Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. August 2020
BF gegen Europäische Kommission
Untätigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Betrieb der Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen – Vorläufige Prüfung einer staatlichen Beihilfe, die die deutschen Behörden gewährt haben sollen – Zweite Aufforderung zum Tätigwerden – Stellungnahme der Kommission – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2015/1589 – Rechtsbehelfsfrist – Offensichtliche Unzulässigkeit
Rechtssache T-190/19
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ECLI:EU:T:2020:368 |
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