung an juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor allem die Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Gemeinden usw.), sowie Regiebetriebe der Treuhandanstalt gerichtet gewesen seien und zum anderen Maßnahmen, die im Interesse eines privaten Unternehmens lägen, nicht förderfähig seien. Zum Zeitpunkt der Gewährung der Zuschüsse sei die Klägerin aber ein privates Unternehmen gewesen. Außerdem sei ein Teil dieser Zuschüsse vom Land Thüringen gewährt worden, obwohl nur die Bundesanstalt für Arbeit berechtigt gewesen sei, solche Zuschüsse zu gewähren. Im Übrigen hätten die Zuschüsse der Klägerin einen Vorteil verschafft, da sie für die Entsorgung alter Anlagen gewährt worden seien. Das deutsche Gesetz berge zudem eine eindeutig selektive Komponente in sich, die dazu führe, dass die Maßnahme nicht als eine allgemeine Maßnahme bewertet werden könne.

36      Viertens prüft die Kommission die angeblich unter die sogenannte De-minimis-Regelung fallenden Maßnahmen. Insbesondere für den Zeitraum von 1997 bis 1999 (Randnrn. 152 bis 154 der angefochtenen Entscheidung) stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme 30 sowie ein Teil der Maßnahme 32 nicht unter die De-minimis-Regelung fielen. Folglich stellten sie Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar.

37      Fünftens stellt die Kommission zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in den Randnrn. 157 bis 174 der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der bis zum Ende des Jahres 1996 gewährten Beihilfen fest, dass die Klägerin bis 1996 ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Daher seien diese Beihilfen keine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Regionalbeihilfen. Wie aus Randnr. 80 der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, seien im vorliegenden Fall ferner die Bedingungen nicht erfüllt, die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994, auf die sich die Bundesrepublik Deutschland berufe, aufgestellt worden seien. Zum einen habe die Bundesrepublik Deutschland trotz wiederholter Aufforderungen niemals die endgültige Fassung eines Umstrukturierungsplans übermittelt oder Angaben dazu gemacht, welche Umstrukturierungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden seien, zum anderen könne der private Beitrag zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung nicht als erheblich betrachtet werden, da nur der Beitrag von Herrn G. R. von 0,055 Millionen DM rein privater Natur gewesen sei. Zu den nach 1997 gewährten Ad-hoc-Beihilfen vertritt die Kommission in den Randnrn. 175 bis 184 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass sie nicht im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen (ABl. 1998, C 74, S. 9) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten.

38      In Anbetracht der vorstehenden Gesamtbeurteilung erklärt die Kommission in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung die Kapitalbeteiligung und das partiarische Darlehen der TIB (Maßnahmen 11 und 12), die 90 %igen Bürgschaften des Landes Thüringen (Maßnahmen 13, 14, 23 und 30), den Zuschuss des Landes Thüringen (Maßnahme 15), das Eigenkapitalhilfe-Darlehen einer staatlichen Bank (Maßnahme 16), das Darlehen einer staatlichen Bank (Maßnahme 21), die Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung (Maßnahme 26), die Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern, für die Beteiligung an Messen und für Werbung (Maßnahme 27) und die Maßnahmen für Forschung und Entwicklung, für die Eingliederung von Arbeitnehmern, die Beteiligung an Messen und für Kostensenkungen (Maßnahme 32) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission der Bundesrepublik Deutschland auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung genannten Beihilfen von der Klägerin zurückzufordern.

 Verfahren und Anträge der Parteien

39      Mit Klageschrift, die am 22. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

40      Mit Schriftsatz, der am 30. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Bundesrepublik Deutschland beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

41      Mit Schriftsatz, der am 5. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Land Thüringen (Freistaat Thüringen) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

42      Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 hat der Präsident der Fünften erweiterten Kammer diesen Anträgen stattgegeben.

43      Im Anschluss an die Änderung der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 hat die Klägerin mit Schriftsatz, der am 16. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Erwiderung eingereicht, die dieser Änderung Rechnung trägt.

44      Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Streithilfeschriftsatz am 25. August 2003 eingereicht.

45      Das Land Thüringen hat seinen Streithilfeschriftsatz am 10. September 2003 eingereicht.

46      Das Gericht (Fünfte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen zur schriftlichen Beantwortung von Fragen und zur Vorlage von Schriftstücken aufzufordern sowie die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Die Parteien sind der Aufforderung des Gerichts in der gesetzten Frist nachgekommen.

47      Die Parteien haben in der Sitzung vom 19. Oktober 2006 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

48      Die Klägerin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die von Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung erfassten Maßnahmen betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        der Kommission unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, die durch die Änderung der Entscheidung vom 30. Oktober 2002 entstanden sind.

49      Die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin beantragt,

–        Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung jedenfalls soweit für nichtig zu erklären, als es um den Zuschuss des Landes Thüringen geht;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

50      Das Land Thüringen als Streithelfer beantragt,

–        Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er die von Art. 1 Abs. 2 dieser Entscheidung erfassten Maßnahmen betrifft;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        der Kommission unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, die durch die Änderung der Entscheidung vom 30. Oktober 2002 entstanden sind;

–        der Kommission die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

51      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Begründetheit

52      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Nichtigkeitsgründe.

53      Die ersten drei Klagegründe betreffen Verstöße gegen die Art. 87 EG und 88 EG, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Bezug auf den Investitionszuschuss des Landes Thüringen (Maßnahme 15) und auf die Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung im Zusammenhang mit Umweltschutzinvestitionen (Maßnahme 26).

54       Im vierten Klagegrund geht es im Wesentlichen um Tatsachenirrtümer und offensichtliche Beurteilungsfehler. Die Klägerin gliedert den vierten Klagegrund in sechs Teile; der erste betrifft sachlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen, der zweite die Beurteilung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten, der dritte die Beurteilung des Verhaltens der TIB im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers, der vierte die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, der fünfte die Rückforderung des von der Maßnahme 22 erfassten Darlehens und der sechste die sogenannten De-minimis-Beihilfen für den Zeitraum von 1997 bis 1999 (Maßnahme 32). Mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hob die Kommission jedoch u. a. die Anordnung der Rückforderung des von der Maßnahme 22 erfassten Darlehens auf (vgl. oben, Randnr. 15). Außerdem einigten sich die Parteien nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung über die Berechnung der von der Maßnahme 32 erfassten Zuschüsse. Auf eine Frage des Gerichts haben sie bestätigt, dass es hinsichtlich der Maßnahme 32 (sogenannte De-minimis-Beihilfe zwischen 1997 und 1999) keine strittigen Punkte mehr gibt, was in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist. Mithin brauchen die letzten beiden Teile des vierten Klagegrundes nicht mehr geprüft zu werden.

55      Das Gericht wird die ersten drei Klagegründe, die nur die Maßnahmen 15 und 26 betreffen, zusammen prüfen und dann, gesondert, den vierten Klagegrund, der die übrigen in der angefochtenen Entscheidung genannten Maßnahmen berührt.

A –  Zu den Klagegründen 1 bis 3, die Verstöße gegen die Art. 87 EG und 88 EG, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes betreffen

1.     Zum Investitionszuschuss des Landes Thüringen (Maßnahme 15)

a)     Vorbringen der Parteien

 Zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG

56      Die Klägerin macht geltend, dass der Investitionszuschuss des Landes Thüringen im Einklang mit einer allgemeinen genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sei und damit eine bestehende Beihilfe darstelle. Sie trägt vor, die Kommission habe rückwirkend zusätzliche Bedingungen in die genehmigte Regelung aufgenommen; hilfsweise macht sie geltend, dass sie nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden könne.

–       Zu den Voraussetzungen der Anwendung der Regelung

57      Nach Ansicht der Klägerin war das Investitionssicherungsprogramm für KMU des Landes Thüringen ohne Einschränkungen auf alle Unternehmen und daher auch auf Unternehmen in Schwierigkeiten und auf „Auffanggesellschaften“ anwendbar. Solche Einschränkungen ergäben sich weder aus dem Freigabeschreiben der Kommission vom 26. November 1993 noch aus der im Amtsblatt in Kurzform veröffentlichten Mitteilung. Vielmehr sei dieser Veröffentlichung zu entnehmen, dass das Programm gerade auf neu gegründete Unternehmen wie die Klägerin anwendbar und eine der Zielsetzungen die Gewährung einer Starthilfe gewesen sei.

58      Die Klarstellungen der Bundesrepublik Deutschland in einer Mitteilung vom 26. August 1993 seien lediglich zur Erläuterung der angemeldeten Regelung bestimmt gewesen und könnten den klaren Wortlaut des Programms nicht ändern. Wenn die Kommission der Ansicht gewesen sei, der angemeldete Wortlaut habe bestimmte Fälle betroffen, die sie nicht habe genehmigen wollen, hätte sie das förmliche Prüfverfahren einleiten und in diesem Zusammenhang die Änderung der Regelung verlangen oder eine Verpflichtung zur Einzelanmeldung vorsehen müssen. Jedenfalls schließe die Mitteilung vom 26. August 1993 die Anwendung des Programms auf Fälle wie den der Klägerin nicht aus, die Vermögensgegenstände eines Unternehmens erworben und diese modernisiert habe.

59      Eine Einschränkung des Programms lasse sich auch nicht aus seiner Freigabe als Regionalbeihilferegelung ableiten. Vielmehr könnten nach der Praxis der Kommission (Entscheidung 1999/157/EG der Kommission vom 22. April 1998 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Triptis Porzellan GmbH i. GV, Thüringen [ABl. 1999, L 52, S. 48], und Entscheidung 2003/383/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe C 44/01 [ex NN 147/98], die Deutschland der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH gewährt hat [ABl. 2003, L 140, S. 30]) Unternehmen in Schwierigkeiten Regionalbeihilfen erhalten, wie dies auch in der angefochtenen Entscheidung deutlich werde. Ebenso hätte eine „Auffanggesellschaft“, die unter Fn. 10 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 falle, den Zuschuss des Landes Thüringen beanspruchen können, da mit dieser Fußnote die Förderung neu gegründeter Unternehmen aufgrund von Regionalbeihilfen nicht ausgeschlossen werde. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie den Investitionszuschuss nicht zur Umstrukturierung, sondern für nach dem genehmigten Programm förderfähige Investitionen erhalten habe.

60      Auch sei, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgehe, dieses Programm trotz seines Namens nicht auf KMU beschränkt gewesen, da die Kommission es auch für größere Unternehmen freigegeben habe.

61      In Bezug auf die Entscheidung 2003/225, die die missbräuchliche Anwendung des Programms betrifft, trägt die Klägerin vor, die Kommission habe die Prüfung, ob die Regelung auf die Klägerin anwendbar sei, ausdrücklich der angefochtenen Entscheidung vorbehalten. Man könne der Klägerin daher jene Entscheidung nicht entgegenhalten.

62      Schließlich müsse sich die Prüfung der Kommission auf die Frage beschränken, ob die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit der Regelung, aufgrund deren sie gewährt worden sei, von den nationalen Behörden offensichtlich fehlerhaft beurteilt worden sei.

63      Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, dass, auch wenn die Mitteilung der deutschen Regierung vom 26. August 1993 die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfasst habe, die Kommission noch immer nicht dargetan habe, dass mit dem streitigen Zuschuss gegen die Bedingungen des genehmigten Programms verstoßen worden sei. Es sei aus der ex ante-Perspektive vom Mai 1994 zu prüfen, ob der streitige Investitionszuschuss als Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft werden könne, die von der Anwendung des Programms ausgeschlossen sei. Wenn aber ein neu gegründetes Unternehmen vorliege, das nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht komme, weil es kein Unternehmen in Schwierigkeiten sei, dann erfülle die Gewährung des Investitionszuschusses die Programmbedingungen, denn es habe sich nicht um eine Umstrukturierungsbeihilfe gehandelt.

64      Das Land Thüringen schließt sich dem Standpunkt der Klägerin in vollem Umfang an und beanstandet insbesondere den Umstand, dass die Kommission eine künstliche Trennlinie zwischen Regionalförderung und Umstrukturierungsbeihilfe ziehe.

65      Die Kommission erwidert, die Bundesrepublik Deutschland habe in der Mitteilung vom 26. August 1993 ausdrücklich klargestellt, dass Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich des Programms ausgenommen gewesen seien, und aus dem bei der Kommission angemeldeten Programm selbst sowie aus dem im Amtsblatt veröffentlichten Hinweis gehe eindeutig hervor, dass Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfasst gewesen seien.

–       Zur Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten

66      Die Klägerin trägt vor, sie sei ein neu gegründetes Unternehmen, das weder nach seiner Unternehmensplanung noch nach seiner tatsächlichen Entwicklung jemals ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

67      Erstens könne nach dem von der Kommission in ständiger Praxis angewandten Grundsatz ein neu gegründetes Unternehmen, auch wenn es Vermögensgegenstände von einem in Insolvenz geratenen Unternehmen erwerbe, nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden. Eine Klassifizierung aller „Auffanggesellschaften“ als Unternehmen in Schwierigkeiten sei aus Fn. 10 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1999 nicht abzuleiten. Alle „Auffanggesellschaften“ in Ostdeutschland, die Vermögensgegenstände aus einem gerichtlichen Insolvenzverfahren erworben hätten, als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen, sei offensichtlich unzutreffend und führe zu einer Diskriminierung der in Ostdeutschland neu gegründeten Unternehmen gegenüber denjenigen in der übrigen Europäischen Union.

68      Zweitens sei sie ein von einem unabhängigen Investor, der in der Branche ein ausgewiesener Fachmann gewesen sei, neu gegründetes Unternehmen gewesen, das mit den Schwierigkeiten von Kahla I nichts zu tun gehabt habe. Die Kommission habe keinen Nachweis für ihre Behauptung erbracht, dass die Klägerin tatsächlich Schwierigkeiten der bankrotten Kahla I „geerbt“ habe. Es gebe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Teil derselben „Sachgesamtheit“ wie Kahla I gewesen sei. Zudem könne man nach der Rechtsprechung zwei Unternehmen nicht undifferenziert als eine einzige „rechtliche Einheit“ betrachten. Die Klägerin habe die Tätigkeit des insolventen Unternehmens nicht fortgeführt, sondern lediglich Vermögensgegenstände anlässlich eines Insolvenzverfahrens zum Marktpreis erworben und sie nach einem schlüssigen und fundierten Unternehmenskonzept verwendet, das mittels einer anderen unternehmerischen Struktur und einer anderen Marketingstrategie für einen völlig anderen Kundenstamm auf einen völlig anderen Markt ausgerichtet gewesen sei. Zudem belege die Tatsache, dass die Klägerin in die gebraucht erworbenen Maschinen weiter investiert habe, nicht, dass sie die Probleme von Kahla I „geerbt“ habe.

69      Drittens beschrieben der von RBSH&P erstellte Bericht, wie auch der des Büros AA, die Gründung eines neuen Unternehmens. Diese Berichte seien keine Umstrukturierungspläne und könnten demnach nicht die Behauptung belegen, dass die Klägerin bereits als Unternehmen in Schwierigkeiten gegründet worden sei. Die Unternehmenspläne zeigten, dass nicht vorhergesehen worden sei, dass das neue Unternehmen Schwierigkeiten haben werde. Die Berater hätten vielmehr ex ante festgestellt, dass das Unternehmenskonzept wirtschaftlich realistisch gewesen sei. Diese Einschätzungen seien zutreffend und sogar sehr zurückhaltend gewesen, da das Unternehmen eine Entwicklung genommen habe, die von einem weit über die ursprünglichen Erwartungen hinausgehenden Erfolg gekrönt gewesen sei, was durch das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Saale/Revision bestätigt werde. In ihrer Erwiderung regt die Klägerin an, hierzu einen vom Gericht bestellten Sachverständigen zu hören.

