Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2025 - X ZR 68/24

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Titel der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Nummer der Pressemitteilung/Zusammenfassung -
Volltext der Pressemitteilung -
ECLI ECLI:DE:BGH:2025:180225UXZR68.24.0
ELI http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2302/oj
Originalsprache der Entscheidung allemand
Datum des Dokuments 18.02.2025
Gericht Bundesgerichtshof (DE)
Sachgebiet
  • Verbraucherschutz
EUROVOC-Bereich
  • Entschädigung
  • Coronavirus-Erkrankung
  • Pauschalreisen
Vorschrift des nationalen Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 314, 645, 648a, 651h Abs. 1 Satz 3, 651h Abs. 2 Satz 2, 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

Angeführte Vorschrift des Unionsrechts
Vorschrift des internationalen Rechts -
Beschreibung

Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem Reiserücktritt - 1. Umstände, die in die Risikosphäre einer Vertragspartei fallen, sind grundsätzlich keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB. 2. Ein der Risikosphäre des Reisenden zuzurechnender Grund liegt grundsätzlich vor, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 142/15, NJW 2017, 2677 Rn. 15). Dasselbe gilt, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion einer Teilnahme an der Reise entgegensteht. 3. Wenn der Reiseveranstalter die Reiseleistung aus Gründen verweigert, die einer Teilnahme an der Reise entgegenstehen und die allein in der Person des Reisenden liegen, steht ihm in entsprechender Anwendung von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ein Entschädigungsanspruch zu. 4. Die Regeln über die reiserechtliche Gewährleistung haben Vorrang vor den Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Februar 2023 - X ZR 18/22, RRa 2023, 116 = NJW-RR 2023, 755 Rn. 30). 5. Deshalb kommt eine entsprechende Anwendung von § 645, § 648a oder § 314 BGB auf einen Reisevertrag im Falle von Leistungshindernissen nicht in Betracht.