URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. September 2020(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 46 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wird – Rechtsbehelfsfrist – Zustellungsmodalitäten“

In der Rechtssache C‑651/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 1. August 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2019, in dem Verfahren

JP

gegen

Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan, L. Bay Larsen und N. Jääskinen,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von JP, vertreten durch D. Andrien, avocat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und C. Van Lul als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch D. Dubois und A.‑L. Desjonquères als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und A. Azema als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JP und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien, im Folgenden: Generalkommissar) wegen des Beschlusses, mit dem er den von JP gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 18, 20, 23, 25, 50 und 60 der Richtlinie 2013/32 heißt es:

„(18)      Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.

(20)      Ist ein Antrag voraussichtlich unbegründet …, sollte es den Mitgliedstaaten unter genau bestimmten Umständen möglich sein, das Prüfungsverfahren unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung und der effektiven Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Grundsätze und Garantien durch den Antragsteller zu beschleunigen, insbesondere indem kürzere, jedoch angemessene Fristen für bestimmte Verfahrensschritte eingeführt werden.

(23)      Antragsteller sollten in Rechtsbehelfsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich Rechtsberatung und ‑vertretung durch Personen erhalten, die nach nationalem Recht dazu befähigt sind. Darüber hinaus sollten Antragsteller in allen Phasen des Verfahrens auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen.

(25)      Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), ergänzt und geändert durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde einräumen sowie das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und mit Organisationen, die Antragstellern Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen anbieten, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.

(50)      Einem Grundprinzip des Unionsrechts zufolge muss gegen die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz … ein wirksamer Rechtsbehelf vor einem Gericht gegeben sein.

(60)      Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Diese Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 18, 19, 21, 23, 24 und 47 der Charta zu fördern; sie muss entsprechend umgesetzt werden.“

4        Art. 11 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz schriftlich ergehen.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder des subsidiären Schutzstatus die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung dargelegt werden und eine schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann.

…“

5        In Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Antragsteller über folgende Garantien verfügen:

e)      Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Antrag in Kenntnis gesetzt. Wird der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass dieser statt des Antragstellers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird.

f)      Sie werden von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützt oder vertreten werden. Die Mitteilung muss auch Informationen darüber enthalten, wie eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 angefochten werden kann.“

6        Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie können die Mitgliedstaaten festlegen, dass „die Antragsteller verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche diesbezüglichen Änderungen zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte – bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete – Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss.“

7        Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und ‑vertretung gewährt wird. …“

8        In Art. 22 der Richtlinie wird Personen, die internationalen Schutz beantragen, ein Anspruch auf Rechtsberatung und ‑vertretung in allen Phasen des Verfahrens zuerkannt.

9        Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder ein sonstiger nach nationalem Recht zugelassener oder zulässiger Rechtsberater, der einen Antragsteller gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den Informationen in der Akte des Antragstellers erhält, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.“

10      In Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn

d)      es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,

…“

11      Art. 40 („Folgeanträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor:

„(1)      Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

(2)      Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der [Richtlinie 2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

(3)      Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der [Richtlinie 2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.

(4)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.

(5)      Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet.

(6)      Das Verfahren nach diesem Artikel kann auch angewandt werden, wenn

a)      eine vom Antragsteller abhängige Person förmlich einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen förmlich gestellten Antrags ist, und/oder

b)      ein unverheirateter Minderjähriger förmlich einen Antrag stellt, nachdem gemäß Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c förmlich ein Antrag in seinem Namen gestellt worden ist.

In diesen Fällen wird bei der ersten Prüfung nach Absatz 2 geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation der abhängigen Person bzw. des unverheirateten Minderjährigen vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

(7)      Wenn eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31)] zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft der gemäß der genannten Verordnung zuständige Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit dieser Richtlinie.“

12      In Art. 46 Abs. 1 und 4 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen

a)      eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,

ii)      einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

(4)      Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann. Die Fristen dürfen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren.“

 Belgisches Recht

13      Art. 39/2 § 1 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, Moniteur belge vom 31. Dezember 1980, S. 14584) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980) bestimmt:

„Der Rat [für Ausländerstreitsachen] befindet auf dem Wege von Entscheiden über Beschwerden, die gegen Beschlüsse des [Generalkommissars] eingelegt werden.

