URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)
8. Juli 1998 (1)
„Antidumpingzölle auf Normalpapierkopierer Überprüfung Geltungsdauer
des Antidumpingzolls Offensichtlicher Beurteilungsfehler“
In der Rechtssache T-232/95
Committee of European Copier Manufacturers (Cecom), Vereinigung deutschen
Rechts mit Sitz in Köln (Deutschland), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Dietrich Ehle und Volker Schiller, Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Marc Lucius, 6, rue Michel Welter, Luxemburg,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch Antonio Tanca, Juristischer Dienst,
als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe und Georg
M. Berrisch, Hamburg (Deutschland), Zustellungsbevollmächtigter: Alessandro
Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen
Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2380/95
des Rates vom 2. Oktober 1995 zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 244, S. 1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter C. W. Bellamy
und R. M. Moura Ramos,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25.
November 1997,
folgendes
Urteil
Sachverhalt
- 1.
- Auf einen Antrag des Committee of European Copier Manufacturers (im
folgenden: Kläger) von Juli 1985 erließ die Kommission am 21. August 1986 die
Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Photokopierapparaten mit Ursprung in Japan (ABl. L 239,
S. 5).
- 2.
- Am 23. Februar 1987 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 535/87 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 54, S. 12).
- 3.
- Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 27. August 1991 (ABl. C 222,
S. 2) wurde eine Mitteilung über das bevorstehende Außerkrafttreten der
Antidumpingmaßnahmen für Einfuhren bestimmter Normalpapierkopierer aus
Japan veröffentlicht. Daraufhin stellte der Kläger gemäß Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz
gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im folgenden:
Grundverordnung 1988) bei der Kommission einen Antrag auf Überprüfung dieser
Maßnahmen.
- 4.
- Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Februar 1992
(ABl. C 33, S. 4) veröffentlichte Mitteilung kündigte die Kommission an, daß sie
beabsichtige, die durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzölle
zu überprüfen.
- 5.
- Am 16. Juli 1992 beantragte der Kläger, das Überprüfungsverfahren auf
Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien
pro Minute auszudehnen, die nicht Gegenstand des durch die Verordnung
Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls waren (vgl. Artikel 1 Absatz 4 erster
Gedankenstrich dieser Verordnung).
- 6.
- Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 1992
veröffentlichte Mitteilung (ABl. C 207, S. 16) kündigte die Kommission an, daß sie
ein Überprüfungsverfahren gemäß den Artikeln 14 und 15 der Grundverordnung
1988 einleite. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 blieben die
Antidumpingmaßnahmen in Kraft, bis das Ergebnis dieser Überprüfung vorlag.
- 7.
- Auf der Grundlage der Überprüfung, die sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 1991
bis zum 30. Juni 1992 bezog, erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission nach
Konsultation im Beratenden Ausschuß die Verordnung (EG) Nr. 2380/95 vom
2. Oktober 1995 zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan (ABl. L 244, S. 1). Der durch die
Verordnung Nr. 2380/95 eingeführte Antidumpingzoll gilt auch für
Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien
pro Minute.
- 8.
- Die Verordnung Nr. 2380/95 tritt gemäß ihrem Artikel 3 Absatz 2 „zwei Jahre nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft, außer wenn die mit dieser Verordnung
eingeführten Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt Gegenstand einer Überprüfung
sind; in diesem Fall bleibt sie bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft“.
- 9.
- In Randnummer 103 der Begründungserwägungen der Verordnung wird hierzu
ausgeführt:
„Zur Geltungsdauer der Maßnahmen stellte der Rat fest, daß es in diesem
Verfahren aufgrund mehrerer ungewöhnlich schwieriger Aspekte zu erheblichen
Verzögerungen kam: Zunächst vergingen fast sechs Monate zwischen der
Mitteilung der Kommission über die beabsichtigte Einleitung einer Überprüfung
der Maßnahmen und der tatsächlichen Einleitung dieser Überprüfung. Dann
dauerte die Überprüfung selbst, die am 14. August 1992 eingeleitet wurde, mehr
als drei Jahre. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der [Grundverordnung 1988] blieb der
ursprüngliche Antidumpingzoll auf die Einfuhren von NPK aus Japan während
dieses gesamten Zeitraums in Kraft. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen
hält es der Rat für angemessen, daß die Geltungsdauer der neuen Maßnahmen
vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen über Überprüfungen begrenzt werden
sollte und diese Maßnahmen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft
treten sollten.“
Verfahren und Anträge der Parteien
- 10.
- Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 19. Dezember 1995 bei der Kanzlei des
Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
- 11.
- Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters
beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu
eröffnen.
- 12.
- Die Parteien haben in der Verhandlung vom 25. November 1997 mündlich
verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
- 13.
- Die mündliche Verhandlung hat vor der Ersten erweiterten Kammer unter
Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie der Richter B. Vesterdorf,
C. W. Bellamy, R. M. Maura Ramos und J. Pirrung stattgefunden. Angesichts der
Ernennung von A. Saggio zum Generalanwalt des Gerichtshofes am 4. März 1998
nahmen gemäß Artikel 32 § 1 der Verfahrensordnung an den Beratungen dieses
Urteils die drei unterzeichnenden Richter teil.
- 14.
- Der Kläger beantragt,
der Kommission und dem Rat aufzugeben, die Protokolle der Sitzungen des
Antidumpingausschusses und des Rates betreffend den Erlaß der
Verordnung Nr. 2380/95 vorzulegen;
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2380/95 für nichtig zu erklären;
erforderlichenfalls anzuordnen, daß die durch Artikel 1 der Verordnung
Nr. 2380/95 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten werden, bis die
zuständigen Organe die Maßnahmen ergriffen haben, die sich aus dem
Urteil des Gerichts ergeben;
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 15.
- Der Rat beantragt,
die Klage abzuweisen;
dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Der Antrag auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 2380/95
Klagegrund einer fehlenden Ermächtigung des Rates zum Erlaß von
Antidumpingmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren
Vorbringen der Parteien
- 16.
- Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.
- 17.
- Mit dem ersten Teil macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 1 der
Grundverordnung 1988 geltend. Aus dem klaren und unbedingten Wortlaut dieser
Bestimmung, nach der Antidumpingzölle „fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens oder ihrer letzten Änderung oder Bestätigung außer Kraft“
träten, ergebe sich, daß sie die Dauer und den Beginn der Geltung von
Antidumpingmaßnahmen rechtlich verbindlich festlege, und zwar auch für den Fall,
daß die Antidumpingzölle in einem Überprüfungsverfahren bestätigt würden. Die
in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2380/95 geregelte Beschränkung der
Geltungsdauer der Antidumpingzölle auf zwei Jahre sei rechtswidrig, da der Rat
nicht ermächtigt sei, bei der Änderung oder Bestätigung von
Antidumpingmaßnahmen in Überprüfungsverfahren von dem Fünfjahreszeitraum
abzuweichen.
- 18.
