Gericht
Von den beiden Gerichten, die zusammen den Gerichtshof der Europäischen Union bilden, ist das Gericht das untere Gericht.
Das Gericht besteht aus 54 Richtern (2 Richter je Mitgliedstaat).
Es ist hauptsächlich für Klagen von Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen gegen Rechtsakte oder Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union zuständig. Indem es über solche Klagen entscheidet, sorgt es dafür, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union rechtmäßig handeln.
Darüber hinaus ist das Gericht auch für bestimmte Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte zuständig.
Wer ist beim Gericht tätig?
Richter
Das Gericht besteht aus 54 Richtern (2 Richter je Mitgliedstaat).
Jeder Mitgliedstaat benennt seine Richter. Es ist im Unionsrecht nicht geregelt, wie die Richter auszuwählen sind. Jeder Mitgliedstaat kann insoweit verfahren, wie er möchte. Die betreffende Person muss jedoch jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Ein spezieller Ausschuss prüft die Bewerber auf ihre Eignung für die Ausübung des Richteramts (sogenannter „Artikel-255-Ausschuss“, wegen Art. 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit dem der Ausschuss eingerichtet wurde). Die Richter werden am Ende von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Die Amtszeit der Richter beträgt 6 Jahre. Eine Wiederernennung ist möglich.
Wussten Sie eigentlich?
Der dienstälteste Richter am Gericht ist Marc Jaeger aus Luxemburg. Er wurde 1996 erstmals ernannt und war von 2007 bis September 2019 auch 12 Jahre lang Präsident des Gerichts.
Die Richter wählen für 3 Jahre einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Der derzeitige Präsident ist Marc van der Woude. Er wurde 2019 erstmals zum Präsidenten gewählt.

Generalanwälte
Anders als der Gerichtshof hat das Gericht keine ständigen Generalanwälte. Ein Richter kann aber die Aufgabe eines Generalanwalts ausüben.
Für Vorabentscheidungsverfahren wählen die Richter aus ihrer Mitte 2 Richter, die die Tätigkeit eines Generalanwalts ausüben können. Sie werden für 3 Jahre gewählt. In Vorabentscheidungsverfahren wird der Generalanwalt stets angehört, stellt Schlussanträge aber nur dann, wenn eine Rechtssache eine neue Rechtsfrage aufwirft und Schlussanträge von Nutzen sein können.
Auch in Klageverfahren kann ein Richter unter bestimmten Umständen ausnahmsweise als Generalanwalt bestellt werden. Dies ist jedoch selten der Fall. Von dieser Möglichkeit wurde Anfang der 1990er Jahre, als das Gericht seine Arbeit aufnahm, in einigen wenigen Fällen Gebrauch gemacht.
Wie viele Richter wirken an einer Rechtssache mit?
Nicht alle Richter wirken an allen Rechtssachen mit. Jede Rechtssache wird einer Kammer zugewiesen.
Das Gericht hat 10 Kammern, die mit 3 oder 5 Richtern tagen können. Außerdem gibt es eine Große Kammer mit 15 Richtern und eine Mittlere Kammer mit 9 Richtern.
An der Größe der Kammer lässt sich erkennen, wie bedeutsam oder wie schwierig die Rechtssache ist.
Die meisten Rechtssachen werden von Kammern mit 3 Richtern bearbeitet. In seltenen Fällen werden Rechtssachen, die einer Kammer mit 3 Richtern zugewiesen sind, vom Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden. Über Vorabentscheidungsersuchen verhandeln und entscheiden Kammern mit 5 Richtern.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte für 3 Jahre die Präsidenten der Kammern.
Nichtigkeitsklagen können von allen Kammern verhandelt werden. Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums und Beamtensachen sind jedoch speziellen Kammern zugewiesen. Eine solche Spezialisierung trägt zu einer möglichst effizienten Bearbeitung der Rechtssachen bei.
Für Vorabentscheidungsersuchen, die an das Gericht übertragen werden, sind zwei spezialisierte Kammern zuständig. Diesen gehören 6 Richter an, von denen einer die Tätigkeit eines Generalanwalts ausübt. Die Schlussanträge werden jeweils von dem Generalanwalt der anderen Kammer gestellt.
Der Kanzler und die Kanzlei
Das Gericht hat seine eigene Kanzlei, die die Gerichtsakten führt.
Ihr steht der Kanzler vor. Der Kanzler wird von den Richtern des Gerichts für 6 Jahre gewählt. Wie bei den Richtern ist eine Wiederwahl möglich. Der derzeitige Kanzler ist Vittorio Di Bucci, der 2023 erstmals ernannt wurde.
Das Gericht greift auch auf andere Dienste des Gerichtshofs der Europäischen Union zurück.
Für welche Arten von Rechtssachen ist das Gericht zuständig?
Das Gericht ist für vielerlei Arten von Rechtssachen zuständig. Bei den meisten handelt es sich um Klagen, die Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen gegen Rechtsakte oder Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union erheben.