…“

14      In Art. 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 heißt es:

„§ 1.      In Artikel 39/2 erwähnte Beschwerden werden innerhalb dreißig Tagen ab Notifizierung der Beschlüsse, gegen die die Beschwerden gerichtet sind, durch Antrag eingereicht.

Der Antrag wird innerhalb zehn Tagen ab Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, eingereicht:

3.      wenn sich die Beschwerde gegen einen in Artikel 57/6 § 3 Absatz 1 erwähnten Unzulässigkeitsbeschluss richtet. Die Antragschrift wird jedoch innerhalb fünf Tagen ab Notifizierung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, eingereicht, wenn es sich um einen Unzulässigkeitsbeschluss aufgrund von Artikel 57/6 § 3 Absatz 1 Nr. 5 handelt und der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags an einem in den Artikeln 74/8 und 74/9 erwähnten bestimmten Ort befindet oder der Regierung überantwortet wird.

§ 2.      Die in § 1 erwähnten Beschwerdefristen setzen ein:

2.      wenn die Notifizierung per Einschreiben oder mit gewöhnlicher Post erfolgt, am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den Postdiensten übermittelt worden ist, außer bei Beweis des Gegenteils durch den Empfänger,

Der Tag des Ablaufs ist in dieser Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

…“

15      In Art. 51/2 des Gesetzes heißt es:

„Ein Ausländer, der einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 50 § 3 einreicht, muss einen Wohnsitz in Belgien bestimmen.

Wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz bestimmt, wird davon ausgegangen, dass er seinen Wohnsitz beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose bestimmt hat.

Jede Änderung des bestimmten Wohnsitzes muss dem [Generalkommissar] sowie dem [für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen] Minister per Einschreiben mitgeteilt werden.

Unbeschadet einer persönlichen Notifizierung ist jede Notifizierung rechtsgültig, die per Einschreiben oder durch Boten gegen Empfangsbestätigung an den bestimmten Wohnsitz gerichtet wird. Wenn der Ausländer seinen Wohnsitz bei seinem Rechtsbeistand bestimmt hat, ist die Notifizierung per Fax oder durch jedes andere durch Königlichen Erlass zugelassene Mittel der Notifizierung ebenfalls rechtsgültig.

…“

16      Art. 57/6 § 3 des Gesetzes sieht vor:

„Der [Generalkommissar] kann einen Antrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklären, wenn:

5.      der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz einreicht, bei dem keine neuen Sachverhalte oder Erkenntnisse im Sinne von Artikel 57/6/2 zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,

…“

17      In Art. 57/6/2 § 1 des Gesetzes heißt es: „Nach Erhalt des vom Minister oder von seinem Beauftragten auf der Grundlage von Artikel 51/8 übermittelten Folgeantrags prüft der [Generalkommissar] vorrangig, ob neue Sachverhalte oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Antragsteller vorgebracht werden, die die Wahrscheinlichkeit, dass er für die Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling im Sinne von Artikel 48/3 oder des subsidiären Schutzstatus im Sinne von Artikel 48/4 in Frage kommt, erheblich erhöhen. Liegen keine solchen Sachverhalte oder Erkenntnisse vor, erklärt der [Generalkommissar] den Antrag für unzulässig.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18      Nachdem ein erster Asylantrag abgelehnt worden war, stellte der Kläger des Ausgangsverfahrens einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Beschluss des Generalkommissars vom 18. Mai 2018 auf der Grundlage von Art. 57/6/2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 für unzulässig erklärt wurde (im Folgenden: angegriffener Beschluss).

