URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

6. September 2012(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Dreidimensionales Zeichen in der Form einer Schokoladenmaus“

In der Rechtssache C‑96/11 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Februar 2011,

August Storck KG mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Reher und R. W. Staub,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Manea und G. Schneider als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters K. Schiemann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Achten Kammer, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2012,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die August Storck KG (im Folgenden: Storck oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM (Form einer Schokoladenmaus) (T‑13/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. November 2008 (Sache R 185/2006‑04), mit der ihre Anmeldung eines aus der Form einer Schokoladenmaus bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke zurückgewiesen worden war (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl findet auf den vorliegenden Rechtsstreit in Anbetracht des Tages der Gemeinschaftsmarkenanmeldung weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

3        Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

4        Art. 73 („Begründung der Entscheidungen“) dieser Verordnung lautet:

„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

5        Am 10. Juni 2005 meldete Storck nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes dreidimensionales Zeichen in Form einer Schokoladenmaus, das nach der in der Anmeldung enthaltenen Beschreibung die Farbe Braun aufweist:

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6        Die Marke wurde für die Waren „Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, feine Backwaren“ in Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

7        Mit Entscheidung vom 16. Januar 2006 wies der Prüfer des HABM die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass dem fraglichen Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, weil die fragliche Form keine spezielle, eigentümliche oder ungewöhnliche Gestaltung habe, die von den vorhandenen Figuren erheblich abweiche, sondern nur eine Variante geläufiger und typischer Erscheinungsformen sei.

8        Am 30. Januar 2006 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM gegen die Entscheidung des Prüfers des HABM Beschwerde ein.

9        Mit Entscheidung vom 12. November 2008 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) diese Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Ansicht, dass die fragliche Form weder in der Grundform des Formteils, die für Bonbons oder Pralinen üblicherweise verwendet werde, noch in der Ausgestaltung der Oberseite als Relief mit Tierdarstellung hinreichend weit von den üblichen Ausgestaltungen entfernt sei, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sähen. Somit fehle der angemeldeten Marke in der gesamten Europäischen Union die Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10      Mit Klageschrift, die am 15. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Storck gegen die streitige Entscheidung Klage und machte im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einen Verstoß gegen die Begründungspflicht rügte.

11      Das Gericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil ab.

12      Im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstandete Storck, das HABM habe den Begriff der Unterscheidungskraft dadurch verkannt, dass es zum einen nicht die Möglichkeit berücksichtigt habe, dass der Verbraucher auf dem Süßwarenmarkt bereits an aus der Form der Ware bestehende Marken, die Tieren nachgebildet seien, gewöhnt sein könnte, und zum anderen bestimmten Bildgestaltungen abstrakt und nur wegen des Bildtypus jede Unterscheidungskraft abgesprochen habe.

13      Hierzu entschied das Gericht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils, dass die Methode, die die Beschwerdekammer zur Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke angewandt habe, nicht zu beanstanden sei. Sie habe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst die einzelnen Elemente dieser Marke und danach den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck geprüft.

14      Das Gericht stellte in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils fest, dass die Beschwerdekammer für die Beurteilung, ob der Anmeldemarke Unterscheidungskraft zukomme, zu Recht die Formen und Farben von Erzeugnissen des Süßwaren‑ sowie des Schokoladenwarensektors berücksichtigt habe, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich verwendet würden.

15      Außerdem wies das Gericht in Randnr. 43 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Übrigen aus der streitigen Entscheidung nicht hervorgehe, dass die Beschwerdekammer kategorisch angenommen hätte, dass menschenähnliche Bilddarstellungen von Tieren allgemein keine Unterscheidungskraft besitzen könnten. Die Beschwerdekammer habe vielmehr eine Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen und sei nicht davon ausgegangen, dass es Bilddarstellungen gebe, denen allein deshalb von Haus aus die Unterscheidungskraft fehle, weil sie zu einem bestimmten Sujet gehörten.

16      In Randnr. 44 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die angemeldete Marke aus einer Kombination von Gestaltungsmerkmalen bestehe, die naheliegend und für die betreffenden Waren typisch seien. Sie sei eine Variante bestimmter Grundformen, die im Süßwarensektor gewöhnlich verwendet würden, und weiche, da die Unterschiede nicht leicht wahrnehmbar seien, nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit im Süßwarensektor ab. Sie ermögliche es daher den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, die Süßwaren der Rechtsmittelführerin sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

17      Das Gericht folgerte daraus, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen habe, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 habe. Demgemäß wies das Gericht den ersten Klagegrund zurück.