70      Viertens ergebe eine Prüfung der in Punkt 2.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 und in den Punkten 4 ff. der Leitlinien von 1999 niedergelegten Kriterien, dass die Klägerin kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

71      Da die Kommission diese Kriterien nicht im Einzelnen geprüft habe, habe sie nicht im Einklang mit ihrer ständigen Entscheidungspraxis gehandelt. Die Kommission habe in Wirklichkeit eingeräumt, dass der ganz überwiegende Teil der Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, wie rückläufige Rentabilität, zunehmende Verluste, verminderter Cash-flow und zunehmende Zinsbelastung, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, oder halte diese Kriterien für nicht ausschlaggebend für die Beurteilung eines neuen Unternehmens.

72      Nach Ansicht der Klägerin stimmen die Angaben des Unternehmenskonzepts entgegen dem Vorbringen der Kommission mit einigen Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht überein. Nettobuchwert, Cash-flow und Zinsbelastung hätten sich vielmehr, wie das Gutachten des Büros Saale/Revision belege, entsprechend den Unternehmensplanungen entwickelt.

73      Nachweise dafür, dass der Nettobuchwert für ein gesundes Unternehmen außergewöhnlich niedrig gewesen sei, habe die Kommission nicht erbracht. Die Klägerin habe bereits nachgewiesen, dass der Nettobuchwert keine finanziellen oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten angezeigt habe. Sie habe ferner nachgewiesen, dass sich mit den erworbenen Vermögensgegenständen ein erfolgreich wirtschaftendes Unternehmen habe aufbauen lassen – und zwar sowohl nach ihrer Planung (ex ante) als auch nach den sehr viel erfolgreicheren Zahlen in der tatsächlichen Durchführung (ex post). Die Art der Finanzierung der Vermögensgegenstände sage nichts darüber aus, ob sich der Nettobuchwert nachteilig verändert habe oder von Anfang an für ein lebensfähiges Unternehmen zu niedrig gewesen sei. Zudem habe die Kommission festgestellt, dass die Vermögensgegenstände zum Marktwert erworben worden seien, und habe nicht erläutert, warum dieser Nettobuchwert zu niedrig gewesen sein solle, wenn er doch dem Marktwert entsprochen habe.

74      Außerdem seien der Cash-flow und die Zinsbelastung wie sie im Unternehmenskonzept aufgeführt seien, als normal anzusehen. Im Unternehmenskonzept seien Cash-flow-Engpässe oder übermäßige Zinsbelastungen sicher nicht vorhergesehen gewesen.

75      Bei einem „Start-up“-Unternehmen sei der Cash-flow zunächst immer gering oder gar negativ. Es fehle außerdem jeder Nachweis dafür, dass der Cash-flow für die operative Tätigkeit der Klägerin zu niedrig gewesen sei. Sie habe Liquiditätsschwierigkeiten weder geplant noch seien solche bei der Umsetzung des Konzepts tatsächlich eingetreten. Entgegen der Ansicht der Kommission habe der Cash-flow des Unternehmens aus seiner operativen Tätigkeit und nicht aus Beihilfen gestammt; jedenfalls könne die Quelle des Cash-flow nicht belegen, dass dieser zu niedrig gewesen sei, da auch nach Abzug aller Beihilfen das Unternehmen einen positiven Cash-flow erwirtschaftet habe.

76      Die Zinsbelastungen hätten sich nicht aus Krediten aufgrund wirtschaftlicher Probleme der Vergangenheit ergeben, wie dies bei den Kriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen unterstellt werde. Diese Belastungen gingen vielmehr nur auf die Investition in produktive Anlagen zurück, die sich bei einem guten unternehmerischen Konzept binnen kurzer Zeit rentabel arbeiteten, wie die tatsächliche Entwicklung der Tätigkeit der Klägerin belege. Die Kommission suche diese Wirklichkeit unter Hinweis auf die angeblich notwendige ex ante-Betrachtung zu ignorieren.

77      Die Klägerin bestreitet auch die Behauptung der Kommission, dass die Zahl der Beschäftigten zu hoch gewesen sei. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit habe die Gesellschaft lediglich 380 der 696 im Jahr 1993 bei Kahla I beschäftigten Arbeitnehmer eingestellt. Der geringe Arbeitskräfteabbau auf 322 bis 1996 habe nicht aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten, sondern aus der Umsetzung einer effizienteren Gestaltung nach dem Abschluss der ersten Tätigkeitsphase und der ersten Investitionen resultiert.

78      In Bezug auf die von den Beratern für die Jahre 1994 bis 1996 kalkulierten Verluste wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe nicht geprüft, ob es sich dabei um strukturelle Verluste des Unternehmens gehandelt habe; die Klägerin macht geltend, es habe sich um Anlaufverluste gehandelt. Bei der Umsetzung des Unternehmenskonzepts seien überhaupt keine operativen Verluste entstanden; es gehe lediglich um buchmäßige Verluste, die ausschließlich auf der Inanspruchnahme von steuerlichen Sonderabschreibungen, einer genehmigten Beihilferegelung, beruhten. Hätte die Klägerin ihre Abschreibungen nach allgemeinen Abschreibungsregeln vorgenommen, dann hätte sie vom ersten Jahr an Gewinne ausgewiesen. Dies ergebe sich aus den von ihr im förmlichen Prüfverfahren gegebenen Erläuterungen sowie aus dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten.

79      Fünftens befinde sich ein Unternehmen auch nicht einfach deshalb in größeren Schwierigkeiten, weil es öffentliche Fördermittel erhalte. Dieser Zirkelschluss würde dazu führen, dass jedes Unternehmen, das Investitionshilfen für den Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter in Anspruch nehme, ein Unternehmen in Schwierigkeiten wäre. Liege ein durchfinanziertes Unternehmenskonzept vor, das gegen vorhersehbare Risiken hinreichend Vorkehrungen treffe, um nach der Gründung ohne Beihilfen zu bestehen, dann könne das so gegründete Unternehmen nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden.

80      Darüber hinaus hätten die TIB und Herr G. R. dem Unternehmen ganz erhebliche Eigenmittel zur Verfügung gestellt, die nicht Beihilfen gleichgesetzt werden könnten. Was die von Herrn G. R. eingebrachten Eigenmittel angehe, so könne es für die Frage, ob das Unternehmen sich in Schwierigkeiten befinde, nicht darauf ankommen, wie sich der hinter dem Unternehmen stehende Investor finanziere. Hinsichtlich der von der TIB eingebrachten Eigenmittel vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese nicht Beihilfen gleichgesetzt werden könnten, und erklärt, dass die Einstufung dieser Mittel als staatliche Beihilfe jedenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit anderer Zuschüsse oder auf die Vereinbarkeit des Investitionszuschusses mit dem Programm habe, nach dem er gewährt worden sei.

81      Das Land Thüringen weist insbesondere darauf hin, dass die Phase, in der die Klägerin sich angeblich in Schwierigkeiten befunden habe, ausgesprochen kurz gewesen sei. Die Aufnahme der Klägerin in eine Liste von Unternehmen in Schwierigkeiten in einem anderen Prüfverfahren sei durch ein Versehen erfolgt, das die Bundesrepublik Deutschland später korrigiert habe.

82      Das Vorbringen der Klägerin und des Landes Thüringen ist nach Ansicht der Kommission in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

83      Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe nachträglich neue, für die Klägerin belastende Bedingungen in ein genehmigtes Programm eingeführt und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit deren Rechtsstellung rückwirkend zu deren Nachteil verändert. Da Beihilfen, die im Rahmen von genehmigten Programmen gewährt würden, keiner Freigabe bedürften, müssten sich etwaige Beschränkungen entweder aus der Regelung selbst oder aber aus der Freigabeentscheidung ergeben.

84      Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland liefe es der Rechtssicherheit zuwider, wenn die Kommission ex post die Auslegung der zuständigen nationalen Behörde aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive, die auf das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende Beihilferecht gestützt sei, überspielte. Aus der ex ante-Perspektive vom Mai 1994 sei es vernünftig gewesen, die Klägerin als neu gegründetes Unternehmen einzustufen, das nicht unter die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 falle und somit keine Umstrukturierungsbeihilfe in Gestalt des Investitionszuschusses bekommen habe. Außerdem gälten nach Nr. 18 Buchst. i des Anhangs „Methoden zur Anwendung der Koordinierungsgrundsätze der regionalen Beihilferegelungen“ zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. 1979, C 31) „Anlageinvestitionen durch Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, … ebenfalls als Erstinvestitionen“. Da schließlich die Klägerin die Vermögenswerte zu Marktpreisen erworben habe, schlössen die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 die streitige Investitionsbeihilfe für den Erwerb dieser Vermögenswerte von der Einstufung als Regionalbeihilfe nicht aus.

85      Das Land Thüringen schließt sich der Argumentation der Klägerin an und ergänzt, dass sich die Kommission nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit gegebenenfalls auf die Prüfung beschränken müsse, ob die nationale Behörde das genehmigte Programm missbräuchlich angewandt habe.

86      Die Kommission erwidert, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsstellung der Klägerin nicht rückwirkend verändert habe, da der Anwendungsbereich der Maßnahme von vornherein eingeschränkt gewesen sei.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

87      Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass die Freigabe des Programms in der veröffentlichten Form nicht die von ihr im Rahmen der angefochtenen Entscheidung angewandten strengen Einschränkungen erkennen lasse. Ein sorgfältiger Gewerbetreibender könne von einer bestehenden Beihilfe ausgehen, wenn sämtliche Voraussetzungen eines genehmigten Programms erfüllt seien.

88      Da der Text des Programms oder der Freigabe keine Einschränkung enthielten, habe die Klägerin daher eine solche auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können. Aus der verfügbaren Veröffentlichung im Amtsblatt hätten sich keine Anhaltspunkte für die Klägerin ergeben, an dem Inhalt des freigegebenen Programms zu zweifeln. Damit habe für sie weder Anlass noch gar eine rechtliche Verpflichtung bestanden, bei der Kommission nachzufragen, ob die Voraussetzungen des Programms auch wirklich vorgelegen hätten.

89      Ferner sei für einen ordentlichen Gewerbetreibenden nicht erkennbar gewesen, dass die Kommission in Abweichung von ihrer ständigen Praxis und entgegen dem Wortlaut der von ihr veröffentlichten Leitlinien ein neu gegründetes Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten einstufen würde.

90      Die Kommission widerspricht dem gesamten Vorbringen der Klägerin.

b)     Würdigung durch das Gericht

 Zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG

91      Die Klägerin widerspricht im Wesentlichen der Beurteilung der Kommission, wonach der von der Maßnahme 15 erfasste Investitionszuschuss vom KMU-Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen nicht gedeckt gewesen sei.

92      Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn eine allgemeine Beihilferegelung einmal genehmigt worden ist, über die individuellen Durchführungsmaßnahmen nicht mehr unterrichtet zu werden braucht, es sei denn, sie hat in ihrer Genehmigungsentscheidung entsprechende Vorbehalte gemacht. Da die individuellen Beihilfen bloße Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Beihilferegelung sind, hätte die Kommission bei der Beurteilung der Beihilfen die gleichen Faktoren wie diejenigen zu berücksichtigen, die sie bei der Prüfung der allgemeinen Regelung berücksichtigt hat. Es ist daher unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Überprüfung vorzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, Italien/Kommission, C‑47/91, Slg. 1994, I‑4635, Randnr. 21).

93      Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Umsetzung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des Art. 87 EG zu prüfen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C‑321/99 P, Slg. 2002, I‑4287, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T‑176/01, Slg. 2004, II‑3931, Randnr. 51).

94      Sind diese Maßnahmen hingegen nicht von den herangezogenen allgemeinen Regelungen gedeckt, stellen sie neue Beihilfen dar, die der Kommission zur Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vorzulegen sind.

95      Eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit der betreffenden Regelung gehört zu ihrer Pflicht, für die Anwendung der Art. 87 EG und 88 EG Sorge zu tragen. Daher überschreitet die Kommission mit der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dieser Regelung vereinbar ist, nicht ihre Kompetenzen. Folglich kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Beurteilung der Kommission nicht durch die Beurteilung der nationalen Behörden, die die Beihilfe gewährt haben, beschränkt werden.

96      Nach Auffassung des Gerichts ist die Prüfung der übrigen Behauptungen zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist der genaue Anwendungsbereich des Programms des Landes Thüringen zu prüfen. Sodann ist im Hinblick auf diese Prüfung zu kontrollieren, ob die der Klägerin gewährte Beihilfe die in diesem Programm festgelegten Vergabebedingungen erfüllt.

–       Zum Anwendungsbereich des genehmigten Programms

97      Das KMU-Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen wurde von der Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1993 als Regionalbeihilferegelung angemeldet.

98      Nach dem Wortlaut der Richtlinie für das Investitionssicherungsprogramm des Landes Thüringen und den Angaben im Anmeldeformular hierfür werden Zuwendungen nach diesem Programm kleinen und mittleren Industrieunternehmen und vergleichbaren handwerklichen Produktionsunternehmen im Land Thüringen gewährt. Abweichend von dieser Regel konnten jedoch auch größere Unternehmen Beihilfen nach dem Programm erhalten.

99      Der oben genannten Richtlinie zufolge deckten diese Beihilfen Investitionen jeglicher Art und Zielstellung mit Ausnahme von Forschung und Entwicklung. Zu den nach dem Programm förderfähigen Kosten zählten gemäß Nr. 11 des Anmeldeformulars sowohl produktive Investitionen (außer Grunderwerb) als auch Investitionen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms.

100    Dem Wortlaut der Richtlinie und dem Anmeldeformular ist ferner zu entnehmen, dass die Beihilfe projektbezogen war und nur unter der Voraussetzung gewährt werden konnte, dass „ein langfristiges, tragfähiges Unternehmenskonzept unter Einschluss der Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie vorliegt und dies von der Hausbank im Rahmen der Gesamtmaßnahme bestätigt wird“.

101    Die Bundesrepublik Deutschland berief sich in der Anmeldung des Programms auf Art. 87 Abs. 2 Buchst. c EG in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG und begründete die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt mit dem Hinweis auf die spezifischen Schwierigkeiten der KMU in Ostdeutschland aufgrund des Übergangs zur Marktwirtschaft. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, dass „[d]ie in der planwirtschaftlichen Vergangenheit begründete Überalterung von Gebäuden und Einrichtungen und im Allgemeinen nicht vorhandene Rücklagen … zu überproportionalem Mittelbedarf der [KMU] in Thüringen [geführt] und … so deren gleichberechtigte Marktteilnahme … in Frage [gestellt hätten]“. Ziel der Maßnahme sei die Wiederherstellung der früher für Thüringen typischen mittelständisch geprägten Struktur.

102    Da die Kommission eine weitere Klärung des unter Nr. 11 des Anmeldeformulars (vgl. oben, Randnr. 99) genannten Begriffs „Umstrukturierungsprogramm“ für erforderlich hielt, ersuchte sie die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 3. August 1993 um zusätzliche Auskünfte.

103    Auf dieses Ersuchen führte die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 26. August 1993, die am 30. August 1993 bei der Kommission einging, Folgendes aus:

„Bezüglich Ziffer 11 der Notifizierung (Begriff ‚Umstrukturierung‘) besteht offensichtlich ein Missverständnis.

Die Bundesregierung stellt klar, dass dieses Förderprogramm nicht die Gewährung von Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen ermöglicht.

Für diese speziellen Zwecke hat das Land Thüringen bereits zwei Richtlinien gesondert notifiziert …

Die Fördertatbestände entsprechen in Sinn und Formulierung den Strukturfondsverordnungen der EG. …

Wie in der Anmeldung vom 1. Juli 1993 bereits ausgeführt, besteht das Zie1 dieser Maßnahme in der Unterstützung von nach 1989 privatisierten und meist finanzschwachen, aber gesunden KMU bei notwendigen Investitionen und deren Bemühungen um Anpassung an die hohen Anforderungen des Marktes.