19      Da der Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien keinen Wohnsitz bestimmt hatte, wurde ihm der angegriffene Beschluss in Anwendung des nationalen Rechts am Dienstag, dem 22. Mai 2018, per Einschreiben am Sitz des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose notifiziert.

20      Nach belgischem Recht begann die Frist von zehn Tagen für die Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss am dritten Werktag nach dem Tag, an dem das Schreiben den Postdiensten übermittelt wurde, d. h. am Freitag, dem 25. Mai 2018, zu laufen. Da die Frist an einem Sonntag ablief, wurde sie bis Montag, den 4. Juni 2018, verlängert.

21      Der Kläger des Ausgangsverfahrens erschien am 30. Mai 2018 am Sitz des Generalkommissars und bestätigte an diesem Tag den Empfang des den angegriffenen Beschluss betreffenden Einschreibens.

22      Am 7. Juni 2018 legte der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) ein. Mit Urteil vom 9. Oktober 2018 wies dieser die Beschwerde als verspätet zurück.

23      Am 18. Oktober 2018 hat der Kläger des Ausgangsverfahrens dagegen eine Kassationsbeschwerde beim Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) eingelegt.

24      Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32, wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Verbindung mit Art. 51/2, Art. 57/6 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 57/6/2 § 1 dieses Gesetzes entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss, mit dem ein von einem Drittstaatsangehörigen gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, zehn Kalendertage ab Notifizierung der Verwaltungsentscheidung beträgt, insbesondere wenn die Notifizierung an das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose erfolgte, von dem kraft Gesetzes davon „ausgegangen“ wird, dass der Antragsteller dort seinen Wohnsitz bestimmt hat?

 Zur Vorlagefrage

25      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 46 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der für die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen gilt, die Feiertage und arbeitsfreie Tage einschließt und ab der Notifizierung dieses Beschlusses läuft, auch wenn eine solche Notifizierung am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde erfolgt, weil der betreffende Antragsteller in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz bestimmt hat.

26      Nach Art. 46 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten gegen die Entscheidung, einen Antrag auf internationalen Schutz abzulehnen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gewährleisten; dies gilt auch für Entscheidungen, mit denen der Antrag für unzulässig erklärt wird.

27      Die Merkmale des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Rechtsbehelfs sind im Einklang mit Art. 47 der Charta zu bestimmen, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 18. Oktober 2018, E. G., C‑662/17, EU:C:2018:847, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Notifizierung am Sitz der zuständigen Behörde

28      In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 46 der Richtlinie 2013/32 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Beschlüsse in Bezug auf Personen, die internationalen Schutz beantragt und im betreffenden Mitgliedstaat keinen Wohnsitz bestimmt haben, am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde notifiziert werden, wobei eine solche Notifizierung die gesetzliche Frist für Rechtsbehelfe gegen diese Beschlüsse in Lauf setzt.

29      Die Notifizierung von Beschlüssen, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, an die jeweiligen Antragsteller ist für die Gewährleistung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf von wesentlicher Bedeutung, da sie es ihnen ermöglicht, von den Beschlüssen Kenntnis zu erlangen und gegebenenfalls einen notifizierten ablehnenden Beschluss innerhalb der nach nationalem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist vor Gericht anzufechten.

30      Im 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 heißt es zwar, dass den Personen, die internationalen Schutz beantragen, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte Entscheidung über ihre Anträge zuerkannt werden sollte, aber die Richtlinie sieht keine konkreten Modalitäten der Mitteilung dieser Entscheidungen vor.