18      Mit ihrem zweiten Klagegrund warf die Rechtsmittelführerin der Beschwerdekammer vor, dass sie ihr Vorbringen übergangen oder missachtet habe, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch wenn sie im vorliegenden Fall die Möglichkeit gehabt habe, ihre Argumente vorzutragen, und die Beschwerdekammer die streitige Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt habe, zu dem sie nicht habe Stellung nehmen können, stelle die Tatsache allein, dass die Beschwerdekammer dieses Vorbringen nicht „inhaltlich wahrgenommen“ habe, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Hilfsweise trug die Rechtsmittelführerin vor, die Beschwerdekammer hätte jedenfalls die streitige Entscheidung im Hinblick auf dieses Vorbringen begründen müssen. Schließlich wies sie darauf hin, dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, zum Produkt „Leibniz Zoo“, das in der streitigen Entscheidung erwähnt worden sei, Stellung zu nehmen.

19      Dazu stellte das Gericht in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils fest, dass der Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt worden sein könne, dass die Beschwerdekammer ihr Vorbringen und die von ihr während des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM eingereichten Unterlagen missachtet habe. Da dieses Vorbringen und diese Unterlagen nämlich von der Rechtsmittelführerin selbst stammten, habe sie ihren Standpunkt hierzu gebührend darlegen können.

20      Das Gericht fügte in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils hinzu, dass der bloße Umstand, dass die Rechtsmittelführerin zum Produkt „Leibniz Zoo“ nicht gehört worden sei, es im vorliegenden Fall nicht rechtfertige, die streitige Entscheidung aufzuheben.

21      Was den gerügten Verstoß gegen die Begründungspflicht betrifft, wies das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Organe in der Begründung der von ihnen erlassenen Entscheidungen nicht auf alle Argumente einzugehen brauchten, die die Betroffenen vorbrächten. Es reiche aus, dass sie die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführten, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen dargelegt, die sie zum Erlass dieser Entscheidung veranlasst hätten.

22      Nach alledem wies das Gericht den zweiten Klagegrund der Rechtsmittelführerin zurück und wies die Klage folglich in vollem Umfang ab.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

23      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Storck, das angefochtene Urteil aufzuheben, über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

24      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

 Vorbemerkungen

25      Storck macht drei Rechtsmittelgründe geltend: einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94.

26      Das HABM hält demgegenüber ganz allgemein die Zulässigkeit des Rechtsmittels für fraglich, weil die Rechtsmittelführerin versuche, ihren Standpunkt zur Verbraucherwahrnehmung, dem das HABM und das Gericht nicht gefolgt seien, wieder zur Diskussion zu stellen. Da eine solche Frage zur Tatsachenwürdigung gehöre, dürfe sie im Rechtsmittelverfahren nicht erneut erörtert werden.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

27      Nach Ansicht von Storck wurde der angemeldeten Marke zu Unrecht die Eintragung versagt, da sie habe dartun können, dass diese Marke sehr wohl geeignet sei, die Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

28      Der erste Rechtsmittelgrund besteht im Wesentlichen aus fünf Teilen.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

29      Storck wirft dem Gericht vor, die angemeldete Marke nach den Regeln für dreidimensionale Marken ohne grafische oder Wortelemente geprüft zu haben. Die Oberseite der fraglichen Marke weise jedoch ein grafisches Element, ein Relief mit Tierdarstellung, auf.

30      Das Gericht habe die Auswirkung dieses grafischen Elements auf die Unterscheidungskraft einer aus der Form der Ware bestehenden Marke verkannt. Wenn grafische Elemente vorlägen, sei die in den Randnrn. 17 bis 23 des angefochtenen Urteils angeführte einschränkende Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach, wenn grafische Elemente oder Wortelemente fehlten, die Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schlössen, nicht anwendbar. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehe kein Anlass, von den Anforderungen an zweidimensionale Marken abzuweichen.

