URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. Juli 2023(*)

„Rechtsmittel – Umwelt – Übereinkommen von Aarhus – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 2 Abs. 1 Buchst. f – Begriff ‚Umweltrecht‘ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g – Begriff ‚Verwaltungsakt‘ – Art. 10 Abs. 1 – Interne Überprüfung von Verwaltungsakten – Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit dem die Finanzierung eines Projekts für ein Biomassekraftwerk genehmigt wird – Ablehnung des Antrags auf interne Überprüfung dieses Beschlusses als unzulässig – Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte – Art. 271 Buchst. c AEUV – Umfang“

In den verbundenen Rechtssachen C‑212/21 P und C‑223/21 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. April 2021,

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch K. Carr, G. Faedo und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bouckaert und G. Schaiko, Avocats,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑212/21 P,

andere Parteien des Verfahrens:

ClientEarth mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), vertreten durch S. Abram und J. Flynn, KC, sowie H. Leith, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Blanc und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

und

Europäische Kommission, vertreten durch F. Blanc und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑223/21 P,

andere Parteien des Verfahrens:

ClientEarth mit Sitz in London, vertreten durch S. Abram und J. Flynn, KC, sowie H. Leith, Barrister,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Investitionsbank (EIB), vertreten durch K. Carr, G. Faedo und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von J. Bouckaert und G. Schaiko, Avocats,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe sowie der Richter M. Safjan, N. Piçarra (Berichterstatter), N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2022,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Dezember 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Investitionsbank (EIB) (Rechtssache C‑212/21 P) und die Europäische Kommission (Rechtssache C‑223/21 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. Januar 2021, ClientEarth/EIB (T‑9/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:42). Mit diesem Urteil hat das Gericht den ClientEarth mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 mitgeteilten Beschluss der EIB für nichtig erklärt, mit dem der von ClientEarth am 9. August 2018 gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) und gemäß dem Beschluss 2008/50/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten (ABl. 2008, L 13, S. 24) gestellte Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsrats der EIB vom 12. April 2018, mit dem die Finanzierung eines Projekts eines Biomassekraftwerks in Galicien (Spanien) genehmigt worden war, als unzulässig abgelehnt worden war (im Folgenden: streitiger Beschluss).

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

2        Nach Art. 2 Nr. 2 des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus), bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens

„… ‚Behörde‘

d)      die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln“.

3        Art. 9 („Zugang zu Gerichten“) des Übereinkommens von Aarhus sieht in seinen Abs. 3 und 4 vor, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens sicherstellen muss, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen, und dass diese Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz sicherstellen und fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sind.

 Unionsrecht

4        In den Erwägungsgründen 3, 7, 10, 11, 18 und 20 der Verordnung Nr. 1367/2006 heißt es:

„(3)      … Die Bestimmungen des [Unionsrechts] sollten mit den Bestimmungen des Übereinkommens [von Aarhus] vereinbar sein.

(7)      Im [Übereinkommen von Aarhus] wird der Begriff ‚Behörde‘ umfassend definiert, wobei die grundlegende Idee darin besteht, dass Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen sollten. Deshalb müssen die Organe und Einrichtungen [der Union], die unter diese Verordnung fallen, auf die gleiche umfassende und funktionelle Art definiert werden. Nach dem [Übereinkommen von Aarhus] können Organe und Einrichtungen [der Union] vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden, wenn sie in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. …

(10)      Da das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt, ist in der Bestimmung des Begriffs ‚Umweltrecht‘ auf die im Vertrag festgelegten Ziele der... Umweltpolitik [der Union] zu verweisen.

(11)      Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben. … Da Akte von Organen und Einrichtungen [der Union], die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln, ausgenommen werden können, sollte diese Ausnahme auch für andere Untersuchungsverfahren gelten, wenn Organe und Einrichtungen [der Union] gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde tätig werden.

(18)      Artikel 9 Absatz 3 des [Übereinkommens von Aarhus] enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden anzufechten, die gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstoßen. Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten sollten mit dem Vertrag in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollten in dieser Verordnung nur Handlungen und Unterlassungen von Behörden erfasst sein.

(20)      Im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen, die bestimmte Kriterien erfüllen, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass es sich um unabhängige Organisationen handelt, die ihren Rechenschaftspflichten nachkommen und die unter Beweis gestellt haben, dass ihr primäres Ziel die Förderung des Umweltschutzes ist, sollte es gestattet sein, eine interne Überprüfung auf [Unionsebene] von Handlungen oder Unterlassungen eines Organs oder einer Einrichtung [der Union] im Bereich des Umweltrechts zur erneuten Prüfung dieser Handlungen oder Unterlassungen durch das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung zu beantragen.“

5        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 legt deren Ziel wie folgt fest:

„Ziel dieser Verordnung ist es, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des [Übereinkommens von Aarhus] auf die Organe und Einrichtungen [der Union] zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen, und zwar insbesondere indem

d)      in Umweltangelegenheiten der Zugang zu Gerichten auf [Unionsebene] zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen gewährt wird.“

6        In Art. 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 heißt es:

„(1)      Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

c)      ‚Organe oder Einrichtungen [der Union]‘ alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber. …

f)      ‚Umweltrecht‘ Rechtsvorschriften der [Union], die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der im Vertrag niedergelegten Ziele der... Umweltpolitik [der Union] beitragen …

g)      ‚Verwaltungsakt‘ jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung [der Union] getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat;

…“

7        Art. 10 („Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten“) der Verordnung Nr. 1367/2006 sieht in Abs. 1 vor:

„Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung [der Union], die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat …, eine interne Überprüfung beantragen.“

8        Art. 12 („Verfahren vor dem Gerichtshof“) der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt in Abs. 1:

„Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

9        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus den Rn. 37 bis 62 des angefochtenen Urteils ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

10      Mit Beschluss vom 12. April 2018, der am 28. Juni 2018 auf der Website der EIB veröffentlicht wurde, genehmigte der Verwaltungsrat der EIB den Vorschlag zur Finanzierung des Projekts für den Bau eines mit im Umkreis von 100 km eingesammelten Abfällen aus der Forstwirtschaft gespeisten Biomassekraftwerks zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Leistung von rund 50 Megawatt in der Gemeinde Curtis (Teixeiro) in der Provinz Coruña in Galicien (Spanien) (im Folgenden: Projekt Curtis) in Form eines Darlehens von bis zu 60 Millionen Euro, das einer Zweckgesellschaft gewährt werden sollte (im Folgenden: Beschluss vom 12. April 2018).

11      Mit Schreiben vom 13. April 2018 teilte die EIB dem Träger des Projekts Curtis den Beschluss vom 12. April 2018 mit und wies darauf hin, dass die vorläufige Genehmigung der Finanzierung dieses Projekts keine Verpflichtung seitens der EIB begründe, das Darlehen zu gewähren, sondern es dem Projektträger ermögliche, die notwendigen Maßnahmen für die Formalisierung des Darlehens zu ergreifen.

