Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 2014
Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission
Staatliche Beihilfen – Dienstleistungen der Beseitigung von Tierkörpern und von Schlachtabfällen – Vorhaltung einer Seuchenreservekapazität – Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Ausgleich für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrung – Notwendigkeit der Beihilfe – Subsidiarität – Begründungspflicht
Rechtssache T‑295/12
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ECLI:EU:T:2014:675 |
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