31      Das HABM trägt dazu vor, dass die fragliche Marke ausschließlich aus der Form der Ware selbst bestehe. Dass diese Form sich nicht auf eine geometrische Grundform beschränke, sondern in ihrem Flachrelief eine etwas aufwendigere Ausgestaltung aufweise, führe jedoch nicht dazu, dass dieses Flachrelief als individuelles grafisches Element zu werten wäre. Es sei folglich ein immanenter Bestandteil der Ware selbst, also ihrer Form. Wenn die Rechtsmittelführerin im Übrigen eine dreidimensionale Marke mit zusätzlichem grafischen Element als Bildmarke behandeln wolle, sei dies weder in der Verordnung Nr. 40/94 noch nach der ständigen Rechtsprechung vorgesehen. Es wäre widersprüchlich, die Form einer Marke als Bildmarke zu behandeln.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

32      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zulässig, da er sich darauf bezieht, dass das Gericht die Anforderungen bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Marke, wenn diese ein Bildelement umfasst, fehlerhaft beurteilt haben soll.

33      Zur Begründetheit ist zunächst festzustellen, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus der Form der Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien sind. Der Kernbestandteil dieser Beurteilung ist nicht die Einstufung der Marke als ein Bildzeichen, dreidimensionales Zeichen oder sonstiges Zeichen, sondern ihre Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

34      Im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, vom Durchschnittsverbraucher nicht zwingend in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine Wort‑ oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist (Urteil vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Das Gericht hat in den Randnrn. 17 und 18 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Durchschnittsverbraucher, wenn grafische oder Wortelemente fehlen, aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schließen und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort‑ oder Bildmarke. Unter diesen Umständen besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (Urteil Henkel/HABM, Randnrn. 36 und 37).

36      Das Gericht hat entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, als es diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall angewandt hat.

37      Die angemeldete Marke besteht, wie sich aus ihrer Beschreibung in Randnr. 5 des vorliegenden Urteils ergibt, aus einem dreidimensionalen Zeichen in Form einer Schokoladenmaus. Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 32 und 34 des angefochtenen Urteils die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung bestätigt, dass die anmeldungsgegenständliche Ausgestaltung des auf dem Formteil angebrachten Reliefs in Tierform nicht vom vorhandenen Formenschatz abweiche und dass der Verbraucher darin nur eine dekorative Ausgestaltung der Oberseite sehe.

38      In einem solchen Fall, wenn eine dreidimensionale Marke ein Bildelement umfasst, das nicht aus einem vom Erscheinungsbild der Waren unabhängigen Zeichen besteht, sondern vom Verbraucher lediglich als eine dekorative Ausgestaltung wahrgenommen wird, kann diese Marke entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht nach den Kriterien beurteilt werden, die für Wort‑ oder Bildmarken gelten, die aus einem Zeichen bestehen, das vom Erscheinungsbild der Ware, die sie kennzeichnen, unabhängig ist.

39      Im Übrigen ist festzustellen, dass das Vorhandensein eines Bildelements allein für den Nachweis, dass die Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 besitzt, nicht ausreicht. Es ist immer zu prüfen, ob es eine solche Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Ware erlaubt, diese – ohne eine Prüfung vorzunehmen und ohne besonders aufmerksam zu sein – von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 32).

40      Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die angemeldete Marke eine Variante bestimmter Grundformen sei, die im Süßwarensektor gewöhnlich verwendet würden, und es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermögliche, die Süßwaren der Rechtsmittelführerin sofort und mit Gewissheit von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden.

41      Da die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass das Gericht seine Feststellung, dass die in Rede stehende dreidimensionale Marke keine Unterscheidungskraft besitze, auf nicht vorgesehene oder zu strenge Kriterien gestützt hat, ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

42      Storck trägt vor, dass das Gericht in Randnr. 17 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen habe, dass es bei aus der Form der Ware bestehenden Marken ohne grafische oder Wortelemente schwieriger sein könne, die Unterscheidungskraft nachzuweisen. Dies müsse jedoch nicht notwendigerweise so sein. Diese sehr restriktive Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sei offenkundig darauf zurückzuführen, dass das Gericht den Umstand falsch bewertet habe, dass eine Produktform neben dem Kennzeichnungszweck auch noch andere Zwecke wie z. B. ästhetische Zwecke verfolge. Es könne der Unterscheidungskraft einer Formmarke nicht schaden, wenn die die Marke bildende Warenform in erster Linie ästhetisch motiviert sei.