- Diese Auslegung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 werde durch
eine Untersuchung seiner Entstehungsgeschichte und der mit ihm verfolgten Ziele
bestätigt. Sofern nämlich bei der Auslegung dieser klaren Bestimmung überhaupt
auf die Entstehungsgeschichte abgestellt werden dürfe, regele das frühere
Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens (im folgenden: früherer Antidumping-Kodex) das durch den
Beschluß 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der
multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von
19731979 ausgehandelt wurden (ABl. 1980, L 71, S. 1), im Namen der
Gemeinschaft genehmigt worden sei zwar keine feste Geltungsdauer für
Antidumpingzölle, doch heiße es dort in Artikel 9: „Ein Antidumpingzoll bleibt nur
solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das
schädigende Dumping unwirksam zu machen.“ Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe
demgemäß einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt, den er als notwendig
angesehen habe, um die Auswirkungen eines schädigenden Dumpings zu beseitigen
und einen normalen Wettbewerb wiederherzustellen. Diese Feststellung werde
durch die 28. Begründungserwägung der Grundverordnung 1988 bestätigt. Diese
laute: „Es ist vorzuschreiben, daß Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach
einer gewissen Zeit außer Kraft treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann,
daß ihre Beibehaltung notwendig ist.“
- 19.
- Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 lege damit sowohl eine
Mindestdauer als auch eine Höchstdauer einer Antidumpingmaßnahme fest. Die
Mindestdauer diene dem Schutz und Rechtsschutz der Gemeinschaftsindustrie, die
in aller Regel schon vor der Verhängung von Antidumpingmaßnahmen eine
erhebliche Schädigung erlitten habe. Die gleiche Schutzdauer von fünf Jahren sei
auch gerechtfertigt, wenn sich nach Ablauf dieses Zeitraums herausstelle, daß die
dumpenden Exporteure das Dumping nicht aufgegeben hätten und die Schädigung
fortdauere.
- 20.
- Ferner habe der Rat in seiner früheren Praxis die Geltungsdauer der
Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 der
Grundverordnung 1988 stets auf fünf Jahre festgesetzt, auch wenn diese nach
einem langen Überprüfungsverfahren bestätigt worden seien (so u. a. die den
Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381,
bildende Verordnung).
- 21.
- Wenn Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 vorsehe, daß der
ursprüngliche Antidumpingzoll während des Überprüfungszeitraums in Kraft bleibe,
so sei dies ein Risiko, das nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers bewußt
die dumpenden Exporteure zu tragen hätten. Dies gelte gemäß Artikel 15 Absatz
4 der Grundverordnung 1988 auch für Überprüfungsverfahren, die bereits vor dem
Ende der ursprünglichen Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen eingeleitet
worden seien. Entgegen Randnummer 103 der Begründungserwägungen der
Verordnung Nr. 2380/95 könne daher die Geltungsdauer einer
Antidumpingmaßnahme nicht von der Dauer des Überprüfungsverfahrens
abhängen, da diese von einer Reihe von Umständen abhängig sei, auf die die
Gemeinschaftsindustrie keinen Einfluß habe.
- 22.
- Schließlich könnten die vom Rat angeführten „außergewöhnlichen Umstände“
jedenfalls keine Beschränkung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen für
Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute
rechtfertigen, da für diese Kopierer durch die Verordnung Nr. 2380/95 erstmals ein
Antidumpingzoll eingeführt worden sei.
- 23.
- Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht der Kläger geltend, die Verkürzung
der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen verstoße gegen das Normgefüge
der Antidumping-Grundverordnungen und insbesondere gegen die Verteilung derRechte und Pflichten auf die Gemeinschaftsindustrie und die dumpenden
Unternehmen. Dies ergebe sich aus der Verordnung (EG) Nr. 3283/94 des Rates
vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur
Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 1; im folgenden:
Grundverordnung 1994) und aus vergleichbaren Vorschriften der früheren
Grundverordnungen.
- 24.
- Im einzelnen könne die Gemeinschaftsindustrie ihre Rechte durch Anträge auf
Verfahrenseinleitung (Artikel 5 der Grundverordnung 1994) oder auf Überprüfung
(Artikel 11 der Grundverordnung 1994) geltend machen. Die Anträge auf
Verfahrenseinleitung und/oder Überprüfung müßten ausreichende Beweise
enthalten, um die Verfahrenseinleitung zu rechtfertigen; Initiative und Beweislast
lägen damit bei der Gemeinschaftsindustrie. Werde ein endgültiger Antidumpingzoll
verhängt, so sei die Gemeinschaftsindustrie jedoch gemäß Artikel 11 Absatz 2 der
Grundverordnung 1994 während eines Fünfjahreszeitraums gegen Dumping
geschützt, sofern kein Überprüfungsverfahren eingeleitet werde.
- 25.
- Innerhalb des Fünfjahreszeitraums nach Inkrafttreten der endgültigen
Antidumpingmaßnahmen lägen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
1994 die Initiative und die Nachweispflicht bei den dumpenden Unternehmen.
- 26.
- Indem der Rat die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen auf zwei Jahre
verkürzt habe, habe er das durch die Grundverordnung geschaffene Gleichgewicht
zwischen den Rechten und Pflichten der Gemeinschaftsindustrie und der
dumpenden Unternehmen zerstört. Die Verkürzung der Geltungsdauer der
Antidumpingmaßnahmen zwinge die Gemeinschaftsindustrie, nach Ablauf von etwa
einem Jahr erneut die Initiative eines Überprüfungsantrags zu ergreifen, sie
beeinträchtige damit den Rechtsschutz der Gemeinschaftsindustrie und bewirke
eine ungerechtfertigte Umkehr der Antrags- und Nachweispflicht zu ihren Lasten.
- 27.
- Der Rat wendet sich gegen die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung des Artikels
15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988. Da sich aus dem Wortlaut dieser
Bestimmung lediglich ergebe, daß Antidumpingzölle spätestens nach fünf Jahren
außer Kraft träten, könne sie nicht so ausgelegt werden, daß sie eine
Mindestgeltungsdauer der Antidumpingzölle festlege.
- 28.
- Für diese Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung.
Vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den
Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1; im folgenden:
Grundverordnung 1984) hätten die Grundverordnungen überhaupt keine spezifische
Regelung zur Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen enthalten, so daß der
Rat diese Dauer frei habe bestimmen können. Damals habe der Rat in der Praxis
im allgemeinen die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen nicht beschränkt,
so daß diese so lange in Kraft geblieben seien, bis die Exporteure eine
Überprüfung beantragt hätten. Die Exporteure hätten jedoch teilweise die
Beantragung eines Überprüfungsverfahrens vergessen oder überhaupt kein
Interesse daran gehabt, etwa weil sie nicht mehr in die Gemeinschaft ausführten.
Deshalb sei mit der Grundverordnung 1984 erstmals eine dem Artikel 15 Absatz
1 der Grundverordnung 1988 entsprechende Bestimmung eingeführt worden. Nach
der 34. Begründungserwägung der Grundverordnung 1984, die der 29.
Begründungserwägung der Grundverordnung 1988 entspreche, sei damit folgender
Zweck angestrebt worden: „Es ist vorzuschreiben, daß Antidumping- und
Ausgleichsmaßnahmen nach einer gewissen Zeit außer Kraft treten, sofern nicht
nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig ist.“
- 29.
