Unzulässige Wahl des beschleunigten Verfahrens zur Änderung eines Bebauungsplans

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BVerwG:2020:250620U4CN5.18.0
ELI -
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 25.06.2020
Gericht Bundesverwaltungsgericht (DE)
Sachgebiet -
EUROVOC-Bereich
  • dauerhafte Entwicklung
  • Umweltpolitik
  • Stadtplanung und Städtebau
Vorschrift des nationalen Rechts

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 137 Abs. 1 und 2 BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4, Abs. 8, § 2 Abs. 4, § 2a Satz 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts -
Vorschrift des internationalen Rechts

SUP-Richtlinie Art. 3 Abs. 5 Satz 1, Anhang II Nr. 1 Spiegelstrich 3

Beschreibung

Leitsätze: 1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. 2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften verwiesen, genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird.