Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. April 2021
ZM gegen E. A. Frerichs
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Insolvenzverfahren – Art. 4 – Recht, das für das Insolvenzverfahren gilt – Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird – Art. 13 – Rechtshandlungen, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen – Ausnahme – Voraussetzungen – Rechtshandlung, für die das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist – Rechtshandlung, die nach diesem Recht nicht angreifbar ist – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Art. 12 Abs. 1 Buchst. b – Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts – Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten – Zahlung, die in Erfüllung eines Vertrags erfolgt, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staats der Verfahrenseröffnung unterliegt – Erfüllung durch einen Dritten – Klage auf Rückgewähr dieser Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens – Auf diese Zahlung anzuwendendes Recht
Rechtssache C-73/20
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