- Aus Überlegungen der Rechtssicherheit und des Mindestschutzes für die
Gemeinschaftsindustrie sei beim ersten Erlaß von Antidumpingmaßnahmen eine
Geltungsdauer von fünf Jahren grundsätzlich geboten, so daß die
Gemeinschaftsindustrie zumindest für diesen Zeitraum regelmäßig zuzüglich der
Laufzeit der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen geschützt werde. Etwas
anderes gelte für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens, da die
Gemeinschaftsindustrie in diesem Fall bereits für eine bestimmte Zeit geschützt
gewesen sei. Da ferner die ursprünglich erlassenen Maßnahmen während des
Überprüfungsverfahrens in Kraft blieben, werde die Gemeinschaftsindustrie auch
während der gesamten Dauer dieses Verfahrens geschützt. Im vorliegenden Fall
seien die durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzölle durch
die Verordnung Nr. 2380/95 tatsächlich um fünf Jahre und acht Monate verlängert
worden.
- 30.
- Entgegen der Auffassung des Klägers könne die frühere Praxis der
Gemeinschaftsorgane zur Festlegung der Geltungsdauer von
Antidumpingmaßnahmen, die als Folge eines Überprüfungsverfahrens erlassen
worden seien, den Rat nicht binden.
- 31.
- Schließlich habe der Festlegung einer kürzeren Geltungsdauer als fünf Jahre für die
Verordnung Nr. 2380/95 auch nicht entgegengestanden, daß dadurch für
Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien
pro Minute erstmals ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei (vgl. Randnr. 15
der Begründungserwägungen der Verordnung).
- 32.
- Zum zweiten Teil des Klagegrundes führt der Rat aus, entgegen dem Vorbringen
des Klägers schaffe die Festlegung der zweijährigen Geltungsdauer des
Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 2380/95 keine Situation, in der die
Waffengleichheit zwischen den japanischen Exporteuren und der
Gemeinschaftsindustrie verletzt sei.
- 33.
- Die Gemeinschaftsindustrie habe nämlich einen zusätzlichen Schutz erhalten, da
der Antidumpingzoll während der Dauer des Überprüfungsverfahrens in Kraft
geblieben sei.
- 34.
- Für die japanischen Exporteure habe die Weitergeltung des durch die Verordnung
Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzolls während des Überprüfungsverfahrens
dagegen einen nicht unerheblichen Nachteil mit sich gebracht, da sie selbst vor der
Stellung eines Überprüfungsantrags zunächst das Überprüfungsverfahren und
anschließend noch ein weiteres Jahr hätten abwarten müssen.
Würdigung durch das Gericht
- 35.
- Zwar wurde die Verordnung Nr. 2380/95 nach dem Inkrafttreten der
Grundverordnung 1994 am 1. Januar 1995 erlassen, doch ergibt sich aus deren
Artikel 24, daß die Grundverordnung 1988 auf vor dem 1. September 1994
eingeleitete Überprüfungsverfahren weiterhin anzuwenden ist. Da die Verordnung
Nr. 2380/95 im Anschluß an ein im August 1992 eingeleitetes
Überprüfungsverfahren erlassen wurde, ist ihre Rechtmäßigkeit nach der
Grundverordnung 1988 zu beurteilen.
- 36.
- Nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 treten „Antidumping- ...zölle
... fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens oder ihrer letzten
Änderung oder Bestätigung außer Kraft.“
- 37.
- Zunächst ergibt eine grammatische Auslegung dieser Bestimmung, daß sie durch
die Regelung, daß Antidumpingzölle nach fünf Jahren „außer Kraft treten“, eine
Frist für das automatische Außerkrafttreten dieser Zölle festlegt, nicht eine
obligatorische Mindestgeltungsdauer.
- 38.
- Entgegen den Ausführungen des Klägers spricht die Entstehungsgeschichte der
Bestimmung nicht gegen die grammatische Auslegung.
- 39.
- Eine Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 entsprechende Bestimmung
ist erstmals mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1984 in die
Antidumpingregelung aufgenommen worden. In der der 28.
Begründungserwägung der Grundverordnung 1988 entsprechenden 34.
Begründungserwägung dieser Verordnung heißt es: „Es ist vorzuschreiben, daß
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen nach einer gewissen Zeit außer Kraft
treten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, daß ihre Beibehaltung notwendig
ist.“ Das unterstreicht die Auslegung, daß diese Bestimmung eine Frist für das
automatische Außerkrafttreten der Antidumpingzölle festlegt.
- 40.
- Im übrigen hieß es in Artikel 9 des früheren Antidumping-Kodex, der bei Erlaß der
Grundverordnung 1984 in Kraft trat: „Ein Antidumpingzoll bleibt nur solange und
nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping
unwirksam zu machen.“ Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut nur die
Höchstgeltungsdauer von Antidumpingzöllen.
- 41.
- Ferner ist zu untersuchen, ob sich aus Systematik und Zweck der Grundverordnung
1988 ergibt, daß ihr Artikel 15 Absatz 1 entsprechend dem klägerischen Vortrag
eine Mindestgeltungsdauer für Antidumpingzölle zwingend vorschreibt, wie der
Kläger meint.
- 42.
- In Artikel 15 Absätze 2 bis 4 der Grundverordnung 1988 wird implizit auf den
Fünfjahreszeitraum des Artikels 15 Absatz 1 verwiesen. Artikel 15 Absatz 4 lautet
nämlich:
„Wenn eine Überprüfung der Maßnahme gemäß Artikel 14 bis zum Ende des
betreffenden Fünfjahreszeitraums andauert, bleibt die Maßnahme bis zum
Abschluß der Überprüfung in Kraft. Hierüber erfolgt eine Mitteilung im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften vor dem Ablauf des betreffenden
Fünfjahreszeitraums.“
- 43.
- Wie diese Verweisungen zeigen, wird in Artikel 15 Absätze 2 bis 4 der
Grundverordnung 1988 zwar davon ausgegangen, daß die normale Geltungsdauer
endgültiger Antidumpingzölle fünf Jahre beträgt, doch schreiben diese
Bestimmungen diesen Zeitraum nicht entgegen dem Ergebnis, der grammatischen
Auslegung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung zwingend als
Mindestgeltungsdauer für endgültige Antidumpingzölle vor.
- 44.
- Zur Regelung des Verhältnisses der Rechte und Pflichten der dumpenden
Unternehmen und der Gemeinschaftsindustrie in der Grundverordnung führt der
Rat selbst aus, beim erstmaligen Erlaß endgültiger Antidumpingmaßnahmen sei
systematisch eine Geltungsdauer von fünf Jahren vorzusehen gewesen, um einen
ausreichenden Schutz der Gemeinschaftsindustrie sicherzustellen.
- 45.
- Entgegen dem Vorbringen des Klägers im zweiten Teil des Klagegrundes erlaubt
jedoch nichts den Schluß, das Normgefüge der Grundverordnung schließe es aus,
daß der Rat in spezifischen Fällen, in denen objektive Gründe dies rechtfertigen,
für eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle eine
Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren festlegt. Dies gilt namentlich, wenn es
sich um endgültige Antidumpingzölle handelt, die nach Abschluß eines Verfahrens
zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen wurden. Die
Befugnis des Rates aus der Grundverordnung, Antidumpingmaßnahmen zu
erlassen, umfaßt nämlich stillschweigend die Befugnis, die Geltungsdauer dieser
Maßnahmen zu beschränken, wenn dies im Einklang mit den Zielen der
Verordnung und der in ihr getroffenen Verteilung der Rechte und Pflichten auf die
Betroffenen steht.
