Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - Coats Holdings und J & P Coats / Kommission

(Rechtssache T-36/05)1

(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Kurzwaren [Nadeln] - Aufteilung der Produktmärkte - Aufteilung des räumlichen Markts - Beweiswürdigung -Teilnahme an Treffen - Dreiseitige Vereinbarung - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Coats Holdings Ltd (Uxbridge, Middlesex, Vereinigtes Königreich) und J & P Coats Ltd (Uxbridge) (Prozessbevollmächtigte: W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F 1/38.338 - PO/Nadeln) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße.

Tenor

Die Entscheidung K(2004) 4221 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F 1/38.338 - PO/Nadeln) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen über den 13. März 1997 hinaus gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben.

Die in Art. 2 der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängte Geldbuße wird auf 20 Mio. Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; diese trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerinnen.

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1 - ABl. C 93 vom 16.4.2005.