43      Das HABM trägt dazu vor, dass das angefochtene Urteil keine derartige Angabe enthalte. Vielmehr habe das Gericht in den Randnrn. 26 bis 28 des angefochtenen Urteils gerade darauf abgestellt, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Bereich Süßwaren bereits zahlreiche Marken gebe, die aus der Form der Ware bestünden und entsprechend sowohl als Herkunftskennzeichen wirkten und gleichzeitig eine ästhetische Funktion erfüllten. Einen Grundsatz, wonach Marken, die menschenähnliche Tiere darstellten und gleichzeitig auch eine ästhetische Funktion erfüllten, jeglicher Unterscheidungskraft entbehrten, habe das Gericht zurückgewiesen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

44      Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht offensichtlich auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

45      Aus dessen Randnr. 26 ergibt sich, dass das Gericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung als wichtigstes Kriterium darauf abgestellt hat, ob die angemeldete Marke geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

46      Außerdem hat das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerin, wonach die Beschwerdekammer es schlechthin und kategorisch ausgeschlossen habe, dass Marken, die menschenähnliche Tiere darstellten, auf dem Süßwarenmarkt die erforderliche Unterscheidungskraft haben könnten, geprüft und zurückgewiesen. Ein solcher allgemeiner Schluss war der streitigen Entscheidung nämlich nach Ansicht des Gerichts nicht zu entnehmen.

47      Das angefochtene Urteil enthält somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht die Möglichkeit ausgeschlossen hätte, dass ein dreidimensionales Zeichen, das aus der Form einer Ware besteht, mehrere Funktionen haben kann. Es hat, ohne bei der Auslegung und Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 einen Rechtsfehler zu begehen, lediglich festgestellt, dass die fragliche Marke keine Unterscheidungskraft habe.

48      Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49      Storck wirft dem Gericht vor, sich in den Randnrn. 24 und 25 des angefochtenen Urteils auf ein vom HABM herangezogenes falsches Zitat aus der für dreidimensionale Marken geltenden Rechtsprechung gestützt zu haben. Es habe die Randnr. 38 des Urteils vom 29. April 2004, Henkel/HABM (C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg. 2004, I‑5089), sowie die Randnr. 30 des Urteils Mag Instrument/HABM in dem Sinne zitiert, dass der Verbraucher es „nicht gewöhnt“ sei, die Form der Ware als Hinweis auf die Herkunft der Ware wahrzunehmen, statt sich auf die Aussage, wonach der Verbraucher dies „gewöhnlich nicht“ tue, zu stützen, die der deutschen Fassung entspreche. Ein solcher Ansatz macht den Nachweis der Unterscheidungskraft nach Ansicht von Storck praktisch unmöglich. Der Fehler des HABM habe zu einer entscheidungsrelevanten Sinnverschiebung geführt, und das Gericht habe sich auf eine unsaubere Übersetzung in der französischen Fassung der genannten Rechtsprechung gestützt.

50      Das HABM trägt hierzu vor, dass das Gericht in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen habe, dass auch die einschlägige Rechtsprechung beide Aussagen – sofern es sich überhaupt um unterschiedliche Aussagen handele – verwende. Zudem könne vor dem Hintergrund des angefochtenen Urteils nicht nachvollzogen werden, dass diese linguistischen Feinheiten tatsächlich zu einer vollständig anderen rechtlichen Bewertung geführt haben sollten.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

51      Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht geltend gemacht, die unzutreffende Zitierung der Rechtsprechung durch die Beschwerdekammer habe zur Folge gehabt, dass vollkommen ausgeschlossen worden sei, dass die Verbraucher im Süßwarensektor aus der Form einer Ware allein, ohne grafische oder Wortelemente, auf ihre Herkunft schließen könnten.

52      Da die Prüfung der beiden Sprachfassungen durch das Gericht nicht darauf schließen ließ, dass die Verwendung des Zitats, auf das sich die Beschwerdekammer stützte, einen derartigen Ausschluss zur Folge hatte, kann dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden.

53      Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

54      Storck bestreitet, dass das vom Gericht in Randnr. 23 des angefochtenen Urteils angeführte Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2006, Storck/HABM (C‑24/05 P, Slg. 2006, I‑5677), einschlägig sei, in dem dieser festgestellt habe, dass die Durchschnittsverbraucher im Süßwarensektor, wenn grafische oder Wortelemente fehlten, aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren schlössen. Dieses Urteil habe ein ovales Bonbon mit einer ovalen Vertiefung betroffen und gebe für den Bereich der Pralinen, der im vorliegenden Fall betroffen sei, nichts her. Das Gericht habe sich auf Rechtsprechung aus nicht vergleichbaren Warenmärkten gestützt.

