Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. April 2017
Daher Muse Ahmed gegen Bundesrepublik Deutschland
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist – Von einem Drittstaatsangehörigen mit subsidiärem Schutzstatus gestellter Antrag auf internationalen Schutz – Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens
Rechtssache C-36/17
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ECLI:EU:C:2017:273 |
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