Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für nichtvulnerable Schutzberechtigte in Italien, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2024 - 1 C 24.23

Volltext ent dt. 1 c 24.23 - 503,98K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung Keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nicht-vulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung Nr. 57/2024 vom 21. November 2024
Volltext der Pressemitteilung 1 c 24.23 pm 57 2024 - 327,44K (PDF-Datei, die in einem neuen Tab geöffnet wird)
ECLI ECLI:DE:BVerwG:2024:211124U1C24.23.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 21.11.2024
Gericht Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet
  • Grundrechte
  • Charta der Grundrechte
  • Europäische Menschenrechtskonvention
EUROVOC-Bereich -
Vorschrift des nationalen Rechts AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35 AufenthG §§ 11, 60 Abs. 5 und 7
Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts GRC Art. 4 EMRK Art. 3
Beschreibung Nichtvulnerablen Personen, denen in Italien internationaler Schutz zuerkannt wor-den ist, drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 GRC unver-einbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das gilt auch für weibliche Schutzberechtigte.