- 46.
- Nach alledem ergibt die Auslegung des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung
1988, daß es im Ermessen des Rates steht, die Geltungsdauer endgültiger
Antidumpingzölle, die nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der
ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen werden, auf weniger als fünf Jahre
festzusetzen, wenn angesichts besonderer Umstände eine solche Beschränkung am
besten geeignet ist, den divergierenden Interessen der Verfahrensbeteiligten
Rechnung zu tragen und den von der Grundverordnung angestrebten Ausgleich
zwischen diesen Interessen herzustellen.
- 47.
- Die Tatsache, daß der Rat von diesem Ermessen, die Geltungsdauer von nach
Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung der ursprünglich eingeführten
Maßnahmen erlassenen endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf weniger als fünf
Jahre festzusetzen, vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 2380/95 in keinem anderen
Fall Gebrauch gemacht hat, ist ohne Belang, zumal seine Ausübung in diesem
Sinne vom Vorliegen besonderer Umstände abhängig ist, wie der Rat selbst
ausführt.
- 48.
- Soweit das Vorbringen der Klägers dahin geht, daß der Rat im vorliegenden Fall,
die Geltungsdauer der mit der Verordnung Nr. 2380/95 eingeführten
Antidumpingzölle nicht auf zwei Jahre hätte beschränken dürfen, ist es im Rahmen
der anderen vom Kläger angeführten Klagegründe zu prüfen. Da mit dem
vorliegenden Klagegrund geltend gemacht wird, der Rat dürfe die Geltungsdauer
von Antidumpingmaßnahmen grundsätzlich nicht auf weniger als fünf Jahre
festsetzen, sind diese Argumente im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.
- 49.
- Der Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und eines Verstoßes gegen
Artikel 190 EG-Vertrag
Vorbringen der Parteien
- 50.
- Der Kläger bringt vor, wenn der Rat entgegen der klägerischen Auffassung bei der
Festlegung der Geltungsdauer einer Antidumpingmaßnahme über ein Ermessen
verfügen sollte, hätte er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem
er die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 beschränkt habe.
- 51.
- Das Überprüfungsverfahren könne keinen „außergewöhnlichen Umstand“
darstellen, der eine Abkürzung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahme
rechtfertige. Bei der Komplexität des Verfahrens betreffend Antidumpingzölle auf
Kopierer und der notwendigen Ermittlungen der Kommission sei eine
Untersuchungsdauer von drei Jahren keineswegs außergewöhnlich. Im übrigen sei
unerheblich, ob eine Untersuchungsdauer von mehr als drei Jahren
außergewöhnlich sei oder nicht; entscheidend sei, daß die Dauer eines
Überprüfungsverfahrens von den Gemeinschaftsorganen bestimmt werde.
- 52.
- Ferner verkenne der Rat die Rechtsnatur dieses Verfahrens, wenn er ausführe, die
Gemeinschaftshersteller seien während der Dauer des Überprüfungsverfahrens
geschützt. Wenn Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 anordne, daß die
Maßnahme bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft bleibe, so stehe dieses
Inkraftbleiben unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Überprüfungsverfahrens.
Führe nämlich die Überprüfung etwa zu der Feststellung, daß die Exporteure nicht
mehr dumpten, so würden die Maßnahmen aufgehoben und den Exporteuren in
der Regel auf Antrag die während des Untersuchungszeitraums gezahlten
Antidumpingzölle erstattet.
- 53.
- Der Rat behaupte zu Unrecht, daß die Dauer der Untersuchung und das
Inkraftbleiben der durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführten Antidumpingzölle
während dieser Zeit für die Exporteure einen nicht unerheblichen Nachteil mit sich
gebracht hätten. Die Exporteure hätten nämlich alles unternommen, um den
Überprüfungszeitraum durch ihre Interventionen auszudehnen, da eine schnellere
Durchführung dieses Verfahrens für sie nur Nachteile gehabt hätte. Sie hätten
damit rechnen müssen, daß die Antidumpingzölle auf Normalpapierkopierer mit
einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute ausgedehnt würden und
das Verfahren zu einer Erhöhung der Antidumpingzölle führe. Dagegen hätte die
Gemeinschaftsindustrie der Kopiererhersteller in dem Überprüfungsverfahren ein
besonderes Interesse an einem schnellen Abschluß und dem Auferlegen neuer
Antidumpingmaßnahmen gehabt.
- 54.
- Mit der Beseitigung des Dumpings sollten ferner faire und offene
Marktbedingungen wiederhergestellt und Wettbewerbsverzerrungen infolge
unlauterer Handelspraktiken beseitigt werden. Entscheidend für die Ausübung des
Ermessens des Rates sei folglich allein die Frage, ob angesichts des Ergebnisses der
Überprüfung Antidumpingmaßnahmen (erneut) notwendig gewesen seien, um das
schädigende Dumping unwirksam zu machen. Unter diesem Gesichtspunkt hätte
er prüfen müssen, ob die mit den Antidumpingmaßnahmen verfolgten Ziele
erreicht werden könnten, wenn die Geltungsdauer auf zwei Jahre abgekürzt werde.
- 55.
- Alle hierbei abzuwägenden Gründe hätten den Rat veranlassen müssen, eine
weitere Geltungsdauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung Nr.
2380/95 festzulegen. Der Kläger trägt hierfür drei Gruppen von Argumenten vor.
- 56.
- Mit der ersten Gruppe von Argumenten macht der Kläger geltend, die
Gemeinschaftsbehörden seien auf der Grundlage der Überprüfung zu dem
Ergebnis gekommen, die japanischen Ausführer hätten ihre Dumpingpraktiken
verstärkt; daraus resultiere eine verstärkte Schädigung der Gemeinschaftsindustrie
sowie ein verstärktes Interesse an deren Erhaltung.
- 57.
- Nach den Feststellungen der Gemeinschaftsbehörden seien nämlich bei allen
betroffenen japanischen Ausführern die Dumpingspannen erheblich höher als der
für sie jeweils geltende ursprüngliche Antidumpingzoll gewesen, da sich die
gewogene durchschnittliche Dumpingspanne auf 41 % belaufen habe (vgl. Randnrn.
76 und 78 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95). Die
japanischen Exporteure hätten also ihre Dumpingpraktiken verstärkt; der Rat sei
daher verpflichtet gewesen, entsprechend den neuen Feststellungen erhöhte
Antidumpingzölle festzusetzen.
- 58.
- Ferner habe sich die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie verstärkt. Im Hinblick
auf alle Fotokopierer als gleichartige Waren sei festgestellt worden, daß sich die
Schlüsselindikatoren für die Beurteilung der Wirtschaftsleistung der
Gemeinschaftsindustrie wie Produktion (Rückgang um 16 %), Marktanteil
(Rückgang von 15,4 % auf 12,4 %) und Rentabilität beim Verkauf von
Normalpapierkopierern (Rückgang von 11,1 % auf 2,7 %) zwischen 1988 und
dem Ende des Untersuchungszeitraums erheblich verschlechtert hätten (Randnrn.
