Arbeitszeitrecht bei einer mehrtägigen Dienstreise, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. September 2024 - 2 C 19.23

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Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BVerwG:2024:050924U2C19.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 05.09.2024
Gericht Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet
  • Sozialpolitik
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts ThürPolAzVO 2015 §§ 7, 13, 16 und 20
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts RL 2003/88/EG Art. 1 und 2
Beschreibung 1. Das unionsrechtliche Arbeitszeitrecht, das lediglich die Kategorien Arbeits- und Ruhezeit kennt, hindert den nationalen Normengeber nicht, eine Zeit während einer mehrtägigen Dienstreise, die unionsrechtlich lediglich Ruhezeit ist, wegen der damit für den Beamten verbundenen Einschränkungen (ganz oder teilweise) auf das Ar-beitszeitkonto anzurechnen. 2. Der Begriff der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. erfasst bei einer mehr-tägigen Dienstreise im Rahmen eines geschlossenen Einsatzes der Bereitschaftspoli-zei nicht den Zeitraum zwischen dem Ende der dienstlichen Tätigkeit oder der Reise an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit oder der Reise an einem anderen Tag.