Nichtigkeitsklagen von Einzelpersonen
Das Gericht ist zuständig für alle Klagen, die Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen gegen Rechtsakte oder Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union erheben. Solche Klagen sind nur zulässig, wenn der betreffende Rechtsakt
- unmittelbar an die Person gerichtet ist (z.B. ein Beschluss, mit dem die Gelder einer Person eingefroren werden, oder ein Beschluss in einer Wettbewerbssache, mit dem gegen ein Unternehmen eine Geldbuße verhängt wird) oder
- einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter darstellt, der die betreffende Person unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, oder
- sie den Kläger unmittelbar und individuell betrifft.
Diese „unmittelbare und individuelle Betroffenheit“ hat im Unionsrecht eine ganz besondere Bedeutung. Gemeint ist, dass die Entscheidung die betreffende Person, auch wenn sie nicht an sie gerichtet ist, wegen bestimmter, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Eigenschaften in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt.
Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, kann es diese für nichtig erklären. Eine für nichtig erklärte Entscheidung wird so behandelt, als ob sie nie existiert hätte. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle, das bzw. die die Entscheidung erlassen hat, muss dann alles tun, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen.
In Rechtssachen, in denen es um Geldbußen geht (z. B. in Wettbewerbssachen), hat das Gericht eine sogenannte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Wenn es die Entscheidung für fehlerhaft hält, aber nicht für so fehlerhaft, dass die Nichtigerklärung der gesamten Entscheidung gerechtfertigt wäre, kann es die Geldbuße anpassen. Es kann die Geldbuße aber auch erhöhen.
Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten
Das Gericht ist auch für Nichtigkeitsklagen zuständig, die Mitgliedstaaten gegen die Kommission erheben.
Unter bestimmten Umständen ist das Gericht auch für Klagen zuständig, die Mitgliedstaaten gegen den Rat erheben. Es handelt sich dabei u. a. um Klagen gegen Handlungen betreffend
- staatliche Beihilfen
- handelspolitische Schutzmaßnahmen (z. B. Antidumpingmaßnahmen)
- Handlungen, mit denen der Rat Durchführungsbefugnisse ausübt
Vorabentscheidungsersuchen
Das Unionsrecht ist Bestandteil des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Man kann sich in der Europäischen Union daher vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und diese können es unmittelbar anwenden (sogenannte unmittelbare Wirkung des Unionsrechts).
Ist nicht klar, wie das Unionsrecht in einer Rechtssache auszulegen ist, können die nationalen Gerichte dem Gerichtshof Fragen stellen. Sie können so herausfinden, wie eine Bestimmung des Unionsrechts auszulegen ist oder ob sie überhaupt gültig ist. Auf dieser Grundlage können sie dann das Unionsrecht anwenden und entscheiden, ob nationale Regelungen oder Handlungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Jedes unabhängige Gericht in der Europäischen Union kann solche Fragen stellen, wenn es auf sie ankommt.
Nationale Gerichte, deren Entscheidungen nicht anfechtbar sind, müssen dies tun, wenn sie Zweifel haben.
Vorabentscheidungsersuchen werden stets beim Gerichtshof eingereicht. Für die meisten von ihnen ist dieser auch zuständig. Vorabentscheidungsersuchen betreffend
- die Mehrwertsteuer
- Zölle, Verbrauchsteuern oder die zolltarifliche Einreihung von Waren
- den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten
- Ausgleichsleistungen für Flug- und Fahrgäste
werden an das Gericht übertragen, es sei denn, es steht eine Grundsatzentscheidung an, die die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts beinträchtigen könnte.
Nachdem das Gericht die Fragen beantwortet hat, entscheidet das nationale Gericht endgültig über den Fall.
Die Entscheidung des Gerichts über das Unionsrecht kann durch den Gerichtshof überprüft werden, wenn dieser der Auffassung ist, dass sie die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt. Überprüft der Gerichtshof sie nicht, ist die Entscheidung des Gerichts aber endgültig und verbindlich. Das nationale Gericht muss sich an die Antwort des Gerichts halten. Dies gilt auch für andere nationale Gerichte in der Europäischen Union, die mit vergleichbaren Fällen zu tun haben.
Unterlassungsklagen
Unterlassungsklagen weisen Ähnlichkeiten mit Nichtigkeitsklagen auf. Sie werden aber nicht erhoben, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle eine Entscheidung angenommen hat, sondern wenn ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle es unterlassen hat, eine Entscheidung anzunehmen. Sie sind nur zulässig, wenn das Organ, die Einrichtung oder sonstige Stelle aufgefordert worden ist, tätig zu werden, und auch verpflichtet ist, tätig zu werden.
Solche Klagen sind selten.