12      Am 23. Juli 2018 unterzeichneten die Dienststellen der EIB eine interne Vereinbarung über die Modalitäten des Vertrags zur Finanzierung des Projekts Curtis. Die damit zusammenhängenden Unterlagen wurden am 25. Juli 2018 unterzeichnet. Die erste Auszahlung im Zusammenhang mit der EIB-Finanzierung erfolgte am 29. August 2018.

13      Am 9. August 2018 stellte ClientEarth, eine Nichtregierungsorganisation, die sich dem Umweltschutz widmet, bei der EIB gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 einen Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018.

14      Mit dem streitigen Beschluss, der ClientEarth mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 übermittelt wurde, das von der Generalsekretärin und der stellvertretenden Leiterin des Juristischen Dienstes der EIB unterzeichnet war, wurde dieser Antrag mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass der Beschluss vom 12. April 2018 kein „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 sei und daher nicht Gegenstand einer internen Überprüfung durch die EIB sein könne.

 Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil

15      Mit Klageschrift, die am 8. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob ClientEarth eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, die sie auf zwei Klagegründe stützte. Mit dem ersten Klagegrund rügte sie Beurteilungsfehler bei der Anwendung zweier Voraussetzungen, die der Beschluss vom 12. April 2018 erfüllen müsse, um als „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 eingestuft werden zu können, nämlich zum einen, dass es sich um eine Maßnahme „des Umweltrechts“ handele, und zum anderen, dass er „rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat“. Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie einen Verstoß der EIB gegen die ihr obliegende Begründungspflicht.

16      Die EIB, unterstützt durch die Kommission, beantragte beim Gericht, die Klage abzuweisen. Die EIB machte zunächst geltend, der Antrag von ClientEarth auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 sei mit der Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte unvereinbar und daher unzulässig.

17      Das Gericht hat zunächst in den Rn. 86 bis 92 des angefochtenen Urteils dieses Verteidigungsmittel der EIB als unzulässig zurückgewiesen. In dem streitigen Beschluss werde lediglich dargelegt, dass der Beschluss vom 12. April 2018 kein „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 sei, da er keine Maßnahme „des Umweltrechts“ sei, nicht „rechtsverbindlich“ sei und keine „Außenwirkung“ habe. Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die EIB „[a]usschließlich im Rahmen der Prüfung dieser zwei Teilbegründungen und nicht im Rahmen eines eigenständigen Grundes … vage und allgemein auf das ihr durch die Verträge und ihre Satzung eingeräumte kaufmännische und politische Ermessen sowie ihre institutionelle Funktion und ihre satzungsgemäße Aufgabe berufen“. Dementsprechend hat das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beurteilung der geltend gemachten Unvereinbarkeit des Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 mit der Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte darauf hinausliefe, die von der EIB zur Stützung des streitigen Beschlusses gegebene Begründung durch seine eigene zu ersetzen.

18      Außerdem hat das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils auf Rn. 92 dieses Urteils verwiesen, um eine Argumentation, wonach der Beschluss vom 12. April 2018 in Anbetracht von Art. 271 Buchst. c AEUV und der Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte nicht als „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 eingestuft werden könne, als unzulässig zurückzuweisen.

19      Sodann hat das Gericht in den Rn. 102 bis 104 des angefochtenen Urteils den zweiten Klagegrund von ClientEarth geprüft und entschieden, dass der streitige Beschluss sie in die Lage versetzt habe, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die EIB ihren Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 als unzulässig abgelehnt habe, und die Stichhaltigkeit dieser Gründe in Frage zu stellen. Da dieser Beschluss auch dem Gericht die Ausübung seiner richterlichen Kontrolle ermöglichte, hat es den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen.

20      Was schließlich den ersten Klagegrund von ClientEarth betrifft, den das Gericht als Letztes geprüft hat, geht aus Rn. 107 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht zunächst darauf hingewiesen hat, dass die beiden in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten, in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellten Voraussetzungen nach Möglichkeit „im Licht von Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von [Aarhus] auszulegen … und folglich nach Maßgabe des Erfordernisses zu interpretieren [seien], [ClientEarth] einen effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten“.

21      Was als Erstes den zweiten Teil dieses Klagegrundes betrifft, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Voraussetzung gerügt wurde, dass es sich um eine Maßnahme „des Umweltrechts“ handeln müsse, hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber der Europäischen Union den Begriff „Umweltrecht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 „in einem weiten Sinn“ verstanden wissen wollte, „der sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der natürlichen Umwelt im engeren Sinn beschränkt“.

22      In Rn. 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Verweis auf „Rechtsvorschriften der [Union]“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 so zu verstehen sei, dass er „jede Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts beinhaltet, die allgemeine Geltung hat“, im Unterschied zu einem „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass der Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er es ausschließe, die Bestimmungen eines in diesem Bereich erlassenen „Rechtsakts mit Verordnungscharakter“ als „Umweltrecht“ zu berücksichtigen, da in den Unionsverträgen die Unterscheidung zwischen im ordentlichen oder im besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetzgebungsakten und in einem anderen Verfahren erlassenen Rechtsakten mit Verordnungscharakter zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung noch nicht vorgenommen worden sei.

23      In den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die den Rahmen der Tätigkeit der EIB im Bereich der Gewährung von Darlehen für die Zwecke der Verwirklichung der Umweltziele des AEU-Vertrags bildeten, insbesondere diejenigen, die sich zum einen aus der am 3. Februar 2009 vom Verwaltungsrat der EIB genehmigten Erklärung über die Umwelt- und Sozialprinzipien und ‑standards (im Folgenden: Erklärung von 2009) und zum anderen aus der von der EIB am 22. September 2015 verabschiedeten Klimastrategie zur Mobilisierung von Mitteln für den Übergang zu einer CO2-armen, klimaresilienten Wirtschaft (im Folgenden: Klimastrategie) ergäben, Rechtsvorschriften des „Umweltrechts“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 gleichzusetzen seien.

24      In Rn. 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Begriff „Verwaltungsakt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 dahin auszulegen sei, dass er „jede Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls erfasst, die den Anforderungen des abgeleiteten Unionsrechts unterliegt und unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage unmittelbar auf die Verwirklichung der umweltpolitischen Ziele der Union gerichtet ist“.

25      In den Rn. 138 bis 140 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Beschluss vom 12. April 2018, soweit darin davon ausgegangen worden sei, dass das Projekt Curtis den Zielen der Finanzierungstätigkeit der EIB und den in der Erklärung von 2009 und der Klimastrategie festgelegten Umweltkriterien für die Eignung von Projekten für eine Finanzierung durch die EIB entspreche, eine Maßnahme „des Umweltrechts“ zur Regelung eines Einzelfalls im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 sei. Es hat daher dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben.

