Nationale Rechtsprechung

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Entscheidungen nationaler Gerichte zum Unionsrecht, die über das Justizielle Netzwerk der Europäischen Union (JNEU) mitgeteilt wurden.

Die Dokumente sind in den Sprachen verfügbar, in denen das nationale Gericht sie vorgelegt hat.

Zugang

Sie finden unten eine vollständige Liste mit den Entscheidungen, die von den Verfassungsgerichten und obersten Gerichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewählt wurden. 

Weitere Arbeitsmittel

Auch die Datenbank „Dec.Nat enthält ausgewählte nationale Entscheidungen, die für das Unionsrecht relevant sind, insbesondere Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte.

Die Datenbank wurde von der Association of the Councils of State and Supreme Administrative Jurisdictions of the European Union (ACA-Europe), einem Partnernetzwerk des Justiziellen Netzwerks der Europäischen Union (JNEU), eingerichtet. Sie enthält nationale Entscheidungen, die auf Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union hin ergangen sind. Sie ist auf Englisch und Französisch verfügbar.

Gericht

Sachgebiet

  • Offenbarungsgehalt von Präsentationsfolien in einem öffentlichen Workshop - Oberflächendefekte - Der Offenbarungsgehalt von Präsentationsfolien, die in einem öffentlichen Workshop zur Illustration eines Vortrags verwendet und den Teilnehmern als Ausdruck überlassen worden sind, ist unabhängig von eventuellen einschränkenden Zusatzinformationen zu würdigen, die während des Vortrags gegeben wurden.

    • Patente
    • europäisches Patent
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  • Patentfähigkeit eines Fingerelements bei Übertragung langbekannter technischer Prinzipien auf bekannte Vorrichtungen - Fingerelement - 1. Wenn ein Funktionsprinzip für sich gesehen seit vielen Jahrzehnten bekannt ist, bedarf es in der Regel einer zusätzlichen Anregung, um dieses Prinzip erstmals bei Vorrichtungen einzusetzen, deren Einsatzzweck, Aufbau und Funktionsweise ebenfalls seit vielen Jahrzehnten bekannt sind (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 61/19, GRUR 2021, 1280 Rn. 53 - Laufradschnellspanner). 2. Ob und in welchem Umfang Anlass besteht, nach Lösungen für eine bestimmte Fragestellung auch außerhalb des Gebiets der Technik zu suchen, in dem sich die betreffende Frage stellt, hängt vom Einzelfall ab.

    • Patente
    • Patent
    • europäisches Patent
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  • Europäischer Haftbefehl: Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung bei Serienstraftaten - Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.

    • Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
    • europäischer Haftbefehl
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  • Nennung des Namens eines Bundestagsabgeordneten in Demonstrationsaufruf - 1. Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt. 2. Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben. 3. Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt. 4. Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66). 5. Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen. 6. Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.

    • Grundrechte
    • Datenschutz
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  • Vorlagefrage an EuGH zum Personenbezug dynamischer IP-Adressen und zu datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen - Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Ist Art. 4 Nr. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass im Falle der automatisierten Übermittlung einer dynamischen Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) diese bereits dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt? Oder ist Voraussetzung für die Annahme eines personenbezogenen Datums, dass der für die Übermittlung Verantwortliche oder der Empfänger über Mittel verfügen, die vernünftigerweise eingesetzt werden können, die betreffende Person - gegebenenfalls mit Hilfe eines Dritten - bestimmen zu lassen? Falls letzteres zutrifft: Genügt es insoweit, dass unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Möglichkeiten zur Identifizierung der betroffenen Person bestehen können oder müssen diese Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Sicht im konkreten Fall vorgelegen haben? b) Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein immaterieller Schaden auch dann vorliegen kann, wenn die betroffene Person einen Verstoß des Verantwortlichen gegen die Datenschutz-Grundverordnung bewusst und allein zu dem Zweck herbeiführt, den Verstoß dokumentieren und gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen zu können? Falls ja: Kann das Vorliegen eines immateriellen Schadens auch dann bejaht werden, wenn gleichartige Verstöße in großer Zahl in automatisierter Weise provoziert werden? c) Falls beide unter Ziffer 2 aufgeworfenen Fragen bejaht werden: Ist Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen, dass in einem Fall der in Frage 2 beschriebenen Art ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wegen missbräuchlichen Verhaltens der betroffenen Person verneint werden kann, weil trotz formaler Einhaltung der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde und die Absicht bestand, sich einen aus der Unionsregelung resultierenden Vorteil zu verschaffen, indem die Voraussetzungen für seine Erlangung künstlich geschaffen werden? Kommt es insoweit darauf an, ob die Erlangung eines finanziellen Vorteils die alleinige Motivation für die Provokation des Verstoßes gegen die Verordnung war?