31      Zum einen wird in Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32 nämlich lediglich angegeben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz und die Belehrung, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann, den betroffenen Antragstellern gegenüber schriftlich ergehen. Zum anderen werden von den durch die Richtlinie zugunsten der Antragsteller vorgesehenen Garantien in ihrem Art. 12 Buchst. e und f ohne nähere Angaben lediglich diejenigen erwähnt, dass sie erstens innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der zuständigen Behörde über ihren Antrag in Kenntnis gesetzt werden und zweitens von dieser Behörde in einer Sprache, die sie verstehen, über das Ergebnis der Entscheidung und über die Möglichkeiten der Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie unterrichtet werden.

32      Überdies gestattet Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32 es den Mitgliedstaaten, Personen, die internationalen Schutz beantragen, vorzuschreiben, für die Zwecke der ihren Antrag betreffenden Mitteilungen ihren Aufenthaltsort oder ihre Anschrift anzugeben. Keine Bestimmung der Richtlinie sieht jedoch vor, welche etwaigen Konsequenzen die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ziehen sollten, wenn keine solchen Angaben für die Zwecke der genannten Mitteilungen gemacht wurden.

33      Schließlich überlässt es Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 den Mitgliedstaaten, die Vorschriften festzulegen, die erforderlich sind, damit Personen, die internationalen Schutz beantragen, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrnehmen können.

34      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger dienenden Rechtsbehelfe festzulegen, wobei diese jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 19. März 2020, LH [Tompa], C‑564/18, EU:C:2020:218, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Folglich fallen die Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Notifizierung von Beschlüssen über Anträge auf internationalen Schutz unter den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, wobei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz zu wahren sind.

36      Was erstens den Äquivalenzgrundsatz anbelangt, verlangt dessen Wahrung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe und entsprechende, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe gleichbehandelt werden (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Somit ist zum einen zu ermitteln, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe vergleichbar sind, und zum anderen zu klären, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe ist es Sache des nationalen, über unmittelbare Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten verfügenden Gerichts, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe aus dem Blickwinkel ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      In Bezug auf die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für Rechtsbehelfe, die sich auf Unionsrecht stützen, ungünstiger ist als die Vorschriften, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschriften im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung verstoße gegen den Äquivalenzgrundsatz, da zum einen aus der Rechtsprechung des Conseil d’État (Staatsrat), außer im Bereich des Asylrechts, nicht hervorgehe, dass eine Notifizierung an dem Ort, der nach nationalem Recht als zum Wohnsitz bestimmt anzusehen sei – dem Sitz einer nationalen Behörde –, eine Ausschlussfrist in Lauf setzen könne, und zum anderen nach dieser Rechtsprechung die hinreichende Kenntnis von einem Rechtsakt, der weder veröffentlicht noch notifiziert werden müsse, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf setze.

41      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der in den Rn. 36 bis 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung den Äquivalenzgrundsatz wahrt.

42      Was zweitens die Einhaltung der den Effektivitätsgrundsatz betreffenden Voraussetzung anbelangt, ist in Bezug auf eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen ist. Einzubeziehen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Insoweit ist festzustellen, dass eine nationale Verfahrensvorschrift, nach der im Fall einer Person, die internationalen Schutz beantragt, ohne einen Wohnsitz zu bestimmen, der ihr gegenüber erlassene Beschluss am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde notifiziert wird, wobei eine solche Notifizierung die im nationalen Recht für die Einlegung einer Beschwerde gegen diesen Beschluss vorgesehene Frist in Lauf setzt, grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gerechtfertigt sein kann.

44      Ohne eine solche Vorschrift könnten Beschlüsse, die Antragsteller betreffen, die keinen Wohnsitz bestimmt haben, ihnen nämlich nicht offiziell notifiziert werden und so ihre Wirkungen entfalten. Außerdem könnten, wenn die am Sitz der genannten Behörde vorgenommene Notifizierung die Fristen in Bezug auf die diese Antragsteller betreffenden Beschlüsse nicht in Lauf setzen würde, solche Beschlüsse zeitlich unbegrenzt gerichtlich angefochten werden bzw. würden nie bestandskräftig, so dass die zuständigen nationalen Behörden daran gehindert wären, aus ablehnenden Beschlüssen die nötigen Konsequenzen insbesondere in Bezug auf den Aufenthalt der betreffenden Antragsteller zu ziehen.