‚Umstrukturierungsprogramm‘ ist in diesem Fall als Investitionsprogramm zur Neuerrichtung, Erweiterung oder Modernisierung zu verstehen.“

104    Schließlich entschied die Kommission mit Schreiben vom 26. November 1993 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Mitteilung vom 26. August 1993, keine Einwendungen gegen die Durchführung des angemeldeten Programms zu erheben.

105    Aus den vorgenannten Umständen ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Kommission, bevor diese das Programm genehmigte, erstens Angaben zur finanziellen Situation der von dem Programm erfassten Empfänger gemacht und klargestellt hatte, dass es um die nach 1989 privatisierten und „meist finanzschwachen, aber gesunden“ Unternehmen ging.

106    Hierzu ist festzustellen, dass der Hinweis auf die „Finanzschwäche“ der förderfähigen Unternehmen, in enger Auslegung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Wortes, des Verwendungszusammenhangs und der damit verbundenen Ziele (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C‑277/00, Slg. 2004, I‑3925, Randnrn. 20 und 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht als Hinweis auf die Lage von Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen werden kann. Wie die Bundesrepublik Deutschland in der Anmeldung des Programms erläutert hatte, waren die Unternehmen im Land Thüringen, wie im Übrigen die meisten Unternehmen in der ehemaligen DDR, aufgrund des Übergangs von der Plan- zur Marktwirtschaft mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Der Hinweis auf die eventuelle „Finanzschwäche“ der nach dem Programm förderfähigen Empfänger ist in diesem Zusammenhang zu verstehen. Mit dem Ausdruck „Finanzschwäche“ wurde somit auf die Schwierigkeiten beim Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft Bezug genommen, nicht aber auf die Probleme, die für ein Unternehmen in Schwierigkeiten kennzeichnend sind. Dies ergibt sich auch aus dem untrennbaren Zusammenhang zwischen dem Ausdruck „Finanzschwäche“ und dem im selben Satz verwendeten Ausdruck „gesundes Unternehmen“. Mit dem Ausdruck „gesundes Unternehmen“ sollte nämlich eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Finanzschwäche des förderfähigen Unternehmens nicht so groß sein durfte, dass es nicht mehr als gesund hätte angesehen werden können.

107    Zweitens hatte die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 26. August 1993 Angaben zur Art der nach dem Programm gewährten Beihilfen gemacht und ausgeführt, dass das „Förderprogramm nicht die Gewährung von Rettungs- bzw. Umstrukturierungsbeihilfen ermöglicht [habe]“.

108    Diese Klarstellung im Zusammenhang damit, dass das Land Thüringen auch ein speziell für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmtes Programm notifiziert hatte, ist unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen als Bestätigung dafür zu sehen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten von dem Programm ausgeschlossen waren. Es wäre nämlich nicht logisch, anzunehmen, die Bundesrepublik Deutschland habe nicht beabsichtigt, Unternehmen in Schwierigkeiten von dem Programm auszunehmen, wenn sie die speziell für diese Unternehmen bestimmten Beihilfen ausdrücklich ausgenommen hatte.

109    Es ist daher ohne Interesse, festzustellen, ob Investitionshilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten, wie die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland behaupten, damals nach einer Regionalbeihilferegelung hätten gewährt werden können, da die Bundesrepublik Deutschland mit der Klarstellung in ihrer Mitteilung vom 26. August 1993, dass sich das Programm an gesunde Unternehmen gerichtet und die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht ermöglicht habe, Unternehmen in Schwierigkeiten ausdrücklich von dem Programm ausgenommen hatte.

110    Die Klägerin vertritt jedoch die Ansicht, dass die Mitteilung vom 26. August 1993 das Programm, so wie es der Kommission am 1. Juli 1993 mitgeteilt worden sei, nicht habe ändern können. Die Mitteilung vom 26. August 1993 ist aber Teil des genehmigten Programms, da die Kommission die zusätzlichen Auskünfte und die Klarstellungen zu diesem Programm als maßgebend für ihre Entscheidung, gegen die Durchführung des angemeldeten Projekts keine Einwände zu erheben, angesehen hatte. Die Kommission war daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um in diesem Rahmen die Änderung des Programms oder die Notifizierung bestimmter Anwendungsfälle zu verlangen. Da die Bundesrepublik Deutschland Angaben gemacht hatte, die die Kommission nach einer ersten Prüfung davon überzeugen konnten, dass das angemeldete Vorhaben mit dem Vertrag vereinbar war, wäre die Einleitung des förmlichen Verfahrens überflüssig und sogar gegenstandslos gewesen.

111    Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass Unternehmen in Schwierigkeiten vom Anwendungsbereich des Programms des Landes Thüringen ausgeschlossen waren.

–       Zu dem der Klägerin gewährten Zuschuss

112    Der angefochtenen Entscheidung zufolge geht die Kommission davon aus, dass der der Klägerin gewährte Zuschuss die im Programm des Landes Thüringen genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil sich die Klägerin von 1994 bis Ende 1996 in Schwierigkeiten befunden habe, bis sie erstmals ein leicht positives Ergebnis erzielt habe und der Anteil des Eigenkapitals zu steigen begonnen habe (Randnrn. 118 und 129 der angefochtenen Entscheidung).

113    Die Kommission führt in der angefochtenen Entscheidung aus, dass sie in Anbetracht der zum maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Berichte gemäß ihrer ständigen Praxis die Klägerin, die eine „Auffanggesellschaft“ gewesen sei, als Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen habe (Randnr. 116 der angefochtenen Entscheidung).

114    Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass sie den Zuschuss mit dem Ziel erhalten habe, dem Unternehmen den Start zu erleichtern, und dass sie von Anfang an wirtschaftlich lebensfähig gewesen sei.

115    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Prüfung, die die Kommission vorzunehmen hat, die Berücksichtigung und Würdigung komplexer wirtschaftlicher Tatsachen und Gegebenheiten umfasst. Da der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen kann, muss sich die Nachprüfung durch das Gericht demnach auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die Richtigkeit der Tatsachen auf die Untersuchung beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, Slg. 2005, II‑1579, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    Im vorliegenden Fall wird die finanzielle Situation der Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem die fragliche Beihilfe gewährt wurde, in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage zweier Berichte von Beratungsbüros beurteilt, die zur Zeit der Gründung der Klägerin zur Verfügung standen, nämlich dem Bericht des Büros RBSH&P vom 29. November 1993 und dem von AA erstellten Bericht vom 11. Januar 1994.

117    Ziel des Berichts von RBSH&P war die Erarbeitung eines Unternehmenskonzepts für die Errichtung einer „Auffanggesellschaft“ für das in Insolvenz gefallene Unternehmen Kahla I, die am 1. Januar 1994 ihre Tätigkeit aufnehmen sollte. In Zusammenarbeit mit Herrn G. R. erstellt, sollte dieses Konzept als Grundlage für Gespräche zwischen dem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter, dem Land Thüringen, der Bundesregierung, den Banken und den potenziellen Investoren dienen.

118    Das Unternehmenskonzept war durch mehrere Elemente gekennzeichnet. Es sah u. a. vor, dass die „Auffanggesellschaft“ die grundlegenden Geschäftstätigkeiten von Kahla I übernehmen sollte, also die Herstellung von Haushaltsporzellan, die in den Bereichen höherwertiges Haushaltsporzellan und Hotelporzellan weiterentwickelt werden sollte. Weiter sah es die Übernahme aller Lagerbestände und von 380 Mitarbeitern sowie die Nutzung des Anlagevermögens (Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Anlagen) von Kahla I vor, das als für einen ordnungsgemäßen Betrieb der „Auffanggesellschaft“ notwendig erachtet wurde. Zum letztgenannten Punkt führten die Berater aus, dass dieses Anlagevermögen der künftigen Gesellschaft während der ersten vier Jahre kostenlos zur Verfügung gestellt werden müsste, um die erforderliche Umstrukturierungsphase für einen potenziellen Investor überbrücken zu helfen. Das Unternehmenskonzept war ferner durch die Realisierung von primären Ersatz-, Erweiterungs- und Rationalisierungsinvestitionen gekennzeichnet. Schließlich beruhte es auf der Beteiligung von Herrn G. R. als Referenzgesellschafter, dessen Kapitaleinlage sich auf 50 000 DM belief, sowie auf der Kapitaleinlage eines stillen Gesellschafters in Höhe von 9,5 Millionen DM.

119    Der Bericht des Büros AA wurde im Auftrag der TIB erstellt, um deren Beteiligung als mögliche Gesellschafterin der „Auffanggesellschaft“ zu beurteilen. Der Bericht prüfte das von RBSH&P ausgearbeitete Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Veränderungen in der Grundstruktur. Das Unternehmenskonzept beruhte insbesondere auf der Annahme, dass mit der Beteiligung der TIB keine Stimmrechte verbunden wären und deren finanzielles Engagement sich auf 7,95 Millionen DM belaufen würde, wodurch im Falle des Erfolgs des Projekts 365 Arbeitsplätze zumindest bis 1997 gesichert werden könnten, und dass das im erstgenannten Bericht aufgeführte Anlagevermögen von Kahla I zu einem Betrag von 5,2 Millionen DM erworben würde. In diesem Bericht war vorgesehen, dass ein Teil dieses Anlagevermögens, nämlich die betriebsnotwendigen Anlagen und Maschinen, durch den in Rede stehenden Investitionszuschuss des Landes Thüringen finanziert werden sollte.

120    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berater entgegen der Behauptung der Klägerin die mit dem Unternehmenskonzept verbundenen Risiken als hoch bewerteten. Wie aus dem Bericht von RBSH&P hervorgeht, blieben nämlich noch mehrere Strukturelemente zu definieren, und die Berater betonten die großen Schwierigkeiten, auf die das Projekt stoße. In dem von AA erstellten Bericht wurde die Auffassung vertreten, dass die gesteckten Unternehmensziele als sehr ehrgeizig einzustufen seien und dass eine Vielzahl von Risiken bestehe, die zu einem Scheitern des Konzepts führen könnten. Nach Ansicht der für den letztgenannten Bericht verantwortlichen Berater zeigten die Untersuchungen, dass eine schon geringfügige Abweichung von den Umsatzzielen das Scheitern des Auffangkonzepts bedeuten konnte.

121    In Anbetracht dieser Berichte ist das Gericht der Auffassung, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie in Randnr. 117 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangt ist, dass die staatliche Unterstützung ausschlaggebend gewesen sei, um im Anschluss an einen Umstrukturierungsprozess die Lebensfähigkeit der Klägerin sicherzustellen.

122    Wie nämlich dem Bericht von RBSH&P eindeutig zu entnehmen ist, war das Unternehmen „nicht in der Lage, die im Verhältnis zum geplanten Umsatz enormen Finanzierungskosten für den Umstrukturierungsprozess alleine zu tragen (Investitionsbedarf, neue Raumkonzepte, Überdimensionierung der Produktionsanlagen etc.)“. Die Berater unterstrichen ferner, dass „[d]ie Notwendigkeit dieses Umstrukturierungsprozesses … in der Vergangenheit begründet [liege] und … damit nicht durch die Auffanggesellschaft zu verantworten [sei]. Eine Unterstützung bei der unabdingbaren Kapitalausstattung durch die öffentliche Hand im Rahmen von Landesbürgschaften o. ä. [sei] Voraussetzung [gewesen], um die Anpassung der KAHLA-Strukturen an die marktwirtschaftlichen Erfordernisse zu gewährleisten“.

123    Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, sie sei ein neu gegründetes Unternehmen gewesen, das nur einige Bestandteile der Kahla I übernommen habe und dessen Tätigkeit neu ausgerichtet worden sei, kann nicht die Schlussfolgerung entkräften, dass die Klägerin umstrukturiert werden musste, um ihre Lebensfähigkeit sicherzustellen. Aus den beiden Berichten geht nämlich hervor, dass die Neuausrichtung der Tätigkeiten auf die rentablen Bereiche des höherwertigen Haushaltporzellans und des Hotelporzellans u. a. die vorherige Realisierung von Ersatz-, Erweiterungs- und Rationalisierungsinvestitionen erforderte. Die Berater stuften diesen vierjährigen Anpassungsprozess als Umstrukturierung ein.

124    Dem Vorbringen der Klägerin, wonach das Unternehmen auch ohne Beihilfen über Eigenmittel in erheblicher Höhe verfügt habe und außerdem die öffentlichen Mittel im Rahmen genehmigter Regelungen bewilligt worden seien, kann nicht gefolgt werden.

125    Zum einen beliefen sich, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, die Gesamtkosten der von den Beratern vorgeschlagenen notwendigen Maßnahmen nach dem Bericht von RBSH&P auf 30,945 Millionen DM und nach dem Bericht von AA auf 27,727 Millionen DM (Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung). Folglich waren die Gesamtkosten der zur Sicherstellung der Lebensfähigkeit der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen deutlich höher als das von ihren Anteilsinhabern eingebrachte Kapital (vgl. oben, Randnr. 118 a. E.).

126    Zum anderen spricht die angebliche Vereinbarkeit der der Klägerin gewährten Zuschüsse mit dem Gemeinsamen Markt nicht gegen die Schlussfolgerung, dass die Lebensfähigkeit der Klägerin von der Unterstützung durch die öffentliche Hand abhängig gewesen sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Schwierigkeiten, in denen sich die Klägerin befand, nicht aus der Tatsache abgeleitet hat, dass diese Beihilfen erhielt. Nach Auffassung der Kommission hat dieser Umstand vielmehr lediglich bestätigt, dass sich die Klägerin in Schwierigkeiten befand. Zudem zeigt der Umstand, dass die Klägerin ohne staatliche Beihilfe keine Finanzmittel von den Banken erhalten konnte (vgl. oben, Randnrn. 24 und 28), was diese nicht bestreitet, dass die Geldinstitute aufgrund der Lage des Unternehmens nicht bereit waren, ihm Mittel zu Marktbedingungen zuzuführen. Auch was den privaten Kapitalgeber betrifft, war der Beitrag von Herrn G. R. nicht gesichert, da dieser das Recht hatte, vom Vertrag zurückzutreten, falls das Unternehmen den erhofften Zuschuss nicht erhielt.

127    Hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Gewährung des Investitionszuschusses des Landes Thüringen geltenden Regeln steht fest, dass die von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 die übliche Praxis der Kommission auf dem Gebiet der Umstrukturierungsbeihilfen widerspiegeln, wie sie in den Randnrn. 227, 228 und 177 des achten Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik von 1979 festgelegt und vom Gerichtshof gebilligt wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. November 1984, Intermills/Kommission, 323/82, Slg. 1984, 3809, vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, und vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, Slg. 1990, I‑307).

128    In Anbetracht dessen ist die Kommission nach Auffassung des Gerichts zu Recht davon ausgegangen, dass die Definition in Punkt 2.1 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994, wonach ein Unternehmen in Schwierigkeiten „sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen“ kann, auf den Sachverhalt im vorliegenden Fall zutraf.

129    Zum Vorbringen der Klägerin betreffend die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 genannten Indikatoren ist daran zu erinnern, dass die Bedeutung, die die Kommission den Tendenzindikatoren beigemessen hat, andere Arten von Indikatoren nicht unbedingt belanglos gemacht hat (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 111).

130    Somit konnte die Kommission ihre Feststellung, dass die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei, ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler auf Indikatoren wie den geringen Nettobuchwert und den niedrigen Cash-flow oder die hohe Schulden- und Zinsbelastung stützen. In Anbetracht der Gesamtkosten der von den Beratern in ihren jeweiligen Berichten vorgeschlagenen notwendigen Maßnahmen kann die Einschätzung, dass der Nettobuchwert und der Cash-flow zu niedrig gewesen seien, um die Finanzierung dieser Maßnahmen und damit die Lebensfähigkeit der Klägerin sicherzustellen, nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Auch hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, als sie angenommen hat, dass die Klägerin derartige finanzielle Belastungen ohne staatliche Unterstützung nicht hätte tragen können.

