Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) eingereicht am 10. August 2011 - Jutta Leth gegen Republik Österreich, Land Niederösterreich

(Rechtssache C-420/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jutta Leth

Beklagte: Republik Österreich, Land Niederösterreich

Vorlagefrage

Ist Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 19851, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 19972, und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 5. 20033, (UVP-Richtlinie) dahin auszulegen, dass

1. der Begriff "Sachgüter" nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;

2. die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?

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1 - Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175, S.40.

2 - Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 73, S. 5.

3 - Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten - Erklärung der Kommission, ABl. L 156, S. 17.