33 bis 35 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95). Trotz des
verminderten Exportvolumens aus Japan habe die Kommission zudem beträchtliche
Preisunterbietungsspannen festgestellt (Randnrn. 42 und 43 der
Begründungserwägungen der Verordnung). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse
sei der Rat zu der Feststellung gekommen, daß es bei einem Auslaufen der
geltenden Antidumpingmaßnahmen wiederum zu einer bedeutenden Schädigung
kommen würde (vgl. insbesondere Randnrn. 81 und 87 der
Begründungserwägungen der Verordnung).
- 59.
- Schließlich habe der Rat festgestellt, daß das Interesse der Gemeinschaft an der
Aufrechterhaltung der europäischen Kopiergeräteindustrie noch größer geworden
sei und das Auslaufen der Antidumpingzölle ein Anreiz für die japanischen
Ausführer wäre, ihre Produktion in der Gemeinschaft zu verringern und dadurch
ihre umfangreichen Lagerbestände in Japan abzubauen und dort die
Kapazitätsauslastung zu verbessern (Randnrn. 88 ff. der Begründungserwägungen).
- 60.
- Die von den Gemeinschaftsbehörden selbst im Überprüfungsverfahren getroffenen
Feststellungen stünden einer Beschränkung der Geltungsdauer der
Antidumpingmaßnahmen eindeutig entgegen. Der Zusammenhang zwischen diesen
Feststellungen und der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen ergebe sich
nicht nur aus Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung 1988, sondern bestehe erst
recht deswegen, weil das Dumping und die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie
während der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 535/87 nicht beseitigt, sondern, im
Gegenteil, erheblich verstärkt worden seien.
- 61.
- Mit der zweiten Gruppe von Argumenten macht der Kläger geltend, der Rat habe
die Besonderheiten der Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien
pro Minute außer acht gelassen, die durch die Verordnung Nr. 2380/95 erstmals
gegen gedumpte Einfuhren geschützt würden. Bei diesen Kopierern der oberen
Leistungsklasse sei das Verhalten der japanischen Exporteure besonders aggressiv
gewesen; es müsse unter diesen Gesichtspunkten als mit den von den
Gemeinschaftsbehörden selbst getroffenen Feststellungen unvereinbar angesehen
werden, wenn für diese Gruppe von Kopierern ein Antidumpingzoll nur für die
Dauer von zwei Jahren eingeführt werde.
- 62.
- Ferner sei der Sektor der Normalpapierkopierer mit einer Kopierleistung von mehr
als 75 Kopien pro Minute für die Gemeinschaftshersteller von besonderer
Bedeutung. Der Rat und die Kommission hätten in der Verordnung Nr. 2380/95
(Randnrn. 42 und 46 der Begründungserwägungen) sowohl erheblich höhere
Einfuhren als auch eine höhere Preisunterbietung ermittelt.
- 63.
- Der Kläger beantrage keine „besondere Regelung“ für diese Geräte, sondern nur
die Anwendung der normalen Regel des Artikels 15 Absatz 1 der Grundverordnung
1988. Der Rat selbst räume nämlich ein, daß erstmals eingeführte Maßnahmen aus
Gründen der Rechtssicherheit und des Mindestschutzes eine Geltungsdauer von
fünf Jahren haben sollten.
- 64.
- Daß der Rat nicht begründet habe, weshalb er auch für diese Kopierer die
Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen auf zwei Jahre beschränkt habe, stelle
ferner einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag dar.
- 65.
- Schließlich hätten einige japanische Hersteller vor dem Inkrafttreten der
Verordnung Nr. 2380/95 einen großen Lagerbestand für diese Kopierer angelegt,
um dadurch den Zweck der Antidumpingmaßnahmen zu umgehen.
- 66.
- Mit der dritten Gruppe von Argumenten macht der Kläger geltend, die Verkürzung
der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre sei ein gefährlicher
Präzedenzfall, der zu einer offensichtlichen Entwertung des
Antidumpinginstruments führen könne. Dies gelte erst recht, wenn die
Gemeinschaftsorgane trotz verstärkten Dumpings, einer verstärkten Schädigung
sowie eines starken Gemeinschaftsinteresses an der Erhaltung eines wichtigen
Industriebereichs die Geltungsdauer von Antidumpingmaßnahmen gleichwohl von
fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzten. Entgegen der Ansicht des Rates beruhe
dieses Argument nicht auf rein politischen Erwägungen.
- 67.
- Der Rat führt zunächst aus, daß in Randnummer 103 der Begründungserwägungen
der Verordnung Nr. 2380/95 ausdrücklich darauf hingewiesen werde, daß die
Gesichtspunkte, die ihn dazu geführt hätten, die Geltungsdauer der Verordnung
ausnahmsweise auf zwei Jahre zu beschränken, die außergewöhnliche Dauer des
Überprüfungsverfahrens und die Tatsache gewesen seien, daß während der
gesamten Zeit der Antidumpingzoll in Kraft geblieben sei. Die Geltungsdauer des
Antidumpingzolls sei damit durch die Verordnung Nr. 2380/95 tatsächlich um fünf
Jahre und acht Monate verlängert worden, so daß der Kläger besser stehe, als
wenn der Rat die Zölle sofort um fünf Jahre verlängert hätte.
- 68.
- Die Dauer des Überprüfungsverfahrens sei tatsächlich ungewöhnlich lang gewesen,
wie der Umstand zeige, daß das Verfahren zur Einführung des ursprünglichen
Antidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 535/87 nur etwa eineinhalb Jahre
gedauert habe.
- 69.
- Soweit der Kläger ferner andere Gesichtspunkte als die Dauer des
Überprüfungsverfahrens anführe, um darzutun, daß die Geltungsdauer der
Verordnung Nr. 2380/95 nicht habe beschränkt werden dürfen, könnten diese die
Beurteilung durch den Rat nicht entkräften.
- 70.
- Erstens stütze sich der Kläger für sein Vorbringen hinsichtlich eines verstärkten
Dumpings, einer verstärkten Schädigung der Gemeinschaftsindustrie und eines
verstärkten Gemeinschaftsinteresses im wesentlichen auf die in der Verordnung Nr.
2380/95 getroffenen Feststellungen. Es bestehe jedoch kein Zusammenhang
zwischen diesen Faktoren und der Festlegung der Geltungsdauer des durch diese
Verordnung eingeführten Antidumpingzolls.
- 71.
- Zweitens habe der Rat in Randnummer 15 der Begründungserwägungen der
Verordnung Nr. 2380/95 dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sei, für
Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute eine
gesonderte Regelung zu treffen. Da es somit nicht möglich gewesen sei, für diese
Geräte eine andere Geltungsdauer des Antidumpingzolls festzulegen, sei es auch
nicht erforderlich gewesen, insoweit eine gesonderte Begründung in die Verordnung
Nr. 2380/95 aufzunehmen.
Würdigung durch das Gericht
- 72.