131    Die Zahl der Beschäftigten des neuen Unternehmens wurde in den Berichten der Berater als mit dem Erfolg des Unternehmenskonzepts der Klägerin vereinbar angesehen. Wie die Kommission in Randnr. 112 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, hing jedoch die Unterstützung durch die öffentliche Hand davon ab, dass die Arbeitsplätze erhalten blieben. Im Übrigen ist den beiden Berichten der Berater zu entnehmen, dass die Höhe der Beschäftigtenzahl durch sozialpolitische Erwägungen beeinflusst war. Im Bericht von RBSH&P heißt es ferner, dass der Umsatz je Mitarbeiter, den die Klägerin im ersten Jahr erreichen sollte, niedriger als derjenige sei, der in der keramischen Industrie in den Vorjahren erzielt worden sei. Er lag damit unter dem Durchschnitt. Dies ist untypisch für das Konzept eines neuen Unternehmens, das Rentabilität anstrebt.

132    Zu den von den Beratern progonistizierten Verlusten ist zu bemerken, dass die Kommission in Randnr. 114 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass „das Unternehmen … ohne staatliche Unterstützung sicher wesentlich höhere Verluste erlitten hätte und vermutlich vom Markt verschwunden wäre“ und daher dem Umstand, dass aufgrund der Anwendung einer Sonderabschreibungsregelung womöglich höhere Verluste gemacht worden seien, keine Bedeutung zukommt. Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Klägerin, sie hätte vom ersten Jahr an Gewinne ausgewiesen, wenn sie ihre Abschreibungen nach allgemeinen Abschreibungsregeln vorgenommen hätte, ohne Belang. Sie steht im Übrigen im Widerspruch zu der Aussage, dass es sich um Anlaufverluste gehandelt habe.

133    Nach alledem ist der Kommission bei der Feststellung, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

134    Mithin ist die Kommission nach Auffassung des Gerichts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionsbeihilfen für KMU im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen seien und dass die Zahlung eines Betrags von 2,5 Millionen DM in Form eines Zuschusses durch das Land Thüringen nicht im Einklang mit der Entscheidung über die Genehmigung des Programms gestanden habe. Folglich hat die Kommission diesen Zuschuss völlig zu Recht als neue Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG eingestuft.

135    Daher ist das gesamte Vorbringen zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG, soweit es den Investitionszuschuss des Landes Thüringen (Maßnahme 15) betrifft, zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

136    Das grundlegende Gebot der Rechtssicherheit in seinen unterschiedlichen Ausformungen soll die Voraussehbarkeit der unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, Slg. 1996, I‑569, Randnr. 20, und Urteil des Gerichts vom 19. März 1997, Oliveira/Kommission, T‑73/95, Slg. 1997, II‑381, Randnr. 29).

137    Nach Auffassung des Gerichts ist im vorliegenden Fall nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden.

138    Erstens entbehrt die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung rückwirkend weitere Bedingungen zusätzlich zu denen aufgestellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung des KMU-Investitionssicherungsprogramms des Landes Thüringen enthalten gewesen seien, jeglicher Grundlage. Den vorstehenden Randnrn. 97 bis 111 ist zu entnehmen, dass sich die Kommission bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit des von der Maßnahme 15 erfassten Zuschusses strikt auf die in der Entscheidung vom 26. November 1993 über die Genehmigung des Programms des Landes Thüringen aufgestellten Bedingungen beschränkt hat.

139    Zweitens ist das Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen, die Kommission habe die Auslegung aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive durch die zuständige nationale Behörde, die sich auf das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltende Beihilferecht gestützt und die Klägerin mit guten Gründen als neu gegründetes Unternehmen angesehen habe, das nicht unter die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 falle, ex post überspielt.

140    Hierzu ist daran zu erinnern, in welchem Zusammenhang das Programm des Landes Thüringen von der Kommission genehmigt wurde. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Erläuterung, das Programm richte sich an gesunde Unternehmen und lasse die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht zu, Unternehmen in Schwierigkeiten ausdrücklich von der Regelung ausgeschlossen hat (vgl. oben Randnr. 109).

141    Selbst wenn, wie die Bundesrepublik Deutschland behauptet, aufgrund des als Regionalbeihilferegelung angemeldeten Programms Investitionsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten hätten gewährt werden können, war somit im Licht der Mitteilung vom 26. August 1993 klar, dass solche Unternehmen nicht Empfänger einer Beihilfe nach dem genehmigten Programm sein konnten.

142    Ebenso kann der Umstand, dass neue Unternehmen im Allgemeinen nicht Empfänger von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen sind, nach der Mitteilung vom 26. August 1993 nicht mehr eine Unsicherheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Programms hervorrufen, das unabhängig davon, ob es sich um neu gegründete Unternehmen handelt, Unternehmen in Schwierigkeiten von seinem Anwendungsbereich ausschließt.

143    Jedenfalls kann der behauptete Mangel an Klarheit, wenn er denn bewiesen wäre, in Anbetracht seines geringen Ausmaßes die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigen.

144    Folglich hat die Kommission nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen, als sie festgestellt hat, dass der der Klägerin gewährte Zuschuss die Voraussetzungen des Programms des Landes Thüringen nicht erfüllt habe, weil diese damals ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei.

145    Daher ist das gesamte Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, soweit es den Investitionszuschuss des Landes Thüringen (Maßnahme 15) betrifft, zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

146    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich auf den Vertrauensschutz, der eines der Grundprinzipien der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T‑66/96 und T‑221/97, Slg. ÖD 1998, I‑A-449 und II‑1305, Randnrn. 104 und 107). Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine klaren Zusicherungen gegeben hat (Urteile des Gerichts vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T‑290/97, Slg. 2000, II‑15, Randnr. 59, und vom 19. März 2003, Innova Privat-Akademie/Kommission, T‑273/01, Slg. 2003, II‑1093, Randnr. 26).

147    Im vorliegenden Fall begründet die Klägerin ihr Vertrauen im Wesentlichen damit, dass es sich um eine bestehende Beihilfe gehandelt habe.

148    Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass nicht hingenommen werden kann, dass die Kommission die Sanktion der Rückzahlung einer Beihilfe zulasten eines Beihilfeempfängers verhängt, der die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, wie sie von der Kommission in den Genehmigungsentscheidungen aufgestellt worden sind, erfüllt hat (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002, Kvaerner Warnow Werft/Kommission, T‑227/99 und T‑134/00, Slg. 2002, II‑1205, Randnr. 92).

149    Wie oben in Randnr. 134 bereits festgestellt worden ist, wurden jedoch bei dem der Klägerin gewährten Investitionszuschuss die in der Entscheidung über die Genehmigung des Programms des Landes Thüringen festgelegten Bedingungen nicht streng eingehalten.

150    Was das Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung in dem betreffenden Programm in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung betrifft, so kann dieses kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die Ordnungsmäßigkeit des Investitionszuschusses des Landes Thüringen begründen. Die Klägerin war nämlich nicht davon befreit, sich über die Ordnungsmäßigkeit der Vergabe der Beihilfe an sie auf dem Laufenden zu halten. Der von der Klägerin vorgebrachte Umstand kann jedenfalls keineswegs etwaigen klaren Zusicherungen der Kommission in dem Sinn gleichgesetzt werden, dass das streitige Programm auf Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar gewesen wäre.

151    Zum Vorbringen, neu gegründete Unternehmen hätten damals nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten betrachtet werden können, ist zu bemerken, dass dies nicht so ausgelegt werden darf, als könnten sie sich nicht, wie hier, in einer schwierigen Lage befinden.

152    Daher ist das gesamte Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit es den Investitionszuschuss des Landes Thüringen betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zu den Zuschüssen zur Förderung der Beschäftigung im Zusammenhang mit Umweltschutzinvestitionen (Maßnahme 26)

a)     Vorbringen der Parteien

 Zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG

153    Die Klägerin beanstandet erstens die Beurteilung der Kommission, wonach die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen mit der Regelung des § 249h AFG nicht in Einklang stünden.

154    Die Klägerin trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 249h AFG könnten auch private Unternehmen und nicht nur die der THA gehörenden Unternehmen diese Maßnahmen durchführen. Dies werde durch der Kommission nicht unbekannte Bestimmungen wie die Durchführungsbestimmungen vom 27. Januar 1993 und § 92 Abs. 2 Nr. 3 AFG bestätigt. Eine Beschränkung des Geltungsbereichs der Regelung allein auf die Unternehmen der THA ergebe sich weder aus der Freigabeentscheidung der Kommission noch aus dem im Amtsblatt veröffentlichten Hinweis noch aus der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 1994, deren Erläuterungen den eindeutigen Inhalt der Regelung jedenfalls nicht verändern könnten. Hierfür wäre entweder eine ausdrückliche Änderung durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erforderlich gewesen.

155    In ihrer Erwiderung hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten vorgelegt, um ihre Behauptung zu untermauern, sie sei berechtigt gewesen, Maßnahmen nach § 249h AFG durchzuführen. Sie habe das getan, um zuvor arbeitslose Arbeitnehmer zu beschäftigen, und zwar im öffentlichen Interesse. Sie beantragt, den damaligen Direktor des Arbeitsamts Jena hierzu als Zeugen zu vernehmen.

156    Sie macht zweitens geltend, dass die von ihr nach § 249h AFG durchgeführten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten.

157    Sie trägt zunächst vor, eine staatliche Maßnahme sei nicht deshalb eine staatliche Beihilfe, weil sie von einem privaten und nicht von einem öffentlichen Unternehmen durchgeführt worden sei. Auch die Unternehmen der THA hätten Maßnahmen nach § 249h AFG auf ihrem Betriebsgelände durchgeführt.

158    Sodann bestreitet die Klägerin, aufgrund der Durchführung der Maßnahmen begünstigt worden zu sein, und beantragt, Herrn G. R. hierzu als Zeugen zu vernehmen. Ihr seien im Rahmen dieser Maßnahmen lediglich die Kosten für Löhne und Gehälter der zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Arbeitnehmer oder für Arbeitsmittel erstattet worden. Die Maßnahmen seien zur Unterstützung von arbeitslosen Arbeitnehmern durchgeführt worden und wären ohne die Regelung des § 249h AFG nicht erfolgt. Auch eine indirekte Begünstigung sei nicht nachgewiesen worden. Lediglich ein Teil der Räumungsarbeiten sei für die Vorbereitung von Investitionen erforderlich gewesen, und im Übrigen hätten die Kosten für die Durchführung dieser Arbeiten deutlich unter dem von ihr erbrachten Eigenanteil (613 031,01 DM) gelegen, so dass jede etwaige Begünstigung bereits ausgeglichen gewesen sei. Die Räumungsarbeiten, die nicht erforderlich gewesen seien, hätte sie entweder überhaupt nicht oder aber über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Mehrkosten durchgeführt. Sie bestreitet ferner, dass diese Arbeiten bereits von Kahla I erledigt worden seien. Die Klägerin habe der Kommission angeboten, das Grundstück in Augenschein zu nehmen oder sonst überprüfen zu lassen, ob sie tatsächlich begünstigt worden sei. Die Vertreter der Kommission hätten jedoch betont, dass sie über alle für die Entscheidung wesentlichen Informationen verfügt hätten. Nach Ansicht der Klägerin widerlegt das von ihr vorgelegte Gutachten die pauschalen und unsubstantiierten Behauptungen der Kommission.

159    Sie führt weiter aus, dass nach § 242s AFG dieselbe Regelung auch für die westdeutschen Bundesländer gegolten habe und dass es sich bei § 249h AFG in Verbindung mit § 242s AFG um eine allgemeine Maßnahme handele.

160    Schließlich könne die Genehmigung des geänderten § 249h AFG durch die Kommission im Jahr 1997 als staatliche Beihilfe nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass alle Maßnahmen nach § 249h AFG Elemente einer staatlichen Beihilfe enthielten.

161    Die Kommission entgegnet, dass die Maßnahmen nicht unter § 249h AFG fielen, da die Klägerin keiner der in der Mitteilung der deutschen Regierung vom 29. Juli 1994 genannten Träger gewesen sei. In der Mitteilung sei zudem klargestellt worden, dass die Maßnahmen interessenungebunden sein müssten. Die betreffenden Maßnahmen seien von der Klägerin zur Sanierung ihres eigenen Grundstücks durchgeführt worden und stellten eine staatliche Beihilfe zu ihren Gunsten dar.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

162    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe nachträglich neue, für die Klägerin belastende Bedingungen in ein genehmigtes Programm aufgenommen und damit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit die Rechtsstellung der Klägerin rückwirkend zu ihrem Nachteil verändert. Da Beihilfen, die im Rahmen von genehmigten Programmen gewährt würden, keiner Freigabe bedürften, müssten sich etwaige Beschränkungen entweder aus der Regelung selbst oder aber aus der Freigabeentscheidung ergeben.

163    Die Kommission wendet sich gegen das gesamte Vorbringen der Klägerin.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

164    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe festgestellt, dass § 249h AFG keine Beihilfeelemente enthalten habe, so dass ein sorgfältiger Gewerbetreibender bei der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Bestimmung darauf habe vertrauen können, dass die Maßnahmen keine Beihilfeelemente enthielten, die eine Einzelgenehmigung durch die Kommission erfordert hätten.

165    Die Klägerin macht geltend, dass alle Voraussetzungen des § 249h AFG und seiner Durchführungsbestimmungen vorgelegen hätten, und regt an, bei Zweifeln hieran einen Sachverständigen zu vernehmen. Die Kommission selbst habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie eine Beschränkung auf Unternehmen der THA in ihr Freigabeschreiben oder aber in die Veröffentlichung im Amtsblatt ausdrücklich hätte aufnehmen müssen. Zu dem Umstand, dass sie neben den Zuschüssen des Bundes auch welche des Landes Thüringen erhalten habe, trägt die Klägerin vor, dass ein vernünftiger Gewerbetreibender, da die Maßnahmen des Bundes keine Beihilfen enthalten hätten, davon habe ausgehen können, dass Gleiches auch für die Mittel des Landes Thüringen gelten würde.

166    Die Kommission wendet sich gegen das gesamte Vorbringen der Klägerin.

b)     Würdigung durch das Gericht

 Zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG

–       Zur Vereinbarkeit mit der Regelung des § 249h AFG

167    Zur Frage, ob die der Klägerin gewährten Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung eine Maßnahme zur Durchführung des § 249h AFG darstellen, ist vorab daran zu erinnern, dass der deutsche Gesetzgeber mit dieser am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Bestimmung eine auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkte neue Regelung zur Schaffung von Arbeitsplätzen erlassen hat.

168    Nach § 249 h Abs. 1 AFG „kann die Bundesanstalt die Beschäftigung arbeitsloser Arbeitnehmer in Arbeiten, deren Durchführung … der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen soll, durch die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber … fördern“.

169    Gemäß § 249 h Abs. 3 AFG können „Arbeiten, die der Umweltsanierung, der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen, … nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten wegen der Art des Sanierungs- oder Verbesserungsbedarfs alsbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können. … Grundsätzlich dürfen im Bereich der Umweltsanierung oder der Verbesserung der Umwelt nur Arbeiten gefördert werden, mit deren Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist; das gilt insbesondere für Arbeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Ausnahmsweise können Arbeiten gefördert werden, die der Träger der Arbeiten selbst durchführt, wenn sie andernfalls nicht ausgeführt würden.“

170    Nach mehreren Auskunftsersuchen wurde die Kommission insbesondere durch die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Dezember 1992 über die wesentlichen Bestandteile dieser Regelung unterrichtet.

