Zugang zu Verwaltungsdokumenten
Unionsbürger, natürliche Personen mit Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz in der Union können Zugang zu den Verwaltungsdokumenten des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragen. Es gelten bestimmte Voraussetzungen. Bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt der Gerichtshof u. a. die Privatsphäre der betroffenen Personen, das öffentliche Interesse und geschäftliche Interessen.
Es geht hier um den Zugang zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden.
Es geht nicht um verfahrensbezogene Dokumente. Alle öffentlich zugänglichen Informationen und Dokumente, die konkrete Rechtssachen betreffen, sind in der Rechtsprechungsdatenbank auf der Website des Gerichtshofs verfügbar.
Die Vorschriften über die Verfahren beim Gerichtshof und beim Gericht finden Sie auf der Website des Gerichtshofs jeweils unter: Verfahren
Das Verfahren für den Zugang zu Dokumenten darf nicht für allgemeine Anfragen genutzt werden. Verwenden Sie hierfür bitte das Kontaktformular.
Der Zugang der Öffentlichkeit zu Verwaltungsdokumenten wurde gemäß Art. 15 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durch einen Beschluss vom 26. November 2019 geregelt.
Danach haben Unionsbürger, natürliche Personen mit Wohnsitz und juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union unter den in dem Beschluss genannten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten, die der Gerichtshof im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben erstellt, erhält oder besitzt.
Antragstellung
Um Zugang zu einem Verwaltungsdokument zu erhalten, müssen Sie ein Antragsformular ausfüllen. Sie können den Antrag online ausfüllen und in elektronischer Form übermitteln oder eine PDF‑Datei erstellen, die Sie dann ausdrucken und per Post oder E‑Mail übermitteln müssen.
Sie müssen
- den Antrag in einer der Amtssprachen der Union stellen
- Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben
- präzise Angaben machen, insbesondere das angeforderte Dokument oder die angeforderten Dokumente möglichst genau bezeichnen
- die gewünschte Sprachfassung (erste und zweite Wahl) angeben
Die Dokumente werden so zur Verfügung gestellt, wie sie vorliegen (Sprachfassung, Form). Der Gerichtshof erstellt keine neuen Dokumente und keine Übersetzungen. Er trägt auch keine Informationen zusammen.
Sobald Ihr Antrag beim Gerichtshof eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung mit einer Registrierungsnummer. Ihr Antrag wird innerhalb eines Monats beschieden. Diese Frist kann unter den in dem Beschluss genannten Voraussetzungen verlängert werden.
Ablehnung des Erstantrags, Zweitantrag
Der Gerichtshof kann den Zugang zu einem Dokument aus bestimmten Gründen verweigern, insbesondere, wenn durch die Verbreitung des Dokuments beeinträchtigt würde:
- der Schutz des öffentlichen Interesses
- der Schutz der Privatsphäre und der Integrität einer betroffenen Person
- geschäftliche Interessen
- Gerichtsverfahren
- die Rechtsberatung
- der Entscheidungsprozess des Gerichtshofs
Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nicht innerhalb der in dem Beschluss festgelegten Frist beantwortet, können Sie beim Gerichtshof innerhalb eines Monats einen Zweitantrag stellen. Sie müssen
- dasselbe Formular verwenden
- angeben, dass es sich um einen Zweitantrag handelt
- die Registrierungsnummer angeben, die Ihnen mit der Empfangsbestätigung Ihres Erstantrags mitgeteilt wurde
Datenschutz
Für die Verarbeitung der in das Antragsformular eingegebenen personenbezogenen Daten gelten die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1725.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter: Datenschutzrichtlinie