- Zunächst kann der Kläger nicht in Abrede stellen, daß das Überprüfungsverfahren
im vorliegenden Fall außergewöhnlich lang war. Hierzu heißt es in Artikel 7
Absatz 9 der Grundverordnung 1988: „Eine Untersuchung wird abgeschlossen,
indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie
muß in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung
abgeschlossen sein.“ Die Kommission teilte jedoch die Einleitung des
Überprüfungsverfahrens erst am 14. August 1992 mit, also etwa sechs Monate nach
Veröffentlichung der Mitteilung über die beabsichtigte Einleitung eines solchen
Verfahrens am 11. Februar 1992. Schließlich dauerte das Überprüfungsverfahren
etwa achtunddreißig Monate, von August 1992 bis Oktober 1995.
- 73.
- Demnach ist zunächst zu prüfen, ob die außergewöhnliche Dauer des
Überprüfungsverfahrens ein Gesichtspunkt war, den der Rat bei der Festsetzung
der Geltungsdauer der nach Abschluß der Überprüfung eingeführten endgültigen
Antidumpingzölle berücksichtigen durfte. Hierfür ist zu untersuchen, welche
Auswirkungen diese außergewöhnliche Verfahrensdauer für die dem Dumpingzoll
unterliegenden Unternehmen und für die Gemeinschaftsindustrie hatte.
- 74.
- Für die dem Antidumpingzoll unterliegenden Unternehmen blieben die mit der
Verordnung Nr. 535/87 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gemäß
Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung 1988 während des gesamten
Überprüfungsverfahrens in Kraft. Zwar bezog sich die Überprüfung auf den
Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992, doch bewirkte die Festsetzung
neuer endgültiger Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 2380/95, daß die den
Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen die Einleitung eines neuenÜberprüfungsverfahrens erst im Oktober 1996 beantragen konnten. Gemäß Artikel
14 Absatz 1 der Grundverordnung 1988 kann nämlich eine Überprüfung nur
beantragt werden, „sofern mindestens ein Jahr seit Abschluß der Untersuchung
vergangen ist“.
- 75.
- Angesichts der Dauer des Überprüfungsverfahrens war demnach für die
Gemeinschaftsindustrie ein Schutz gegen Antidumpingpraktiken mindestens bis
Oktober 1996 gewährleistet.
- 76.
- Der Rat ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die außergewöhnliche Dauer
des Überprüfungsverfahrens die Rechtslage der Verfahrensbeteiligten zum Nachteil
der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Unternehmen verändert habe.
- 77.
- Die außergewöhnliche Dauer des Überprüfungsverfahrens stellte damit einen
Gesichtspunkt dar, der eine Beschränkung der Geltungsdauer der nach Abschluß
dieses Verfahrens erlassenen Antidumpingmaßnahmen rechtfertigte. Der Rat hat
ferner sein Ermessen nicht dadurch überschritten, daß er angesichts der Dauer des
Überprüfungsverfahrens eine Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 von zwei
Jahren als angemessen angesehen hat. Die Einführung neuer endgültiger
Maßnahmen durch die Verordnung Nr. 2380/95 hatte nämlich zur Folge, daß die
Gemeinschaftsindustrie bis Oktober 1997, also nach dem Außerkrafttreten des
ursprünglichen Antidumpingzolls noch für mehr als fünf Jahre, gegen
Dumpingpraktiken geschützt war, sofern kein Antrag auf Überprüfung der mit
dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gestellt wurde.
- 78.
- Zu erörtern bleibt, ob die übrigen vom Kläger angeführten Gesichtspunkte den Rat
hätten veranlassen müssen, die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 trotz
der außergewöhnlichen Dauer des Überprüfungsverfahrens nicht auf zwei Jahre zu
beschränken.
- 79.
- Zum einen hat der Kläger keinen Beweis für seine Behauptung geliefert, daß das
Überprüfungsverfahren von den dem Antidumpingzoll unterliegenden
Unternehmen absichtlich verzögert worden wäre.
- 80.
- Zum anderen ist das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, die von den
Gemeinschaftsbehörden im Rahmen der Untersuchung des Dumpings, der durch
dieses verursachten Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses getroffenen
Feststellungen hätten den Rat veranlassen müssen, den Antidumpingzoll für einen
weiteren Fünfjahreszeitraum aufrechtzuerhalten.
- 81.
- Die Überprüfung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni
1992. Ferner blieben die mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten
Antidumpingmaßnahmen während des gesamten Überprüfungsverfahrens in Kraft.
Schließlich ist der Rat auf der Grundlage der von den Gemeinschaftsbehörden im
Rahmen der Untersuchung des Dumpings, der durch dieses verursachten
Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses getroffenen Feststellungen zu dem
Ergebnis gekommen, daß die mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten
Antidumpingmaßnahmen nicht außer Kraft treten dürften und der durch diese
Verordnung festgesetzte Zollsatz beizubehalten sei. Da die Geltungsdauer des mit
der Verordnung Nr. 2380/95 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf zwei
Jahre festgesetzt wurde, war die Gemeinschaftsindustrie nach Februar 1992, dem
Zeitpunkt, zu dem der mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführte Antidumpingzoll
außer Kraft getreten wäre, wenn kein Überprüfungsverfahren eingeleitet worden
wäre, noch während eines Zeitraums von mehr als fünfeinhalb Jahren gegen
Dumpingpraktiken geschützt.
- 82.
- Unter diesen Umständen kann der Kläger nicht geltend machen, daß die in Rede
stehenden Feststellungen bei der Festsetzung der Geltungsdauer der neuen
endgültigen Antidumpingmaßnahmen zu berücksichtigen gewesen wären. Allerdings
waren diese Feststellungen für den durch die Verordnung Nr. 2380/95 festgesetzten
Antidumpingzollsatz erheblich, doch beantragt der Kläger die Aufhebung dieses
Satzes nicht.
- 83.
- Zum dritten führt der Kläger aus, die Geltungsdauer der neuen
Antidumpingmaßnahmen hätte nicht beschränkt werden dürfen, da für Kopierer
mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute mit der
Verordnung Nr. 2380/95 erstmals ein Antidumpingzoll eingeführt worden sei. Auf
diese Kopierer wurde nach der Verordnung Nr. 535/87 kein Antidumpingzoll
erhoben, da solche Kopierer damals nicht aus Japan eingeführt wurden und
Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr als 75 Kopien pro Minute von der
Gemeinschaftsindustrie nicht hergestellt wurden.
- 84.
- Auf Antrag des Klägers wurden auch Kopierer mit einer Kopierleistung von mehr
als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute in das Überprüfungsverfahren einbezogen.
Insoweit heißt es in Absatz 3 der Randnr. 15 der Begründungserwägungen der
Verordnung Nr. 2380/95:
„Die Durchführung zweier separater Verfahren für ein und dieselbe Ware mit
Ursprung in demselben Land wäre unlogisch, widerspräche der in der
[Grundverordnung 1988] vorgesehenen Regelung und könnte zu unterschiedlichen
Ergebnissen führen. Im Fall der NPK aus Japan wurde die Überprüfung der
geltenden Maßnahmen gemäß Artikel 15 auch auf der Grundlage von Artikel 14
eingeleitet und durchgeführt, wobei davon ausgegangen wurde, daß Artikel 15 nur
in Verbindung mit Artikel 14 gelesen werden sollte oder vielmehr gelesen werden
kann. Überprüfungen geltender Maßnahmen aufgrund dieser Bestimmungen
können zur Änderung der genannten Maßnahmen führen. Wenn die geltenden
Maßnahmen nach einer Überprüfung nicht geändert werden könnten, um neue
Typen derselben Ware in den Geltungsbereich dieser Maßnahmen einzubeziehen,
würde die Wirksamkeit dieser Maßnahmen geschmälert.“
- 85.
