Bundesgerichtshof, Urteil vom 09. Oktober 2025 - I ZR 135/24

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR135.24.0
ELI http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1924/oj
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 09.10.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Verbraucherschutz
EUROVOC-Bereich
  • Verbraucherschutz
  • freier Wettbewerb
  • unlautere Werbung
Vorschrift des nationalen Rechts

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs.1 Satz 1

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung

Zulässigkeit von Werbeaussagen mit positivem Effekt auf Hautgesundheit - Kollagen-Trinkampullen - 1. Ob eine Angabe aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers gesundheitsbezogen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung, HCVO) ist, muss jedenfalls dann, wenn der Kläger ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Unterlassungsgebot begehrt, unter Berücksichtigung des Kontexts der in Rede stehenden Aussage beurteilt werden. 2. Auf die Hautstruktur oder -elastizität bezogene Aussagen für in Nahrungsmitteln enthaltene Kollagen-Peptide fallen nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO heraus; sie sind vielmehr einzelfallbezogen zu prüfen. 3. Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.