55      Storck fügt hinzu, dass es bei Pralinen keine übliche, vom Verbraucher erwartete Form gebe. Stattdessen gebe es eine große Vielfalt von Warenformen, die von den Herstellern als Marken eingesetzt würden. Ein erheblicher Teil dieser Formen trage den Herkunftshinweis in sich. Es greife zu kurz, wenn aus dem bloßen Umstand der Formenvielfalt auf das grundsätzliche Fehlen eines Herkunftshinweises der Warenform geschlossen werde.

56      Das HABM ist der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es u. a. einschlägige Rechtsprechung für den Süßwarenmarkt herangezogen habe. Die Rechtsmittelführerin scheine zu übersehen, dass sich ihr Warenverzeichnis nicht auf Pralinen beschränke, sondern das streitgegenständliche Zeichen insbesondere auch für Zuckerwaren angemeldet sei, was die Bonbons, auf die sich das Urteil Storck/HABM beziehe, einschließe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

57      Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist als unzulässig zurückzuweisen, soweit er den Vergleich der Verbrauchergewohnheiten im Bereich Zuckerwaren, Schokolade und Schokoladewaren, der für die angemeldete Marke einschlägig ist, mit denen im Bereich Süßwaren betrifft, der im Urteil Storck/HABM in Frage stand. Da eine derartige Prüfung nämlich zu der Beurteilung des Sachverhalts durch das Gericht gehört, kann sie nicht vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden.

58      Zu der Rüge der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe aus dem Umstand, dass es auf dem Markt für Pralinen eine große Formenvielfalt gebe, auf das grundsätzliche Fehlen eines Herkunftshinweises geschlossen, ist festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Urteil keineswegs eine derartige Schlussfolgerung ergibt.

59      Der Begründung des Gerichts in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils ist vielmehr zu entnehmen, dass es das Gericht zwar für möglich erachtet hat, dass es im Bereich der Süßwaren zahlreiche Marken, die aus der Form der Ware bestehen, und darunter auch eine größere Zahl von Tierformen gibt und dass daher die Verbraucher angesichts der Formenvielfalt auch gewöhnt sind, bestimmte Formen als Hinweis auf die Herkunft der Ware wahrzunehmen, gleichwohl aber festgestellt hat, dass es im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob die fragliche Marke geeignet ist, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

60      Nach alledem ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

61      Insoweit wirft Storck dem Gericht im Wesentlichen vor, ebenso wie das HABM dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt zu haben, dass es die angemeldete Marke in ihre Einzelteile zerlegt und den Grundsatz missachtet habe, dass Marken in ihrem Gesamteindruck zu beurteilen seien.

62      Insbesondere kritisiert Storck die Randnrn. 27 bis 48 des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht mit der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auseinandergesetzt und der unzutreffenden Einschätzung des HABM angeschlossen habe, wonach der Verbraucher im Flachrelief der genannten Marke lediglich eine dekorative Ausgestaltung der Oberseite eines Schokoladenstücks sehe, die er keiner analysierenden Betrachtung unterziehe. Dass sich der Verbraucher die Einzelelemente nicht einpräge, bedeute nicht, dass es sich um eine rein dekorative Ausgestaltung handele.

63      Ferner gehe der Befund des HABM und des Gerichts, wonach der angemeldeten Marke konkret die Unterscheidungskraft abgehe, auf eine tatsachenwidrige und in ungebotener Weise verallgemeinernde und oberflächliche Analyse der wesentlichen Merkmale der angemeldeten Marke zurück. Die Rechtsmittelführerin hebt hervor, dass sie mehrfach und wiederholt dargetan habe, dass es sich beim Gegenstand des Flachreliefs nicht einfach um irgendeine Tierdarstellung handele, sondern um eine Figur mit einer ausgeprägten eigenen Persönlichkeit. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sich das Gericht in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils dieser Schlussfolgerung nicht angeschlossen habe.