- Da leistungsstarke Kopierer in das Überprüfungsverfahren mit der Begründung
einbezogen wurden, wäre es sinnwidrig und mit der praktischen Wirksamkeit der
Antidumpingmaßnahmen unvereinbar, zwei gesonderte Regelungen für
Dumpingpraktiken vorzusehen, die ähnliche Waren mit Ursprung in demselben
Land beträfen, durfte der Rat davon ausgehen, daß der Antidumpingzoll für alle
vom Verfahren erfaßten Kopierer die gleiche Geltungsdauer haben mußte.
- 86.
- Da ferner die Verordnung Nr. 2380/95 nach Abschluß eines Verfahrens zur
Überprüfung der ursprünglich eingeführten Maßnahmen erlassen wurde und
leistungsstarke Kopierer nur auf ausdrücklichen Antrag des Klägers in dieses
Verfahren einbezogen wurden, überschritt der Rat sein Ermessen nicht, als er
annahm, die Einbeziehung dieser Kopierer in das Überprüfungsverfahren
rechtfertige es nicht, für die neuen endgültigen Maßnahmen eine Geltungsdauer
von mehr als zwei Jahren festzusetzen.
- 87.
- Der Kläger hat ferner keine Beweise für seine Behauptung vorgelegt, einige
japanische Ausführer hätten zur Umgehung des Antidumpingzolls vor Inkrafttreten
der Verordnung Nr. 2380/95 einen großen Lagerbestand für die in Rede stehenden
Kopierer angelegt. Das Gericht braucht daher nicht zu prüfen, ob Beweise für eine
versuchte Umgehung der für diese Kopierer erstmals eingeführten
Antidumpingzölle ein Gesichtspunkt wären, der bei der Festsetzung der
Geltungsdauer der neuen endgültigen Antidumpingmaßnahmen durch diese
Verordnung zu berücksichtigen gewesen wäre.
- 88.
- Der Kläger macht weiter einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag geltend. Die
Einbeziehung von Kopierern mit einer Kopierleistung von mehr als 75 DIN-A4-Kopien pro Minute wird in Randnummer 15 der Begründungserwägungen der
Verordnung Nr. 2380/95 mit einem ausdrücklich hierauf gerichteten Antrag des
Klägers und mit dem Umstand begründet, daß es unlogisch wäre, zwei separate
Verfahren für Kopierer mit Ursprung in Japan durchzuführen. Da der Rat in
Randnummer 103 der Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2380/95 (vgl.
Randnr. 9) die Gründe angeführt hat, aus denen er die Geltungsdauer der
Verordnung auf zwei Jahre festgesetzt hat, war er nicht verpflichtet, die
Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung speziell im Hinblick auf
leistungsstarke Kopierer zu begründen.
- 89.
- Zum vierten ist schließlich das Vorbringen des Klägers zurückzuweisen, die
Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 sei ein gefährlicher
Präzedenzfall, der zu einer Entwertung des Antidumpinginstruments führen könne.
Mit diesem Argument wird keine Verletzung einer Rechtsnorm geltend gemacht.
Jedenfalls besteht kein Anlaß dafür, in der Beschränkung der Geltungsdauer der
Verordnung Nr. 2380/95 einen die Wirksamkeit der Antidumpingmaßnahmen
beeinträchtigenden Präzedenzfall zu sehen, da der Rat selbst die Auffassung
vertritt, daß er sein Ermessen nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne
der Festsetzung einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren für endgültige
Antidumpingmaßnahmen, die nach Abschluß eines Verfahrens zur Überprüfung
ursprünglich eingeführter Maßnahmen erlassen werden, ausüben könne.
- 90.
- Nach alledem sind die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und
eines Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrages zurückzuweisen.
Der Klagegrund der Verletzung der Verfahrensrechte der Gemeinschaftsindustrie und
der ihr zur Sicherung der Wirksamkeit der erlassenen Antidumpingmaßnahmen
eingeräumten Rechte
Vorbringen der Parteien
- 91.
- Der Kläger macht zunächst geltend, nach der Einführung endgültiger
Antidumpingzölle auf Kopierer im Jahr 1987 hätten japanische Exporteure die
Abwehrmaßnahmen weitgehend durch die Errichtung von Montagestätten in der
Gemeinschaft umgangen (vgl. u. a. Verordnung [EWG] Nr. 3205/88 des Rates vom
17. Oktober 1988 zur Ausdehnung des mit der Verordnung Nr. 535/87 eingeführten
Antidumpingzolls auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte
Normalpapierkopierer, ABl. L 284, S. 36). Ferner hätten die Exporteure die
Antidumpingzölle teilweise übernommen, so daß Preiserhöhungen auf dem
Gemeinschaftsmarkt kaum hätten festgestellt werden können. Dies ergebe sich aus
den Feststellungen der Kommission im Überprüfungsverfahren, nach denen das
Dumping und die Preisunterbietung noch zugenommen hätten.
- 92.
- Nach der Bestätigung der Antidumpingzölle durch die Verordnung Nr. 2380/95 sei
mit ähnlichen Maßnahmen der japanischen Exporteure und Importeure von
Kopierern zu rechnen, um Preiserhöhungen und Marktanteilsverluste auf dem
Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden. Hinzu komme die Errichtung von
Montagestätten durch japanische Kopiererhersteller in anderen asiatischen
Ländern, insbesondere in der Volksrepublik China; die Statistiken wiesen nämlich
zunehmende Exporte aus diesem Land in die Gemeinschaft aus. Der Kläger
verfüge bereits über Beweise für die Umgehung der Antidumpingzölle auf die in
Rede stehenden Kopierer.
- 93.
- Die Gemeinschaftsindustrie müsse unter diesen Umständen alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um die Absorption und/oder die Umgehung der
Antidumpingzölle durch Montage der Kopierer in der Gemeinschaft und/oder in
Drittländern unter Inanspruchnahme der besonderen Verfahren der
Antidumping-Grundverordnung zu verhindern. Die besonderen Verfahren gegen
die Absorption der Antidumpingzölle (Artikel 12 der Grundverordnung 1994) und
gegen Umgehungen (Artikel 13 der Verordnung) setzten jedoch einen Antrag der
Gemeinschaftsindustrie voraus. In einem solchen Antrag müßten ausreichende
Beweise oder Informationen vorgelegt werden, um die Einleitung einer
Untersuchung zu rechtfertigen. Ferner erforderten die Sammlung von Beweisen,
die Vorbereitung des Antrags und die Antragstellung sowie die Konsultation der
Mitgliedstaaten, die Einleitung des Verfahrens, die Untersuchungen durch die
Kommission sowie die Vorbereitung und der Erlaß einer Entscheidung durch die
Gemeinschaftsorgane einen Zeitraum, der zwei Jahre in jedem Fall überschreiten
werde.