    • Datenschutz
    • Datenschutz
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  • Zulässigkeit von Werbeaussagen mit positivem Effekt auf Hautgesundheit - Kollagen-Trinkampullen - 1. Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden. 2. Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen. 3. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.

    • Verbraucherschutz
    • Verbraucherschutz
    • freier Wettbewerb
    • unlautere Werbung
    Volltext
    • DE (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
    • Social provisions
    • soziale Sicherheit
    • Sozialleistung
    Volltext
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    Volltext der Pressemitteilung
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    • Social provisions
    • soziale Sicherheit
    • Sozialleistung
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    • Social provisions
    • soziale Sicherheit
    • Sozialleistung
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  • Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23)

    • Datenschutz
    • Gerichtsverfahren
    • Datenschutz
    • EU-Recht
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  • Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO

    • Datenschutz
    • Gerichtsverfahren
    • Datenschutz
    • EU-Recht
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  • § 4 TzBfG - Diskriminierung - primäre Korrekturkompetenz

    • Sozialpolitik
    • Tarifvertrag
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  • Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

    • Datenschutz
    • Datenschutz
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  • I en tv-sänd dokumentär gjordes en kritisk granskning av en person med negativ inställning till vacciner; Granskningen innefattade wallraffande och filmning med dold kamera; En intresseavvägning mellan rätten till respekt för privatlivet och rätten till yttrandefrihet i Europakonventionen har utfallit till yttrandefrihetens fördel.

    • Justiz und Inneres
    • Schutz der Privatsphäre
    • Redefreiheit
    • Haftungsklage
    • Massenmedium
    • Europäische Menschenrechtskonvention
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  • Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast

    • Sozialpolitik
    • Gleichheit des Arbeitsentgelts
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  • Utvisning på grund av brott när den dömde är flykting; Särskilt fråga om ett grovt vapenbrott utgör ett sådant synnerligen grovt brott som avses i utlänningslagen.