64      Das HABM schlägt demgegenüber vor, den fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als eine offensichtliche Verzerrung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, das sich in seinen Randnrn. 40 bis 46 unmissverständlich und ausführlich mit dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck auseinandersetze. Dass das Gericht trotz der aufwändigen und fantasievollen Beschreibung der Marke durch die Rechtsmittelführerin zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Marke sich nicht ausreichend von dem vorhandenen Formschatz im Süßwarenmarkt abhebe und daher vom Verbraucher nicht ohne Weiteres als Herkunftskennzeichen identifiziert werde, sei keine fehlerhafte Anwendung der Verordnung Nr. 40/94, sondern eine der Rechtsmittelführerin missfallende Tatsachenbewertung. Die Rechtsmittelführerin strebe mit ihrer Argumentation in Wirklichkeit nur eine Neubewertung des Sachverhalts durch den Gerichtshof an, was unzulässig sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

65      Zunächst ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen, soweit er auf einem offenkundig unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat in Randnr. 40 des genannten Urteils festgestellt, dass die Methode, die die Beschwerdekammer zur Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke angewandt habe, nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerdekammer habe zunächst die einzelnen Elemente dieser Marke und danach den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck geprüft.

66      Somit lässt sich dem angefochtenen Urteil kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, dass das Gericht seine Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht auf den von dieser hervorgerufenen Gesamteindruck gestützt hätte.

67      Weiter ist das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem sie sich gegen die Feststellungen des Gerichts wendet, dass es der fraglichen Marke an Unterscheidungskraft fehle, dass diese keine ausgeprägte eigene Persönlichkeit habe und dass sie eine Variante bestimmter Grundformen bilde, die im Süßwarensektor gewöhnlich verwendet würden, als unzulässig zurückzuweisen. Diese Feststellungen fallen in den Bereich der Tatsachenwürdigung und sind im Rahmen eines Rechtsmittels der Überprüfung durch den Gerichtshof entzogen.

68      Daraus folgt, dass der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen ist.

69      Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

70      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihr Vorbringen in Bezug auf die Vielzahl der Beispiele von aus der Warenform bestehenden Formmarken im Allgemeinen und Tierformmarken im Besonderen missachtet habe. Das HABM habe das Vorbringen „körperlich“ entgegengenommen, ohne es jedoch inhaltlich wahrzunehmen. Folglich habe das Gericht dadurch, dass es den auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten Klagegrund zurückgewiesen habe, ebenfalls den genannten Anspruch verletzt.

71      Insbesondere rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass dieser Klagegrund von der Rechtsmittelführerin selbst eingereichte Unterlagen betreffe, so dass sie ihren Standpunkt hierzu genügend habe darlegen können.

72      Weiter trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt worden sei, dass sie nicht zur Unterscheidungskraft des Produkts „Leibniz Zoo“ gehört worden sei, dem die Beschwerdekammer offensichtlich Entscheidungsrelevanz beigemessen habe. Sie selbst habe mehrfach dargetan, dass die Unterscheidungskraft anderer auf dem Süßwarenmarkt angebotener Warenformen für die Frage der Erwartung der Verkehrskreise relevant sei. Das Gericht habe daher zu Unrecht in den Randnrn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils die Relevanz etwaiger Ausführungen hierzu bestritten.

73      Das HABM macht demgegenüber geltend, dass die Tatsache, dass sich die Beschwerdekammer und das Gericht den Standpunkt und die Erklärungen der Rechtsmittelführerin nicht zu eigen gemacht hätten, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Würde ein Abweichen von der Meinung oder der Rechtsansicht des Antragstellers stets als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet, könnte ein Antrag niemals abgelehnt werden, ohne dass dies automatisch rechtsfehlerhaft wäre.

 Würdigung durch den Gerichtshof

74      Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94, wonach die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, im Rahmen des Gemeinschaftsmarkenrechts den allgemeinen Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte gewährleistet, der vorsieht, dass die Adressaten behördlicher Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar berühren, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. März 2010, Kaul/HABM, C‑193/09 P, Randnr. 58).

75      Zu dem Argument der Rechtsmittelführerin, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass die Beschwerdekammer ihr Vorbringen missachtet habe, hat das Gericht in Randnr. 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör, was ihr Vorbringen und die von ihr selbst während des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM eingereichten Unterlagen anbelange, nicht dadurch verletzt worden sein könne, dass die Beschwerdekammer ihr Vorbringen und ihre Unterlagen missachtet habe, denn die Rechtsmittelführerin habe ihren Standpunkt hierzu, da dieses Vorbringen und diese Unterlagen von ihr selbst stammten, gebührend darlegen können.