26      Was als Zweites den ersten Teil des ersten Klagegrundes betrifft, mit dem eine fehlerhafte Anwendung der Voraussetzung gerügt wurde, dass die Maßnahme „rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat“, hat das Gericht in den Rn. 167 bis 170 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Beschluss vom 12. April 2018 einen endgültigen Standpunkt des Verwaltungsrats der EIB dazu zum Ausdruck gebracht habe, ob das Projekt Curtis im Hinblick auf seine ökologischen und sozialen Aspekte für eine Finanzierung durch die EIB in Betracht komme, so dass „der spätere Beschluss des Direktoriums über die Gewährung des Darlehens, der nach der Durchführung der Prüfung des Projekts Curtis in Bezug auf die anderen verbleibenden Prüfungsaspekte erging, höchstens als bloße Ausführungsentscheidung … angesehen werden [konnte]“.

27      Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass sich der von ClientEarth gestellte Antrag auf interne Überprüfung „zumindest teilweise auf die endgültigen rechtlichen Auswirkungen des [Beschlusses vom 12. April 2018] gegenüber Dritten“ bezogen habe, hat es in den Rn. 171 und 172 des angefochtenen Urteils dem ersten Teil des ersten Klagegrundes stattgegeben und demzufolge den streitigen Beschluss für nichtig erklärt.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

28      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑212/21 P beantragt die EIB,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen und

–        ClientEarth die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

29      Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑223/21 P beantragt die Kommission,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die im ersten Rechtszug erhobene Klage als unbegründet abzuweisen und

–        ClientEarth die Kosten aufzuerlegen.

30      ClientEarth beantragt in ihrer beide Rechtsmittel betreffenden Rechtsmittelbeantwortung,

–        die Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Kommission und der EIB die Kosten aufzuerlegen.

31      Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. April 2021 sind die Rechtssachen C‑212/21 P und C‑223/21 P zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

 Zu den Rechtsmitteln

32      Zur Stützung ihrer Rechtsmittel machen die Kommission und die EIB jeweils drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie dem Gericht vorwerfen, es habe bei der Beurteilung der von der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte geltend gemachten funktionellen Unabhängigkeit sowie bei der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens von Aarhus und des Begriffs „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 Rechtsfehler begangen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund und zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C212/21 P sowie zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C223/21 P: Rechtsfehler bei der Beurteilung der Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte

 Vorbringen der Parteien

33      Die EIB – mit dem ersten Rechtsmittelgrund und dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P – sowie die Kommission – mit dem dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑223/21 P – werfen dem Gericht vor, es habe insbesondere in den Rn. 89 bis 92 und 151 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es das Verteidigungsmittel der Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte als unzulässig zurückgewiesen habe. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass diese Unabhängigkeit in dem streitigen Beschluss nicht „im Rahmen eines eigenständigen Grundes“ herangezogen worden sei, um den Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 als unzulässig abzulehnen. Die EIB meint, da sich diese Unabhängigkeit aus dem Primärrecht der Union ergebe, betreffe die Frage, ob sie durch den Antrag auf interne Überprüfung dieses Beschlusses beeinträchtigt worden sei, jedenfalls zwingendes Recht, und das Gericht hätte sie von Amts wegen prüfen müssen.

34      Insoweit wirft die EIB dem Gericht erstens vor, in Rn. 90 des angefochtenen Urteils den Inhalt des streitigen Beschlusses offensichtlich verfälscht zu haben, da das auf die Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte gestützte Vorbringen in der Begründung dieses Beschlusses ausdrücklich erwähnt worden sei. Entgegen der Feststellung in Rn. 91 des angefochtenen Urteils hätte die Prüfung dieses Vorbringens somit weder das Gericht dazu veranlasst, die Begründung der EIB durch seine eigene zu ersetzen, noch zu einem „Ungleichgewicht zwischen den Parteien“ im Sinne des Urteils vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo (C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 59), geführt, da ClientEarth eine erfahrene und mit dem Unionsrecht vertraute Organisation sei.

35      Zweitens tragen die EIB und die Kommission vor, dass ein nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestellter Antrag auf interne Überprüfung von Beschlüssen des Verwaltungsrats der EIB die Unabhängigkeit dieser Einrichtung auf den Finanzmärkten beeinträchtige, die für die Erfüllung der ihr durch Art. 309 AEUV übertragenen Aufgabe im Allgemeininteresse unerlässlich sei. Ein solcher Antrag könne auch dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der EIB auf diesen Märkten schaden. Während des Zeitraums, in dem dieser Antrag gestellt werden könne, sowie während der gesamten Dauer der betreffenden Überprüfung und etwaiger späterer Gerichtsverfahren sei es der EIB nämlich praktisch unmöglich, die Vertragsunterlagen über die Finanzierung der von ihrem Verwaltungsrat bereits genehmigten Projekte auszuhandeln und zu unterzeichnen. Die sich daraus ergebende Unsicherheit werde durch die unvorhersehbare Zahl von Anträgen auf interne Überprüfung, die gestellt werden könnten, erhöht.

36      Das Gericht hätte von Amts wegen die Zulässigkeit des nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestellten Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3, Art. 271 Buchst. c und die Art. 308 und 309 AEUV sowie die einschlägigen Bestimmungen der Satzung der EIB prüfen müssen. Außerdem hätte sich das Gericht von Amts wegen auf Art. 271 Buchst. c AEUV stützen müssen, um die Klage von ClientEarth abzuweisen, da diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 19 der Satzung der EIB die Beschlüsse des Verwaltungsrats dieser Einrichtung von jeder Form der gerichtlichen Kontrolle in der Sache ausschließe.

37      In diesem Zusammenhang heben sowohl die EIB als auch die Kommission hervor, dass zum einen die interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 untrennbar mit der Klage nach Art. 12 dieser Verordnung verbunden sei und dass zum anderen Art. 271 Buchst. c AEUV eine der „einschlägigen Bestimmungen des Vertrags“ sei, die nach dem Wortlaut von Art. 12 bei der Beurteilung der Parteifähigkeit zu berücksichtigen seien, die diese Bestimmung im Bereich des Umweltschutzes tätigen Nichtregierungsorganisationen zuerkenne. Gegen Art. 271 Buchst. c AEUV würde jedoch verstoßen, wenn ein Beschluss des Verwaltungsrats der EIB, auf den sich ein Antrag auf interne Überprüfung beziehe, Gegenstand einer auf der Grundlage von Art. 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 erhobenen Klage wäre, und zwar im Hinblick auf die Umweltbedenken der Nichtregierungsorganisation, die den betreffenden Antrag gestellt habe.

38      ClientEarth hält dieses Vorbringen insgesamt für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

39      Mit ihrem Vorbringen werfen die EIB und die Kommission dem Gericht vor, es habe in den Rn. 89 bis 92 und 151 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es das Argument, mit dem eine Beeinträchtigung der durch das Primärrecht der Union garantierten Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte geltend gemacht worden sei, als unzulässig zurückgewiesen habe, da dieses Argument nicht als eigenständige Begründung des streitigen Beschlusses geltend gemacht worden sei. Dieses Argument hätte jedoch als Frage zwingenden Rechts, die zur Abweisung der Klage von ClientEarth hätte führen können, auf jeden Fall geprüft werden müssen.