    • Asylpolitik
    • Justiz und Inneres
    • strafbare Handlung
    • Verbrechensbekämpfung
    • Flüchtling
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  • En France, si l’autorité judiciaire comprend à la fois les magistrats du siège et du parquet, l’intervention d’un magistrat du siège est requise pour autoriser la prolongation d’une telle privation de liberté au-delà d’une certaine durée. Dès lors, sauf à méconnaître les exigences de l’article 66 de la Constitution, les dispositions contestées ne sauraient permettre au procureur européen délégué d’interdire à la personne poursuivie, par une décision de maintien ou de modification de son contrôle judiciaire, de s’absenter de son domicile ou de son lieu de résidence pendant plus de douze heures par jour sans l’autorisation du juge des libertés et de la détention. D’autre part, il résulte du second alinéa de l’article 696-119 du code de procédure pénale que la personne placée sous contrôle judiciaire par le procureur européen délégué peut immédiatement contester cette décision devant le juge des libertés et de la détention, qui statue dans un délai maximal de soixante-douze heures sur cette contestation lors d’un débat contradictoire. Sauf à méconnaître l’article 16 de la Déclaration de 1789, ces dispositions doivent être interprétées comme ouvrant également le droit à la personne dont le contrôle judiciaire est maintenu ou modifié par une décision du procureur européen délégué de contester cette décision devant le juge des libertés et de la détention dans les mêmes conditions qu’une décision de placement sous contrôle judiciaire. En outre, si ce juge confirme la décision du procureur européen délégué, la personne peut faire appel de l’ordonnance du juge devant la chambre de l’instruction.
    • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
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    • FR (neuer Tab)
  • Erfinderische Tätigkeit bei Patent für Analysevorrichtung bezüglich gemischten Proben - Feuchtigkeits- und Ascheanalyse - Aus dem Hinweis, eine im Stand der Technik offenbarte Vorrichtung könne mit einer bestimmten Art von Geräten kombiniert werden, ergibt sich nicht ohne weiteres die Anregung, die Vorrichtung mit jedem Gerät dieser Art zu kombinieren.
    • Patente
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  • Betreuerbestellung trotz Aufenthaltswechsel nach Polen während des Betreuungsverfahrens - 1. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Betroffenen während des Betreuungsverfahrens von Deutschland in einen Nichtvertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte jedenfalls aus § 104 FamFG. 2. Auch nach dem Aufenthaltswechsel findet in diesem Fall auf die Anordnung der Betreuung deutsches Recht als lex fori Anwendung. 3. Das Betreuungsgericht darf das Verfahren nicht allein deswegen einstellen, weil der Betroffene eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe verweigert und im Ausland keine Möglichkeit von dessen notfalls zwangsweiser Vorführung besteht. Vielmehr hat es zur Wahrung eines effektiven Erwachsenenschutzes auf Grundlage der im Übrigen umfassenden Aufklärung zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang es einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen bedarf.
    • Justiz und Inneres
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  • Datenschutzrechtlicher Schadensersatzanspruch bei Verwaltung von Personalakten durch unbefugte Dritte - 1. Erfolgt rechtswidrig die Verwaltung der Personalakten von Bundesbeamten durch Bedienstete eines Bundeslandes, dann liegt der durch diesen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung verursachte Schaden des betroffenen Bundesbeamten bereits in dem vorübergehenden Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. 2. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB lässt sich auf den unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht übertragen.
    • Charta der Grundrechte
    • Datenschutz
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  • Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren - 1. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht sammelverwahrten Wertpapieren, über die dem Hinterleger Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden, gelten demgegenüber die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Fortführung BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327/22, BGHZ 240, 312 Rn. 32 f.). 2. Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadensersatz zu beanspruchen. 3. Die mit einer Treuhand-WR-Gutschrift verbundene Rechtsposition des Hinterlegers ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen und genießt deliktsrechtlichen Schutz. 4. Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zentralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen. 5. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung des Eigentums oder des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Hinterlegers von Wertpapieren und dem durch die Nichtausführung eines Verkaufsauftrags des Hinterlegers entstandenen Schaden ist schon dann gegeben, wenn der vom Hinterleger gegenüber seiner Depotbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Wertpapiersammelbank zur Ausführung weitergeleitet wird, weil diese ihn wegen des von ihr vorgenommenen Einfrierens der Wertpapiere nicht ausgeführt hätte, wenn er im Rahmen der Vertragskette an sie herangetragen worden wäre. Auf eine Kenntnis der Wertpapiersammelbank von dem konkreten Verkaufsauftrag kommt es nicht an.
    • Handelspolitik
