Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 - 1 C 24.23
Volltext
ent dt. 1 c 24.23
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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung
Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nicht-vulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35 AufenthG §§ 11, 60 Abs. 5 und 7
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
-
Vorschrift des internationalen Rechts
GRC Art. 4 EMRK Art. 3
Beschreibung
Nichtvulnerablen Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt wor-den ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 GRC unver-einbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das gilt auch für weibliche Schutzberechtigte.