76      Insoweit kann dem Gericht kein Rechtsfehler vorgeworfen werden, denn es ist offenkundig, dass die Rechtsmittelführerin nicht bestreitet, dass sie sich zur Verwendung von Tierformen auf den Süßwarenmarkt äußern konnte, und dass sie in Wirklichkeit der Beschwerdekammer vorwirft, ihrem Vorbringen in Bezug auf die Vielzahl der Beispiele für eine Verwendung von Tierformen auf dem genannten Markt nicht gefolgt zu sein.

77      Da der nach Art. 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör keineswegs gebietet, dass sich das HABM die Schlussfolgerungen der Rechtsmittelführerin automatisch zu eigen macht, ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

78      Hinsichtlich des Arguments, dass der Anspruch der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass sie zu dem von der Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung erwähnten Produkt „Leibniz Zoo“ nicht habe Stellung nehmen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, selbst wenn die Beschwerdekammer es zu Unrecht versäumt hätte, die Rechtsmittelführerin zu diesem Produkt anzuhören, nicht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, soweit es in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass eine solche Unterlassung es nicht rechtfertige, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

79      Da es im vorliegenden Fall nicht darum gegangen sei, zu prüfen, ob die einzelnen Figuren aus dem Sortiment „Leibniz Zoo“ möglicherweise Unterscheidungskraft hätten, sondern festzustellen, ob die angemeldete Marke als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig sei, hätte nach Auffassung des Gerichts das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Beschwerdekammer nicht ändern können, die auf das Produkt „Leibniz Zoo“ zur Veranschaulichung verwiesen habe, um darzutun, dass reliefartige Tierdarstellungen auf dem Süßwarenmarkt gängig seien.

80      In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das Gericht damit im Einklang mit der Rechtsprechung gehandelt hat, wonach die Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung des fraglichen Rechtsakts führt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. Oktober 2001, Kish Glass/Kommission, C‑241/00 P, Slg. 2001, I‑7759, Randnr. 36).

81      Nach seinem Hinweis auf diesen Grundsatz in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils und seiner Feststellung, dass sich die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung auf das Produkt „Leibniz Zoo“ im Sinne eines veranschaulichenden Hinweises bezogen habe, konnte das Gericht zu Recht davon ausgehen, dass etwaige Ausführungen der Rechtsmittelführerin hierzu den Standpunkt der Beschwerdekammer nicht hätten ändern können.

82      Daraus folgt, dass das genannte Argument und der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sind.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83      Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer den größten Teil ihres Vorbringens, der im Übrigen in der streitigen Entscheidung nicht erwähnt und nicht gewürdigt worden sei, für unerheblich gehalten habe. Darin liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht. Das Gericht habe seinerseits gegen diese Pflicht verstoßen, indem es in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils entschieden habe, es genüge, dass die Beschwerdekammer diejenigen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen angeführt habe, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukomme.

84      Das HABM ist der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin anhand des angefochtenen Urteils und der streitigen Entscheidung die Gründe für die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung nachvollziehen könne. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund versuche die Rechtsmittelführerin, daraus einen Rechtsfehler zu konstruieren, dass ihrer Meinung nicht gefolgt worden sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

85      Nach Art. 73 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen.

86      Nach ständiger Rechtsprechung dient diese Pflicht dem doppelten Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 111).

87      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die von Storck vorgenommene Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die fragliche Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 habe, wobei die streitige Entscheidung, wie das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Tatsachen und die rechtlichen Erwägungen anführt, die die Beschwerdekammer zum Erlass dieser Entscheidung geführt haben.

88      Das Gericht hat keinen Rechtsfehler dadurch begangen, dass es den Klagegrund von Storck, wonach die streitige Entscheidung unzureichend begründet sei, zurückgewiesen hat, denn die dem HABM nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 obliegende Begründungspflicht kann erfüllt werden, ohne dass es erforderlich wäre, ausdrücklich und erschöpfend auf jedes einzelne Argument eines Klägers einzugehen (vgl. Urteil Rubinstein und L’Oréal/HABM, Randnr. 112).

89      Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin die Begründung der Beschwerdekammer und die Bestätigung dieser Begründung durch das Gericht missbilligt, genügt nicht, um darzutun, dass das Gericht im angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler oder einen Begründungsfehler begangen hätte.

90      Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

91      Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

92      Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die August Storck KG trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.