40      Was erstens die behauptete offensichtliche Verfälschung des Inhalts des streitigen Beschlusses in den Rn. 89 bis 91 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte betrifft, geht aus den Abs. 4, 5 und 7 dieses Beschlusses hervor, dass der Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 mit der Begründung als unzulässig abgelehnt wurde, dass dieser Beschluss kein „Verwaltungsakt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 sei, da es sich dabei nicht um eine Maßnahme „des Umweltrechts“ handele und er nicht „rechtsverbindlich“ sei und keine „Außenwirkung“ habe – und nicht mit der Begründung, dass dieser Antrag auf interne Überprüfung die Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte beeinträchtige.

41      In Abs. 6 des streitigen Beschlusses heißt es nämlich, dass „jede Entscheidung der EIB, ob sie ein potenziell förderfähiges Projekt unterstützt oder nicht und gegebenenfalls in welcher Form, unter das kaufmännische und politische Ermessen der [EIB fällt], das ihr durch die Verträge und die Satzung eingeräumt wird“, und in Abs. 8, dass die von ClientEarth vertretene Auslegung des Begriffs „Umweltrecht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 „weder mit der institutionellen Rolle der EIB noch mit der ihr nach ihrer Satzung obliegenden Aufgabe vereinbar wäre“.

42      Das Gericht konnte daher in den Rn. 89 und 90 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass sich die EIB in dem streitigen Beschluss lediglich „vage und allgemein auf das ihr durch die Verträge und ihre Satzung eingeräumte kaufmännische und politische Ermessen sowie ihre institutionelle Funktion und ihre satzungsgemäße Aufgabe“ berufen hat, und zwar nicht als eigenständigen Grund für die Unzulässigkeit des Antrags auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018, sondern nur im Rahmen der Prüfung der beiden in Rn. 40 des vorliegenden Urteils genannten Teilbegründungen. Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, den Inhalt des streitigen Beschlusses offensichtlich verfälscht zu haben.

43      Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Unionsrichter bei der Beurteilung der Einhaltung der Begründungspflicht nicht verpflichtet ist, ergänzende Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Urheber des fraglichen Rechtsakts erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens abgegeben hat, da andernfalls die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Verwaltung und dem Unionsrichter beeinträchtigt und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Verwaltung geschwächt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19, EU:C:2020:457, Rn. 58).

44      Was zweitens die Verpflichtung des Gerichts betrifft, von Amts wegen zu prüfen, ob mit dem Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018, wie geltend gemacht wurde, die Unabhängigkeit der EIB im Bereich ihrer Finanzgeschäfte beeinträchtigt wurde, die diese Einrichtung u. a. auf Art. 15 Abs. 3, Art. 271 Buchst. c und die Art. 308 und 309 AEUV sowie auf bestimmte Vorschriften der Satzung der EIB stützt, ist zunächst festzustellen, dass ein behaupteter Verstoß gegen das Primärrecht der Union nicht ausreicht, um eine Pflicht zu einer von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung durch den Unionsrichter zu begründen.

45      Zwar können oder müssen manche Klagegründe von Amts wegen geprüft werden, etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung des fraglichen Beschlusses; ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, darf aber vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich der Kläger darauf beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien, C‑467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 14 und 15 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es das Vorbringen der EIB zu einer Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit im Bereich ihrer Finanzgeschäfte, die sich aus Art. 15 Abs. 3, den Art. 308 und 309 AEUV sowie einigen Bestimmungen der Satzung der EIB ergeben soll, nicht in der Sache geprüft hat.

47      Gleichwohl konnte die Berufung der EIB auf die Wahrung ihrer Unabhängigkeit im Bereich ihrer Finanzgeschäfte in Verbindung mit Art. 271 Buchst. c AEUV, wie sie Rn. 110 ihrer beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung erkennen lässt, dahin verstanden werden, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union dafür in Frage stellt, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Weigerung der EIB, eine interne Überprüfung eines Beschlusses ihres Verwaltungsrats vorzunehmen, diesen Beschluss – wenn auch nur mittelbar – zu überprüfen. Außerdem hat die EIB, insoweit unterstützt durch die Kommission, u. a. in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass ein untrennbarer Zusammenhang bestehe zwischen dem Recht, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Beschlusses des Verwaltungsrats der EIB zu stellen, und dem Recht, eine Nichtigkeitsklage gegen den von der EIB nach dieser Überprüfung erlassenen Beschluss zu erheben. Die Wahrung der Unabhängigkeit der EIB gebiete es daher, so die EIB und die Kommission, im Bereich des Umweltschutzes tätigen Nichtregierungsorganisationen wie ClientEarth sowohl das Recht zu versagen, die interne Überprüfung eines solchen Beschlusses zu beantragen, als auch das Recht, eine Nichtigkeitsklage gegen einen etwaigen abschlägigen Bescheid zu erheben.

48      In diesem Zusammenhang war es Sache des Gerichts, von Amts wegen die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über einen Antrag auf interne Überprüfung eines Beschlusses des Verwaltungsrats der EIB zu prüfen. Die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Entscheidung eines Rechtsstreits ist nämlich eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, so dass der Unionsrichter eine solche Frage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch von Amts wegen prüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Nach Art. 271 Buchst. c AEUV können Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB nach Maßgabe des Art. 263 AEUV „nur von Mitgliedstaaten oder der Kommission und lediglich wegen Verletzung der Formvorschriften des Artikels 19 Absatz 2 und Absätze 5 bis 7 der Satzung der [EIB] angefochten werden“.

50      Unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 271 Buchst. c AEUV ergibt sich, dass diese Bestimmung die Möglichkeit, eine Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats der EIB zu erheben, strengeren Voraussetzungen unterwirft, als sie in Art. 263 AEUV vorgesehen sind. Art. 271 Buchst. c AEUV enthält damit eine Begrenzung der allgemeinen Zuständigkeit, die dieser Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane einräumt, und ist daher eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juni 2021, Ungarn/Parlament, C‑650/18, EU:C:2021:426, Rn. 31). Wie die Generalanwältin in den Nrn. 63 und 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft diese Begrenzung zum einen den Kreis möglicher Kläger und zum anderen die inhaltlichen Kontrollbefugnisse des Unionsrichters.

51      Daraus folgt, dass Art. 271 Buchst. c AEUV nicht unmittelbar den Fall einer Klage nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gegen einen Beschluss der EIB regelt, mit dem über einen Antrag auf interne Überprüfung eines Beschlusses ihres Verwaltungsrats entschieden wird. Gleichwohl stellt Art. 271 Buchst. c AEUV eine einschlägige Bestimmung des Vertrags im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 dar, die bei der Prüfung der Frage, ob der Unionsrichter angerufen werden kann, zu berücksichtigen ist.

