Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2025 - I ZB 6/25

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Titel van het perscommuniqué / de samenvatting -
Nummer van het perscommuniqué / de samenvatting -
Integrale tekst van het perscommuniqué -
ECLI-nummer ECLI:DE:BGH:2025:110925BIZB6.25.0
ELI-nummer http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2436/oj
Oorspronkelijke taal van de beslissing allemand
Datum van het document 11/09/2025
Rechterlijke instantie die de auteur is Bundesgerichtshof (DE)
Materie
  • Intellectuele, industriële en commerciële eigendom
  • Merken
Materie volgens Eurovoc
  • merkenrecht
Bepaling van nationaal recht

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen: §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 8 Abs. 2 Nr. 14, 50 Abs. 1

Aangehaalde bepaling van Unierecht
Bepaling van internationaal recht -
Beschrijving

Testarossa - 1. Für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich; nicht erforderlich ist ein Bezug zu einem konkreten Dritten. 2. Derjenige, der im Nichtigkeitsverfahren die Eintragung einer Marke mit der Begründung angreift, sie sei bösgläubig angemeldet worden, trägt die Beweis- beziehungsweise Feststellungslast für das Vorliegen der schlüssigen und übereinstimmenden Indizien, die Voraussetzung für die Annahme des geltend gemachten absoluten Schutzhindernisses sind. Wenn die Umstände, auf die sich der Nichtigkeitsantragsteller beruft, geeignet sind, die Vermutung der Gutgläubigkeit des Markeninhabers bei Anmeldung der Marke zu widerlegen, ist es an dem Markeninhaber, Vortrag zu seinen Absichten bei Anmeldung der Marke zu halten, insbesondere plausible Erklärungen zu den Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung dieser Marke abzugeben. 3. Das Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses reicht zur Annahme der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung allein nicht aus. Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen könnten, können allerdings für die Feststellung der Bösgläubigkeit des Anmelders relevant sein. Die Anmeldung eines Zeichens, das einer bekannten Marke hochgradig ähnlich oder mit ihr identisch ist, kann im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände des Streitfalls dafür sprechen, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt ist, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dies nahelegen.