Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Juni 2020

Thomas Leonhard gegen DSL-Bank – eine Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2002/65/EG – Im Fernabsatz geschlossener Darlehensvertrag – Widerrufsrecht – Folgen – Art. 7 Abs. 4 – Rückgewähr der empfangenen Leistungen – Zahlung von Nutzungsersatz – Pflicht des Anbieters – Ausschluss

Rechtssache C-301/18


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Seitenanfang Rechtliche Analyse der Entscheidung oder der Sache

Sammlung der Rechtsprechung

noch nicht veröffentlicht (Allgemeine Sammlung)

Gegenstand

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Systematische Übersicht

1.
4 Innenpolitik der Europäischen Union
  4.18 Verbraucherschutz
    4.18.02 Rechte der Verbraucher - Allgemeiner Rahmen
      4.18.02.01 Anwendungsbereich der Regelung
        4.18.02.01.03 Fernabsatzverträge
4 Innenpolitik der Europäischen Union
  4.18 Verbraucherschutz
    4.18.02 Rechte der Verbraucher - Allgemeiner Rahmen
      4.18.02.03 Widerrufsrecht


Nachweise zu Rechtsprechung oder Rechtsvorschriften

Zitate in Gründen

Tenor

Schlussanträge

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Datum

Datum der Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

  • 04/05/2018

Datum der Schlussanträge

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Datum der Sitzung

Information nicht verfügbar

Verkündungsdatum

04/06/2020


Bezugsdaten

Veröffentlichung im Amtsblatt

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Parteien

Leonhard

Schrifttum

Information nicht verfügbar



Analytische Verfahrensdaten

Herkunft der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage

Landgericht Bonn - Deutschland

Gegenstand

  • Niederlassungsfreiheit
  • Freier Dienstleistungsverkehr
  • Rechtsangleichung

Betreffende Vorschriften des nationalen Rechts

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Betreffende Vorschriften des internationalen Rechts

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Verfahren und Ergebnis

  • Vorabentscheidungsersuchen

Spruchkörper

sixième chambre (Cour)

Berichterstatter

Safjan

Generalanwalt

Pitruzzella

Verfahrenssprache(n)

  • Deutsch

Sprache(n) der Schlussanträge

    Information nicht verfügbar