52      Wie die Generalanwältin in Nr. 68 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde Art. 271 Buchst. c AEUV indessen die praktische Wirksamkeit genommen, wenn der Unionsrichter im Rahmen einer Klage gegen einen Beschluss der EIB, mit dem über einen Antrag auf interne Überprüfung eines Beschlusses ihres Verwaltungsrats entschieden wurde, mittelbar die Begründetheit dieses letztgenannten Beschlusses prüfen würde.

53      Dagegen steht Art. 271 Buchst. c AEUV unter Berücksichtigung von Rn. 50 des vorliegenden Urteils und entgegen dem Vorbringen der EIB und der Kommission grundsätzlich weder dem entgegen, dass eine Nichtregierungsorganisation gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 die interne Überprüfung eines Beschlusses des Verwaltungsrats der EIB beantragt, noch dem, dass der Unionsrichter auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung mit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss befasst wird, mit dem ein Antrag auf interne Überprüfung eines Beschlusses des Verwaltungsrats der EIB für unzulässig erklärt wird.

54      In diesem letztgenannten Fall zielt die Klage nämlich nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit oder der Begründetheit eines Beschlusses des Verwaltungsrats der EIB durch den Unionsrichter ab, sondern nur auf die Prüfung der Frage, ob die EIB berechtigt war, einen Antrag auf interne Überprüfung eines solchen Beschlusses als unzulässig abzulehnen. Wenn einer solchen Klage stattgegeben würde, hätte dies, wie die Generalanwältin in Nr. 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur zur Folge, dass die EIB selbst eine interne Überprüfung dieses Beschlusses vornehmen müsste.

55      Im vorliegenden Fall war die von ClientEarth beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung des auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. g in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestützten Beschlusses gerichtet, der ClientEarth mit Schreiben vom 30. Oktober 2018, das von der Generalsekretärin und der stellvertretenden Leiterin des Juristischen Dienstes der EIB unterzeichnet war, mitgeteilt wurde und mit dem der Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 12. April 2018 als unzulässig abgelehnt wurde.

56      Da diese auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 erhobene Klage auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses aus dem Grund gerichtet war, weil die EIB den Beschluss vom 12. April 2018 im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags auf interne Überprüfung dieses Beschlusses im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung rechtlich unzutreffend eingestuft habe, und nicht die Begründetheit des Beschlusses vom 12. April 2018 betraf, kann Art. 271 Buchst. c AEUV der Erhebung einer solchen Klage nicht entgegenstehen.

57      Das Gericht hat sich daher rechtsfehlerfrei für zuständig gehalten, über die von ClientEarth gegen den streitigen Beschluss erhobene Klage zu entscheiden. Unter diesen Umständen kann der Umstand, dass es das Vorbringen zu Art. 271 Buchst. c AEUV nicht ausdrücklich geprüft hat, keine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.

58      Aus den vorstehenden Gründen sind der erste Rechtsmittelgrund und der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes der EIB in der Rechtssache C‑212/21 P sowie der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission in der Rechtssache C‑223/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C212/21 P sowie zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C223/21 P: Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens von Aarhus

 Vorbringen der Parteien

59      Die EIB – mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P – und die Kommission – mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P – werfen dem Gericht vor, es habe in den Rn. 107, 125 und 126 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 genannten Voraussetzungen im Licht von Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen seien.

60      Erstens bestehe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe (C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5), und vom 3. September 2020, Mellifera/Kommission (C‑784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:630), keine Verpflichtung, die Verordnung Nr. 1367/2006 im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszulegen.

61      Zweitens ergebe sich aus Rn. 40 des Urteils vom 16. Juli 2015, ClientEarth/Kommission (C‑612/13 P, EU:C:2015:486), dass, da das Übereinkommen von Aarhus unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsordnungen – und nicht der rechtlichen Besonderheiten von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der Union – konzipiert worden sei, keine Analogie zwischen der Durchführung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten und seiner Durchführung auf Unionsebene hergestellt werden könne. Das Gericht hätte sich daher in Rn. 107 des angefochtenen Urteils nicht auf „gleiche Gründe“ – die im Übrigen nicht näher erläutert worden seien – stützen dürfen, um Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 im Licht von Art. 9 Abs. 3 und 4 dieses Übereinkommens auszulegen.

62      Drittens habe sich das Gericht in den Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf den Grundsatz einer mit dem Übereinkommen von Aarhus im Einklang stehenden Auslegung gestützt, um zu beurteilen, ob der Beschluss vom 12. April 2018 eine „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 darstelle, obwohl dieser Begriff allein auf der Grundlage der Kriterien auszulegen sei, die sich aus den Art. 263 und 288 AEUV ergäben. Insoweit gehe aus Rn. 25 des Urteils vom 3. Dezember 2020, Région de Bruxelles-Capitale/Kommission (C‑352/19 P, EU:C:2020:978), hervor, dass das Übereinkommen von Aarhus nicht die Auslegung des Primärrechts der Union vorgeben könne.

63      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P und dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P werfen die EIB und die Kommission dem Gericht vor, es habe darüber hinaus in Rn. 107 des angefochtenen Urteils bei der Auslegung der Art. 2 und 9 des Übereinkommens von Aarhus einen Rechtsfehler begangen. Beim Erlass des Beschlusses vom 12. April 2018 habe der Verwaltungsrat der EIB nämlich nicht als „Behörde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieses Übereinkommens gehandelt, so dass dessen Art. 9 Abs. 3 nicht anwendbar sei. Der Erlass dieses Beschlusses sei vielmehr Teil der Finanztätigkeit der EIB als Bank.

64      ClientEarth hält dieses Vorbringen insgesamt für unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Mit ihrem Vorbringen machen die EIB und die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 107, 125 und 126 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens von Aarhus begangen.

66      Dazu ist erstens festzustellen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1998, Safety Hi‑Tech, C‑284/95, EU:C:1998:352, Rn. 22, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38).

67      Das ist bei der Verordnung Nr. 1367/2006 der Fall, mit der die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Organe der Union umgesetzt werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C‑240/09, EU:C:2011:125, Rn. 41).

68      Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus kann zwar nicht zum Zweck der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Januar 2015, Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 61, und vom 13. Januar 2015, Rat und Kommission/Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe, C‑404/12 P und C‑405/12 P, EU:C:2015:5, Rn. 53), doch steht diese Feststellung dem nicht entgegen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nach der in Rn. 66 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung so weit wie möglich im Licht des Übereinkommens von Aarhus ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Mellifera/Kommission, C‑784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:630, Rn. 77).

69      Eine solche Auslegung stellt nämlich ein wesentliches Mittel dar, um gemäß dem im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 zum Ausdruck gebrachten Willen des Unionsgesetzgebers sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Unionsrechts mit denen dieses Übereinkommens vereinbar bleiben.