- 94.
- Die Verkürzung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre
beraube die Gemeinschaftsindustrie damit des ihr nach der
Antidumping-Grundverordnung zustehenden Rechtsschutzes, da ein Zeitraum von
zwei Jahren nicht ausreiche, um eine wirksame Durchsetzung ihrer Rechte aus den
Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung 1994 sicherzustellen. Die Verkürzung der
Geltungsdauer führe demnach zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Rechte
der Gemeinschaftsindustrie.
- 95.
- Die Kommission habe im übrigen in einem Schreiben vom 7. April 1995 ausgeführt,
daß eine Geltungsdauer der Antidumpingverordnung vorzusehen sei, die eine
wirksame Durchsetzung der Antidumpingmaßnahmen und gegebenenfalls die
Einleitung der besonderen Verfahren nach der Grundverordnung ermögliche.
- 96.
- Der Rat weist zunächst darauf hin, daß die Behauptungen des Klägers hinsichtlich
der Absorption oder der Umgehung der Antidumpingzölle in der Zukunft reine
Spekulationen seien, da er hierfür keine Beweise vorlege. Die Bezugnahme des
Klägers auf im Rahmen des Überprüfungsverfahrens getroffene Feststellungen sei
nicht erheblich, da sich diese auf die Vergangenheit bezögen. Ferner könne ein
verstärktes Dumping nicht nur durch eine Absorption der Antidumpingzölle,
sondern auch durch eine Erhöhung des Normalwerts zu erklären sein. Schließlich
habe die Kommission in dem Verfahren, das zum Erlaß des ursprünglichenAntidumpingzolls durch die Verordnung Nr. 535/87 geführt habe, keine
Preisunterbietung berechnet; es sei daher nicht möglich, eine erhöhte
Preisunterbietung festzustellen.
- 97.
- Jedenfalls könne nicht angenommen werden, daß die Beschränkung der
Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre dem Kläger die
Rechtsschutzmöglichkeiten nehme, die ihm die Grundverordnung 1994
gewährleiste. Insbesondere könnten gemäß den in Rede stehenden Verfahren
gestellte Anträge auf Ereignisse gestützt werden, die vor dem Inkrafttreten der
Verordnung Nr. 2380/95 lägen, da der durch die Verordnung Nr. 535/87 eingeführte
Antidumpingzoll während des Überprüfungsverfahrens noch gegolten habe. Der
Kläger hätte sogar die Möglichkeit gehabt, solche Anträge schon während des
Überprüfungsverfahrens zu stellen.
- 98.
- Im vorliegenden Fall sei die Beschränkung der Geltungsdauer der Verordnung Nr.
2380/95 auf zwei Jahre durch besondere Umstände gerechtfertigt. Wenn diese
Beschränkung der Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen zur Folge haben
sollte, daß die Gemeinschaftsindustrie von den in den Artikeln 12 und 13 der
Grundverordnung 1994 vorgesehenen Verfahren nur eingeschränkt Gebrauch
machen könne, dann sei dies somit eine vom Rechtssystem der Grundverordnung
hingenommene Folge.
- 99.
- Falls der Kläger die Absorption oder die Umgehung der Antidumpingzölle beweise,
könne er sich zudem auf diese Beweise für einen neuen Überprüfungsantrag
stützen.
Würdigung durch das Gericht
- 100.
- Bei der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ist von der Grundverordnung 1994
als der beim Erlaß der Verordnung Nr. 2380/95 geltenden Grundverordnung
auszugehen, da Anträge auf Einleitung von Verfahren zum Schutz der
Gemeinschaftsindustrie gegen die Absorption und die Umgehung der
Antidumpingzölle gemäß dieser Verordnung zu stellen waren.
- 101.
- Im vorliegenden Fall läßt nichts darauf schließen, daß die Beschränkung der
Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2380/95 auf zwei Jahre die Rechte der
Gemeinschaftsindustrie zur Bekämpfung der Absorption oder der Umgehung des
Antidumpingzolls beeinträchtigte.
- 102.
- Der Kläger hat nämlich nichts dafür dargetan, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verordnung Nr. 2380/95 eine unmittelbare Gefahr einer Absorption oder
Umgehung der Antidumpingzölle bestand. Jedenfalls können nach der
Grundverordnung 1994 keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen mit einer
Geltungsdauer von mehr als fünf Jahren erlassen werden. Es läßt sich daher nicht
verhindern, daß sie nach einem Zeitraum von höchstens drei Jahren innerhalb einer
Frist von zwei Jahren oder weniger außer Kraft treten, wenn kein
Überprüfungsantrag gestellt wird. Auch wenn es in der Praxis für die
Gemeinschaftsindustrie schwierig sein sollte, die ihrem Schutz gegen eine
Absorption und/oder eine Umgehung des Antidumpingzolls dienenden Verfahren
in Anspruch zu nehmen, wenn die Antidumpingmaßnahmen nach einem Zeitraum
von zwei Jahren außer Kraft treten, ist dies Teil des durch die Grundverordnung
geschaffenen Rechtssystems.
- 103.
- Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Der Antrag auf Vorlage von Unterlagen
- 104.
- Der Kläger führt aus, die Kommission habe vorgeschlagen, daß die endgültigen
Antidumpingmaßnahmen bis August 1998 in Kraft bleiben sollten. Bei der
Erörterung dieses Vorschlags im Antidumpingausschuß und im Rat sei jedoch von
Vertretern einiger Mitgliedstaaten eine Verkürzung der Geltungsdauer der
endgültigen Maßnahmen verlangt worden. Da ihm die für eine solche Verkürzung
angeführten Gründe unbekannt seien, beantragt der Kläger, der Kommission und
dem Rat aufzugeben, die sich auf den Vorschlag der Kommission beziehenden
Sitzungsprotokolle des Antidumpingausschusses und des Rates vorzulegen.
- 105.
- Eine Prüfung der internen Unterlagen der Organe zur Feststellung, ob die
angefochtene Handlung durch andere Erwägungen als die in ihrer Begründung
genannten oder von dem Organ vor dem Gericht angeführten beeinflußt worden
sei, kommt im Rahmen der Beweiserhebung nur ausnahmsweise in Betracht. Sie
setzt voraus, daß im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung
Umstände vorliegen, die Anlaß zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der wahren
Gründe und insbesondere zu dem Verdacht geben, daß diese Gründe den Zielen
des Gemeinschaftsrechts fremd und daher ermessensmißbräuchlich sind (vgl.
Beschluß des Gerichtshofes vom 18. Juni 1968 in den Rechtssachen 142/84 und
156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1986, 1899, Randnr. 11).
- 106.
- Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger nicht auf Ermessensmißbrauch. Er
erläutert nicht einmal, weshalb die in der Verordnung Nr. 2380/95 genannten
Gründe andere als diejenigen sein sollen, die für den Erlaß maßgeblich waren.
- 107.
- Dem Antrag des Klägers auf Vorlage von Unterlagen kann daher nicht
stattgegeben werden.
- 108.
- Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
- 109.
- Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem
Vorbringen unterlegen ist und der Rat einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
VesterdorfBellamy
Moura Ramos
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1998.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
B. Vesterdorf