171    Durch Mitteilung vom 11. Mai 1993 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission auch die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit „zur Förderung der Beschäftigung in Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe“ vom 27. Januar 1993, die einen Katalog von Beispielen förderungsfähiger Maßnahmen nach § 249h AFG enthält.

172    Am 4. Oktober 1993 und am 29. Juli 1994 wurden durch Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus zusätzliche Auskünfte zur Regelung des § 249h AFG erteilt.

173    In Anbetracht dieser Auskünfte entschied die Kommission mit Schreiben vom 13. Januar 1995, keine Einwände gegen die Durchführung dieser Maßnahmen zu erheben, „da sie nicht unter die Bestimmungen von Artikel [87] Absatz 1 EG … fallen“.

174    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie Arbeitsförderungsmaßnahmen nach § 249 h AFG durchgeführt habe und in diesem Rahmen arbeitslose Arbeitnehmer für Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, insbesondere zur Beseitigung von Schutt und Schrott, eingesetzt worden seien, die noch aus der Tätigkeit des früheren Kombinats VEB Vereinigte Porzellanwerke Kahla gestammt hätten.

175    Angesichts der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 1994 ging die Kommission in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass private Unternehmen nicht für die in § 249h AFG genannten Maßnahmen in Betracht kämen und dass Maßnahmen, die im Interesse eines Unternehmens durchgeführt würden, nicht nach dieser Bestimmung gefördert werden könnten (Randnr. 134 der angefochtenen Entscheidung).

176    Insoweit ist vorab das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, sich auf die Mitteilung der deutschen Regierung vom 29. Juli 1994 zu stützen. Wie sich aus den oben dargelegten Umständen ergibt, hat die Kommission die zusätzlichen Auskünfte und Klarstellungen, die in dieser in der Freigabeentscheidung ausdrücklich erwähnten Mitteilung enthalten waren, berücksichtigt und für die Feststellung, dass die geprüften Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG seien, als maßgebend erachtet. Sie sind daher für die Ermittlung des genauen Anwendungsbereichs der genehmigten Regelung von Belang. Die Kommission war daher entgegen der Behauptung der Klägerin nicht verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um in diesem Rahmen die Änderung der angemeldeten Regelung zu verlangen. Da die Bundesrepublik Deutschland nämlich Angaben gemacht hatte, die die Kommission nach einer ersten Prüfung davon überzeugen konnten, dass die geprüften Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG seien, wäre die Einleitung des förmlichen Verfahrens überflüssig, ja sogar gegenstandslos gewesen.

177    Daher ist unter Berücksichtigung der Mitteilung vom 29. Juli 1994 zu prüfen, ob die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nach § 249h AFG gefördert werden konnten.

178    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 29. Juli 1994 angegeben hatte, „Träger der Maßnahme nach § 249h AFG im Bereich der Umweltsanierung und Umweltverbesserung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor allem die Gebietskörperschaften (Städte, Kreise, Gemeinden u. a.), sowie Regiebetriebe der [THA] und Einrichtungen, wie z. B. Aufbauwerke oder Gesellschaften zur Arbeitsförderung und Beschäftigung. Das durch eine Vergabe beauftragte Unternehmen ist nicht Träger der Maßnahme. Interessengebundene Maßnahmen, das sind solche Maßnahmen, durch die der Träger einer Maßnahme begünstigt wird, sind nach dem Arbeitsförderungsgesetz nicht förderfähig.“

179    Der Mitteilung vom 29. Juli 1994 ist weiter zu entnehmen, dass die „Träger“ verpflichtet waren, einen ausführenden Betrieb mit den Arbeiten zu betrauen, wie die Bundesrepublik Deutschland zuvor u. a. in ihrer in der Freigabeentscheidung der Kommission ebenfalls erwähnten Mitteilung vom 4. Oktober 1993 erläutert hatte. In dieser letztgenannten Mitteilung hat die Bundesrepublik Deutschland ausgeführt: „Gemäß § 249h Abs. 3 Satz 3 dürfen im Bereich der Umweltsanierung oder der Verbesserung der Umwelt (Altlastensanierung) grundsätzlich nur Arbeiten gefördert werden, mit deren Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist. Die Ausschreibung der Arbeiten durch den Träger (z. B. Bundesland, Kommune oder Treuhandunternehmen) ist der … Regelfall.“

180    Daraus folgt ohne weiteres, dass private Unternehmen nicht als „Träger“ von Maßnahmen nach § 249h AFG im Bereich der Umwelt in Betracht kamen. Diese Bestimmung betraf die privaten Unternehmen nämlich nur mittelbar, soweit die „Träger“ verpflichtet waren, mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen zu beauftragen.

181    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland in der Mitteilung vom 29. Juli 1994 zunächst klargestellt hatte, dass die Maßnahmen „interessenungebunden [sind], d. h. sie sind zusätzlich und im öffentlichen Interesse liegend. … Das bedeutet, dass Maßnahmen, die im Interesse eines Unternehmens sind, nicht förderfähig sind.“ Ferner hatte sie ausgeführt, dass es sich bei den „im Katalog aufgeführten Beispielen … um Bereiche [handelt], die der unmittelbaren Gefahrenabwehr (z. B. Sanierung von Gewerbehöfen) und/oder der Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung (Abrissarbeiten, Beseitigung von kontaminiertem Bauschutt durch Recycling-Anlagen, die nur zu diesem Zweck in der Sanierungsmaßnahme betrieben werden) dienen. Diese Maßnahmen sind im Vorfeld der Auf- und Vorbereitung von Industriegeländen notwendig, um unmittelbar Gefahren einzuschränken oder zu beheben. Sie gehen der eigentlichen Erschließung von Industrieflächen voran, ohne sie würde eine Erschließung wegen der bestehenden Umweltrisiken nicht erfolgen.“

182    Bei den nach dieser Regelung förderfähigen Maßnahmen handelte es sich somit um Arbeiten im Allgemeininteresse, die nicht durchgeführt worden wären, wenn es die in § 249h AFG vorgesehenen Fördermaßnahmen nicht gegeben hätte.

183    Die Klägerin trägt nichts vor, was der Feststellung dienen könnte, auf welcher Grundlage ihr die Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung gewährt wurden. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf den Hinweis, ihr seien im Rahmen dieser Maßnahmen lediglich die Kosten für Löhne und Gehälter der in nach § 249h AFG förderfähigen Maßnahmen beschäftigten Arbeitnehmer erstattet worden.

184    Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin nicht zum Kreis der „Träger“ von Maßnahmen nach § 249h AFG zählt und ihr die streitigen Zuschüsse mithin nicht auf dieser Grundlage gewährt worden sein konnten. Als privates Unternehmen hätte die Klägerin die Förderung nach § 249h AFG nämlich nur insoweit in Anspruch nehmen können, als sie von einem Träger in Auftrag gegebene, im Allgemeininteresse liegende Arbeiten durchgeführt hätte.

185    Es spielt daher keine Rolle, ob die Klägerin, wie sie behauptet, die streitigen Maßnahmen durchgeführt hat, um zuvor arbeitslose Arbeitnehmer zu beschäftigen. § 249h AFG verlangt nämlich über das in ihm genannte sozialpolitische Ziel hinaus, dass die Arbeiten, zu denen die Arbeitslosen eingesetzt wurden, auch noch im Allgemeininteresse lagen.

186    Zudem können die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück durchgeführten Arbeiten nicht als Arbeiten angesehen werden, die der unmittelbaren Gefahrenabwehr und/oder der Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung dienten, und somit auch nicht als im Allgemeininteresse liegende Maßnahmen im Sinne von § 249h AFG. Der Umstand, dass in der Anordnung vom 27. Januar 1993 die Beseitigung von Schutt und Schrott auf Industrie- und Gewerbestandorten als nach § 249h AFG förderfähige Maßnahme aufgeführt war, spricht ebenfalls nicht dagegen, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten nicht im Allgemeininteresse lagen. Dem in der Anordnung vom 27. Januar 1993 angesprochenen Katalog von Beispielen förderungsfähiger Maßnahmen nach § 249h AFG ist nämlich zu entnehmen, dass im Bereich der Umwelt Maßnahmen im betrieblichen Bereich wie die umweltrelevante Sanierung von Gebäuden und sonstigen Bauwerken, Aufräumarbeiten, die Demontage von Anlagen, der Abriss von Bauwerken, Fundamenten und Nebeneinrichtungen, im Zusammenhang mit der Sanierung von Altstandorten standen.

187    Was schließlich das von der Klägerin in ihrer Erwiderung vorgelegte Sachverständigengutachten angeht, so wurden diese Angaben nicht bei der Ausarbeitung der angefochtenen Entscheidung übermittelt und konnten somit dabei nicht berücksichtigt werden, so dass sie nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ins Feld geführt werden können (vgl. Urteil Belgien/Kommission, Randnrn. 11 und 16).

188    Daraus folgt, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die streitigen Zuschüsse nicht mit der in § 249h AFG vorgesehenen Regelung im Einklang standen.

–       Zur Einstufung der Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung als staatliche Beihilfe

189    Art. 87 EG soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die in verschiedenartiger Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, Slg. 1974, 709, Randnr. 26).

190    Daher sind die in Rede stehenden Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung im Hinblick auf die Bedingungen zu prüfen, von denen nach Art. 87 Abs. 1 EG die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe abhängt, nämlich Finanzierung dieser Maßnahme durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln, Vorliegen eines Vorteils für ein Unternehmen, Selektivität dieser Maßnahme und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und daraus resultierende Verfälschung des Wettbewerbs.

191    Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, § 249h AFG falle nicht unter Art. 87 Abs. 1 EG. Wie den vorstehenden Randnrn. 167 bis 188 zu entnehmen ist, stehen die der Klägerin gewährten Zuschüsse nämlich mit § 249h AFG, der einzigen Maßnahme, die die Kommission nicht als staatliche Beihilfe angesehen hat, nicht im Einklang.

192    Bezüglich der ersten Bedingung, wonach die staatliche Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt und dem Staat zurechenbar sein muss, steht fest, dass sie im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die Klägerin von der Bundesanstalt für Arbeit und vom Land Thüringen, also öffentlichen Stellen, 1,549 Millionen DM erhalten hat.

193    Was zweitens das Vorliegen eines Vorteils für bestimmte Unternehmen betrifft, so ist der Begriff der staatlichen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfasst nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C‑387/92, Slg. 1994, I‑877, Randnr. 13, und vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C‑200/97, Slg. 1998, I‑7907, Randnr. 34).

194    Folglich ist eine Maßnahme staatlicher Stellen mit dem Ziel, das Unternehmen von dieser Belastung zu befreien, ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2003, GEMO, C‑126/01, Slg. 2003, I‑13769, Randnr. 33). Dies trifft im vorliegenden Fall auf die mit der Beseitigung von Schutt und Schrott verbundene finanzielle Belastung zu, die als Kostenbestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens anzusehen ist.

195    Außerdem erfolgt, wie die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Mitteilung vom 29. Juli 1994 ausgeführt hat, „[d]ie Ausschreibung der Maßnahme nach § 249h AFG … nach geltendem Recht. … Der günstigste Bieter erhält den Zuschlag. Der Träger hat die Gesamtfinanzierung nachzuweisen. Die [durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährten] Zuschüsse nach § 249h AFG … werden an den Träger ausgereicht, dieser zahlt den Lohnkostenzuschuss an den ausführenden Betrieb für die … beschäftigten Arbeitnehmer aus. Eine Begünstigung des Sanierungsunternehmens ist somit nicht gegeben.“

196    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keine von einem Träger im Rahmen einer Ausschreibung in Auftrag gegebene, im Allgemeininteresse liegende Arbeiten durchgeführt, sondern wurde vielmehr von einem Teil der Belastungen (Lohnkosten) befreit, die mit den von ihr im Eigeninteresse durchgeführten Arbeiten verbunden waren. Die Tatsache, dass sie die Maßnahmen durchgeführt hat, um zuvor arbeitslose Arbeitnehmer zu beschäftigen, kann die von ihr durchgeführten Arbeiten nicht zu Arbeiten machen, die im Allgemeininteresse liegen.

197    Zudem ist, unabhängig von der Frage, ob die von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen solchen nach § 249h AFG gleichgestellt werden konnten, darauf hinzuweisen, dass staatliche Maßnahmen nicht schon wegen ihres sozialen Charakters von einer Einordnung als Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG ausgenommen sind (Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 50).

198    Dass die Klägerin zur Finanzierung der Arbeiten für die Beseitigung von Schutt und Schrott auf ihrem Grundstück beigetragen hat, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Wie die Kommission vorträgt, bleibt es nämlich dabei, dass die Klägerin, unabhängig davon, dass sie nach eigener Aussage einen Teil dieser Arbeiten finanziert hat, den Teil der Kosten, der dem von ihr empfangenen Zuschuss entspricht, tatsächlich nicht getragen hat.

199    Was drittens die Selektivität betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass dieselbe Regelung auf Unternehmen in den alten Bundesländern anwendbar gewesen sei. Mit diesem Argument versucht die Klägerin in Wirklichkeit darzutun, dass § 249h AFG allgemeine Geltung besessen habe. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob die der Klägerin außerhalb jeglicher Regelung gewährten Zuschüsse selektiven Charakter hatten. Daher genügt der Hinweis, dass der Klägerin, wie die Kommission geltend macht, eine Entlastung zugute gekommen ist, die andere Unternehmen nicht in Anspruch nehmen konnten.

200    Zur vierten Bedingung, dass die Beihilferegelung den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, ist festzustellen, das nach Randnr. 91 der angefochtenen Entscheidung die Kommission davon ausgegangen ist, dass der Porzellanmarkt ein wettbewerbsintensiver europäischer Produktmarkt mit Überkapazität ist und daher finanzielle Vorteile, die einem Unternehmen gegenüber seinen Mitwettbewerbern eine vorteilhafte Position verschaffen, den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen.

201    Daher ist festzustellen, dass die der Klägerin gewährten Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG darstellen.

202    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen waren diese Zuschüsse zu Recht als neue Beihilfe im Sinne des Art. 88 Abs. 3 EG einzustufen.

203    Daher ist das gesamte Vorbringen zum Verstoß gegen die Art. 87 EG und 88 EG, soweit es die von der Maßnahme 26 erfassten Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

204    Die Klägerin behauptet, die Kommission habe mit der angefochtenen Entscheidung rückwirkend weitere Bedingungen zusätzlich zu denen aufgenommen, die in der § 249h AFG betreffenden Genehmigungsentscheidung enthalten seien.

205    Den vorstehenden Randnrn. 167 bis 188 ist zu entnehmen, dass diese Behauptung jeder Grundlage entbehrt. Die Kommission hat ihre Beurteilung nämlich streng auf die Frage beschränkt, ob die Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung der Maßnahme 26 im Einklang mit den Bedingungen stehen, die in der Entscheidung vom 13. Januar 1995 über die Genehmigung von § 249h AFG festgelegt sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in dieser Entscheidung die Mitteilungen der Bundesrepublik Deutschland zur Klarstellung der Tragweite von § 249h AFG, insbesondere diejenige vom 29. Juli 1994, ausdrücklich erwähnt hatte. Sie hat diese zutreffend ausgelegt und in der angefochtenen Entscheidung auf die in Rede stehenden Zuschüsse angewandt.

206    Folglich ist das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit zurückzuweisen, soweit es die von der Maßnahme 26 erfassten Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung betrifft.

 Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

207    Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Zuschüsse der Maßnahme 26 fielen unter § 249h AFG. Wie aber in den vorstehenden Randnrn. 167 bis 188 ausgeführt worden ist, stehen die Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung der Maßnahme 26 nicht im Einklang mit den in der Entscheidung über die Genehmigung von § 249h AFG festgelegten Bedingungen.