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  • Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei Nichteinholung einer Vorabentscheidung des EuGH - 1. Es verletzt nicht die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn das erstinstanzliche Gericht vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils aufgrund des Unterbleibens einer erneuten Schlüssigkeitsprüfung nicht eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV einholt oder den Rechtsstreit entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO mit Blick auf ein laufendes Vorabentscheidungsverfahren aussetzt und das Berufungsgericht ein solches zweites Versäumnisurteil aufgrund des nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das (Nicht-)Vorliegen einer schuldhaften Versäumung beschränkten Prüfungsumfangs nicht aufhebt. 2. Unter Berücksichtigung der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterliegt es keinem Zweifel, dass der nach §§ 345, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzte Prüfungsumfang gegenüber einem Gewerbetreibenden auch dann angewendet werden darf, wenn die Sachentscheidung, die dann nicht mehr zu überprüfen ist, gegen das Unionsrecht verstieße.
    • Rechtsangleichung
    • Verfahrensvorschriften
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  • Cannabis und Marihuana weiterhin Betäubungsmittel auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes - 1. Für die Kategorisierung von Cannabis und Marihuana als Betäubungsmittel im Sinne von § 6 Nr. 5 StGB spricht sowohl die historische Auslegung als auch die Gesetzesbegründung zum Konsumcannabisgesetz. 2. Für die rechtliche Bewertung ist außerdem maßgeblich, dass sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter anderem auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG (Betäubungsmittelrecht) stützt. Dies lässt erkennen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass Cannabis und Marihuana in diesem Normkontext als Betäubungsmittel anzusehen sind.
    • Justiz und Inneres
    Volltext
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  • Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des "Inverkehrbringens" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in Italien - Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat? 2. Ist der Begriff "Inverkehrbringen" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann? 3. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem "Inverkehrbringen" des konkret schadhaften/schädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least? 4. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 greift? 5. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte/schädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?
    • Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
    • Binnenmarkt - Grundsätze
    Volltext
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  • Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
    • Wettbewerb
    • Kartelle
    Volltext
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  • Altersgrenze - Einstellung - Benachteiligung wegen des Alters
    • Sozialpolitik
    Volltext
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  • Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen Zivilverfahren - 1. Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses für bestimmende Schriftsätze durch Zeichnung im Rubrum des Schriftsatzes durch einen österreichischen Rechtsanwalt. 2. Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat im Grundsatz in einem Verfahren vor den Zivilgerichten vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.
    • Justiz und Inneres
    • Freier Dienstleistungsverkehr
    Volltext
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  • Nichtigkeitsklage gegen ein Patent bezüglich eines Abstandsstücks - Abstandsstück - 1. Die Frage, ob eine Erfindung so ausgeführt ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, ist im Lichte der Erkenntnisse zu beurteilen, die das Patent dem Fachmann vermittelt. 2. Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch beliebige Dritte kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn ein Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 6/13, GRUR 2015, 463 Rn. 34 - Presszange).
    • Patente
    Volltext
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  • Vorabentscheidung zur Auslegung des gemeinschaftsrechtswidrigen Verbots kartellrechtswidriger Handlungen: Geschäftsführerhaftung für Schäden eines Unternehmen aus einem im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren durch die nationale Wettbewerbsbehörde verhängtes Bußgeld - Geschäftsführerhaftung - Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
    • Wettbewerb
    • Kartelle
    Volltext
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  • Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
    • Sozialpolitik
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  • Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren
    • Sozialpolitik
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  • Haftung eines kartellbeteiligten Lastkraftwagenherstellers: Erfahrungssatz zugunsten eines geschädigten Leasingnehmers - LKW-Kartell VI - Der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, findet beim LKW-Kartell zugunsten eines Leasingnehmers Anwendung, der einen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung unter Vereinbarung eines Ausgleichs für gefahrene Mehrkilometer und eines leasingtypischen Minderwertausgleichs mit Amortisationsfunktion geschlossen hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 5. Dezember 2023 - KZR 46/21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60/23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V).
    • Kartelle und Zusammenschlüsse
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  • Patentnichtigkeitsverfahren: neuheitsschädliche Vorwegnahme oder Naheliegen eines geschützten Gegenstandes - Hohlfaserdialysator - Sieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.
    • Patente
    Volltext
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  • Deldom i mål om byte av efternamn samt ersättning för rättegångskostnader.