45      Überdies bietet eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat – Antragstellern, die nicht in der Lage sind, den zuständigen Behörden eine sichere Postanschrift anzugeben, die Möglichkeit, diesem gravierenden Nachteil abzuhelfen, da sie einen gesetzlichen Mechanismus in Anspruch nehmen können, wonach ihnen die sie betreffenden Beschlüsse, Vorladungen und übrigen Auskunftsersuchen an einem sicheren Ort, den sie grundsätzlich bereits aufgesucht haben, zur Verfügung gestellt werden. Aus diesem Blickwinkel erleichtert eine solche Regelung die Ausübung des Rechts dieser Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und trägt zur Wahrung ihrer Verteidigungsrechte bei.

46      Die fragliche Regelung darf eine solche Wirkung aber nur unter der doppelten Voraussetzung haben, dass zum einen der Antragsteller angemessen davon unterrichtet wird, dass die von der zuständigen Verwaltung im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz an ihn zu richtenden Schreiben ihm, falls er keine Adresse im betreffenden Mitgliedstaat angibt, am Sitz des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose notifiziert werden, und dass zum anderen die Bedingungen für den Zugang zu diesem Sitz die Entgegennahme der fraglichen Schreiben nicht übermäßig erschweren.

47      Nach alledem steht Art. 46 der Richtlinie 2013/32 einer nationalen Regelung, wonach die an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ohne im betreffenden Mitgliedstaat einen Wohnsitz zu bestimmen, gerichteten Beschlüsse am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde notifiziert werden, nicht entgegen, sofern diese Antragsteller erstens davon unterrichtet werden, dass in ihrem Fall, wenn sie für die Zwecke der Notifizierung des ihren Antrag betreffenden Beschlusses keinen Wohnsitz bestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie ihren Wohnsitz für diese Zwecke am Sitz der für die Prüfung solcher Anträge zuständigen nationalen Behörde bestimmt haben, zweitens die Bedingungen für ihren Zugang zu diesem Sitz die Entgegennahme der sie betreffenden Beschlüsse nicht übermäßig erschweren und drittens der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diesen Anforderungen entspricht.

 Zur Rechtsbehelfsfrist in Form einer Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen

48      In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob Art. 46 der Richtlinie 2013/32 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gilt.

49      Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 überlässt es den Mitgliedstaaten, angemessene Fristen für die Wahrnehmung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch Personen festzulegen, die internationalen Schutz beantragen. Dabei stellt er klar, dass die vorgesehenen Fristen die Wahrnehmung dieses Rechts weder unmöglich machen noch übermäßig erschweren dürfen.

50      Wie sich aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils ergibt, fällt die Festlegung der Rechtsbehelfsfristen im Rahmen des Verfahrens des internationalen Schutzes unter den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, wobei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz zu wahren sind.

51      Was im vorliegenden Fall erstens die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes anbelangt, macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, die nationale Regelung, wonach die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt werde, zehn Tage unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen betrage, verstoße gegen diesen Grundsatz, da nach nationalem Recht zum einen für Klagen auf Nichtigerklärung anderer Verwaltungsentscheidungen mit individueller Geltung als solcher, die in Anwendung der Gesetze über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern ergingen, eine Klagefrist von 60 Tagen nach der Veröffentlichung, Notifizierung oder Kenntnisnahme der betreffenden Entscheidung gelte und zum anderen die Entscheidungen im Bereich der Aufnahme von Asylbewerbern binnen drei Monaten ab ihrer Notifizierung mit einer Klage beim Arbeitsgericht angefochten werden könnten.