70      Was zweitens das Vorbringen der EIB und der Kommission betrifft, wonach der Verwaltungsrat der EIB beim Erlass des Beschlusses vom 12. April 2018 nicht als „Behörde“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 des Übereinkommens von Aarhus gehandelt habe, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. d dieses Übereinkommens die Einrichtungen aller Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die, wie die Union, Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, für die Zwecke dieses Übereinkommens als Behörden anzusehen sind, es sei denn, sie handeln in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft.

71      Zum anderen umfasst nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1367/2006 der Begriff der „Organe oder Einrichtungen der [Union]“, auf die diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Anwendung findet, „alle öffentlichen Organe, Einrichtungen, Stellen oder Agenturen, die durch den Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden, es sei denn, sie handeln in ihrer Eigenschaft als Gericht oder als Gesetzgeber“. Dazu heißt es im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass dieser Begriff auf „umfassende und funktionelle Art“ definiert wird, da im Übereinkommen von Aarhus die Behörden, auf die es Anwendung findet, „umfassend“ definiert werden, damit Einzelpersonen und ihre Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, bestimmte Rechte genießen. Außerdem heißt es im elften Erwägungsgrund der Verordnung, dass auch für „andere Untersuchungsverfahren …, wenn Organe und Einrichtungen [der Union] gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde tätig werden“, eine Ausnahme gelten sollte.

72      Daraus folgt, dass das Handeln der „Organe oder Einrichtungen der [Union]“ nur dann vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1367/2006 und des Übereinkommens von Aarhus ausgenommen sein kann, wenn diese Organe oder Einrichtungen gerichtliche oder gesetzgeberische Befugnisse ausüben oder gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde tätig werden.

73      Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beschluss vom 12. April 2018 über die Genehmigung des Finanzierungsvorschlags für das Projekt Curtis auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 der Satzung der EIB ist nämlich nicht das Ergebnis der Ausübung gerichtlicher oder gesetzgebender Befugnisse durch den Verwaltungsrat der EIB, die auch nicht „gemäß den Bestimmungen des Vertrags als Aufsichtsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1367/2006 in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund tätig geworden ist.

74      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 92 bis 94 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, übt die EIB im Rahmen einer vertraglich organisierten Finanzierung Befugnisse mit einer doppelten Natur aus. Sie handelt dabei nämlich zwar wie ein privater Partner des Begünstigten, nimmt aber auch Aufgaben im Allgemeininteresse wahr. Eine Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1367/2006 dahin gehend, dass die EIB bei der Ausübung ihrer Finanzierungstätigkeit als „Einrichtung der [Union]“ einzustufen ist, gewährleistet somit eine mit Art. 2 Nr. 2 Buchst. d des Übereinkommens von Aarhus vereinbare Durchführung dieser Verordnung.

75      Aus den vorstehenden Gründen sind der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P sowie der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑223/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und zum ersten und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C212/21 P sowie zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C223/21 P: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung Nr. 1367/2006

 Zum Begriff „Umweltrecht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006

–       Vorbringen der Parteien

76      Die EIB – mit dem ersten und dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P – und die Kommission – mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P – werfen dem Gericht vor, es habe in den Rn. 120 bis 124 und 138 bis 140 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die sich aus der Erklärung von 2009 und der Klimastrategie ergebenden Umweltkriterien für die Eignung von Projekten für eine Finanzierung durch die EIB mit Rechtsvorschriften des Umweltrechts der Union im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 gleichgesetzt und damit angenommen, dass der Beschluss vom 12. April 2018 eine Maßnahme „des Umweltrechts“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung sei.

77      Hierzu machen die EIB und die Kommission zunächst geltend, dass der Begriff „Rechtsvorschriften“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 ein formaler Begriff sei, der durch das Verfahren zum Erlass des betreffenden Rechtsakts definiert werde. So könnten nach Art. 289 AEUV nur Vorschriften in einem Rechtsakt der Union, der auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge erlassen worden sei, die den Erlass dieses Rechtsakts im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder des besonderen Gesetzgebungsverfahrens vorsehe, als „Rechtsvorschriften“ eingestuft werden. Das Gericht habe daher in den Rn. 120 bis 124 des angefochtenen Urteils die sich aus Art. 289 AEUV ergebenden Anforderungen außer Acht gelassen und eine Auslegung vorgenommen, die über die Begriffe „Recht“ und „Rechtsvorschriften“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung Nr. 1367/2006 hinausgehe. Insbesondere sei Rn. 121 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft, soweit das Gericht darin ausgeführt habe, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten mit Verordnungscharakter für die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung unerheblich sei.

78      Sodann werfen die EIB und die Kommission dem Gericht vor, die Erklärung von 2009 und die Klimastrategie als verbindlich angesehen zu haben. Diese beiden Instrumente beschränkten sich darauf, die Tätigkeit der EIB in den verschiedenen Phasen der Bewertung von Projekten zu leiten, ohne jedoch die Ausübung des Ermessens, über das die EIB verfüge, einzuschränken. Der Umstand, dass ein Projekt die Förderkriterien erfülle, die sich aus diesen Instrumenten ergäben, begründe weder einen Anspruch auf eine Finanzierung durch die EIB noch eine Verpflichtung ihres Verwaltungsrats, die betreffende Finanzierung zu genehmigen, noch eine Verpflichtung der EIB, einen Darlehensvertrag zu unterzeichnen, auch nicht nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat.

79      Selbst wenn man annähme, dass die Erklärung von 2009 und die Klimastrategie die Ausübung des Ermessens der EIB beschränkten, könne eine solche Beschränkung nicht als durch eine Rechtsnorm vorgegeben angesehen werden. Außerdem stelle eine interne Richtlinie, die nur bewirke, dass die Einrichtung, die von ihr abweiche, gezwungen sei, ihre Entscheidung zu begründen, deswegen keine Rechtsquelle dar. Der Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 erfasse somit nur die Vorschriften, die eine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung für den Bürger hätten. Dies sei jedoch bei Leitlinien, mit denen eine Einrichtung die Ausübung ihres Ermessens für die Zukunft beschränke, nicht der Fall.

80      Schließlich wenden sich die EIB und die Kommission gegen die in Rn. 123 des angefochtenen Urteils gezogene Analogie zwischen der Darlehenspolitik der EIB im Umweltbereich und ihren internen Personalvorschriften. Im letztgenannten Bereich handele die EIB als Verwaltungsbehörde, wobei ihre Entscheidungen gerichtlich überprüft werden könnten, während die Darlehenstätigkeit der EIB im Umweltbereich zur Ausübung ihrer finanziellen Rolle gehöre und nicht in Verwaltungsentscheidungen zum Ausdruck komme, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in der Sache sein könnten.

81      ClientEarth hält dieses Vorbringen insgesamt für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

82      Mit ihrem Vorbringen werfen die EIB und die Kommission dem Gericht vor, es habe in den Rn. 120 bis 124 und 138 bis 140 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass sowohl die Erklärung von 2009 als auch die Klimastrategie unter den Begriff „Umweltrecht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 fielen und der Beschluss vom 12. April 2018 daher eine Maßnahme „des Umweltrechts“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g dieser Verordnung sei.

