Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. Januar 2016 – Slowenien/Kommission
(Rechtssache T‑507/12)
„Staatliche Beihilfen – Herstellung von Freizeitausrüstung – Umstrukturierungsbeihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Begründungspflicht – Zurechenbarkeit an den Staat – Kriterium des privaten Kapitalgebers“
1. Rechtsakte der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Beschluss, der eine Beihilfe zur Umstrukturierung eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens betrifft – Notwendigkeit, die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt – Kein Erfordernis einer besonderen Begründung für jeden von den Beteiligten vorgebrachten Aspekt (Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Rn. 23-25, 37)
2. Rechtsakte der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Nicht gegeben (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 53)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen eines öffentlichen Unternehmens – Staatlich kontrolliertes Unternehmen – Automatische Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme an den Staat – Ausschluss – Komplex der zu berücksichtigenden Indizien (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 64-72, 76, 77, 93, 102, 107, 109, 169)
4. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss, mit dem eine ständige Beschlusspraxis fortgesetzt wird – Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung nur dann, wenn über die bisherige Praxis hinausgegangen wird (Art. 296 AEUV) (vgl. Rn. 133)
5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 190, 191, 220, 221, 224)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/273/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die Maßnahmen zugunsten von ELAN d.o.o., SA.26379 (C 13/10) (ex NN 17/10), die Slowenien durchgeführt hat (ABl. 2014, L 144, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Republik Slowenien trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |