Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2021
QY gegen Finanzamt Österreich
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichts
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 und 48 AEUV – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen – Abschaffung – Art. 288 Abs. 2 AEUV – Rechtsakte der Union – Tragweite von Verordnungen – Nationale Regelung, deren persönlicher Geltungsbereich über den einer Verordnung hinausgeht – Voraussetzungen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und e – Geltungsbereich – Arbeitnehmerin mit Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Entwicklungshelferin beschäftigt ist und in ein Drittland entsendet wird – Art. 68 Abs. 3 – Recht des Antragstellers auf Familienleistungen, nur einen einzigen Antrag einzubringen, nämlich beim Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats oder beim Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats
Rechtssache C-372/20
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Urteil
ECLI:EU:C:2021:962 |
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