208    Zum angeblichen Fehlen einer ausdrücklichen Einschränkung in § 249h AFG und in dem im Amtsblatt veröffentlichten Hinweis ist festzustellen, dass dies in Anbetracht der vorstehend in Randnr. 146 dargelegten Grundsätze kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf begründen kann, dass die Zuschüsse der Maßnahme 26 ordnungsgemäß gewährt wurden. Dieser Umstand kann nämlich keineswegs etwaigen klaren Zusicherungen der Kommission in dem Sinn gleichgesetzt werden, dass die privaten Unternehmen nach § 249h AFG gefördert werden könnten.

209    Folglich ist das Vorbringen zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zurückzuweisen, soweit es die von der Maßnahme 26 erfassten Zuschüsse zur Förderung der Beschäftigung betrifft.

B –  Vierter Klagegrund: Offensichtliche Sachverhalts- und Rechtsfehler

1.     Zur fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts

a)     Vorbringen der Parteien

210    Nach Ansicht der Klägerin enthält die angefochtene Entscheidung Sachverhaltsfehler, die sich auf die Beurteilung ausgewirkt hätten, der zufolge die TIB sich nicht wie ein marktwirtschaftlicher Kapitalgeber verhalten habe und Herr G. R. keinen substanziellen persönlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten geleistet habe.

211    Die Klägerin wendet sich erstens gegen die Aussage der Kommission, wonach keine Gegenleistung für die Beteiligung der TIB an dem Unternehmen vorgesehen gewesen sei (Maßnahmen 11 und 12), und vertritt die Ansicht, dass dies im Widerspruch zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen stehe. Konkret zur Übernahme der Beteiligung von 49 % an der Klägerin (Maßnahme 11) führt die Klägerin aus, dass Herr G. R. nach dem Gesellschaftsvertrag vom 23. März 1994 die Beteiligung der TIB mit einer Verzinsung von 6 % pro Jahr ab Auszahlung habe ablösen können, was Ende 1999 erfolgt sei. Das von der TIB gewährte partiarische Darlehen (Maßnahme 12) sei mit 12 % pro Jahr zu verzinsen gewesen, wobei der Zinsanspruch auf die Hälfte des Jahresüberschusses beschränkt gewesen sei. Die Klägerin habe diese Zinsen bis zur Ablösung des Darlehens Ende 1999 gezahlt.

212    Zweitens weise die angefochtene Entscheidung Sachverhaltsfehler in Bezug auf die Mittel auf, die dem Unternehmen von Herrn G. R. bereitgestellt worden seien. Die Feststellung, dass das von Herrn G. R. zur Finanzierung seiner Beteiligung am Kapital der Klägerin aufgenommene Darlehen in Höhe von 0,2 Millionen DM (Maßnahme 16) staatlich verbürgt gewesen sei, sei falsch. Eine solche Bürgschaft habe nie bestanden, da Herr G. R. und seine Frau für dieses Darlehen persönlich die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hätten. Im Übrigen habe Herr G. R. die Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Darlehen sowie für das von ihm ebenfalls zur Finanzierung seiner Beteiligung an dem Unternehmen aufgenommene Darlehen in Höhe von 1,8 Millionen DM erbracht, was wesentlich höher zu bewerten sein dürfte als eine bloße Bürgschaft. In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, die Kommission habe anerkannt, dass das Darlehen nicht von der 90 %igen Bürgschaft zugunsten der Klägerin erfasst worden sei, lasse allerdings außer Betracht, dass der Bund diese Garantie gegenüber der auszahlenden Bank für das gesamte Programm übernommen habe.

213    Die Kommission wendet sich gegen das gesamte Vorbringen der Klägerin.

b)     Würdigung durch das Gericht

214    Erstens ist zu den der Klägerin von der TIB zur Verfügung gestellten Mitteln (Maßnahmen 11 und 12) festzustellen, dass die Kommission in Randnr. 97 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass „die Berichte … keinerlei mögliche Gegenleistung für die Beteiligung der Behörden [analysierten], wie dies bei jedem marktwirtschaftlichen Unternehmer hätte der Fall sein müssen“.

215    Auch wenn diese Formulierung Verwirrung stiften kann, da sie dahin verstanden werden könnte, dass für die Beteiligung der TIB keine Gegenleistung vorgesehen war (Maßnahmen 11 und 12), so ist doch festzustellen, dass sich diese Passage ganz allgemein auf die der Klägerin von allen öffentlichen Finanzinstituten gewährte Finanzhilfe bezieht, während die der Klägerin von der TIB zur Verfügung gestellten Mittel Gegenstand einer spezifischen Prüfung in den Randnrn. 98 ff. der angefochtenen Entscheidung sind (vgl. oben, Randnrn. 20 und 21).

216    Insbesondere zur Gegenleistung für die Übernahme einer Beteiligung von 49 % an der Klägerin (Maßnahme 11) hat die Kommission in Randnr. 98 der angefochtenen Entscheidung erklärt, die Tatsache, dass die TIB ihren Anteil fünf Jahre später an Herrn G. R. und seinen Sohn veräußert habe, und zwar zu einem höheren Preis als sie im Jahr 1994 selbst bezahlt habe, ändere nichts daran, dass sich die TIB nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe. Außerdem seien die Risiken hoch gewesen, es sei keine Analyse künftiger Einnahmen durchgeführt worden und der von der TIB tatsächlich gemachte Gewinn sei gering gewesen.

217    Demnach ging die Kommission davon aus, dass der Erwerb der TIB-Beteiligung durch Herrn G. R. im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers keine angemessene Gegenleistung gewesen sei. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass für die Übernahme der TIB-Beteiligung an dem Unternehmen keine Gegenleistung vorgesehen gewesen sei, unbegründet.

218    Zur Gegenleistung für das der Klägerin von der TIB gewährte partiarische Darlehen (Maßnahme 12) hat die Kommission in Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungen getroffen:

„… wird festgestellt, dass der vereinbarte Zinssatz 12 % betrug, aber die Höhe der Zinsen auf 50 % des Jahresüberschusses begrenzt war. In den Berichten war bereits betont worden, dass [die Klägerin] mindestens während der ersten beiden Jahre keinerlei Gewinne erwirtschaften würde. Dies ist in der Tat eingetreten. Kein erhöhter Zinssatz ist vereinbart worden, um für die Jahre, für die Zinszahlungen unwahrscheinlich waren, zu kompensieren. Folglich hat die TIB bewusst ein partiarisches Darlehen gewährt, das mit keinerlei zusätzlichen Stimmrechten verbunden war, ohne irgendwelche Sicherheiten zu verlangen und zu einem Zinssatz von 0 % für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Keine Risikoprämie wurde für die Kompensierung der Risiken vereinbart, die in dem Bericht, auf dessen Grundlage das partiarische Darlehen … gewährt wurden, vorhergesehen wurden.“

219    Aus dieser Passage geht hervor, dass die Kommission die Vereinbarung eines Zinssatzes von 12 % pro Jahr im Hinblick auf das Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht als angemessene Gegenleistung für das von der TIB ausgereichte partiarische Darlehen angesehen hat. Folglich ist das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass für das der Klägerin von der TIB gewährte partiarische Darlehen keine Gegenleistung vorgesehen gewesen sei, unbegründet.

220    Zweitens ist zu den dem Unternehmen von Herrn G. R. zugeführten Mitteln daran zu erinnern, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten hat, dass die beiden Herrn G. R. gewährten Darlehen von insgesamt 2 Millionen DM zwei Beihilfemaßnahmen zugunsten der Klägerin gewesen seien (vgl. oben, Randnrn. 20 und 24).

221    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das von der Maßnahme 16 erfasste Darlehen nicht zu ihren Gunsten verbürgt gewesen sei und dass Herr G. R. die Zins- und Tilgungsleistungen für die beiden von ihm aufgenommenen Darlehen, mit denen er seine Beteiligung an der Klägerin finanziert habe, selbst habe aufbringen müssen.

222    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen eingeräumt hat, in der Entscheidung vom 30. Oktober 2002 zu Unrecht davon ausgegangen zu sein, dass das von der Maßnahme 16 erfasste Darlehen durch eine 90%ige Bürgschaft des Landes Thüringen (Maßnahme 13) gedeckt gewesen sei. Das Gericht stellt fest, dass dieser Fehler in der angefochtenen Entscheidung berichtigt wurde, in der die Kommission in Randnr. 99 klargestellt hat, dass das von der Maßnahme 16 erfasste Darlehen „in eine Garantie des Bundes gegenüber der gewährenden Deutschen Ausgleichsbank einbezogen“ gewesen sei.

223    Zum Vorbringen der Klägerin, Herr G. R. habe die Zins- und Tilgungsleistungen für die beiden Darlehen erbracht, ist zu bemerken, dass die Kommission zu keiner Zeit behauptet hat, dass Herr G. R. für diese Darlehen nicht habe aufkommen müssen. Sie hat vielmehr festgestellt, dass die Darlehen Herrn G. R. gewährt worden seien. Daher ist offenkundig, dass er, wie die Kommission zu Recht vorträgt, für die Zins- und Tilgungsleistungen aufkommen musste.

224    Zu den weiteren Behauptungen der Klägerin ist zu bemerken, dass sie sich eher auf einen angeblichen Beurteilungsfehler der Kommission in Bezug auf die Beteiligung der TIB an dem Unternehmen und die Anwendung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beziehen und daher im Rahmen der anderen Teile des Klagegrundes zu prüfen sind.

225    Demnach ist der erste Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

2.     Zur Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten

a)     Vorbringen der Parteien

226    Nach Ansicht der Klägerin ist ihre Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten zwar insbesondere bei der Prüfung des Investitionszuschusses (Maßnahme 15) von Bedeutung, wirke sich aber auch auf die Würdigung anderer Beihilfemaßnahmen, insbesondere der Beteiligung der TIB und ihres partiarischen Darlehens (Maßnahmen 11 und 12), aus. Aufgrund dieser Würdigung habe die Kommission die Anwendbarkeit der Leitlinien für Regionalbeihilfen abgelehnt.

227    Die Kommission entgegnet, dass ihre Würdigung hinsichtlich der Einstufung der Klägerin als Unternehmen in Schwierigkeiten nicht fehlerhaft gewesen sei und verweist auf ihre früheren Ausführungen.

b)     Würdigung durch das Gericht

228    Die Klägerin beschränkt sich darauf, auf die Auswirkungen hinzuweisen, die ihre Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten auf die Prüfung mehrerer Beihilfemaßnahmen sowie auf die Anwendbarkeit der Leitlinien für Regionalbeihilfen im vorliegenden Fall gehabt habe.

229    Es genügt, daran zu erinnern, dass der Kommission, wie vorstehend in Randnr. 133 festgestellt worden ist, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie in Randnr. 118 der angefochtenen Entscheidung die Klägerin hinsichtlich des Zeitraums von 1994 bis 1996 als ein Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen hat.

230    Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

3.     Zur fehlerhaften Beurteilung der Beteiligung der TIB am Unternehmen (Maßnahmen 11 und 12)

a)     Vorbringen der Parteien

231    Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung, in der es heiße, dass die TIB sich nicht wie ein privater Kapitalgeber verhalten habe, enthalte insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

232    Die TIB habe sich nach sorgfältiger gutachterlicher Analyse der Unternehmensplanung durch die Büros RBSH&P und AA für die Investition entschieden. Diese Gutachten hätten selbstverständlich den wirtschaftlichen Risiken der Unternehmensgründung Rechnung getragen und die notwendigen Investitions- und Organisationsmaßnahmen vorgesehen, um den unternehmerischen Erfolg zu sichern, wie die heutige wirtschaftliche Situation der Klägerin belege. Bei Zweifeln hieran hätte die Kommission einen unabhängigen Gutachter bestellen können. Der Erhalt von Arbeitsplätzen sei nur ein Nebenziel der TIB gewesen, das im Bericht von AA sicher deshalb betont worden sei, weil es für ein öffentliches Unternehmen von Bedeutung sei. Die Berichte hätten daher keine Umstrukturierung vorgeschlagen. Jedenfalls schließe dieser Umstand nicht aus, dass das TIB-Engagement zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sei. Zudem handele es sich um einen Zirkelschluss, da die Kommission die Umstrukturierungsbedürftigkeit aus der Tatsache abgeleitet habe, dass die Mittel, die die TIB dem Unternehmen zugeführt habe, eine staatliche Beihilfe gewesen seien.

233    Nach Ansicht der Klägerin war entgegen dem Vorbringen der Kommission im Gesellschaftsvertrag vom 23. März 1994 für die Beteiligung der TIB eine angemessene Gegenleistung vorgesehen. Zum einen habe Herr G. R. die Beteiligung der TIB (Maßnahme 11) mit einer Verzinsung von 6 % pro Jahr ab Auszahlung ablösen können. Dies sei Ende 1999 erfolgt. Zum anderen sei das partiarische Darlehen (Maßnahme 12) mit 12 % pro Jahr zu verzinsen gewesen. Die betragsmäßige Beschränkung der Zinsen auf die Hälfte des Jahresüberschusses sei eine allgemein übliche Vereinbarung bei Gesellschafterdarlehen, um zu vermeiden, dass das Unternehmen in der Anfangsphase mit Zinszahlungen belastet werde, die den unternehmerischen Erfolg gefährden könnten. Das geringe Niveau dieser Zinsen werde, wie im vorliegenden Fall, durch den höheren Zinssatz in Gewinnjahren kompensiert. Diese Beschränkung habe damit im Interesse der TIB als Gesellschafterin am unternehmerischen Erfolg der Klägerin gelegen. Dem habe auf der anderen Seite das Fehlen von Zinszahlungen und Ausschüttungen aller Art an Herrn G. R. gegenüber gestanden. Da der Zinssatz auf 12 % festgesetzt gewesen sei, könne die Kommission nicht behaupten, dass die Parteien keine Risikoprämie vereinbart hätten. Die TIB habe bis zur Ablösung des Darlehens Ende 1999 von der Klägerin erhebliche Zinsleistungen erhalten.

234    Die Klägerin beanstandet ferner die Beurteilung der Kommission, Herr G. R. habe sich nicht zu gleichen Konditionen wie die TIB am Kapital der Klägerin beteiligt. Herr G. R. habe 2,055 Millionen DM in das Unternehmen eingebracht, wovon 2 Millionen durch zwei von ihm aufgenommene Darlehen finanziert worden seien (Maßnahmen 16 und 17). Bei der Würdigung der Beteiligung des privaten Kapitalgebers seien diese Mittel und nicht nur der Betrag von 0,055 Millionen DM zu berücksichtigen. Das von der Maßnahme 16 erfasste Darlehen sei nicht durch eine staatliche Bürgschaft gedeckt gewesen, und Herr G. R. habe das volle Risiko fiir die Rückzahlung getragen. In Bezug auf das von der Maßnahme 17 erfasste Darlehen, für das Herr G. R. zusammen mit der Klägerin persönlich gehaftet habe, sei die Tatsache, dass es durch eine Grundschuld am Grundstück der Klägerin gesichert gewesen sei, ohne Bedeutung, da diese Grundschuld nicht aus staatlichen Mitteln gestammt habe. Zudem seien die beiden Darlehen nach den von der Kommission genehmigten Existenzgründerprogrammen gewährt worden. Die Kommission könne den Unternehmern, die sich auf die Beihilfen gestützt hätten, nicht mit dem Argument begegnen, sie seien kein vollwertiger Investor. Die Gewährung von Beihilfen trete hinter dem vollen Einsatz eines Kapitalgebers zurück, dessen Existenz auf dem Spiel stehe: Herr G. R. sei als „Vergleichsinvestor“ sogar noch besser geeignet als ein Großunternehmen, das bei Scheitern des Projekts nicht ernsthaft in seiner Existenz gefährdet sei.