Wie bei Nichtigkeitsklagen ist das Gericht für Klagen von Einzelpersonen, Unternehmen oder Organisationen zuständig, der Gerichtshof hingegen für Klagen der Mitgliedstaaten und der Organe der Europäischen Union.
Bürger können sich bei der Kommission zwar darüber beschweren, dass ein Mitgliedstaat gegen das Unionsrecht verstoßen habe. Die Kommission ist aber nicht verpflichtet, gegen den Mitgliedstaat Klage zu erheben. In solchen Fällen kann gegen die Kommission keine Unterlassungsklage erhoben werden.
Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums
Die Europäischen Union hat eine eigene Regelung für Marken und Geschmacksmuster. Unionsmarken existieren parallel zu den entsprechenden nationalen Marken. Sie gelten für die gesamte Europäische Union.
Dieses System wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) verwaltet, das über die Eintragung einer Unionsmarke oder eines Unionsgeschmacksmusters entscheidet. Beim EUIPO gibt es ein eigenes internes Beschwerdeverfahren mit Beschwerdekammern, die über Beschwerden gegen solche Entscheidungen entscheiden.
Für Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist das Gericht zuständig.
Rund 25 % der Rechtssachen des Gerichts betreffen die Rechte des geistigen Eigentums.
Beamtensachen
Bei einem Streit zwischen einem Bediensteten der Europäischen Union und dessen Anstellungsbehörde (Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle) ist das Gericht für Klagen gegen die abschließende Entscheidung der Verwaltung zuständig.
In solchen Fällen agiert das Gericht ähnlich wie ein nationales Arbeitsgericht.
Schadensersatzklagen
Das Gericht ist zuständig für Klagen auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union.
Spezielle Verträge
Verträge zwischen der Europäischen Union und Unternehmen oder Einzelpersonen enthalten mitunter spezielle Klauseln, nach denen der Gerichtshof der Europäischen Union für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zuständig ist (sogenannte Schiedsklauseln). Solche Klauseln sind durchaus üblich.
Für solche Fälle ist das Gericht zuständig.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts
Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann – wie in allen anderen Rechtssystemen auch – ein Rechtsmittel eingelegt werden, über das dann der Gerichtshof entscheidet.
Das Rechtsmittel muss sich auf Rechtsfragen beziehen. Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht kann mit ihm nicht angegriffen werden.
In bestimmten Rechtssachen fungiert bereits das Gericht als Rechtsmittelgericht. Denn viele Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union, die Entscheidungen erlassen (z. B. das EUIPO oder die Europäische Chemikalienagentur), haben eine unabhängige Beschwerdekammer. Diese hat die ursprüngliche Entscheidung bereits geprüft, wenn beim Gericht Klage erhoben wird. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann daher nur dann ein Rechtsmittel eingelegt werden, wenn der Gerichtshof dies in einem besonderen Verfahren zulässt. Das Rechtsmittel wird zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Rechtsmittel sind innerhalb von zwei Monaten nach der Entscheidung des Gerichts einzulegen.
Hält der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet und hebt er die Entscheidung des Gerichts auf, kann er den Rechtsstreit entweder selbst entscheiden oder die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückverweisen.
Gegen rund 25 % aller Entscheidungen des Gerichts wird ein Rechtsmittel eingelegt. Die Erfolgsquote beträgt rund 25 %. Es werden also lediglich 6 % der Entscheidungen des Gerichts aufgehoben.
Gegen Entscheidungen des Gerichts in Vorabentscheidungsverfahren kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Der Gerichtshof kann solche Entscheidungen aber überprüfen, wenn er der Auffassung ist, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts besteht.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das Verfahren vor dem Gericht ist in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in der Verfahrensordnung des Gerichts geregelt.
Es besteht hauptsächlich aus zwei Teilen: einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren.
Bei Vorabentscheidungsersuchen entspricht das Verfahren dem vor dem Gerichtshof. In den anderen Fällen beginnt das Verfahren mit der Einreichung einer Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten.
Die Parteien reichen Schriftsätze beim Gericht ein. Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union und andere, die ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, können einer Partei beitreten. Das ist das schriftliche Verfahren.
In vielen Rechtssachen gibt es darüber hinaus eine mündliche Verhandlung. Mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die wichtigsten werden auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen (Streaming). Weitere Informationen über das Verfolgen von mündlichen Verhandlungen finden Sie unter: Streaming, Wie kann man eine mündliche Verhandlung verfolgen? Das ist das mündliche Verfahren.
Wenn das Gericht dies wünscht, erstellt der Generalanwalt Schlussanträge. Die Schlussanträge werden in öffentlicher Sitzung verlesen. Die Verlesung der Schlussanträge wird mitunter auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen (Streaming).
Nach Abschluss des mündlichen Verfahrens beraten die Richter und entscheiden.
Das Urteil wird öffentlich verkündet. Die Verkündung wird mitunter auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union übertragen.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt rund 20 Monate.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Verfahren vor dem Gericht.
