Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-260/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010 für nichtig zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Anhang zur angefochtenen Verordnung wird als Sanktion für die Makrelenüberfischung im Jahr 2010 in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des Gebiets CECAF 34.1.1 die Fangquote Spaniens um 39 242 Tonnen gekürzt, wobei 4 500 Tonnen der Kürzung das Jahr 2011, 5 500 Tonnen das Jahr 2012, 9 748 Tonnen das Jahr 2013, 9 747 Tonnen das Jahr 2014 und 9 747 Tonnen das Jahr 2015 "und ggf. darauf folgende Jahre" betreffen.

Der Kläger macht sechs Klagegründe geltend:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 105 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (im Folgenden: Verordnung Nr. 1224/2009) vor, da die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, bevor die Kommission die in dieser Bestimmung vorgesehene Durchführungsverordnung erlassen habe.

Es lägen erhebliche Formmängel vor, da kein Bericht des Verwaltungsausschusses vorliege und bisher sämtliche Sanktionen gegen einen Mitgliedstaat wegen Überschreitung der Fangquoten durch Verordnung der Kommission nach vorheriger Stellungnahme des Verwaltungsausschusses verhängt worden seien.

Es seien die Verteidigungsrechte verletzt worden, da die angefochtene Verordnung ohne vorherige Anhörung des Königreichs Spanien erlassen worden sei.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, da die Kommission es beim Erlass der angefochtenen Sanktion offen gelassen habe, ob sie diese innerhalb eines jahrelangen und nicht näher bestimmten Zeitraums noch ausdehnen werde.

Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die angefochtene Verordnung nach Beginn des Fischwirtschaftsjahrs für Makrele in Spanien in Kraft getreten sei.

Schließlich liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da die Kommission das Kriterium der Gefahr sozioökonomischer Folgen anders angewandt habe, als sie dies bei vergleichbaren Gelegenheiten getan habe.

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