83      Der Begriff „Umweltrecht“ wird in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 definiert als „Rechtsvorschriften der [Union], die unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage zur Verfolgung der [in Art. 191 Abs. 1 AEUV] niedergelegten Ziele der … Umweltpolitik [der Union] beitragen“. Wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, ist der Verweis auf diese Ziele dadurch gerechtfertigt, dass „das Umweltrecht sich ständig weiterentwickelt“.

84      Unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Umweltrecht“ weit fassen wollte.

85      In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 in bestimmten Sprachfassungen wie der spanischen, der englischen, der französischen oder der portugiesischen Fassung auf die „Gesetzgebung“ oder „jede gesetzliche Bestimmung“ Bezug nimmt, entgegen dem von der EIB und der Kommission vertretenen Standpunkt nicht bedeuten, dass der Begriff „Umweltrecht“ für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung auf Gesetzgebungsakte im Sinne von Art. 289 Abs. 3 AEUV beschränkt wäre. Wie die Generalanwältin in Nr. 118 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, verwendet Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 nämlich in anderen Sprachfassungen, insbesondere in der deutschen, den weiteren Begriff „Rechtsvorschriften“, der jede rechtlich verbindliche Maßnahme mit allgemeiner Geltung umfassen kann.

86      Unter diesen Umständen muss diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Tiketa, C‑536/20, EU:C:2022:112, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      In Anbetracht von Rn. 84 des vorliegenden Urteils und der Ziele der Umweltpolitik der Union ist der Begriff „Umweltrecht“ in dem Sinne weit auszulegen, dass er jeden Rechtsakt der Union erfasst, der unabhängig von seiner Rechtsgrundlage zur Verwirklichung der in Art. 191 Abs. 1 AEUV definierten Ziele dieser Politik beiträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 53). Aus dem Umstand, dass unmittelbar nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 die Rechtsgrundlage, auf der ein Rechtsakt erlassen wird, kein relevantes Kriterium für seine Einstufung als „Umweltrecht“ ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass auch das Verfahren zum Erlass des betreffenden Rechtsakts, das nach Art. 289 AEUV für seinen Charakter als Gesetzgebungsakt oder anderer Akt maßgeblich ist, kein relevantes Kriterium für diese Einstufung ist.

88      Im vorliegenden Fall kann der Verwaltungsrat der EIB, wenn er auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 der Satzung der EIB über die Gewährung von Finanzierungen entscheidet, nicht ohne Begründung von den sich aus der Erklärung von 2009 und der Klimastrategie ergebenden Umweltkriterien für die Förderfähigkeit von Projekten abweichen – zu deren Beachtung bei ihrer Darlehenstätigkeit sich die EIB selbst verpflichtet hat –, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 209 und 211).

89      Somit hat das Gericht in den Rn. 122 bis 124 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sowohl die Erklärung von 2009 als auch die Klimastrategie unter den Begriff „Umweltrecht“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen, da sie die Umweltkriterien für die Eignung von Projekten für eine Finanzierung durch die EIB festlegen und somit den Rahmen für deren Tätigkeit im Bereich der Gewährung von Darlehen zur Verwirklichung der Ziele des AEU-Vertrags im Umweltbereich bilden.

90      Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Gericht in den Rn. 138 bis 140 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Beschluss vom 12. April 2018 eine Maßnahme „des Umweltrechts“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 ist, soweit darin festgestellt wurde, dass das Projekt Curtis die sich aus diesen beiden Rechtsakten ergebenden Umweltkriterien für die Eignung von Projekten für eine Finanzierung durch die EIB erfüllt.

91      Aus den vorstehenden Gründen sind der erste und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P sowie der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Begriff „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006

–       Vorbringen der Parteien

92      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe in den Rn. 126 bis 142 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung verkannt, wonach der Begriff „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 im Einklang mit den Kriterien auszulegen sei, die sich aus den Art. 263 und 288 AEUV ergäben. Das Gericht habe nämlich unter Verstoß gegen die Grundsätze, die sich aus den Rn. 65 bis 67 und 84 bis 86 des Urteils vom 3. September 2020, Mellifera/Kommission (C‑784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:630), ergäben, entschieden, dass es für die Einstufung des Beschlusses vom 12. April 2018 als „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ ausreiche, dass sich der Verwaltungsrat der EIB mit diesem Beschluss endgültig zur Verwirklichung bestimmter Umweltziele geäußert habe. Dieser Ansatz würde somit bedeuten, dass nicht verbindliche Maßnahmen wie Empfehlungen und Stellungnahmen Gegenstand eines Antrags auf interne Überprüfung auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und dann einer Klage nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung sein könnten.

93      Zur Unterstützung der Kommission macht die EIB geltend, der Beschluss vom 12. April 2018 stelle eine interne Maßnahme dar, deren einzige Wirkung darin bestehe, es den Dienststellen der EIB zu ermöglichen, die Vertragsverhandlungen über die genehmigte Finanzierung fortzusetzen, so dass externe Rechtssubjekte davon nicht individuell betroffen seien.

94      ClientEarth macht geltend, das Argument, wonach die Maßnahme, die Gegenstand eines Antrags auf interne Überprüfung sei, als „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 angesehen werden müsse, sei weder von der EIB noch von der Kommission vor dem Gericht geltend gemacht worden, so dass die Kommission dieses Argument, da es neu sei, nicht im Rechtsmittelverfahren geltend machen könne. Jedenfalls sei der Beschluss vom 12. April 2018 eine „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“, da er auf einen spezifischen Antrag betreffend die Finanzierung des Projekts Curtis Anwendung finde.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

95      Mit ihrem Vorbringen wirft die Kommission dem Gericht vor, es habe in den Rn. 126 bis 142 des angefochtenen Urteils den Begriff „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es dem Beschluss vom 12. April 2018 einen solchen Inhalt beigemessen habe.

96      Was erstens die von ClientEarth aufgeworfene Frage betrifft, ob die Kommission im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem angefochtenen Urteil den Vorwurf erheben darf, es habe den Beschluss vom 12. April 2018 zu Unrecht als „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ eingestuft, ist darauf hinzuweisen, dass es zulässig ist, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe und Argumente geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17, und vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C‑362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Es ist daher zulässig, dass die Kommission im Rechtsmittelverfahren die vom Gericht in den Rn. 140 und 142 des angefochtenen Urteils vorgenommene Einstufung des Beschlusses vom 12. April 2018 als „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ beanstandet.