235    Das Vorbringen der Klägerin zur Beteiligung der TIB am Unternehmen ist nach Ansicht der Kommission in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

b)     Würdigung durch das Gericht

236    Nach ständiger Rechtsprechung können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer, eine staatliche Beihilfe darstellen (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

237    Um festzustellen, ob die Übernahme einer Beteiligung in Höhe von 49 % an der Klägerin durch die TIB (Maßnahme 11) und das der Klägerin von der TIB gewährte partiarische Darlehen in Höhe von 6 Millionen DM (Maßnahme 12) den Charakter einer staatlichen Beihilfe haben, ist es sachgerecht, das in der streitigen Entscheidung genannte und von der Klägerin auch nicht beanstandete Kriterium des privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft anzuwenden. Daher ist zu prüfen, ob ein privater Kapitalgeber von vergleichbarer Größe wie der öffentliche Kapitalgeber unter derartigen Umständen sich hätte veranlasst sehen können, eine Transaktion dieses Umfangs vorzunehmen.

238    Dazu ist in der Rechtsprechung festgestellt worden, dass mit dem Verhalten des privaten Kapitalgebers, mit dem die Maßnahme des öffentlichen Kapitalgebers, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, zwar nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Kapitalgebers gemeint ist, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, aber doch wenigstens das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (vgl. Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnrn. 244 bis 246).

239    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Maßnahme das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung umfasst. Die Kommission verfügt über ein weites Ermessen, wenn sie eine Handlung vornimmt, die eine derartige Beurteilung umfasst, und die gerichtliche Kontrolle dieser Handlung beschränkt sich, auch wenn die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich umfassend zu prüfen ist, darauf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob kein Rechtsfehler begangen wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnr. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

240    Die angefochtene Entscheidung ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

241    Erstens kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie auf der Grundlage zweier Berichte von Beratungsbüros, die zur Zeit der Gründung der Klägerin zur Verfügung standen, nämlich dem Bericht von RBSH&P vom 29. November 1993 und dem von AA vom 11. Januar 1994, davon ausgegangen ist, Ziel der TIB sei die Erhaltung von Arbeitsplätzen gewesen.

242    Nach dem von AA erstellten Bericht, mit dem der TIB eine Bewertung ihrer Beteiligung an dem Unternehmen ermöglicht werden sollte, hatte dieser die Erhaltung von Arbeitsplätzen zum Ziel, und die Berater, wie die Klägerin auch einräumt, sollten dem bei der Erarbeitung des Unternehmenskonzepts Rechnung tragen. Es spricht zwar nichts dagegen, dass öffentliche Unternehmen die Sozial-, Regional- oder eine sektorbezogene Politik in ihre Erwägungen einbeziehen, jedoch ist die Einbringung von Kapital durch die öffentliche Hand am Kriterium des privaten Kapitalgebers zu messen, unabhängig von allen sozialen oder regionalpolitischen Überlegungen oder Erwägungen einer sektorbezogenen Politik (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T‑129/95, T‑2/96 und T‑97/96, Slg. 1999, II‑17, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

243    Zweitens hat die Kommission zu Recht die Lage der Klägerin zum Zeitpunkt der staatlichen Intervention sowie die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens geprüft, um dann zu dem Schluss zu gelangen, dass die Übernahme der Beteiligung durch die TIB und das partiarische Darlehen nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers entsprochen hätten.

244    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Kommission die Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beteiligung der TIB zutreffend beurteilt. Wie den vorstehenden Randnrn. 116 bis 133, die die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten betreffen, zu entnehmen ist, musste die Klägerin einen Umstrukturierungsprozess durchlaufen, um ihre Lebensfähigkeit sicherzustellen, wie die Berater damals festgestellt haben.

245    Es ist zwar richtig, dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung der Klägerin, um ihre Lebensfähigkeit sicherzustellen, nicht wie die Klägerin vorträgt, dafür ausschlaggebend sein kann, dass die Beteiligung der TIB nicht den Marktbedingungen entsprach, gleichwohl haben aber bei der Einbringung von Kapital in ein Unternehmen in Schwierigkeiten die Probleme eines solchen Unternehmens Einfluss auf das fragliche Investitionsrisiko.

246    Die Klägerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Beteiligung der TIB nach sorgfältiger gutachterlicher Analyse der Unternehmensplanung erfolgt sei und dass die Berater nach einer Prüfung der Risiken zu dem Ergebnis gelangt seien, dass das Konzept Erfolg verspreche. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass nach Ansicht der Berater der Erfolg des Unternehmens der Klägerin weitgehend von der Entscheidung der Landesbehörden im Rahmen der Strukturpolitik des Landes Thüringen abhing, den einzigen Porzellanhersteller der Region, nämlich die Klägerin, wirtschaftlich zu stützen. In den von RBSH&P und AA erstellten Berichten waren zwar Maßnahmen vorgesehen, die die Lebensfähigkeit des Unternehmens sicherstellen sollten, beiden Berichten ist aber zu entnehmen, dass die Berater das Unternehmen als mit hohen Risiken behaftet ansahen. Zudem handelte es sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin bei den von den Beratern herausgestellten Risiken nicht um solche, die vor der Durchführung der Maßnahmen bestanden. Die Berater waren nämlich der Ansicht, dass eine Vielzahl von Risiken bestehen bleiben würde und der Erfolg des Unternehmenskonzepts nicht vollständig sichergestellt sei. Die Einschätzungen der Berater in den jeweiligen Berichten betrafen eher Erwägungen zur Lebensfähigkeit des Unternehmens als Rentabilitätsüberlegungen, von denen normalerweise die Produktions- und Vertriebsstrategie privater Wirtschaftsteilnehmer geleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T‑296/97, Slg. 2000, II‑3871, Randnr. 84).

247    In Anbetracht der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Maßnahmen und der Entwicklungsperspektiven darf angenommen werden, dass sich die TIB von sozial- und regionalpolitischen Erwägungen hat leiten lassen, die für das Verhalten des Staates als öffentliche Gewalt und nicht als Marktteilnehmer typisch sind.

248    Drittens hat die Kommission in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Perspektiven der Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Gegenleistung für die Beteiligung der TIB am Unternehmen nicht angemessen gewesen sei. Diese Begründung kann nicht als offensichtlich fehlerhaft eingestuft werden.

249    Zunächst hat die Kommission in Bezug auf die Übernahme einer Beteiligung von 49 % an der Klägerin (Maßnahme 11) zutreffend angenommen, dass keine Analyse künftiger Einnahmen durchgeführt worden sei. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Einschätzungen der Berater in den Berichten, die der TIB zur Verfügung gestellt wurden, bevor diese eine Beteiligung an der Klägerin erwarb, keine Rentabilitätsüberlegungen betrafen. Die Analyse etwaiger Einnahmen war nicht Gegenstand der Berichte der Berater.

250    Das Vorbringen der Klägerin, nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags vom 23. März 1994 habe Herr G. R. die Beteiligung der TIB mit einer Verzinsung von 6 % pro Jahr ablösen können, spricht nicht gegen die Schlussfolgerung der Kommission. Diese Möglichkeit kann nämlich nicht mit einer Analyse künftiger Einnahmen gleichgesetzt werden, da die Klägerin nicht behauptet, dass Herr G. R. sich verpflichtet habe, diese Beteiligung auf jeden Fall zu erwerben. Außerdem hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen, was die Beurteilung der Kommission, dass der von der TIB erzielte Gewinn tatsächlich sehr gering gewesen sei, in Frage stellen könnte. Hierzu ist zu bemerken, dass die in Randnr. 101 der angefochtenen Entscheidung genannten Referenzzinssätze für die verschiedenen der Klägerin gewährten Darlehen höher als 6 % sind. Außerdem handelt es sich, wie die Kommission in Randnr. 99 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, bei dem Betrag von 1,975 Millionen DM, den die TIB der Klägerin in Form einer Beteiligung zur Verfügung gestellt hat, um Eigenkapital, das im Fall der Insolvenz zu einer nachrangigen Forderung wird. Folglich kann ein einer 6%igen Verzinsung pro Jahr entsprechender Gewinn wie der im Gesellschaftsvertrag vom 23. März 1994 vorgesehene, nicht als angemessene Gegenleistung für die Beteiligung der TIB an der Klägerin angesehen werden.

251    Ferner hat die Kommission zu der für das partiarische Darlehen (Maßnahme 12) vorgesehenen Gegenleistung in Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der vereinbarte Zinssatz zwar 12 % betragen habe, dieses Darlehen aber gewährt worden sei, ohne dass irgendwelche Sicherheiten verlangt worden wären, und zu einem Zinssatz von 0 % für mindestens zwei Jahre. Außerdem sei die Höhe der Zinsen auf 50 % des Überschusses des betreffenden Jahres begrenzt gewesen. Beide Berichte hätten aber vorausgesehen, dass mindestens während der ersten beiden Jahre keinerlei Gewinne erwirtschaftet würden. Es sei kein erhöhter Zinssatz vereinbart worden, um für die Jahre, für die Zinszahlungen unwahrscheinlich gewesen seien, zu kompensieren. Außerdem sei das Darlehen mit keinerlei zusätzlichen Stimmrechten verbunden gewesen, und es sei keine Risikoprämie zur Kompensierung der von den Beratern vorhergesehenen Risiken vereinbart worden.

252    Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme zuließe, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre, indem sie eine solche Gegenleistung als nicht angemessen betrachtet hat. Zunächst kann die Klägerin nicht, ohne sich selbst zu widersprechen, behaupten, dass die Festlegung des Zinssatzes auf 12 % einerseits ermöglicht habe, die Jahre, in denen keine Gewinne erwirtschaftet würden, zu kompensieren, und andererseits, die Risken des Geschäfts zu berücksichtigen. Angesichts des Umsatzes, der in den ersten Jahren, in denen Gewinne erwirtschaftet werden sollten, vorgesehen war, konnte eine solche Kompensation nicht in Betracht gezogen werden, da die Höhe der Zinsen immer noch auf 50 % des Überschusses begrenzt war. Ferner hat die Kommission auch die Tatsache berücksichtigt, dass keinerlei Sicherheit vorgesehen und das Darlehen mit keinen zusätzlichen Stimmrechten versehen war, was die Klägerin nicht bestreitet.

253    Viertens hat die Kommission betont, dass Herr G. R. nicht als ein privater Kapitalgeber habe angesehen werden können, mit dem die TIB vergleichbar gewesen sei (Randnr. 99 der angefochtenen Entscheidung).

254    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der von der Rechtsprechung bestätigten Praxis der Kommission das Vorliegen einer Beihilfe ausgeschlossen werden kann, wenn das Tätigwerden des Staates parallel zu einer nennenswerten Intervention privater Wirtschaftsteilnehmer unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T‑358/94, Slg. 1996, II‑2109, Randnrn. 148 und 149). Der Gerichtshof und das Gericht haben jedoch die Auffassung vertreten, dass das Vorliegen einer Beihilfe nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die privaten Investitionen in dasselbe Unternehmen erst nach der Zuweisung öffentlicher Mittel erfolgen (vgl. zu diesem Punkt Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, Randnr. 40).

255    Im vorliegenden Fall – so die Klägerin – habe Herr G. R. ihrem Kapital 2,055 Millionen DM zugeführt, wovon 2 Millionen durch zwei von ihm aufgenommene Darlehen finanziert worden seien.

256    Wie die Kommission in den Randnrn. 102 und 130 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte –, sind diese beiden Darlehen nicht zu Marktbedingungen vergeben worden und dienten, auch wenn sie Herrn G. R. gewährt worden waren, in Wirklichkeit der Unterstützung der Klägerin. Diese Einstufung der beiden Darlehen als zwei der Klägerin gewährte Beihilfemaßnahmen (Maßnahmen 16 und 17) schließt aber die Möglichkeit aus, diese Mittel als einen von Herrn G. R. aus Eigenmitteln erbrachten Beitrag anzusehen. Daher belief sich der aus Eigenmitteln erbrachte Beitrag von Herrn G. R. lediglich auf 0,055 Millionen DM.

257    Die Kommission hat auch berücksichtigt, dass die TIB 1,975 Millionen DM in Form einer Beteiligung eingebracht hatte und dass Herrn G. R. das Recht zustand, vom Vertrag zurücktreten, falls die Übernahme der Beteiligung durch die TIB und die Gewährung des partiarischen Darlehens sowie ganz allgemein die Gewährung weiterer Beihilfen scheitern sollten, während die TIB nicht über dieses Recht verfügte.

258    Daher darf angenommen werden, dass die Zufuhr privaten Kapitals eher die Folge der wirtschaftlichen Förderung durch den Staat als das Ergebnis einer von einem umsichtigen Kapitalgeber getroffenen Entscheidung war, der sich zu seiner Investition entschlossen hatte, weil er von deren Rentabilitätsaussichten überzeugt war (vgl. in diesem Sinne Urteil Alitalia/Kommission, Randnr. 93). Demnach kann die Zuweisung öffentlicher Mittel nicht als mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers im Einklang stehend angesehen werden.

259    Dass Herr G. R. zur Tilgung dieser beiden Darlehen verpflichtet war, spricht nicht gegen diese Schlussfolgerung. Zum einen hat die Klägerin, wie oben in Randnr. 256 dargelegt worden ist, nichts vorgetragen, was die Beurteilung der Kommission, dass diese beiden Darlehen, obwohl sie Herrn G. R. gewährt worden seien, zwei Beihilfemaßnahmen zugunsten der Klägerin seien, hätte in Frage stellen können. Zum anderen geht, selbst wenn in der Beteiligung des privaten Kapitalgebers am Kapital der Klägerin die Übernahme eines gewissen Risikos gesehen werden könnte, aus den Randnrn. 256 und 257 hervor, dass dieses Risiko letztlich geringer war als das von der TIB übernommene.

260    Nach alledem ist der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie in Randnr. 98 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen ist, dass sich die TIB nicht wie ein marktwirtschaftlicher privater Kapitalgeber verhalten habe, und indem sie die Übernahme der Beteiligung (Maßnahme 11) und das partiarische Darlehen (Maßnahme 12) als staatliche Beihilfen zugunsten der Klägerin eingestuft hat.

261    Somit ist der dritte Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

4.     Zur Beurteilung der Beihilfen anhand der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

a)     Vorbringen der Parteien

262    Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung insoweit mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei, als darin festgestellt werde, dass die von 1994 bis Ende 1996 gewährten Maßnahmen nicht mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar seien.

263    Erstens stehe die Behauptung, dass es keinen Umstrukturierungsplan gegeben habe, im Widerspruch zu der Feststellung, wonach die damals verfügbaren Berichte der Berater eine Umstrukturierung beschrieben. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission das vor der Gründung der Klägerin von RBSH&P gemeinsam mit Herrn G. R. erstellte und von AA überprüfte Unternehmenskonzept zugrunde legen müssen. Dieses Konzept sei im Übrigen erfolgreich umgesetzt worden. Der Kommission seien ferner sämtliche Kriterien der Unternehmensplanung bekannt gewesen, insbesondere: eine detaillierte Analyse der Marktsituation, der Produkte und der anzustrebenden Kundenstruktur für das neue Unternehmen; konkrete Prognosen für den geplanten Umsatz und der tatsächliche Umsatz; verschiedene Szenarien für den Cash-flow unter verschiedenen Finanzierungsannahmen; sämtliche geplanten und durchgeführten Finanzierungsmaßnahmen unter Einschluss der Zuweisung privater und öffentlicher Mittel; die geplanten und durchgeführten Investitionen sowie schließlich die Jahresberichte des Unternehmens, aus denen sich auch die Mittelverwendung ergeben habe. Bezüglich der geplanten Finanzierung der Unternehmensgründung habe die Bundesrepublik Deutschland am 15. März 2001 der Kommission einen Investitionsplan für die von 1994 bis 2000 durchgeführten Investitionen übermittelt und in ihrer Mitteilung vom 1. Oktober 2002 den Inhalt des Konzepts von RBSH&P näher erläutert. Die leichten Änderungen an der geplanten Gesamtfinanzierung hätten sich durch die Entscheidung für den Erwerb anstelle der Anmietung des Geschäftsgrundstücks ergeben.

