Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen (Schweden), eingereicht am 20. Mai 2024 – Purefun Group AB/Doggy AB

(Rechtssache C-365/24, Purefun Group)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Purefun Group AB

Gegenpartei: Doggy AB

Vorlagefrage

1.    Ist eine nationale Regelung mit den Bestimmungen der Markenrichtlinie1 , insbesondere deren Art. 1 und Art. 5 Abs. 4 in Verbindung mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem grundlegenden unionsrechtlichen Prinzip des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs vereinbar, die vorsieht, dass ein älteres Recht an einer Unternehmensbezeichnung das Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke in dem gesamten Tätigkeitsbereich, für den die Unternehmensbezeichnung eingetragen ist, begründen kann, ohne zu verlangen, dass die Unternehmensbezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen benutzt worden sein muss?

2.    Falls Frage 1 verneint wird: Ist es mit der Markenrichtlinie und dem Unionsrecht im Übrigen vereinbar, dass eine Unternehmensbezeichnung, die in dem Tätigkeitsbereich, für den die Unternehmensbezeichnung eingetragen ist, als solche als Zeichen zur Unterscheidung bestimmter Arten von Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, das Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke für andere Arten von Waren oder Dienstleistungen als diejenigen begründet, für die die Unternehmensbezeichnung als Zeichen verwendet wird?

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1     Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (ABl. 2015, L 336, S. 1).