98      Was zweitens die Richtigkeit dieser Einstufung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter bei der Bestimmung der allgemeinen oder einzelfallbezogenen Geltung einer Maßnahme in erster Linie auf ihren Gegenstand und ihren Inhalt abstellen muss. Ein Rechtsakt hat allgemeine Geltung im Sinne von Art. 288 AEUV, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt. Was das zweite Kriterium anbelangt, so verliert ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Mellifera/Kommission, C‑784/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:630, Rn. 65 bis 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Im vorliegenden Fall betrifft der Beschluss vom 12. April 2018, soweit damit der Finanzierungsvorschlag für das Projekt Curtis im Hinblick auf seine ökologischen und sozialen Aspekte genehmigt wird, einen speziellen Fall, nämlich die Finanzierung dieses Projekts, und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber dem Träger dieses Projekts, indem er es ihm ermöglicht, die für die Formalisierung des Darlehens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

100    Das Gericht hat daher in den Rn. 140 und 142 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass dieser Beschluss eine „Maßnahme … zur Regelung eines Einzelfalls“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 darstellt.

101    Folglich ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den Begriffen „rechtsverbindlich“ und „Außenwirkung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006

–       Vorbringen der Parteien

102    Die EIB – mit dem zweiten und dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P – und die Kommission – mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P – werfen dem Gericht vor, es habe zu Unrecht entschieden, dass der Beschluss vom 12. April 2018 im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 rechtsverbindlich sei und Außenwirkung habe, da er einen endgültigen Standpunkt des Verwaltungsrats der EIB dazu zum Ausdruck bringe, ob das Projekt Curtis im Hinblick auf seine ökologischen und sozialen Aspekte für eine Finanzierung durch die EIB in Betracht komme. Ein solcher Beschluss verleihe nämlich keinen individuellen Anspruch auf Finanzierung durch die EIB, da das Verhältnis zwischen dieser Einrichtung und dem potenziellen Darlehensnehmer erst mit der Unterzeichnung des betreffenden Vertrags rechtlich verbindlich werde. Diesem Beschluss könne daher keine rechtsverbindliche Wirkung zukommen.

103    Das angefochtene Urteil sei zudem widersprüchlich begründet, da das Gericht festgestellt habe, dass der Beschluss vom 12. April 2018 Rechtswirkungen gegenüber dem Träger des Projekts Curtis entfalte, und zugleich, in den Rn. 167 bis 170 dieses Urteils, dass dieser Beschluss „in Bezug auf die Gewährung eines Darlehens … keine rechtliche Verpflichtung enthielt“ und dass das Verfahren nach seinem Erlass fortgesetzt worden sei.

104    In diesem Zusammenhang macht die EIB geltend, ein auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 3 ihrer Satzung erlassener Beschluss ihres Verwaltungsrats stelle einen einheitlichen Beschluss über die Finanzierung eines Projekts dar, ohne dass es möglich sei, ihn in einen „finanziellen Teil“, der nicht endgültig sei, nicht rechtsverbindlich sei und keine Außenwirkung habe, und in einen „Umweltteil“, der endgültig und für Dritte rechtlich verbindlich sei, aufzuspalten.

105    Jedenfalls hätte ein Vorliegen von Rechtsverbindlichkeit und Außenwirkungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 im Hinblick auf die Rechtslage von ClientEarth festgestellt werden müssen. Das Gericht habe, nachdem es in Rn. 170 des angefochtenen Urteils die Rechtslage des Trägers des Projekts Curtis geprüft habe, bestätigt, dass im Hinblick auf ClientEarth keine derartigen Wirkungen eingetreten seien.

106    ClientEarth hält dieses Vorbringen insgesamt für unbegründet.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

107    Mit ihrem Vorbringen werfen die EIB und die Kommission dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 167 bis 171 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Beschluss vom 12. April 2018 eine Maßnahme sei, die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 „rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat“.

108    Insoweit geht aus Rn. 149 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht diese Wendung „aus Gründen der allgemeinen Kohärenz“ im Einklang mit dem Begriff der „Handlungen … mit Rechtswirkung gegenüber Dritten“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV ausgelegt hat, der grundsätzlich Handlungen ausschließt, die lediglich im internen Bereich des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, die sie vorgenommen hat, Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C‑14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    In den Rn. 167 bis 171 des angefochtenen Urteils hat das Gericht indessen in Anwendung dieser Rechtsprechung festgestellt, dass der Beschluss vom 12. April 2018 den Standpunkt des Verwaltungsrats der EIB dazu, ob das Projekt Curtis im Hinblick auf seine ökologischen und sozialen Aspekte für eine Finanzierung durch die EIB in Betracht komme, endgültig festgelegt habe und dass dieser Beschluss daher Rechtswirkungen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber dem Träger dieses Projekts, entfalte, soweit damit festgestellt worden sei, dass das Projekt im Hinblick auf seine ökologischen und sozialen Aspekte für eine Finanzierung durch die EIB in Betracht komme, so dass der Projektträger die für die Formalisierung des Darlehens erforderlichen Maßnahmen habe ergreifen können.

110    Es besteht kein Widerspruch zwischen der Feststellung, dass die Umweltaspekte des Projekts Curtis endgültig beurteilt worden waren, und den ebenfalls in den genannten Randnummern des angefochtenen Urteils angeführten Umständen, dass der Beschluss vom 12. April 2018 „in Bezug auf die Gewährung eines Darlehens … keine rechtliche Verpflichtung enthielt“ und dass das Verfahren zur Gewährung dieser Finanzierung fortgesetzt wurde, da andere – technische, wirtschaftliche und finanzielle – Aspekte des Projekts noch zu prüfen waren.

111    Außerdem beruht das Vorbringen der EIB, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 167 bis 170 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der Beschluss vom 12. April 2018 einen „finanziellen Teil“ enthalte, der sich von einem „Umweltteil“ trennen lasse, und dass nur Letzterer endgültig und für Dritte rechtlich bindend sei, auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern. Das Gericht hat sich dort nämlich auf den Hinweis beschränkt, dass in diesem Beschluss endgültig festgestellt werde, dass das Projekt Curtis im Hinblick auf seine ökologischen und sozialen Aspekte für eine Finanzierung durch die EIB in Betracht komme, hat aber keineswegs entschieden, dass dieser Beschluss auf einer formalen Trennung zwischen diesen letztgenannten Aspekten und den finanziellen oder sonstigen Aspekten betreffend dieses Projekt beruhe.

112    Im Übrigen findet das Vorbringen, wonach das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils hätte prüfen müssen, ob der Beschluss vom 12. April 2018 gegenüber ClientEarth im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 „rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat“, in dieser Verordnung keine Stütze. Weder diese Bestimmung noch Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verlangen nämlich, dass der Verwaltungsakt, der Gegenstand eines Antrags auf interne Überprüfung ist, gegenüber der Nichtregierungsorganisation, die diesen Antrag stellt, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat.

113    Aus den vorstehenden Gründen sind der zweite und der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑212/21 P sowie der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑223/21 P als unbegründet zurückzuweisen.

114    Nach alledem sind die Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

115    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

116    Da ClientEarth die Verurteilung der EIB und der Kommission zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die ClientEarth in Bezug auf beide Rechtsmittel entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Kommission tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten von ClientEarth.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.