264    Bei Verständnisschwierigkeiten hätte die Kommission einen Sachverständigen heranziehen oder die deutsche Regierung oder die Klägerin um Erläuterung bitten können. Die Kommission habe allerdings im gesamten förmlichen Prüfverfahren jedoch keine einzige konkrete Frage gestellt, die sich auf Verständnisschwierigkeiten im Hinblick auf einzelne Elemente der Unternehmensplanung oder deren Gesamtkontext bezogen hätten. Der Generaldirektor der GD Wettbewerb habe zudem im Juni 2002 ausdrücklich bestätigt, dass er über alle für die Prüfung der Sache erforderlichen Informationen verfügt habe.

265    Was zweitens die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des privaten Beitrags zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung betrifft, so trägt die Klägerin vor, dass die TIB, Herr G. R. und sie selbst einen erheblichen Beitrag geleistet hätten. Zunächst einmal habe sich die TIB zu Marktbedingungen an der Klägerin beteiligt. Daher hätten die Mittel, die sie ihr zur Verfügung gestellt habe (Maßnahmen 11 und 12), als privater Beitrag gelten müssen. Ferner hätte die Kommission nicht nur den Beitrag von Herrn G. R. von 0,055 Millionen DM, sondern auch die in Form von Darlehen in Höhe von 2 Millionen DM bereitgestellten Mittel als Eigenbeitrag berücksichtigen müssen, da Herr G. R. dafür gehaftet habe. Darüber hinaus habe er auf Zinszahlungen der Klägerin verzichtet, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Diese Zinszahlungen seien auch dargelegt. Schließlich hätte die Kommission berücksichtigen müssen, dass der positive Cash-flow des Unternehmens sowohl nach den Unternehmensplanungen als auch tatsächlich für den erfolgreichen Unternehmensaufbau maßgeblich gewesen sei. Hierbei handele es sich um Mittel, die die Klägerin nach dem Unternehmenskonzept durch den Verkauf ihrer Produkte selbst habe erwirtschaften sollen und die für den Unternehmensaufbau zur Verfügung gestanden hätten, da Herr G. R. bis 1999 keine Gewinnausschüttungen in Anspruch genommen habe.

266    Die Kommission bestreitet, dass ihr ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, indem sie angenommen habe, dass ein plausibler und schlüssiger Umstrukturierungsplan mit realistischen Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen der Klägerin nicht vorgelegen habe. Die Beihilfen hätten auch wegen des marginalen Eigenbeitrags des Unternehmens zur Umstrukturierung nicht genehmigt werden dürfen.

b)     Würdigung durch das Gericht

267    Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der Kommission, dass die ihr zwischen 1994 und Ende 1996 gewährten Maßnahmen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

268    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Kommission nach ständiger Rechtsprechung in Art. 87 Abs. 3 EG ein weiter Ermessensspielraum bei der Zulassung von Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art. 87 Abs. 1 zugestanden wird, da bei der Beurteilung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, in einem solchen Fall vielschichtige wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten sind (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 36). Da der Gemeinschaftsrichter insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht seine Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen des Urhebers der Entscheidung setzen darf, hat sich die Kontrolle durch das Gericht insoweit auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Begründungspflicht eingehalten und die Tatsachen richtig festgestellt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 2002, Graphischer Maschinenbau/Kommission, T‑126/99, Slg. 2002, II‑2427, Randnr. 32, und vom 14. Oktober 2004, Pollmeier Malchow/Kommission, T‑137/02, Slg. 2004, II‑3541, Randnr. 52).

269    Weiter ist nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts anhand des Sachverhalts und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlass des Aktes bestanden; die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, dürfen nur anhand der Informationen geprüft werden, über die sie bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Salomon/Kommission, T‑123/97, Slg. 1999, II‑2925, Randnr. 48, und Graphischer Maschinenbau/Kommission, Randnr. 33).

270    Schließlich kann sich die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens durch Maßnahmen wie die fraglichen Leitlinien selbst binden, sofern diese Regeln enthalten, denen sich die von ihr zu verfolgende Politik entnehmen lässt und die nicht von Normen des Vertrags abweichen (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C‑278/00, Slg. 2004, I‑3997, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die angefochtene Entscheidung ist daher im Licht dieser Regeln zu prüfen

271    Im vorliegenden Fall hat die Kommission die der Klägerin gewährten Beihilfen im Licht der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 geprüft, in denen die Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt sind.

272    Nach den Leitlinien muss den Umstrukturierungsbeihilfen ein Plan zugrunde liegen, dessen Genehmigung von drei materiellen Voraussetzungen abhängt: Er muss die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglichen, unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermeiden und das angemessene Verhältnis der Beihilfen zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung gewährleisten. Somit müssen solche Beihilfen mit einem echten Umstrukturierungsplan verbunden sein und dürfen nur dann gewährt werden, wenn sich nachweisen lässt, dass die Weiterführung eines Unternehmens und die Wiederherstellung seiner Rentabilität den Interessen der Gemeinschaft bestmöglich dienen.

273    Das Gericht hat zu prüfen, ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

274    Der angefochtenen Entscheidung zufolge hat die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt gewesen seien, in erster Linie darauf gestützt, dass kein Umstrukturierungsplan vorlag.

275    Ein Umstrukturierungsplan muss genaue und zuverlässige Angaben sowie sämtliche Erläuterungen enthalten, die die Beurteilung ermöglichen, ob die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten materiellen Bedingungen erfüllt sind.

276    Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland „[u]ngeachtet wiederholter Aufforderungen der Kommission … niemals die endgültige Fassung eines Umstrukturierungsplans … übermittelt oder Angaben dazu gemacht [hat], welche Umstrukturierungsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt [worden sind]“ (Randnr. 169). Darüber hinaus hat sie in Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung mehrere Feststellungen getroffen, um dieses Ergebnis zu begründen. So hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass der erste Bericht vor der Durchführung des Verkaufs der Vermögensgegenstände erstellt worden und der zweite ausschließlich für die TIB bestimmt gewesen sei, um ihr die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Übernahme einer Beteiligung an dem Unternehmen zu ermöglichen. Sie hat weiter erläutert, dass es zwischen den Berichten hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Kosten Abweichungen gegeben habe und dass diese Kosten auch nicht mit den von der Bundesrepublik Deutschland im „Investitionsplan“ genannten und in Tabelle 5 der angefochtenen Entscheidung detailliert dargestellten Kosten übereingestimmt hätten, auf deren Grundlage die Beihilfe angeblich gewährt worden sei. Zudem übergehe in beiden Berichten die Liste der zur Finanzierung dieser Kosten vorgesehenen Maßnahmen zahlreiche Beihilfemaßnahmen, die dem Unternehmen tatsächlich gewährt worden seien (Tabelle 4 der angefochtenen Entscheidung), was ebenso für den „Investitionsplan“ gelte. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der Plan entweder nicht der endgültige Plan gewesen sei oder das Unternehmen überschüssige Beihilfen erhalten habe.

277    Die Analyse der Kommission weist insoweit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

278    Der Akte ist nämlich zu entnehmen, dass die Berichte von RBSH&P und von AA hinsichtlich der Kostenanalyse der vorgeschlagenen Maßnahmen voneinander abweichen und dass in ihnen nicht alle Zuschüsse berücksichtigt wurden, die der Klägerin während des Zeitraums, während dessen sie sich in Schwierigkeiten befand, tatsächlich gewährt wurden. Die Einschätzungen der Berater stehen im Übrigen im Widerspruch zu den von der Bundesrepublik Deutschland im „Investitionsplan“ angegebenen Kosten. Demnach konnte die Kommission zu Recht feststellen, dass die der Klägerin gewährten Beihilfen nicht im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan standen.

279    Die Klägerin bringt nichts vor, was gegen diese Schlussfolgerung spricht, und beschränkt sich darauf, ganz allgemein die Elemente zu nennen, die ihrer Ansicht nach einen Umstrukturierungsplan ersetzen, ohne jedoch genau anzugeben, in welchem Dokument diese zu finden sind. Außerdem trägt die Klägerin nichts zur Aufklärung der Widersprüche zwischen den drei Dokumenten bei, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung geprüft hat.

280    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht die Schlussfolgerung, dass kein Umstrukturierungsplan vorgelegen habe, nicht im Widerspruch zur Beurteilung der Kommission, dass die Klägerin ein Umstrukturierungsprojekt durchgeführt habe. Die Feststellung der Kommission, dass die von RBSH&P und AA erstellten Berichte Maßnahmen mit dem Ziel der Umstrukturierung des Unternehmens vorgesehen hätten, bedeutet nicht, dass diese Berichte erschöpfend gewesen wären. Zudem kann eine Beihilfe, die einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wird, nicht allein deshalb für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, weil Umstrukturierungsmaßnahmen vorgesehen waren, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Umstrukturierung wie im vorliegenden Fall erfolgreich durchgeführt wurde. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die in Rede stehenden Beihilfen die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten veranlassen können, das zur Verwirklichung des in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG angestrebten Ziels beitragen kann, bedarf es der Prüfung, ob der Umstrukturierungsplan alle materiellen Bedingungen erfüllt, die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen sind.

281    Ferner ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Kommission, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass die ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht vollständig gewesen seien, die deutschen Stellen um Erläuterungen hätte ersuchen müssen. Die Kommission hatte mit ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die der Klägerin gewährten Beihilfen einzuleiten, die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, ihr einen Umstrukturierungsplan für die Klägerin vorzulegen (vgl. oben, Randnr. 7). Außerdem hat die Kommission in ihrer Entscheidung über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens (vgl. oben, Randnr. 9) festgestellt, dass von der Klägerin kein Umstrukturierungsplan vorgelegt worden sei. Folglich brachte sie dieselben Zweifel vor wie bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Mit ihrer Feststellung, ein Umstrukturierungsplan habe nicht vorgelegen, wollte die Kommission keineswegs zum Ausdruck bringen, dass sie nicht über die Informationen verfüge, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beihilfen unerlässlich waren, sondern hervorheben, dass die Bedingungen, denen eine Umstrukturierungsbeihilfe genügen muss, damit sie nach den Leitlinien genehmigt werden kann, insbesondere das Vorliegen eines schlüssigen Umstrukturierungsplans zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung, nicht erfüllt waren. Daher ist das Vorbringen der Klägerin sachlich unzutreffend.

282    Die Kommission hat zweitens die Auffassung vertreten, dass der private Beitrag zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung nicht als erheblich angesehen werden könne.

283    Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Empfänger von Beihilfen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 1994 normalerweise durch eigene Mittel oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zur Umstrukturierung leisten müssen.

284    Die Kommission ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass mangels einer exakten Aufstellung der Umstrukturierungskosten die Erheblichkeit des privaten Beitrags nicht nachgewiesen und lediglich der Betrag von 0,055 Millionen DM als Beitrag eines privaten Kapitalgebers angesehen werden konnte.

285    Nach Auffassung des Gerichts weist diese Wertung keinen offensichtlichen Fehler auf.

286    Zunächst liegt auf der Hand, dass die Kommission in Ermangelung eines schlüssigen und plausiblen Umstrukturierungsplans nicht in der Lage war, Umfang und Art des privaten Beitrags zu den Gesamtkosten der Umstrukturierung zu bewerten. Ferner kann das Vorbringen der Klägerin nicht die Beurteilung der Kommission in Randnr. 171 der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen, wonach allein der Beitrag von Herrn G. R. in Höhe von 0,055 Millionen DM rein privater Natur gewesen sei.

287    Zum Vorbringen der Klägerin, dass die von der TIB eingebrachten Mittel als privater Beitrag anzusehen seien, genügt die Feststellung, dass die Beteiligung der TIB an der Klägerin, wie aus den vorstehenden Randnrn. 236 bis 260 hervorgeht, nicht mit Bedingungen verknüpft war, die für einen privaten Kapitalgeber vernünftig gewesen wären, so dass die von der TIB bei der Klägerin eingebrachten Mittel (Maßnahmen 11 und 12) als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Der Cash-flow kann nämlich nicht einem Beitrag des begünstigten Unternehmens gleichgestellt werden. Im Rahmen der Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten ist ein positiver Cash-flow lediglich das Ergebnis der dem Empfänger gewährten Beihilfen und kann daher nicht als Beitrag zu den Umstrukturierungskosten gelten. Was ferner die angeblich vom privaten Kapitalgeber eingebrachten Mittel betrifft, genügt der Hinweis, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die beiden Darlehen, mit denen Herr G. R. seine Beteiligung an der Klägerin finanziert hat (Maßnahmen 16 und 17), keine staatliche Beihilfen zugunsten der Klägerin waren. Schließlich hat die Klägerin weder während des verwaltungsrechtlichen Prüfverfahrens noch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens etwas vorgebracht, was den Verzicht des privaten Kapitalgebers auf seine Zinsforderungen belegen könnte. Daher hat die Kommission diesen Sachverhalt zu Recht als nicht erwiesen angesehen.

288    Demnach hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Feststellungen der Kommission zum Verhältnis der Beihilfen zu den Kosten der Umstrukturierung offensichtlich fehlerhaft gewesen wären.

289    Nach alledem ist daher festzustellen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt waren.

290    Demnach greift der vierte Teil des Klagegrundes nicht durch.

291    Folglich ist der vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen, und die Klage ist insgesamt abzuweisen.

 Zu den von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen

292    Die Klägerin hat beantragt, erstens einen bestellten Sachverständigen zu der Frage zu hören, ob die von den unabhängigen Beratern ausgearbeiteten Unternehmenskonzepte zum Zeitpunkt der Gründung der Klägerin Schwierigkeiten vorhergesehen hätten, zweitens den damaligen Direktor des Arbeitsamts Jena als Zeugen zur Zielsetzung der Maßnahmen, die die Klägerin nach § 249h AFG durchgeführt habe, zu vernehmen und drittens den Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin als Zeugen zu den Fragen zu vernehmen, ob im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen nach § 249h AFG die Klägerin einen Teil der Kosten selbst getragen habe, ob die Maßnahmen auch ohne diese Bestimmung durchgeführt worden wären und ob die Maßnahmen bereits vor der Gründung der Klägerin durchgeführt gewesen seien.

293    Die Kommission hat sich hierzu nicht geäußert.

294    Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts zu entscheiden, so dass sich die Anordnung der beantragten prozessleitenden Maßnahmen erübrigt.

 Kosten

295    Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zwar mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung unterlegen, doch hat die Kommission die in der Klageschrift genannte Entscheidung vom 30. Oktober 2002 nach Erhebung der vorliegenden Klage geändert und eine neue – die angefochtene – Entscheidung erlassen. Die Klägerin hat dementsprechend die Begründung ihrer Forderungen teilweise überarbeitet und ihre Anträge geändert. Darüber hinaus haben sich die Parteien nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung über den Betrag der von der Maßnahme 32 erfassten Zuschüsse geeinigt. Auf eine Frage des Gerichts haben die Klägerin und die Beklagte bestätigt, dass es hinsichtlich dieser Maßnahme zwischen den Hauptbeteiligten keine strittigen Punkte mehr gibt.

296    Es erscheint demnach bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, der Klägerin ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Kommission hat daher zwei Drittel ihrer eigenen Kosten zu tragen.

297    Das Land Thüringen hat seine eigenen Kosten zu tragen.

298    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher hat die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Kahla/Thüringen Porzellan GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

3.      Das Land Thüringen und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.

Vilaras

Martins Ribeiro

Dehousse

Šváby

 

      Jürimäe

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. September 2008.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Vilaras


* Verfahrenssprache: Deutsch.