52      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der in den Rn. 36 bis 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, soweit sie zum einen eine Beschwerdefrist von zehn Tagen vorsieht und soweit in diese Frist zum anderen Feiertage und arbeitsfreie Tage einbezogen werden, den Äquivalenzgrundsatz wahrt.

53      Zweitens ist in Bezug auf den Effektivitätsgrundsatz darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt hat, da solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, für nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, Fristen festzulegen, die insbesondere der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen für die Betroffenen, der Komplexität der Verfahren und anzuwendenden Rechtsvorschriften, der Zahl potenziell Betroffener und den übrigen zu berücksichtigenden öffentlichen oder privaten Belangen gerecht werden (Urteil vom 29. Oktober 2009, Pontin, C‑63/08, EU:C:2009:666, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Insoweit steht der Umstand, dass für Beschwerden gegen Beschlüsse, mit denen ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine kürzere Frist gilt, im Einklang mit dem Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz und trägt, entsprechend dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, dem Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die solchen Schutz beantragen, Rechnung.

55      Außerdem ermöglicht die Verkürzung einer solchen Rechtsbehelfsfrist, indem sie eine schnellere Bearbeitung unzulässiger Anträge auf internationalen Schutz sicherstellt, eine effizientere Bearbeitung der Anträge von Personen, die Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf, C‑69/10, EU:C:2011:524, Rn. 65), und trägt damit zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz bei.

56      Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass die Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen zehn Tage beträgt, lässt sich mithin grundsätzlich mit dem durch die Richtlinie 2013/32 verfolgten Ziel einer Verringerung der Bearbeitungszeit, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz rechtfertigen.

57      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes jedoch nur gewahrt, wenn diese Frist tatsächlich ausreicht, um einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Insoweit ist erstens festzustellen, dass zum einen jedem Folgeantrag auf internationalen Schutz ein Erstantrag vorausging, der bestandskräftig abgelehnt wurde und in dessen Rahmen die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung vornahm, um zu klären, ob der betreffende Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von internationalem Schutz erfüllt. Zum anderen verfügte der Antragsteller über einen Rechtsbehelf, bevor die ablehnende Entscheidung bestandskräftig wurde.

59      In diesem Zusammenhang geht aus Art. 40 der Richtlinie 2013/32 hervor, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darauf gerichtet ist, dass der Antragsteller neue, im Rahmen des vorherigen Antrags noch nicht geprüfte Elemente oder Erkenntnisse vorbringt, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass er als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Wenn die erste Prüfung eines solchen Antrags ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, wird die Prüfung des Antrags gemäß den Bestimmungen von Kapitel II der Richtlinie fortgesetzt. Ergeben sich bei der ersten Prüfung dagegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse, wird der Antrag gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie für unzulässig erklärt.

60      Somit muss sich das mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, befasste Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die erste Prüfung des Antrags entgegen der Entscheidung der zuständigen Behörde neue Elemente oder Erkenntnisse in dem in der vorstehenden Randnummer genannten Sinne zutage gebracht hat. Folglich muss der Antragsteller mit seiner Beschwerde im Wesentlichen nur dartun, dass seine Annahme, es lägen neue, im Rahmen seines vorherigen Antrags noch nicht geprüfte Elemente oder Erkenntnisse vor, berechtigt war.

61      Daher ist im Rahmen einer solchen Beschwerde der zweckdienliche Inhalt der Beschwerdeschrift nicht nur auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Elemente beschränkt, sondern steht auch in engem Zusammenhang mit dem Inhalt des Folgeantrags, der zu dem ablehnenden Beschluss geführt hat, so dass die Abfassung eines solchen Antrags, entgegen dem Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens in seinen schriftlichen Erklärungen, a priori keine besondere Komplexität aufweist, die eine längere Frist als zehn Tage, unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen, erfordert.