    • Free movement of persons
    Volltext
    • SV (neuer Tab)
    Volltext der Pressemitteilung
    • SV (neuer Tab)
  • Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht erst nach Vorverfahren
    • Datenschutz
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    • DE (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
  • Kein Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich
    • Sozialpolitik
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    Volltext der Pressemitteilung
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  • Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung
    • Sozialpolitik
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  • Påföljdslindring vid långsam handläggning av ungdomsmål.
    • Europäische Menschenrechtskonvention
    Volltext
    • SV (neuer Tab)
    Volltext der Pressemitteilung
    • SV (neuer Tab)
  • Den marknadsrättsliga bedömningen av vad som är att anse som oskäliga avtalsvillkor mot en konsument, särskilt förhållandet till EU-rätten och betydelsen av att arrangören är en näringsidkare som har ideella inslag i sin verksamhet.
    • Justiz und Inneres
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    • SV (neuer Tab)
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    • SV (neuer Tab)
  • Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO: Einsicht in interne Vermerke und Stellungnahmen
    • Datenschutz
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    • DE (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
  • Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gegenüber einer obersten Landesbehörde
    • Datenschutz
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    • DE (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
  • Persönliches Budget und Umsatzsteuerfreiheit
    • Mehrwertsteuer
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  • Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer - 1. Das Bundeskartellamt ist befugt, eine Anmeldepflicht der Zusammenschlussbeteiligten nach § 39 Abs. 1 GWB durch Verfügung festzustellen. 2. Melden die Zusammenschlussbeteiligten das Vorhaben aufgrund einer solchen Feststellungsverfügung an, erledigt diese sich nicht durch Anmeldung und Vollzug des Vorhabens, sofern die Beteiligten durch einen Kostenbescheid fortwirkend belastet sind. 3. Ob das zu erwerbende Unternehmen nach § 35 Abs. 1a Nr. 4 GWB im Inland tätig ist, beurteilt sich ausgehend von seinen gegenwärtigen wettbewerblichen Aktivitäten und deren charakteristischer Eigenschaften danach, ob die Tätigkeit einen Bezug zum Inland aufweist, der generell geeignet sein kann, aufgrund des Zusammenschlussvorhabens wettbewerbliche Gefahrenlagen für im Inland belegene Märkte zu begründen. 4. Die Auftragsdatenverarbeitung, die einen Zugang zu Daten von im Inland ansässigen Endkunden ermöglicht, kann eine wettbewerblich relevante Inlandstätigkeit in diesem Sinn sein. 5. Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte erfordert zwar eine gewisse Mindestintensität im Sinn einer Spürbarkeit; an diese sind für die Anmeldepflicht aber keine hohen Anforderungen zu stellen.
    • Kartelle und Zusammenschlüsse
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    • DE (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
  • Anwendbares Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrages - 1. Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304/62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1/80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 6). 2. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie - was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 35 f. mwN, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt).
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  • Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie
    • Mehrwertsteuer
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    • DE (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
  • Zu den Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG
    • Mehrwertsteuer
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  • Umsatzsteuer bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen"
    • Mehrwertsteuer
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  • Pflicht zum Austarieren nicht verzehrbarer Wursthüllen und Wurstclips bei für den Endverbraucher bestimmten Wurstfertigpackungen
    • Lebensmittel
    • Verbraucherschutz
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    • Wirtschafts- und Währungspolitik
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  • Nichtigkeitsklage gegen ein Europäisches Patent: Streitwertbemessung bei anhängigem Verletzungsverfahren - Nichtigkeitsstreitwert VII - 1. In Patentnichtigkeitsverfahren entspricht es im Allgemeinen billigem Ermessen, den Streitwert anhand des gemeinen Werts des Patents bei Erhebung der Klage bzw. Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen festzusetzen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - X ZR 26/20, GRUR 2022, 432 Rn. 9 - Nichtigkeitsstreitwert IV). Der danach maßgebliche Wert ist in der Regel auf der Grundlage der Streitwertfestsetzung in anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich eines Zuschlags von 25 % zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - X ZR 114/22, GRUR 2025, 607 - Nichtigkeitsstreitwert VI). 2. Wenn das angegriffene Patent im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung bereits erloschen war, ist der Streitwert für die betroffene Instanz hingegen nach dem Interesse des jeweiligen Klägers zu bemessen (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - X ZB 3/90, Mitt. 1991, 159, juris Rn. 3 - Unterteilungsfahne).
    • Patente
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