62      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen gerichtlichen Rechtsbehelfs den Antragstellern eine Reihe spezieller Verfahrensrechte zustehen, zu denen – wie aus den Art. 20 und 22 der Richtlinie 2013/32 im Licht ihres 23. Erwägungsgrundes hervorgeht – u. a. die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung und ‑vertretung sowie der Zugang zu einem Rechtsberater gehören. Überdies gewährleistet Art. 23 der Richtlinie, dass der Rechtsberater des Antragstellers Zugang zu den Informationen in dessen Akte hat, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird.

63      Infolgedessen kann eine Rechtsbehelfsfrist nur dann als tatsächlich für die Vorbereitung und Einreichung eines wirksamen Rechtsbehelfs ausreichend angesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass der Antragsteller die in der vorstehenden Randnummer genannten Verfahrensgarantien innerhalb dieser Frist in Anspruch nehmen kann; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

64      Insoweit ist unter Vorbehalt der genannten Prüfungen festzustellen, dass eine Frist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen nicht als tatsächlich unzureichend erscheint, um einen wirksamen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, vorzubereiten und einzureichen.

65      Diese Erwägung gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung – wie sich aus Rn. 14 des vorliegenden Urteils ergibt – vorsieht, dass sich die Frist zum einen um drei Werktage verlängert, wenn die Zustellung per Einschreiben erfolgt, und dass zum anderen der Tag ihres Ablaufs, wenn er auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, auf den nächstfolgenden Werktag verschoben wird; diese Vorschriften kamen hier im Übrigen zur Anwendung.

66      Daher steht Art. 46 der Richtlinie 2013/32 einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach für die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gilt, sofern gewährleistet ist, dass die von einem solchen Beschluss betroffenen Antragsteller innerhalb einer solchen Frist die für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien effektiv in Anspruch nehmen können; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

67      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/32 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gilt, die ab der Notifizierung dieses Beschlusses läuft, auch dann, wenn eine solche Notifizierung am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde erfolgt, weil der betreffende Antragsteller in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz bestimmt hat, nicht entgegensteht, sofern diese Antragsteller erstens davon unterrichtet werden, dass in ihrem Fall, wenn sie für die Zwecke der Notifizierung des ihren Antrag betreffenden Beschlusses keinen Wohnsitz bestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie ihren Wohnsitz für diese Zwecke am Sitz der fraglichen nationalen Behörde bestimmt haben, zweitens die Bedingungen für ihren Zugang zu diesem Sitz die Entgegennahme der sie betreffenden Beschlüsse nicht übermäßig erschweren, drittens gewährleistet ist, dass sie innerhalb einer solchen Frist die für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien effektiv in Anspruch nehmen können, und viertens der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diesen Anforderungen entspricht.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz für unzulässig erklärt wird, eine Ausschlussfrist von zehn Tagen unter Einbeziehung von Feiertagen und arbeitsfreien Tagen gilt, die ab der Notifizierung dieses Beschlusses läuft, auch dann, wenn eine solche Notifizierung am Sitz der für die Prüfung dieser Anträge zuständigen nationalen Behörde erfolgt, weil der betreffende Antragsteller in diesem Mitgliedstaat keinen Wohnsitz bestimmt hat, nicht entgegensteht, sofern diese Antragsteller erstens davon unterrichtet werden, dass in ihrem Fall, wenn sie für die Zwecke der Notifizierung des ihren Antrag betreffenden Beschlusses keinen Wohnsitz bestimmt haben, davon ausgegangen wird, dass sie ihren Wohnsitz für diese Zwecke am Sitz der fraglichen nationalen Behörde bestimmt haben, zweitens die Bedingungen für ihren Zugang zu diesem Sitz die Entgegennahme der sie betreffenden Beschlüsse nicht übermäßig erschweren, drittens gewährleistet ist, dass sie innerhalb einer solchen Frist die für Personen, die internationalen Schutz beantragen, im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien effektiv in Anspruch nehmen können, und viertens der Äquivalenzgrundsatz gewahrt ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung diesen Anforderungen entspricht.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.